Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 71
Art. 25 Abs. 1 ZGB
Der Wohnsitz des Kindes ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gericht kann keinen vom Gesetz abweichenden Wohnsitz festlegen. Legt das Scheidungsgericht im Dispositiv des Scheidungsurteils den Wohnsitz des Kindes fest, ist dieser nicht massgebend, wenn sich aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ein anderer Wohnsitz ergibt (E. 1.2).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. August 2017.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. September 2010 entzog die Vormundschaftsbehörde Emmen den Eltern von X., Y. (Mutter) und Z. (Vater) vorsorglich die Obhut über X. und ihre Brüder T. und U. und errichtete für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 hob die Vormundschaftsbehörde Emmen den vorsorglich angeordneten Obhutsentzug auf und errichtete für X., T. und U. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. X. wurde in der Folge von ihren Eltern bei den Grosseltern V. und W. im Kanton Obwalden untergebracht.
Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf wurde die Ehe zwischen Y. und Z. geschieden. Die Kinder X., T. und U. wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Y. und Z. belassen, es wurde das Besuchsrecht von Z. geregelt und für die Kinder X., T. und U. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Hinsichtlich des Wohnsitzes der Kinder hielt die Einzelrichterin fest, dass sich dieser bei der Mutter befinde, obwohl X. bereits zu diesem Zeitpunkt bei ihren Grosseltern wohnte.
Aus den Erwägungen:
1.1
Kindesschutzmassnahmen werden von der Behörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet und geführt (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Bei einem Wohnsitzwechsel hat die am neuen Wohnsitz zuständige Behörde die Kindesschutzmassnahme ohne Verzug zu übernehmen, es sei denn, es sprechen wichtige Gründe dagegen (Art. 442 Abs. 5 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB).
1.2 Scheidungsurteil vom 1. Mai 2011
X. und ihre Geschwister wurden im Scheidungsurteil vom 1. Mai 2011 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater belassen, wobei festgehalten wurde, dass die Kinder ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter haben (Ziffer 2 des Scheidungsurteils).
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nach neuem Sorgerecht ein Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut umfasst nur noch die Befugnis, mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen (faktische Obhut) (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, Basler Kommentar 2014, Art. 301a ZGB N 1). Das Scheidungsgericht regelt allenfalls die Betreuungsanteile oder den persönlichen Verkehr (Art. 130 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Dem Scheidungsurteil lässt sich demnach nicht in jedem Fall entnehmen, wo sich die Kinder tatsächlich aufhalten, regelt doch das Gericht die Frage der Obhut grundsätzlich nicht, sondern überlässt es den Eltern, eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. Die in Art. 25 Abs. 1 ZGB genannten Kriterien lassen sich demnach nur mit einiger Mühe anwenden. Dies umso mehr, wenn die geschiedenen Eltern die Kinder alternierend unter ihrer Obhut haben. Da es in der Rechtswirklichkeit indes von einiger Bedeutung ist, wo die Kinder ihren Wohnsitz haben, soll das Gericht diesen im Scheidungsurteil festlegen (Umsetzung gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 10; URS GLOOR/JONAS SCHWEIGHAUSER, Die Reform des Rechts der eltelrichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPRA 2014, S. 10; GISELA KILDE, Das Verhältnis zwischen persönlichen Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge, in: recht 2015, S. 250; DIETER FREIBURGHAUS, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, Art. 133 ZGB N 19; INGEBORG SCHWENZER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bern 2017, Art. 133 ZGB).
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die das Scheidungsgericht verpflichtet, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Einige Gerichte legen den Wohnsitz der Kinder denn auch nicht in jedem Scheidungsurteil fest. Legt das Gericht den Wohnsitz trotzdem fest, kann dies als Hilfe bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über den Wohnsitz verstanden werden. Die gesetzlichen Vorschriften zu durchbrechen vermag das Gerichtsurteil in diesem Punkt jedoch nicht.
Dies lässt sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts herleiten. So hat das Bundesgericht in BGE 129 I 419, E. 2.3 festgehalten, es entspreche dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde, die örtliche Zuständigkeit möglichst einfach bestimmen zu können. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn durch Gerichtsurteil ein weiterer, allenfalls abweichender Wohnsitz begründet werden könnte. In BGE 135 III 49 ordnete die Vorinstanz eine Kindesschutzmassnahme an und beauftragte die örtlich nicht zuständige Behörde mit dem Vollzug der Massnahme. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die gerichtliche Zuweisung keine Rechtskraft entfalten würde, selbst wenn sie im Urteilsdispositiv enthalten sei und dass die mit dem Vollzug beauftragte Vormundschaftsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Dies lässt darauf schliessen, dass sich die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt und nicht nach allenfalls abweichenden gerichtlichen Anordnungen.
Der Wohnsitz von X. ist daher nach den Vorschriften von Art. 23 ff. ZGB zu bestimmen.
1.3
Als Wohnsitz von Kindern unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. In den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
Der Wohnsitz von X. befindet sich daher bei ihren Grosseltern (im Kanton Obwalden).
Die KESB Obwalden ist demnach für die für X. bestehende Beistandschaft zuständig. Da keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, wird die für X. bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB von der KESB Emmen per 1. Oktober 2017 zur Weiterführung übernommen.