OGVE-2016-17-75
OGVE-2016-17-75Ow Verwaltungsbehoerde19.05.2017
OGVE 2016/17 Nr. 75 Art. 119 EG ZGB Perimeterkreisänderungen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gründung der Flurgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG ZGB. Nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahr
Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 75
Art. 119 EG ZGB
Perimeterkreisänderungen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gründung der Flurgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG ZGB. Nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens ist die Überprüfung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer zu leisten haben.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 19. Mai 2017.
Aus den Erwägungen:
Im Hinblick auf eine mögliche Perimeterkreisänderung ist zu beachten, dass sich dieses grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gründung der Flurgenossenschaft richtet, also nach Art. 114 ff. EG ZGB.
Folgende Verfahrensschritte sind bei der Veränderung des Perimeterkreises zu durchlaufen:
1.Erstellung der Statuten, des (vorläufigen) Perimeterkreises, des Plans und des Kostenvoranschlags durch die Flurkommission (Art. 115 Abs. 1; zum Inhalt der anzufertigenden Unterlagen vgl. Art. 116 f. EG ZGB).
2.Vorprüfung der Unterlagen (vgl. Art. 119 Abs. 1 EG ZGB).
3.Allenfalls Abstimmung der Änderung vor der Genossenschaftsversammlung.
4.Auflage- und Einspracheverfahrenverfahren (Art. 118).
5.Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat (Art. 119 EG ZGB), welches konstitutiv wirkt (Art. 121 Abs. 1 EG ZGB).
6.Eintragung im Grundbuch (Art. 703 Abs. 1 letzter Satz ZGB i.V.m. Art. 126 EG ZGB; eine öffentliche Beurkundung entfällt – soweit ersichtlich – hier, da keine Neueinteilung der Grundstücke [Art. 123 EG ZGB] bzw. neue Flureinteilung [Art. 126 EG ZGB] notwendig ist; die Eintragung im Grundbuch ist gebührenfrei [Art. 954 Abs. 2 i.V.m. Art. 126 EG ZGB]).
Nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens ist die Überprüfung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer zu leisten haben. Die eingereichten Unterlagen bleiben daher bei der Prüfung der revidierten Statuten unbeachtet. Vgl. auch VVGE 2011/13 Nr. 18).
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