Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 73
Art. 8 Abs. 3 VBVV
Bei der Bewilligung des Verzichts der Umwandlung bereits bestehender Vermögensanlagen ist ein weniger strenger Massstab anzulegen, als bei der Bewilligung neuer Vermögensanlagen (E. 2).
Bei betagten Personen wird der Lebensunterhaltsbedarf berechnet, indem der durchschnittliche jährliche Vermögensverzehr mit der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Stauffer/Schätzle/Schätzle/Weber multipliziert wird (E. 3.2).
Hat die betroffene Person zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Urteilsfähigkeit noch nicht eingeschränkt war, und im Bewusstsein ihrer künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sich das Pensionskassenkapital im Zeitpunkt ihrer Pensionierung zur Hälfte ausbezahlen lassen und hat sie dieses in der Absicht, eine gewisse Rendite zu erzielen, angelegt, ist die Vermögensanlage für die betroffene Person von besonderem Wert und es kann auf eine Umwandlung in eine Vermögensanlage, die den Vorgaben der VBVV entspricht, verzichtet werden (E. 3.3).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. März 2017.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden) für X. eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB und ernannte seine Lebenspartnerin Y. zur Beiständin.
Mit Entscheid vom 8. Februar 2016 genehmigte die KESB Obwalden den Bericht und die Rechnung von Y. für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 und forderte Y. auf, das Vermögen von X. längerfristig nach den Vorgaben von Art. 7 VBVV anzulegen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 beantragte Y., auf die Umwandung der von X. gewählten Vermögensanlagen verzichten zu dürfen.
Aus den Erwägungen:
Zuständig für die Prüfung der Vermögensanlagen nach Art. 6 und Art. 7 VBVV und der Prüfung, ob im Sinne von Art. 8 Abs. 3 VBVV auf eine Umwandlung verzichtet werden kann, ist die Erwachsenenschutzbehörde, welche die Massnahme führt.
Die KESB Obwalden führt die Beistandschaft von X. und ist daher örtlich und sachlich zuständig.
Erfüllen Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft bestehen, und Vermögenswerte, die der betroffenen Person nach diesem Zeitpunkt zufliessen, die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden (Art. 8 Abs. 1 VBVV). Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 8 Abs. 3 VBVV).
Da keine Vermögensanlage pauschal das Gütesiegel "mündelsicher" zu tragen vermag, ist in Würdigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Umwandlung geboten ist. Handelt es sich nicht um einen zufällig akkumulierten Wertschriftenbestand, so bildet ein "Vermögen" immer Ausdruck persönlicher Vorlieben (Sektorenbevorzugung) oder gar der persönlichen Biografie (Beteiligung an einem KMU). Es wird daher empfohlen, bei bereits bestehenden Vermögensanlagen einen weniger strengen Massstab anzulegen als bei Neuanlagen und bei der Umwandlung Zurückhaltung auszuüben, sofern nicht besondere Unsicherheitsfaktoren vorliegen (Referat von PETER BREITSCHMID vom 17. Mai 2013 zum Thema Vermögensverwaltung im KESR anlässlich der Luzerner Tagung zum KESR; BUNDESAMT FÜR JUSTIZ BJ, Begleitbericht vom Mai 2012 über die VBVV, Art. 8).
3.1 Nicht VBVV-konforme Anlagen
Per 30. November 2016 bestanden innerhalb des Vermögens von X. folgende vier Anlagen, die nicht den Vorgaben der VBVV entsprechen:
CHF 60‘000 5¼ % Subordinated Notes A. CHF 62‘425.00
CHF 50'000 5½ % fix and floating B.-Bank CHF 54‘419.00
CHF 60‘000 4.625 % Notes C.-Finances CHF 64‘405.00
AUD 50‘000 6¼ % medium Term Notes (AA+) CHF 41‘580.00
Die Anlage "Subordinated Notes A." wird am 4. April 2017 zurückbezahlt, so dass danach noch ein Anlagewert von CHF 160‘404.00 nicht der VBVV entspricht. Dies sind etwa 24% des Gesamtvermögens.
3.2 Lebensunterhaltsbedarf
Der Lebensunterhaltsbedarf kann anhand der Vermögenssaldi der Vorjahre berechnet werden. X. wies zu den vorliegenden Stichdaten folgendes Vermögen auf:
31.12.2012 CHF 726‘114.00
01.07.2013 CHF 731‘048.63
30.06.2014 CHF 731‘999.19
30.06.2015 CHF 703‘331.05
30.11.2016 CHF 677‘856.94
Die Vermögensveränderungen lassen sich mit Kursschwankungen sowie dem Umstand, dass X. keine Ergänzungsleistungen zustehen und er die Heimkosten selber finanziert, begründen. Aus diesen Vermögensveränderungen resultiert ein durchschnittlicher Vermögensverzehr von rund CHF 12‘000.00 pro Jahr. Multipliziert mit 17, der geschätzten Anzahl der durchschnittlich verbleibenden Lebensjahre gemäss STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WAEBER (Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, Zürich 2013, S. 429, Tabelle Z 3), ergibt dies einen Lebensunterhaltsbedarf von CHF 204‘000.00.
Die bestehenden PostFinance- und Bankkonti in der Höhe von CHF 378‘480.99 (Stand: 30.11.2016) decken den gewöhnlichen Lebensunterhaltsbedarf in der Höhe von CHF 204‘000.00 gemäss dieser Berechnung.
3.3 Besonderer Wert
Y. führt in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2016 aus, dass X. bei seiner vorzeitigen Pensionierung gewusst habe, wie hoch seine Rente aus der Pensionskasse sein würde und dass er mit der maximalen AHV habe rechnen dürfen. Von der Pensionskasse habe er sich 50% auszahlen lassen. Einen Teil des Vermögens habe er bewusst in Wertpapieren angelegt, die ihm eine angemessene Rendite abwerfen würden. Dies habe er bei bester Gesundheit, voller geistiger Klarheit und im Hinblick auf ein erhofft hohes Alter getan.
Nach dem Gesagten und nach getätigten Abklärungen ist aus Sicht der KESB Obwalden genügend dargelegt, dass sich X. vor rund zehn Jahren, als seine Urteilsfähigkeit noch nicht eingeschränkt war, bewusst die Hälfte seiner Pension auszahlen liess und in die bestehenden Anlagen mit deutlich höheren Renditemöglichkeiten investiert hat. Die bestehende Vermögensanlage ist daher als Ausdruck persönlicher Vorlieben von X. zu qualifizieren, womit der besondere Wert für X. bejaht werden kann. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, dass diese Vermögensanlagen, namentlich die Wertschriften, besonders unsicher wären. Die periodischen Rechnungsprüfungen durch das Revisorat haben denn auch nichts dergleichen ergeben.
3.4 Schlussfolgerung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 3 VBVV erfüllt sind. Der gewöhnliche Lebensunterhalt ist sichergestellt und die Wertschriften, die nicht der VBVV entsprechen, bilden einen besonderen Wert für X. Dem Verzicht auf die Umwandlung dieser Vermögensanlagen in zulässige Anlagen kann daher die Bewilligung der KESB Obwalden erteilt werden.