OGVE 2016/17 Nr. 76 Art. 119 und Art. 125 EG ZGB Erst wenn die Perimetererweiterung vom Regierungsrat genehmigt ist, können die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 76
Art. 119 und Art. 125 EG ZGB
Erst wenn die Perimetererweiterung vom Regierungsrat genehmigt ist, können die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, neu festgelegt werden, gemäss dem ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzen (sogenanntes Bonitierungsverfahren; vgl. Art. 120 Abs. 1 EG ZGB). Die Festlegung obliegt dem Vorstand der Flurgenossenschaft. Allenfalls kann diese Aufgabe gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Steuerverwaltung, Bereich Grundstückschätzung, in Auftrag gegeben werden (vgl. Art. 115 Abs. 2 EG ZGB), hier wiederum über das Amt für Justiz als Leitbehörde.
Entscheid des Regierungsrats vom 3. Juli 2017 (Nr. 7).