Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 68
Art. 420 ZGB
Nach Art. 420 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde Beiständinnen und Beistände, die eine bestimmte angehörige Person betreuen, von einigen Pflichten gegenüber der Behörde, insbesondere der Pflicht, Bericht und Rechnung abzulegen, ganz oder teilweise entbinden. Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) hat im November 2016 in Zusammenarbeit mit verschiedenen Behindertenverbänden ein Merkblatt mit Empfehlungen für die Umsetzung von Art. 420 ZGB veröffentlicht. Davon ausgehend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Konzept zur Umsetzung von Art. 420 ZGB im Kanton Obwalden erarbeitet und im Januar 2017 ein Merkblatt verabschiedet. Das Merkblatt dient als Leitfaden für die Ermessensausübung.
Merkblatt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Januar 2017.
Besondere Bestimmungen für Angehörige als Beistandspersonen (Umsetzung von Art. 420 ZGB)
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Eltern, erwachsene Kinder, Geschwister sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können von gewissen Pflichten gegenüber der KESB ganz oder teilweise entbunden werden, wenn sie für die betroffene Person eine Beistandschaft führen.
Beim Entscheid berücksichtigt die KESB die besonderen Beziehungen zwischen den Familienangehörigen. Im Zentrum steht das Wohl der betroffenen Person. Die KESB übt das Ermessen pflichtgemäss aus, berücksichtigt die rechtsstaatlichen Prinzipien und sorgt für Rechtssicherheit.
Inventar (Art. 405 Abs. 2 ZGB)
Sofern alle Unterlagen eingereicht sind, die der KESB einen vollständigen Überblick über die finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person verschaffen, kann die Beistandsperson auf Wunsch von der Inventarpflicht entbunden werden. Folgende Unterlagen werden benötigt:
alle aktuellen Bank- und Postkontoauszüge
Krankenversicherungspolice
Haftpflichtversicherungspolice
letzte Steuererklärung mit Wertschriftenverzeichnis und Steuerveranlagung
aktuelle Entscheide und Verfügungen von Sozialversicherungen (AHV, IV, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung etc.) und von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Betreuungsvertrag, wenn die betroffene Person in einer Institution lebt oder eine betreute Tagesstruktur besucht.
Bericht (Art. 411 und 415 Abs. 2 ZGB)
Auf Wunsch der Beistandsperson kann die KESB von der Berichterstattung entbinden, wenn die Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Person gering sind und davon auszugehen ist, dass Institutionen oder Drittpersonen der KESB allfällige Veränderungen melden. Für eine Entbindung wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person ausserhalb des Haushalts der Beistandsperson wohnt oder arbeitet oder in einer sonstigen externen Tagesstruktur eingebunden ist.
Der Bericht kann mündlich oder schriftlich erstattet werden.
Rechnung (Art. 410 und 415 Abs. 1 ZGB)
Bei sehr einfachen finanziellen Verhältnissen (siehe untenstehende Liste) kann die KESB die Beistandsperson auf Wunsch von der Rechnungsablage befreien. Sind die finanziellen Verhältnisse einfach, kann grundsätzlich vereinfacht Rechnung abgelegt werden (jährliche Einreichung der Bankkontoauszüge aller Konten und der Steuererklärung). Bei komplexen finanziellen Verhältnissen hat die Beistandsperson eine ordentliche Rechnung (Buchhaltung mit allen Belegen) einzureichen.
Die Zuordnung erfolgt dabei nach folgendem Schema (sind drei der vier Kriterien erfüllt, ist der jeweilige Typus gegeben):
Höhe des Vermögens Zusammensetzung des Vermögens Höhe des Einkommens Zusammensetzung des Einkommens sehr einfache Verhältnisse bis CHF 25'000.00 Bank- oder Postkonten in der Schweiz deckt den Lebensbedarf Erwerbseinkommen, Rente mit/ohne Ergänzungsleistungen oder Taggelder einfache Verhältnisse CHF 25'000.00 bis 100'000.00 Bank- oder Postkonten in der Schweiz, Wertschriften, selbstbewohnte Liegenschaften deckt den Lebensbedarf und eine geringe Sparquote Erwerbseinkommen, Rente mit/ohne Ergänzungsleistungen oder Taggelder komplexe Verhältnisse über CHF 100'000.00 mehrere Liegenschaften, Beteiligungen und/oder Unternehmen, Darlehen übersteigt den Lebensbedarf Erträge aus Liegenschaften und Beteiligungen und/oder Unternehmensgewinne
Das Schema entbindet die KESB nicht vor einer Prüfung des Einzelfalls. Es dient vielmehr als Richtlinie im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung.
Neu errichtete Beistandschafte n
Im ersten Beistandschaftsjahr legt die Beistandsperson in der Regel regulär Bericht und Rechnung ab. Wünscht die Beistandsperson nach Ablauf dieses Jahres eine Erleichterung von der Berichts- und Rechnungsablage, prüft die KESB die Voraussetzungen anhand der konkreten Situation.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 ZGB)
Beabsichtigt die Beistandsperson ein zustimmungsbedürftiges Geschäft zu tätigen, meldet sie dies der KESB. Diese Entscheidet im Einzelfall, ob die Zustimmung erteilt werden muss oder darauf verzichtet werden kann.
Die zustimmungsbedürftigen Geschäfte sind abschliessend aufgezählt:
Verträge über die dauerhafte Unterbringung der betroffenen Person in einer Institution
Wohnungskündigung und Haushaltsliquidation
erbrechtliche Geschäfte
Grundstückgeschäfte
andere Geschäfte über erhebliche Vermögenswerte
Darlehensverträge
Geschäftsübernahme und -liquidation
Zahlungsunfähigkeitserklärung
Führen eines Prozesses und Abschluss eines Vergleichs
Verträge zwischen der Beistandsperson und der betroffenen Person
Bewilligung Vermögensanlagen
Vermögensanlagen, welche unter die Verordnung über die Vermögenverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) fallen, müssen durch die KESB immer bewilligt werden.
Pflichten Beistandspersonen
Die Aufsicht der KESB bleibt auch bei der Entbindung von den regulären Rechenschaftspflichten bestehen. Jede Beistandsperson ist aufgrund privatrechtlicher Vorschriften verpflichtet, sorgfältig Rechnung zu führen, auch wenn sie diese der KESB nicht vorlegen muss. Von der Berichtsablage befreite Beistandspersonen müssen der KESB folgende Umstände melden:
Eintritt der betroffenen Person in eine Institution und andere Veränderungen der Wohnsituation;
Beginn, Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung;
Antritt oder Beendigung einer Arbeitsstelle oder Tagesstruktur;
Zusprechen oder Aufheben von Sozialversicherungsleistungen oder wirtschaftlicher Sozialhilfe;
wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung der Gesundheit;
Interessenkonflikte bei beabsichtigten Rechtsgeschäften;
Umstände, die zur Haftung des Kantons führen können;
Änderungen des Zivilstands (Heirat, Scheidung) oder Geburt von Kindern der betroffenen Person;
wenn die Beistandschaft von den Eltern der betroffenen Person gemeinsam geführt wird: Scheidung, gerichtliche Trennung oder Tod eines Elternteils;
Umzug der betroffenen Person in einen anderen Kanton;
Tod der betroffenen Person.
Gebühren (Art. 23e VwVV)
Bei vereinfachter Rechnungsführung nimmt die KESB die Rechnung und den Bericht ohne gebührenpflichtigen Entscheid zur Kenntnis. Bei vollständiger Rechenschaftspflicht werden Bericht und Rechnung mit einem beschwerdefähigen, kostenpflichtigen Entscheid abgenommen.
Mandatsträgerentschädigung (Art. 404 ZGB)
Verlangt die Beistandsperson eine Entschädigung und/oder Spesenersatz, werden diese mit dem Genehmigungsentscheid zugesprochen, wenn die Beistandsperson Bericht und Rechnung abzulegen hat. Bei der vereinfachten Rechnungsablage wird die Entschädigung im Schreiben über die Kenntnisnahme der Rechnung zugesprochen. Bei vollständiger Entbindung macht die Beistandsperson die Entschädigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend und die KESB spricht die Entschädigung in einem Entscheid zu. Für diesen Entscheid werden in der Regel keine Gebühren verlangt.