Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 77
Art. 22 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 OHG
Entschädigungen unter Fr. 500.-- werden nicht ausbezahlt. Bei tatvorbestehenden erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die in direktem Zusammenhang zum tatrelevanten Geschehen stehen, besteht kein Anspruch auf eine opferhilferechtliche Genugtuung.
Verfügung des Amts für Justiz vom 25. Februar 2016.
Sachverhalt:
Am Sonntag, 2. März 2014, entfernte sich die zum damaligen Zeitpunkt 14-jährige [Gesuchstellerin] zusammen mit ihrer Kollegin (…) aus der Stiftung H. in B. und verbrachte den Abend in C. an der Fastnacht, wobei sie Alkohol (ein Glas Wodka-Redbull) konsumierte und an einem Marihuana-Joint mitrauchte. In der Folge verbrachte [die Gesuchstellerin] die Nacht beim 18-jährigen X. Y. in D., welchen sie eine Woche zuvor in A. kennengelernt hatte. In der Nacht von Sonntag auf Montag kam es zwischen ihnen mehrfach zum einvernehmlichen, teilweise ungeschützten Geschlechtsverkehr. Den Zeitraum von Montag, 3. März bis Mittwoch, 5. März 2014 verbrachte [die Gesuchstellerin] mit anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Wohnung von S. T. in D. (…) Am Dienstagabend kam es zweimal zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen [der Gesuchstellerin] und dem damals 17-jährigen U.V..Hiervon wurden durch X. Y. mittels Mobiltelefon bildgebende Aufnahmen erstellt.
Die (…) Opferberatung für Kinder und Jugendliche in W. reichte mit Schreiben vom 26. August 2015 beim Amt für Justiz Obwalden ein Gesuch für (…) [das Opfer und Gesuchstellerin] um Entschädigung in der Höhe von Fr. 120.25 (Selbstbehalt der Kosten für die medizinische Behandlung) sowie um eine Genugtuungssumme in angemessener Höhe als Anerkennung für das andauernde Leiden ein (act. 1). (…)
Aus den Erwägungen:
2.1 Mit Eingabe vom 26. August 2015 ersucht die Gesuchstellerin um Übernahme des Selbstbehalts der medizinischen Behandlungskosten infolge der Vorfälle vom März 2014 in der Höhe von Fr. 120.25 (im Gesuch detailliert belegt). Entschädigungen sind sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt. Entschädigungen unter Fr. 500.-- werden nicht ausgerichtet (vgl. Art. 20 Abs. 3 OHG).
(…)
3.4 Das nähere Tatgeschehen geht aus den beigezogenen Strafakten hervor. Daraus ergibt sich, dass der zum Tatzeitpunkt 18-jährige X. Y. in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2014 mit der damals 14-jährigen Gesuchstellerin mehrfach den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Die Gesuchstellerin lernte den Täter eine Woche zuvor in A. kennen, wobei es zu ersten Intimitäten (in gegenseitigem Einverständnis) gekommen ist. Am Sonntag 2. März 2014 entfernte sich die Gesuchstellerin unerlaubterweise zusammen mit ihrer Freundin von ihrem damaligen Aufenthaltsort der Stiftung H., Sozialpädagogisches Zentrum für junge Frauen in B. Die Mädchen gingen zusammen an einen Fastnachtsanlass in C., wo die Gesuchstellerin X. Y. treffen wollte. An der Fastnacht konsumierte die Gesuchstellerin ein Glas Wodka mit Redbull und rauchte einen Joint mit, den X. Y. ihr anbot. Im Anschluss übernachtete die Gesuchstellerin bei X. Y. zu Hause. Nach anfänglichen Intimitäten kam es im Verlaufe der Nacht zum mehrfachen gegenseitig einvernehmlichen, teilweise auch ungeschützten, Geschlechtsverkehr. (…) Sinngemäss sagte sie zum Tatgeschehen aus, dass sie freiwillig bei X. Y. übernachtet habe und dass es nach anfänglichen Intimitäten („rumknutschen und fummeln“) zum mehrmaligen Geschlechtsverkehr gekommen sei, welcher für sie erstmalig gewesen sei. Sie habe es als schön empfunden. (…) Am darauffolgenden Tag habe sie sich super gefühlt und sie habe eigentlich gar nicht mehr weggehen wollen. Sie habe etwas Angst vor einer möglichen Schwangerschaft gehabt. Darüber habe sie mit X. Y. gesprochen. Die Gesuchstellerin äusserte sich unglücklich darüber, dass es zu einer Anzeige gekommen sei, welche sie nicht gewollt habe. Zu den bildlichen Aufnahmen, die X. Y. von U. V. und der Gesuchstellerin gemacht hatte, sagte die Gesuchstellerin, dass sie davon nichts gewusst habe und dass sie damit sicherlich nicht einverstanden gewesen wäre. Als der Gesuchstellerin die Fotos vorgelegt wurden, meinte sie, dass man nicht allzu viel sehe. (…)
3.5 Im Folgenden ist zu klären, ob und falls ja, welche konkreten psychischen und/oder physischen Verletzungen die Gesuchstellerin durch die strafrechtlich relevanten Tathandlungen (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB sowie Herstellung von Kinderpornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3 StGB) erlitten hat und ob diese schwer genug sind, um eine opferhilferechtliche Genugtuung auszulösen.
3.6(…)
Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Gesuchstellerin bereits tatvorbestehend unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen zu leiden hatte (mittelgradige Depression, Selbstverletzungen, Bauchschmerzen, Schlaf- und Appetitlosigkeit etc.), die eine stete Therapie (auch medikamentös) sowie die phasenweise stationäre Klinikeinweisung zur Folge hatten. Bereits seit 2012 konnte die Gesuchstellerin daher den Schulunterricht nicht mehr regulär – teilweise gar nicht mehr - besuchen. Eine durch die Vorkommnisse vom 2. - 5. März 2014 kausale erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Dr. M. kann selber keine gesicherten Aussagen darüber machen, in welchem Ausmass die aktuellen Stimmungsprobleme und die damit einhergehenden Beschwerden auf die relevanten Ereignisse zurückzuführen sind. Seines Erachtens stehen aber die Ängste, Albträume und Durchschlafstörungen in einem direkten Zusammenhang zu den Ereignissen. Er schätzt den Heilungs- und Therapieverlauf als positiv ein, eine Teilremission habe bereits eingesetzt (…). Auffällig ist, dass innerhalb aller vorhandenen Arzt- und Therapieberichte die tatrelevanten Geschehnisse an keiner Stelle erwähnt werden. Die stationären bzw. teilstationären Aufenthalte vom 10. Juli 2013 bis 3. Dezember 2013 und vom 28. Juli 2014 bis 14. November 2014 erfolgten aufgrund der Aggravierung der depressiven Symptomatik und Suizidgedanken (…). An Einschlaf- und Durchschlafstörungen litt die Gesuchstellerin offensichtlich bereits schon tatvorbestehend. (…)
Die Gesuchstellerin macht innerhalb ihres Opferhilfegesuchs vom 26. August 2015 keine physischen Verletzungen geltend, welche aus den Tathandlungen erwachsen sein sollen. Solche können auch den eingeholten Akten nicht entnommen werden (…).
3.7 Insgesamt geht aus den Akten keine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin hervor, die in direktem Zusammenhang zum tatrelevanten Geschehen (mehrmaliger Geschlechtsverkehr mit X. Y. in der Nacht vom 2. auf den 3. März 2014, sowie die bildlichen Aufnahmen vom Geschlechtsverkehr mit U. V., hergestellt von X. Y. in der Nacht vom 4. auf den 5. März 2014) stehen. Im Tatnachgang musste keine neue Diagnose gestellt werden, die tatrelevanten Vorfälle waren insgesamt nie Thema der vorliegenden Arztberichte und es kann ihnen auch keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin nach dem 5. März 2014 entnommen werden. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin seit der 5. Klasse an Depressionen leidet, verbunden mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Suizidgedanken und weiteren somatischen Beschwerden.
Damit erreichen jedoch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht die erforderliche Schwere, welche einen Anspruch auf eine durch die Allgemeinheit getragene opferrechtliche Genugtuung rechtfertigen würde. Hinweise auf weitere genugtuungsrelevante Verletzungen lassen sich dem eingereichten Gesuch sowie den übrigen Akten nicht entnehmen.
(…)