Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 70
Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 275 Abs. 1 ZGB; Art. 25 Abs. 1 ZGB; Art. 442 Abs. 5 ZGB
Üben die Eltern die elterliche Sorge über das Kind gemeinsam aus und wird ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht behördlich entzogen, ist der Aufenthaltsort des Kindes für den Wohnsitz massgebend (E. 1).
Wechselt ein Kind, für das eine Kindesschutzmassnahme besteht, seinen Wohnsitz, hat die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme zu übernehmen, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen. Hat die Behörde am bisherigen Wohnsitz des Kindes die Massnahme noch nicht übertragen, kann sie die Kindesschutzmassnahme ergänzen, abändern oder Anordnungen über den Vollzug der Massnahme erlassen, wenn dies dringlich ist (E. 1).
Ist den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht behördlich entzogen und das Kind in einer Einrichtung untergebracht und wird beantragt, das Kind mit einer Ausreisesperre zu belegen und dem besuchsberechtigten Vater das Recht auf persönlichen Verkehr zu entziehen, kann die Ausreisesperre als Massnahme zum Vollzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzugs gelten. Der Entzug des persönlichen Verkehrs gilt nicht als Vollzugsmassnahme, steht aber mit dem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug in einem engen Zusammenhang und kann deshalb von der bisher zuständigen Behörde bearbeitet werden (E. 1).
Art. 447 Abs. 1 ZGB
Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, gelten auch die Eltern als betroffene Person (E. 2.2.2).
Wenn der Kindsvater seinen bisherigen Wohnsitz verlässt, ohne die von ihm gemietete Wohnung zu kündigen und ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ohne der Kindesschutzbehörde oder der Beistandsperson eine neue Adresse anzugeben, obwohl er wusste, dass für sein Kind Kindesschutzmassnahmen bestehen, nimmt er in Kauf, dass ihn Mitteilungen, welche die für sein Kind bestehenden Kindesschutzmassnahmen betreffen, nicht erreichen können. Er verwirkt deshalb sein Recht auf persönliche Anhörung im Kindsschutzverfahren (E. 2.2.2).
Art. 273 Abs. 2 ZGB; Art. 274 Abs. 2 ZGB
Besteht die Gefahr, dass der besuchsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht missbraucht, um das Kind ins Ausland zu entführen, kann ihm das Recht auf persönlichen Verkehr entzogen werden. Erforderlich ist, dass eine konkrete Gefahr vorliegt und dass der Entführungsgefahr nicht durch mildere Massnahmen begegnet werden kann (E. 3.3).
Gibt ein Vater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht über sein Kind entzogen wurde, gegenüber einer Drittperson an, er wolle sein Kind ins Ausland nehmen, ist dies ernst zu nehmen, auch wenn zu bezweifeln ist, ob genügend finanzielle Mittel für eine Reise ins Ausland vorhanden sind. Im Sinne einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann dem Vater daher verboten werden, mit dem Kind ins Ausland zu reisen (E. 5.1).
Ein Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr lässt sich jedoch nicht rechtfertigen (E. 5.2).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. Juni 2017.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 27. Februar 2015 schied das Bezirksgericht Laufenburg die Ehe der Eltern von X. Es beliess X. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Mutter Y. und des Vaters Z. Die Obhut teilte das Gericht dem Vater zu. In der Folge begab sich Z. mit seinem Sohn nach A. im Kanton Obwalden, wo er eine Wohnung mietete.
Am 10. Mai 2016 erschien Y. persönlich am Schalter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden) und beantragte, für X. eine Beistandschaft zu errichten. Im Rahmen der Abklärungen stellte die KESB Obwalden fest, dass das gesundheitliche und schulische Wohl von X. nicht genügend gewährleistet sei und dass diesem Umstand nicht anders begegnet werden könne, als durch eine behördliche Platzierung in einer geeigneten Institution.
Mit Entscheid vom 25. November 2016 entzog die KESB Obwalden Y. und Z. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über X. und brachte diesen im Kinderspital B. unter. Ferner errichtete die KESB Obwalden für X. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und beauftragte die Beistandsperson unter anderem, Y. und Z. bei der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge für X. mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Schule, Berufswahl und Freizeitgestaltung, die Unterbringung von X. im Kinderspital B. zu überwachen und zu begleiten, die Beschulung von X. sicherzustellen, einen geeigneten Ort für die Beschulung von X. zu finden und die erforderlichen organisatorischen und finanziellen Vorkehren zu treffen sowie mit den Eltern von X. und allenfalls mit allen involvierten Einrichtungen die persönlichen Kontakte mit X. zu koordinieren.
Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 platzierte die KESB Obwalden X. vom Kinderspital B. ins Internat C. in D. im Kanton Bern um.
In der Folge erhielt die KESB Obwalden davon Kenntnis, dass Z. die Wohnung in A. verlassen und sich auf die Philippinen begeben habe. Der genaue Aufenthaltsort von Z. ist der KESB Obwalden nicht bekannt.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 führte Y. aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass Z. X. auf die Philippinen entführen wolle und beantragte, sämtliche Reisepapiere von X. einzuziehen und an einem sicheren Ort zu hinterlegen, eine Ausreisesperre für X. zu verhängen, im Passzentrum Obwalden die Information zu hinterlegen, dass X. ohne ihre Einwilligung keine neuen Reisepapiere ausgestellt werden dürfen, Z. das Besuchsrecht zu X. zu entziehen und X. der Zugang zu der von Z. in A. gemieteten Wohnung zu gewähren und ihm zu ermöglichen, seine persönlichen Effekten zu behändigen.
Aus den Erwägungen:
Kindesschutzmassnahmen werden von der Behörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet und geführt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes ist auch für Anordnungen über den persönlichen Verkehr zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz von Kindern unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern, oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
Mit Entscheid vom 27. Februar 2015 schied das Bezirksgericht Laufenburg die Ehe von Y. und Z., beliess X. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern und teilte die Obhut dem Vater zu. Da den Eltern von X. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde und X. im Internat C. platziert ist, leitet sich sein Wohnsitz von seinem Aufenthaltsort ab. Denn bei der vorliegenden Konstellation handelt es sich um einen "übrigen Fall" und der Aufenthaltsort von X. ist für den Wohnsitz massgebend.
Der Wohnsitz von X. befindet sich demnach im Internat C. in D. Grundsätzlich wäre demnach die KESB Oberland West (Kanton Bern) örtlich zuständig, um Kindesschutzmassnahmen zu treffen und den persönlichen Verkehr zu regeln.
Bestehen für ein Kind indes bereits Kindesschutzmassnahmen und wechselt dieses den Wohnsitz, hat die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahmen ohne Verzug zu übernehmen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB). Bei Dringlichkeit ist es somit möglich, dass die Behörde am bisherigen Wohnsitz des Kindes, die die entsprechende Kindesschutzmassnahmen noch nicht übertragen hat, diese ergänzt oder abändern oder Anordnungen über den Vollzug der Massnahme erlässt (KONFERENZ DER KANTONE FÜR KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZ KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 6.19; so auch KURT AFFOLTER, Basler Kommentar 2014, Art. 450g ZGB N 35 und N 59). Die Anträge der Kindsmutter betreffend Ausreisesperre, Hinterlegung des Passes und Anweisungen an das Passbüro können im weiteren Sinne als Massnahmen zum Vollzug des bereits angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung von X. im Internat C. verstanden werden. Da geltend gemacht wird, X. könnte von seinem Vater ins Ausland entführt werden, ist auch eine gewisse Dringlichkeit gegeben. Die KESB Obwalden erachtet sich daher für zuständig, diese Anträge zu prüfen.
Der von Y. beantragte Entzug des persönlichen Verkehrs ist keine Vollzugsmassnahme im vorher beschriebenen Sinn. Da dieser Antrag mit den übrigen Anträgen indes eng zusammenhängt, erachtet die KESB Obwalden sich auch für zuständig, diesen Antrag zu prüfen.
Nicht zuständig ist die KESB Obwalden jedoch für die Prüfung des Antrags um Gewährung von Zugang zur Wohnung, die von Y. in A. gemietet und gemeinsam mit X. bewohnt wurde. Diese Massnahme ist weder dringlich, noch besteht ein enger Zusammenhang zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Unterbringung von X. im Internat C. Auf den Antrag um Zugang zur Wohnung in A. wird daher nicht eingetreten. Es kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass es sich bei dem von Y. beantragten Zugang zur Wohnung in A. um eine Kindesschutzmassnahme handelt, welche die Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 ZGB anordnen könnte. Zumal es wohl möglich sein wird, Effekten von X., die sich allenfalls noch in der Wohnung befinden, zu beschaffen, indem mit dem Vermieter Kontakt aufgenommen wird. Y. wird daher angehalten, sich mit X. und dem Vermieter der Wohnung an in A. abzusprechen.
(…)
2.2 Anhörung
2.2.1 X.
Soweit nicht das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegensprechen, hat die Kindesschutzbehörde das Kind im Kindesschutzverfahren selbst anzuhören oder durch eine Drittperson anhören zu lassen (Art. 314a Abs. 1 ZGB).
X. wurde vom verfahrensleitenden Behördenmitglied und vom Sozialabklärungsdienst (SAD) der KESB Obwalden bereits mehrfach angehört (Anhörungsprotokoll vom 24. November 2016; Abklärungsbericht vom 9. November 2016, S. 9). Die beantragten Massnahmen beschränken sich auf die Absicherung des bestehenden Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzugs und greifen nur wenig in die Rechtsstellung von X. ein. Der von Y. beantragte Entzug des persönlichen Verkehrs – zu dem X. zweifellos anzuhören wäre – wird abgewiesen. Auf eine Anhörung von X. kann daher verzichtet werden.
2.2.2 Kindsvater
Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Betroffene Personen können auch die Eltern sein, soweit Anordnungen über Kinder zu treffen sind (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, Basler Kommentar 2014, Art. 447 ZGB N 13). Z. ist im vorliegenden Verfahren als betroffene Person zu verstehen, ist er doch von den beantragten Massnahmen, wenn auch nur geringfügig, in seinem Rechten als Vater von X. betroffen.
Der derzeitige Aufenthaltsort von Z. ist nicht bekannt. Z. verliess die von ihm gemietete Wohnung in A., ohne diese zu kündigen, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ohne der Kindesschutzbehörde oder der Beiständin eine neue Adresse bekannt zu geben. Damit nahm Z. in Kauf, dass ihn Mittelungen, welche die für X. bestehenden Kindesschutzmassnahmen betreffen, nicht erreichen können. Indem er es unterliess, der KESB Obwalden eine neue Adresse im In- oder Ausland anzugeben oder eine Zustelladresse zu hinterlassen, verwirkte Z. seinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB. Die KESB Obwalden hat demnach nicht nach dem Aufenthaltsort von Z. zu forschen. Vielmehr liegt es an ihm, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, wusste er doch, dass für X. Kindesschutzmassnahen bestehen und musste er damit rechnen, von der Behörde kontaktiert zu werden. Auf eine persönliche Anhörung von Z. wird daher verzichtet.
Hinzu kommt, dass die beantragten Massnahmen – mit Ausnahme des Antrags auf Entzug des persönlichen Verkehrs, der jedoch abgewiesen wird – nur die Absicherung von Kindesschutzmassnahmen betreffen, die bereits angeordnet sind. Die Ausreisesperre und die Anweisung ans Passbüro greifen somit nur unwesentlich in die Rechte von Z. ein.
3.1 Kindswohlgefährdung und Verhältnismässigkeit
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die vorgesehene Kindesschutzmassnahme muss nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip geeignet sein, die objektiv festgestellten Missstände auf mittlere oder lange Sicht zu beheben (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2012, Art. 307 ZGB N 11; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar 2014, Art. 307 ZGB N 8). Von mehreren erfolgsversprechenden Massnahmen hat die Behörde jene anzuordnen, die am wenigsten in die Rechte des Kindes und der Eltern eingreift (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 307 ZGB N 8; ANDREA BÜCHLER/ROLF VETTERLI, Ehe Partnerschaft Kinder, Basel 2011, S. 252).
3.2 Weisungen nach Art. 307 Abs. 3 ZGB
Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen sind verbindlich formulierte Anordnungen (BGE 90 IV 79, E. 2). Weisungen sind angezeigt, wenn der Gefährdung des Kindeswohls durch ein punktuelles Eingreifen in einem konkreten Teilbereich der elterlichen Sorge begegnet werden kann (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenen-schutzrecht, Bern 2013, N 41.02). Der Adressatenkreis von Abs. 3 wie auch die "geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes" (Abs. 1) sind nicht abschliessend aufgezählt. Die Kindesschutzbehörde verfügt über einen grossen Gestaltungsspielraum und kann grundsätzlich alles anordnen, was für das Kindeswohl dienlich und in der Sache verhältnismässig ist, sofern die Anordnung einen Bezug zur elterlichen Sorge aufweist (KOKES-Praxisanleitung, a.a.O., Rz. 2.40).
3.3 Persönlicher Verkehr
Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt unter anderem vor, wenn die Besuche benutzt werden, um das Kind ins Ausland zu entführen, oder wenn diese Gefahr konkret besteht. Die bloss abstrakte Gefahr genügt nicht für den Erlass von Auflagen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2003 = FamPra 2003, S. 945 und 947). Erst wenn der Entführungsgefahr nicht durch andere Massnahmen (z.B. Ausreiseverbot, Hinterlegung der Reiseausweise, besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts) entgegengewirkt werden kann, kommt ein gänzlicher Ausschluss des Besuchsrechts in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003, E. 2.2).
Anlässlich eines Telefongesprächs am 2. Mai 2017 teilte Rechtsanwältin E. (Rechtsvertreterin von Y.) mit, dass die Schwester von Z. (…) von Z. eine WhatsApp-Nachricht erhalten habe. Die Schwester habe die Nachricht gelöscht, weil sie mit dem Bruder nichts zu tun haben wolle. Sie habe aber die Information an die Mutter von X. weitergeleitet. Nach Angaben von E. befinde sich der Vater von X. gemäss WhatsApp-Nachricht auf den Philippinen, wo es ihm gut gehe. Er wolle sich eine neue Existenz mit einer Schweinezucht aufbauen und seinen Sohn zu sich holen.
(…)
5.1 Ausreisesperre, Anweisung an Passbüro, Einziehung von Reisepapieren
Wo sich Z. derzeit aufhält, ist nicht bekannt. Aufgrund der von Z. an seine Schwester und an die Beiständin versandten Nachrichten ist es möglich, dass er sich seit dem Frühjahr 2017 auf den Philippinen aufhält.
Gegen die Entführungsgefahr spricht, dass X. in einer Institution untergebracht ist und von Fachleuten betreut wird. Ebenso ist X. nach Aussagen der Beiständin vom Vater enttäuscht und mit seiner Zukunftsplanung auf die Schweiz ausgerichtet. Indes ist es dem Vater in der Vergangenheit gelungen, X. für sich einzunehmen.
Nach den Angaben von Y. ist Z. jedoch im Besitz eines Reisepasses von X. Ebenso ist die von Z. in der Nachricht an die Schwester geäusserte Absicht, X. mit sich ins Ausland zu nehmen, ernst zu nehmen. Dafür spricht, dass Z. seine Schwester um Geld gebeten hat. Zu bezweifeln ist, ob Z. derzeit über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um eine Reise auf die Philippinen bezahlen zu können. So war Z. in der Zeit, in der er sich im Kanton Obwalden aufhielt, von Sozialhilfe abhängig. Die Sozialhilfe wurde ihm allerdings gestrichen, da auf seinem Konto Zahlungen ersichtlich waren, die er nicht erklären konnte (Abklärungsbericht, S. 4 f.). Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Z. in der Lage ist, sich Geld für eine Reise zu beschaffen, wenn er dies will.
Bis zu einem gewissen Grad besteht demnach die Gefahr, dass Z. den persönlichen Verkehr mit X. missbrauchen könnte, um diesen ins Ausland zu entführen. Z. wird daher im Sinne einer Weisung über den persönlichen Verkehr nach Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB verboten, mit seinem Sohn ins Ausland zu reisen. Um das Verbot den schweizerischen und internationalen Behörden bekannt zu machen, wird die Kantonspolizei Obwalden beauftragt, das Verbot ins automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und ins Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI; SR 361], Art. 3 lit. f der Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung; SR 361.0], Art. 16 Abs. 2 lit. d BPI und Art. 6 lit. a der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]).
Um die Entführungsgefahr zu mildern, ist es ferner angezeigt, sicherzustellen, dass Z. künftig ohne Zustimmung der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter für X. keine Reisepapiere beschaffen kann. Im Rahmen einer Weisung nach Art. 307 Abs. 1 ZGB wird das Passzentrum Obwalden daher angewiesen, Reisepapiere für X. nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Y. auszustellen.
Nicht entsprochen wird hingegen dem Antrag von Y. auf Einziehung der bereits bestehenden Reisepapiere. Da bereits eine Ausreisesperre angeordnet ist, ist eine Einziehung bestehender Reisepapiere nicht erforderlich, um der Entführungsgefahr zu begegnen. Sollte sich Z. im Übrigen im Ausland aufhalten, könnte diese Massnahme nur schwierig umgesetzt werden.
5.2 Persönlicher Verkehr
Y. beantragt des Weiteren, Z. das Recht auf persönlichen Verkehr mit X. zu entziehen. In Ihrer Eingabe vom 2. Mai 2017 macht sie sinngemäss geltend, dass Z. nicht in der Lage sei, seinen Betreuungs- und Erziehungspflichten gegenüber X. nachzukommen. Dies habe der von der KESB Obwalden verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gezeigt. Überdies seien aufgrund der von Z. geäusserten Entführungsabsichten Massnahmen zum Schutz von X. zu treffen.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 ergänzt Y., dass X. von seinem Vater seit mehreren Monaten manipuliert, unter Druck gesetzt und als Spielball gegen seine Mutter verwendet werde. X. habe unter diesen Manipulationen psychisch gelitten. Z. solle daher das Recht auf persönlichen Verkehr entzogen werden, um künftige Manipulationen zu verhindern, bis sich die persönliche Situation von X. verbessert habe. Erachte es die KESB Obwalden nicht für notwendig, das Recht auf persönlichen Verkehr zu entziehen, soll zumindest ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden.
Was die Vermeidung einer Entführung betrifft, ist zu bemerken, dass die KESB Obwalden bereits eine Ausreisesperre angeordnet hat. Der Entführungsgefahr kann somit mit einer milderen Massnahme begegnet werden. Unter diesem Gesichtspunkt besteht keine Notwendigkeit, das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit X. zu entziehen.
Was den vom Vater auf X. ausgeübten psychischen Druck betrifft, ist zu bemerken, dass sich Z. derzeit an einem unbekannten Ort befindet. Dass Z. in letzter Zeit persönlichen Kontakt zu X. aufgenommen hat, ist der KESB Obwalden nicht bekannt. Y. lässt zwar geltend machen, dass Z. auf X. psychischen Druck ausgeübt habe, doch sind ihre diesbezüglichen Ausführungen wenig substantiiert. Angesichts der Schwere des Eingriffs erachtet die KESB Obwalden den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt.
Ferner gilt es festzuhalten, dass Z. und Y. das Recht, den Aufenthaltsort von X. zu bestimmen, in erster Linie entzogen wurde, weil X. die Schule nur sehr unregelmässig besuchte, die Absenzen durch die Krankheit von X. nicht erklärbar waren und die psychische und physische Verfassung von X. medizinisch abgeklärt und behandelt werden sollte (vgl. Entscheid der KESB Obwalden vom 25. November 2016). Die KESB Obwalden erachtete die Entwicklung und das Wohl von X. zwar als gefährdet, doch bezog sich diese Ansicht auf die Situation, in der X. unter der Obhut seines Vaters stand. Diese Situation hat sich mit dem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug und der Unterbringung von X. im Internat C. verändert. Es liegt nun nicht mehr im Ermessen des Vaters, dafür zu sorgen, dass X. die Schule besucht und sich ärztlich behandeln lässt. Die derzeitige Situation lässt sich somit nicht mit der Situation im Zeitpunkt des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts vergleichen. Es kann demnach auch nicht gesagt werden, dass das Wohl von X. durch den persönlichen Verkehr mit dem Kindsvater ernstlich gefährdet ist. Was den vom Kindsvater ausgeübten psychischen Druck betrifft, wird von der KESB Obwalden nicht in Frage gestellt, dass Z. seinen Sohn beeinflusste, als dieser unter seiner alleinigen Obhut stand. Dass dieser Druck jedoch im gleichen Mass ausgeübt werden kann, wenn der Kindsvater im Rahmen von einzelnen Besuchen an Wochenenden persönlichen Kontakt zu X. pflegt, ist zu bezweifeln. Die blosse Befürchtung der Kindsmutter, dass X. von seinem Vater manipuliert werde, genügt nicht, um dem Kindsvater das Recht auf persönlichen Verkehr zu entziehen.
Der Antrag der Kindsmutter, Z. das Recht auf persönlichen Verkehr mit X. zu entziehen, wird daher abgewiesen. Da keine Gründe für einen Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bestehen, besteht auch kein Raum, um ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Der Eventualantrag der Kindsmutter auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts wird daher ebenfalls abgewiesen.