Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 67
Art. 314a bis ZGB; Art. 273 ZGB
Die KESB hört das Kind grundsätzlich an, wenn sie über Fragen des persönlichen Verkehrs zu entscheiden hat. Von einem siebenjährigen Kind kann jedoch nicht erwartet werden, dass es sich bezüglich des persönlichen Kontakts eindeutig äussert (E. 3.2).
Art. 274 Abs. 2 ZGB
Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass Besuche des Kindes beim nicht obhutsberechtigten Elternteil stattfinden können. Das Besuchsrecht kann entzogen werden, wenn es unregelmässig ausgeübt wird oder wenn die Modalitäten nicht eingehalten werden. Einzelne Unpünktlichkeiten bei der Übergabe des Kindes und einzelne Absagen und Verschiebungen von Besuchen genügen jedoch nicht (E. 3.3).
Art. 273 ZGB; Art. 308 Abs. 2 ZGB
Die für die Durchführung der Besuche notwendigen Gegenstände sind vom besuchsberechtigten Elternteil zur Verfügung zu stellen. Der Entscheid, ob und in welchem Umfang Besuche stattfinden können, kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob beim besuchsberechtigten Elternteil Hygieneartikel für das Kind vorhanden sind (E. 3.5).
Der Beistandsperson kann nicht die Aufgabe erteilt werden, zu kontrollieren, ob beim besuchsberechtigten Elternteil bestimmte Gegenstände vorhanden sind (E. 3.5).
Art. 273 ZGB
Es kann nicht gefordert werden, dass nur der besuchsberechtigte Elternteil während der Besuche des Kindes eigentliche Betreuungsaufgaben übernimmt. Sofern dies das Kindswohl nicht gefährdet, kann der besuchsberechtigte Elternteil das Kind von den Grosseltern, von der Partnerin oder von anderen Vertrauenspersonen betreuen lassen (E. 3.6).
Art. 273 ZGB
Die KESB regelt die Kontakte zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ausserhalb des Besuchsrechts, wenn diese im Konflikt liegen und keine von allen Beteiligten als verbindlich erachtete Regel besteht (E. 3.12).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. Dezember 2016.
Sachverhalt:
Die Eltern des siebenjährigen X., Vater Y. und Mutter Z., sind nicht miteinander verheiratet und führen keinen gemeinsamen Haushalt. Die elterliche Sorge wird von der Mutter allein ausgeübt. Seit Januar 2010 besteht für X. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die Besuche zwischen X. und seinem Vater fanden vorerst begleitet statt.
Im Juni 2012 legte die Vormundschaftsbehörde A. ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn von einem halben Tag an jedem zweiten und vierten Samstag im Monat fest. In der Folge zog die Behörde ihren Beschluss in Wiedererwägung und ordnete ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag und jeden vierten Sonntag im Monat von 13.30 bis 17.00 Uhr an.
Im November 2013 verpflichtete und berechtigte die KESB Obwalden Y. seinen Sohn an jedem zweiten Samstag und jeden vierten Sonntag von 9.30 bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Entscheid wurde angeordnet, dass die Eltern ein halbes Jahr nach Zustellung des Entscheides eine neue Regelung der persönlichen Kontakte beantragen können und dass die Eltern regelmässig Mediationssitzungen besuchen.
Im April 2016 erschien Y. persönlich bei der KESB Obwalden und beantragte, die persönlichen Kontakte mit seinem Sohn auf jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und einige Tage während der Schulferien auszudehnen und die Kommunikation mit X. via Telefon, Videotelefon etc. unter der Woche zu regeln.
Aus den Erwägungen:
3.1 Im Allgemeinen
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr umfasst sämtliche verbale und nichtverbale Kommunikation zwischen den Eltern und dem Kind. Im Vordergrund steht der tatsächliche persönliche Kontakt zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind (Besuchsrecht; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2014, N 17.138; INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, Basler Kommentar 2014, Art. 273 ZGB N 2).
Das Recht auf persönlichen Verkehr ergibt sich unmittelbar aus dem Kindsverhältnis (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 17.131; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 ZGB N 7). Es steht dem Kind und den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 123 III 445, E. 3b;122 III 404, E. 3a;119 II 201, E. 3;111 II 405, E. 3). Oberste Richtschnur bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient in erster Linie den Interessen des Kindes (BGE 123 III 445, E. 3b;122 III 404, E. 3a; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 17.130). Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445, E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu den leiblichen Eltern sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585, E. 2.2.2;127 III 295, E. 4a;123 III 445, E. 3c;122 III 404, E. 3a).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern diesen pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr entzogen oder verweigert werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Das Recht auf gegenseitigen Kontakt steht X. und Y. um ihrer Persönlichkeit willen zu, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen wären. X. und sein Vater haben grundsätzlich Anspruch auf gegenseitige persönliche Kontakte und Besuche. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Gründe vorliegen, nach denen die Kontakte zwischen X. und seinem Vater einzuschränken sind. Ist diese Frage zu verneinen, ist zu prüfen, in welchem Ausmass X. und sein Vater Anspruch auf persönlichen Verkehr haben.
3.2 Wille des Kindes
Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Besuchsrechts von herausragender Bedeutung (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 ZGB N 11). Dabei ist der Kindswille nicht nur bei der Frage, wie das Besuchsrecht ausgestaltet werden soll, sondern auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen, zu berücksichtigen (BGE 127 III 295, E. 3a).
Die Kindesschutzbehörde hat das Kind deshalb grundsätzlich anzuhören, wenn sie das Besuchsrecht zu regeln hat (Art. 314a Abs. 1 i.V.m. 275 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Kinder grundsätzlich ab einem Alter von sechs Jahren anzuhören (BGE 131 III 553, E. 1.2.1).
Der vom Kind geäusserte Wunsch ist für die Behörde nicht bindend. Je älter das Kind ist, desto grösser ist jedoch die Bedeutung seines Wunsches. Bei jüngeren Kindern ist derweil Vorsicht geboten, da ihre Wünsche von Tag zu Tag schwanken können (BGE 122 III 401, E. 3b).
Die Aussagen, die X. im Rahmen der Anhörung vom 30. September 2016 machte, sind widersprüchlich. Einerseits möchte er nicht bei seinem Vater übernachten, andererseits will er mit diesem einen Teil der Ferien verbringen. Y. sagte im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 2. Juni 2016 aus, X. habe ihn selbst gefragt, ob er bei ihm übernachten dürfe. Z. bemerkte anlässlich der persönlichen Anhörung vom 1. Juli 2016 jedoch, X. habe ihr gesagt, dass er nicht beim Vater übernachten wolle.
Dass X. widersprüchliche Aussagen macht, ist nicht ungewöhnlich. Vielmehr besteht aufgrund seines Alters die Möglichkeit, dass er gegenüber dem Vater geäussert hat, er wolle bei ihm übernachten, während er gegenüber der Mutter gegenteilige Aussagen gemacht hat bzw. dass er sich gegenüber dem verfahrensleitenden Behördenmitglied je nach Situation mal so und mal anders geäussert hat.
Dass X. den Kontakt zu seinem Vater grundsätzlich ablehnt, ergibt sich aus der Kinderanhörung und der Anhörung der Eltern nicht. So sagte Z. am 1. Juli 2016 aus, X. gehe gerne zu seinem Vater. Y. betonte das gute Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn in der Anhörung vom 2. Juni 2016. Bezüglich der Ausdehnung der persönlichen Kontakte ist kein eindeutiger Wille von X. feststellbar. Es wäre von einem siebenjährigen Knaben wohl auch zu viel verlangt, dass er sich zu einer solchen Frage eindeutig äussert, zumal davon ausgegangen wird, dass X. beide Elternteile liebt und weder Mutter noch Vater verletzen möchte.
3.3 Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit
Das Besuchsrecht kann entzogen werden, wenn der nichtsorgeberechtigte Elternteil das Besuchsrecht pflichtwidrig ausübt. Hierunter fallen insbesondere die unregelmässige Ausübung des Besuchsrechts sowie das Nichteinhalten der Modalitäten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 1995, E. 4b = BLVGE 1995 Nr. 12.1).
Wie es sich mit der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit von Z. und Y. verhält, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass Z. und Y. sich gegenseitig vorwerfen, sich nicht an Vereinbarungen zu halten, unpünktlich zu sein und Besuche abzusagen. So führt Z. in ihrer E-Mail vom 28. Juni und ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 aus, dass Y. X. immer verspätet nach Hause bringe. Er habe auch schon Besuche abgesagt oder verschoben, da ihm andere Sachen (Pilotenausbildung, private Treffs, Hochzeiten, angebliche zweite Familie) wichtiger gewesen seien, als der Kontakt zu X. Einen Besuch habe er abgesagt, da sie nicht bereit gewesen sei, X. nach B. zu bringen, obwohl die Übergabe in C. vereinbart gewesen sei. Y. bestritt in der Anhörung vom 2. Juni 2016 nicht, dass er wegen der Geburt seines zweiten Sohnes einen Besuch habe absagen müssen. Drei Besuche habe er verschieben müssen. Überdies macht er geltend, dass auch Z. einen Besuch abgesagt habe und verspätet zu den Übergaben erschienen sei. Er sei hingegen immer pünktlich gewesen.
Wie es sich hiermit verhält, kann offen bleiben, denn die erwähnten Unzuverlässigkeiten rechtfertigen keinen Eingriff in den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. So dienen Einschränkungen des persönlichen Verkehrs dem Schutz des Kindswohls und nicht der Disziplinierung der Eltern. Damit ist nicht gesagt, dass es das Kind hinzunehmen hat, wenn die Eltern bezüglich des persönlichen Verkehrs nicht verlässlich sind. Vielmehr sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Besuche von X. beim Vater stattfinden können und X. pünktlich übergeben und zurückgebracht wird. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gehören in die Verantwortung von Mutter und Vater, insbesondere da die Eltern für X. Vorbildfunktion haben sollen.
Die Beistandsperson, welche die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Sohn zu überwachen und zu koordinieren hat, kann die Eltern dabei unterstützen. Dass im Einzelfall Besuche ausfallen können und verschoben werden müssen, ist hinzunehmen und rechtfertigt keine Einschränkung der persönlichen Kontakte, wenn das Besuchsrecht ansonsten regelmässig durchgeführt wird. Wichtig ist, dass die Kommunikation zwischen den Eltern funktioniert. Der Beiständin wird daher die Aufgabe erteilt, die Kommunikation zwischen den Eltern auf Elternebene zu fördern und zu unterstützen.
3.4 Umgang der Eltern miteinander
Im Rahmen der Anhörungen der Eltern von X. entstand der Eindruck, dass Z. und Y. versuchen, X. je für ihre Anliegen zu gewinnen.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Sie haben sich gegenüber dem anderen Elternteil loyal zu verhalten. Namentlich hat der sorgeberechtigte Elternteil alles zu unternehmen, damit die Besuche beim anderen Elternteil stattfinden können. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil hat hingegen alles zu unterlassen, was die Erziehung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil beeinträchtigen oder vereiteln kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 1995, E. 4b = BLVGE 1995 Nr. 12.1). Grund für diese Loyalitätspflicht ist die Erkenntnis, dass es Kinder verwirrt und zu Loyalitätskonflikten führt, wenn sie von den Eltern für eigene Anliegen eingenommen werden. Es liegt daher in der elterlichen Verantwortung von Z. und Y., ihre Einstellung gegenüber dem anderen Elternteil nicht auf X. zu übertragen, sondern vielmehr dafür besorgt zu sein, dass X. ein positives Bild vom anderen Elternteil hat. Die Eltern werden deshalb angehalten, den anderen Elternteil gegenüber X. nicht schlecht zu machen.
3.5 Einrichtung der Wohnung des Vaters
Z. führt in ihrer E-Mail vom 28. Juni und ihrer Eingabe vom 7. November 2016 aus, dass X. bei seinem Vater keinen eigenen Bereich und insbesondere kein eigenes Bett habe. X. sagte an der Kindsanhörung vom 30. September 2016, sein Vater habe kein Bett und keine Zahnbürste für ihn.
Im Rahmen des Hausbesuchs vom 14. Oktober 2016 zeigte Y. dem verfahrensleitenden Behördenmitglied ein Zimmer mit ausziehbarem Sofa und einigen Kinderspielsachen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Y. über kein Bett für X. verfüge. Indem das verfahrensleitende Behördenmitglied bei Y. einen Hausbesuch durchführte, kam die KESB Obwalden in diesem Punkt ihrer Abklärungspflicht nach.
Ob Y. Hygieneartikel für X. hat, ist für den Entscheid über die Ausdehnung des Besuchsrechts nicht entscheidend. Sollte Y. keine Zahnbürste für X. haben, kann eine solche innert kurzer Zeit erworben werden. Festzustellen ist, dass Y. als besuchsberechtigter Elternteil verpflichtet ist, die für die Gestaltung der Besuche notwendigen Gegenstände zu beschaffen. Will Y. mit X. beispielsweise baden gehen, hat er sicherzustellen, dass X. eine Badehose hat. Es ist nicht Aufgabe der Mutter, hierfür besorgt zu sein.
Der Beiständin kann nicht die Aufgabe erteilt werden, zu kontrollieren, ob bestimmte Gegenstände in der Wohnung von Y. vorhanden sind. Die Aufgaben der Beiständin liegen im Bereich der Überwachung und der Koordination des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn. Dass die Verhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil nicht gleich sind, wie am Wohnort des Kindes, ist normal und zu akzeptieren.
3.6 Anwesenheit der Grosseltern bei Besuchen des Kindes
Z. führt in ihrer E-Mail vom 28. Juni und ihrer Eingabe vom 7. November 2016 aus, dass die Eltern von Y. bei den Besuchen von X. bei seinem Vater beinahe immer anwesend seien. In der Stellungnahme vom 7. November 2016 bemerkt Z. zudem, dass die Grossmutter X. auch schon abgeholt habe, als Y. wegen seiner Pilotenausbildung abwesend gewesen sei. Es sei daher fraglich, ob Y. die notwendige Zeit für die Betreuung von X. aufbringen könne.
Im Zentrum des Rechts auf persönlichen Verkehr steht das Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben. Zweck des persönlichen Verkehrs ist, dem Kind die Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufzubauen bzw. eine bestehende Beziehung zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrecht zu erhalten (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6). Die Gestaltung des persönlichen Verkehrs innerhalb des behördlich oder gerichtlich vorgegebenen Rahmens liegt grundsätzlich in der Verantwortung des besuchsberechtigten Elternteils. Die Grenze bildet das Kindeswohl. Soweit es nicht gegen das Kindeswohl verstösst, ist es daher zulässig, das Kind durch die Grossmutter, die Partnerin oder eine andere Vertrauensperson betreuen zu lassen. Dass nur der besuchsberechtigte Elternteil eigentliche Betreuungsaufgaben selbst übernimmt, kann nicht gefordert werden.
Z. macht nicht geltend, dass das Kindswohl von X. durch die Anwesenheit der Grosseltern während der Besuche beim Vater gefährdet wäre. Dass die Grosseltern bei den Besuchen von X. bei seinem Vater anwesend sind, ist nicht zu beanstanden. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, dass X. allein von den Grosseltern betreut wird. Vielmehr ist der Vater bei den Besuchen von X. ebenfalls anwesend. X. ist es daher möglich, eine Beziehung zum Vater und zum väterlichen Familiensystem zu pflegen. Y. kann demnach nicht verpflichtet werden, X. während der Besuche selbst zu betreuen.
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3.11 Dauer und Häufigkeit der Besuche
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die persönlichen Kontakte zwischen X. und seinem Vater Y. einzuschränken sind. Es stellt sich daher die Frage nach der Dauer und der Häufigkeit der persönlichen Kontakte zwischen Vater und Sohn.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben Eltern und Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dies gilt insbesondere für das Besuchsrecht. Was als angemessen gilt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls und des Zwecks des Besuchsrechts zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_409/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2). Wie oft und für wie lange der nichtsorgeberechtigte Elternteil und das Kind sich besuchen können, hängt unter anderem vom Alter des Kindes, von der räumlichen Distanz zwischen den Aufenthaltsorten von Elternteil und Kind sowie von deren Lebensgestaltung ab (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 17.138; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 ZGB N 13 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, ob das Kind beim nichtsorgeberechtigten Elternteil übernachten kann, ist neben dem Alter des Kindes insbesondere die Qualität der Beziehung zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil entscheidend (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15 mit Hinweisen).
Bei schulpflichtigen Kindern wird der nichtsorgeberechtigte Elternteil in der Gerichtspraxis in der Regel berechtigt und verpflichtet, das Kind an zwei Wochenenden im Monat (Freitag- bis Sonntagabend) und an zwei bis drei Wochen während der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 273 ZGB N 15 mit Hinweisen). Da X. im schulpflichtigen Alter ist, hätten er und sein Vater nach der Praxis der Gerichte grundsätzlich Anspruch auf persönliche Kontakte an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und zwei bis drei Wochen während der Schulferien. Es handelt sich hierbei jedoch nur um eine Richtschnur, die nicht unbesehen auf jeden Einzelfall übertragen werden kann. So ist bei der Regelung der persönlichen Kontakte zwischen X. und seinem Vater nicht nur das Alter von X., sondern auch die Qualität der Beziehung zwischen Vater und Sohn zu berücksichtigen.
Die Eltern sind sich darin einig, dass die Besuche in bisher geltendem Umfang regelmässig stattgefunden haben. Uneinigkeit besteht über die Frage, wie oft Y. die Besuche von X. abgesagt oder verschoben hat. Aufgrund der Ausführungen der Eltern ist jedoch davon auszugehen, dass die Besuche regelmässig stattgefunden haben. In den letzten rund drei Jahren haben demnach zahlreiche Kontakte zwischen X. und seinem Vater stattgefunden. Vater und Sohn konnten eine Beziehung aufbauen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass X. durch eine behutsame Ausdehnung der persönlichen Kontakte mit seinem Vater überfordert würde.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585, E. 2.2.2;127 III 295, E. 4a;123 III 445, E. 3c;122 III 404, E. 3a). Damit das Besuchsrecht seine Funktion wahrnehmen kann, ist es den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Das bisherige Besuchsrecht wurde vor rund drei Jahren angeordnet, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem X. die Schule noch nicht besuchte. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts ist deshalb angezeigt. X. ist Gelegenheit zu geben, mit seinem Vater ein Stück Alltag erfahren zu können und so für die Persönlichkeitsentwicklung entscheidende Erlebnisse zu machen. Hierzu gehören insbesondere das Übernachten beim Vater und das Verbringen von längeren Zeitabschnitten mit dem Vater.
Dass das Besuchsrecht ausgedehnt werden soll, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bericht der Beiständin vom 19. Mai 2016 und der E-Mail von Z. vom 28. Juni 2016, in der sie selbst geltend macht, dass X. einmal im Monat bei seinem Vater übernachten soll. In der Stellungnahme von 7. November 2016 vertritt Z. jedoch die Ansicht, dass das bisherige Besuchsrecht, ohne Übernachtung, beibehalten werden soll.
In Erwägung aller dieser Gesichtspunkte ist es angezeigt, Y. zu berechtigen und zu verpflichten, seinen Sohn X. jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und X. während der Schulferien für eine Woche zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beiständin wird die Aufgabe übertragen, den genauen Zeitpunkt der Ferien in Absprache mit Z. und Y. und unter Berücksichtigung der Wünsche von X. mindestens zwei Monate im Voraus festzulegen.
Damit wird dem Antrag von Y. auf ein Besuchsrecht mit zwei Übernachtungen nicht vollständig entsprochen. X. soll Gelegenheit erhalten, sich an die Übernachtungen beim Vater zu gewöhnen, um eine Überforderung zu verhindern.
3.12 Kommunikation ausserhalb der Besuchstage
Im Rahmen der Abklärungen der KESB Obwalden ergab sich, dass X. mit seinem Vater ausserhalb der Besuche über Face Time kommuniziert. Dem Bericht der Beiständin vom 28. April 2016 ist zu entnehmen, dass derzeit unklare oder einseitige Regelungen über den Kontakt von X. und seinem Vater unter der Woche bestehen.
Dass ausserhalb der Besuche kein Kontakt zwischen X. und seinem Vater stattfinden soll, wird weder von Z. noch von Y. geltend gemacht. Da nur alle zwei Wochen Besuche beim Vater stattfinden, ist es zu unterstützen, dass Vater und Sohn auch unter der Woche miteinander kommunizieren. So kann sich der Vater über die aktuellen Ereignisse im Leben von X. informieren und die Besuche entsprechend gestalten.
Es ist davon auszugehen, dass keine Regelung über die Kommunikation zwischen Vater und Sohn unter der Woche besteht, die von allen Beteiligten als verbindlich erachtet wird. Dies führt zu Unsicherheit und Verwirrung, insbesondere bei X. Um dies zu vermeiden, legt die KESB Obwalden fest, dass X. einmal in der Woche mit seinem Vater über Telefon, Videotelefonie oder ähnlichen Medien kommuniziert. Die Beiständin erhält den Auftrag, die Termine und Uhrzeiten von X. festzulegen. Die Kommunikationstermine sind mit dem Alltag von X. abzustimmen.
Weitergehende Kontakte ausserhalb der Besuche über Telefon oder Videotelefonie zwischen X. und seinem Vater auf Wunsch von X. und/oder im Einvernehmen der Eltern bleiben vorbehalten.