Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 64
Art. 325 Abs. 1 ZGB
Der sorgeberechtigten Mutter ist die Verwaltung des durch Erbschaft erworbenen beträchtlichen Kinds-vermögens zu entziehen, wenn sie nicht fachkundig ist, einen Teil des Kindsvermögens ohne Zustimmung der Kindesschutzbehörde bereits aus-gegeben hat, ohne Zustimmung der Kindesschutzbehörde beabsichtigte, für das Kind einen Darlehensvertrag mit ihrem Ehemann abzuschliessen, wobei fraglich war, ob das Darlehen genügend gesichert war und das Kindsvermögen durch einen Vermögensverwalter nicht genügend sicher anlegen liess (E. 3.1-3.4).
Die Anlage des gesamten Kindsvermögens in Aktien eines einzelnen an der schweizerischen Börse kotierten Konzerns kann wegen des erheblichen Klumpenrisikos nicht als sicher bezeichnet werden (E. 3.4).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Mai 2016.
Sachverhalt:
X. ist das Kind von Y. und W. W. verstarb im Jahr 2013 und hinterliess X. einen Erbteil von rund CHF 870'000.00. Bereits im Vorfeld der Erbteilung wurden X. auf Drängen seiner Mutter CHF 100'000.00 ausbezahlt. Spätere Abklärung ergaben, dass damit das Schulgeld für eine Privatschule und Kosten für die Rechtsvertretung bezahlt wurden. In der Folge wurde der KESB Obwalden mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dass X. seinem Stiefvater Z. ein grundpfandgesichertes Darlehen von CHF 170'000.00 gewähren soll und damit ein Hypothekardarlehen der A.-Bank abgelöst werden soll. Die KESB Obwalden sperrte daraufhin sämtliche Konten von X.
Im Dezember 2014 liess Y. der KESB Obwalden mitteilen, dass vom beabsichtigten Darlehensgeschäft Abstand genommen werde. Im Januar 2015 unterbreitete Dr. iur. V. (Rechtsanwalt und Steuerberater) der KESB Obwalden einen Anlagevorschlag, wonach das Vermögen von X. in eine Aktiengesellschaft (B. AG) investiert werde und diese das Vermögen wiederum in Aktien eines an der schweizerischen Börse kotierten Nahrungsmittelkonzerns anlegen solle. Als Verwaltungsräte der B. AG sollten V. und Z. amten, die fiduziarisch für X. je eine Aktie der B. AG halten. Die übrigen Aktien befinden sich im Eigentum von X. Nachdem V. der KESB Obwalden unter anderem ein Inventar über das Kindsvermögen von X. einreichte, wurde die Kontensperre aufgehoben. Das Kindsvermögen von X. wurde gemäss dem Anlagevorschlag von V. angelegt.
In der Folge kam es zum Zerwürfnis zwischen V. und Z. Z. teilte der KESB Obwalden im Juli 2015 mit, dass V. nicht mehr im Verwaltungsrat der B. AG sei. Im Dezember 2015 verkaufte Z. die von der B. AG gehaltenen Aktien und deponierte den Erlös auf einem Konto der A.-Bank. Die KESB Obwalden sperrte in der Folge dieses Konto.
Im Januar 2016 teilte RA U. mit, dass er die Interessen von X., Y. und Z. vertrete. Im Rahmen von verschiedenen Gesprächen mit X., Z. und U. stellte sich heraus, dass beabsichtigt wird, das Vermögen von X. in eine Liegenschaft in C. zu investieren.
Aus den Erwägungen:
Solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, wird das Kindsvermögen von den Eltern verwaltet (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, obliegt ihm die Verwaltung des Kindesvermögens (YVO BIDERBOST, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2012, Art. 318 ZGB N 4; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar ZGB 2014, Art. 318 ZGB N 13; CYRILL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, N 28.03). Ist die sorgfältige Vermögensverwaltung durch die Eltern nicht hinreichend gewährleistet, trifft die Kindesschutzbehörde die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 Abs. 1 ZGB). Die möglichen behördlichen Massnahmen sind im Gesetz nicht abschliessend genannt. Der Behörde stehen vorbeugende Massnahmen und Massnahmen, die der Abwehr einer drohenden Gefahr dienen, zur Verfügung (HEGNAUER, a.a.O., N 28.17). Insbesondere kann die Behörde die Inventaraufnahme oder die periodische Bericht- und Rechnungsablage anordnen, wenn sie dies nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt hält (Art. 318 Abs. 3 ZGB), den Eltern Weisungen für die Vermögensverwaltung erteilen, die Hinterlegung des Vermögens oder Sicherheitsleistung anordnen (Art. 324 Abs. 2 ZGB) oder den Eltern die Verwaltung des Kindesvermögens entziehen und eine Beistandsperson mit der Vermögensverwaltung beauftragen (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Sie kann auch die Verwaltung der Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindsvermögens einem Beistand übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern diese nicht zweckgemäss verwenden (Art. 325 Abs. 3 ZGB). Die Übertragung der Vermögensverwaltung an eine Beistandsperson ist nur zulässig, wenn mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder zum Vornherein als aussichtslos erscheinen (HEGNAUER, a.a.O., N 28.25).
3.1 Höhe des Vermögens
Zunächst gilt festzuhalten, dass es sich bei der damaligen Erbschaftssumme von rund CHF 870‘000.00 um ein beträchtliches Vermögen handelt. Wie Kontoauszüge der A.-Bank belegen, liegt das Kindesvermögen – zumindest was die Konten bei der A.-Bank betrifft – zurzeit bei rund CHF 650‘000.00, was ebenfalls als beträchtlich zu bezeichnen ist. Angesichts dieses Vermögens ist es notorisch, dass für die sichere und ertragsversprechende Anlage besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Y. als Inhaberin der elterlichen Sorge verfügt nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse.
3.2 Auszahlung von CHF 100‘000.00
Im Weiteren ist zu bemerken, dass Y. das Vermögen von X. mit der Auszahlung der CHF 100‘000.00 vor Abschluss des Erbteilungsvertrags bereits angegriffen und namhafte Beträge ausgegeben hat. Soweit Y. das Kindsvermögen von X. für dessen Ausbildung einsetzen wollte, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Es ist vielmehr zu begrüssen, dass Y. um die Ausbildung ihres Sohnes besorgt ist. Das Gesetz sieht indes vor, dass grundsätzlich die Eltern für die Ausbildung des Kindes aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Das Kind kann nur im Rahmen der Erträge seines Vermögens an den Ausbildungskosten beteiligt werden (Art. 319 Abs. 1 ZGB). Die Substanz des Kindsvermögens soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die Ausbildungszwecke herangezogen werden dürfen, wenn die KESB dies bewilligt (Art. 320 Abs. 2 ZGB). Y. hätte demnach vorgängig die Bewilligung der KESB einholen müssen, ehe sie Mittel aus der Erbschaft von X. für dessen Ausbildung verwendete.
Y. kann indes nicht vorgeworfen werden, sie habe das Kindsvermögen ihres Sohnes wider besseres Wissen ohne Bewilligung der KESB angegriffen. So war Y. durch Rechtsanwalt T. fachkundig vertreten. Indes geht es der KESB Obwalden einzig darum, sicherzustellen, dass das Vermögen von X. sicher und ertragsbringend angelegt wird und nicht darum, ein Fehlverhalten der sorgeberechtigten Eltern zu ahnden. Die KESB kann demnach auch Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens treffen, wenn die sorgeberechtigten Eltern kein Verschulden an den betreffenden Umständen trifft.
3.3. Darlehens- und Pfandvertrag
Im Herbst 2014 wurde beabsichtigt, dass X. seinem Stiefvater Z. ein Darlehen gewährt. Zur Absicherung dieses Darlehens sollte zugunsten von X. ein Inhaberschuldbrief über CHF 120'000.00 auf dem im Eigentum von Z. stehende Grundstück in C. errichtet werden. Gemäss dem der KESB Obwalden vorliegenden Entwurf eines Pfandvertrages über die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes soll es sich dabei um einen im 6. Rang stehenden Schuldbrief handeln, während zwei Schuldbriefe der A.-Bank je um einen Rang vorrücken. Aufgrund des Ranges des an X. ausgestellten Inhaberschuldscheins ist es fraglich, ob das Darlehen genügend gesichert gewesen wäre.
Die Eltern vertreten das Kind im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge gegenüber Drittpersonen von Gesetzes wegen (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denjenigen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson oder regelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Eltern entfällt bei einem Interessenkonflikt (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Der beabsichtigte Darlehens- und Pfandvertrag zwischen X. und Z. hätte der Mitwirkung der KESB bzw. einer Beistandsperson bedurft, da vertragliche Beziehungen zwischen X. und dem Ehemann von Y. in Frage standen. Es bestand demnach zumindest ein abstrakter indirekter Interessenkonflikt zwischen den Interessen der Mutter und denen des Kindes. Y. hätte die Interessen von X. beim Abschluss eines Darlehens- oder eines Pfandvertrages mit Z. deshalb nicht wahren können. Die KESB Obwalden hätte für X. demnach zur Regelung dieser Verträge eine Beistandsperson ernennen oder selbst handeln müssen.
Indes wurde der Kontakt mit der Behörde weder von Y. noch von deren Rechtsvertreter gesucht. Ebenso wurden keine Unterlagen zum beabsichtigten Pfand- und Darlehensvertrag eingereicht, obwohl Y. im Rahmen der Anhörung vom 19. August 2014 hierzu aufgefordert wurde. Die mangelnde Mitwirkung und Transparenz gegenüber der KESB Obwalden war für das gegenseitige Vertrauen nicht förderlich und wohl auch gesetzeswidrig.
3.4 Vermögensanlage von V.
Für die Vermögensanlage des Kindsvermögens durch die Eltern oder durch einen von den Eltern beauftragen Vermögensverwalter bestehen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist die Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft vom 4. Juli 2012 (VBVV; SR 211.223.11) nicht anwendbar, da diese nur die Vermögensverwaltung durch eine Beistandsperson oder eine Vormundin bzw. einen Vormund regelt (Art. 1 VBVV). Die Eltern haben jedoch die sorgfältige Vermögensverwaltung zu gewährleisten. Bei der Vermögensanlage ist insbesondere das Gebot der Risikoverteilung zu berücksichtigen.
Bei der (zwischenzeitlichen) Aufhebung der Kontensperre mittels Entscheid vom 2. April 2015 wurde der Vermögensverwalter V. deshalb darauf hingewiesen, dass bei der Vermögensanlage das Gebot der vernünftigen Risikoverteilung, der sog. Diversifikation (Verteilung der Anlagen auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige; CYRILL HEGNAUER, Berner Kommentar 1997, aArt. 290 ZGB N 6) zu berücksichtigen sei. Wie die KESB Obwalden feststellen musste, hatte sich an der Anlage bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien am 24. November 2015 nichts geändert.
Vielmehr wurde ein grosser Teil des Vermögens von X. über eine zwischengeschaltete AG in Aktien [eines einzelnen Konzerns] angelegt. Andere Vermögensanlagen wurden nicht getätigt, insbesondere wurden keine Aktien anderer Gesellschaften erworben. Die vorliegende Vermögensanlage widerspricht dem Gebot der Risikodiversifizierung offensichtlich. Selbst, wenn es sich bei den erworbenen Aktien um [Aktien eines an der schweizerischen Börse kotierten Grosskonzerns] handelt, welche grundsätzlich als sicher gelten, so wird dadurch das auch ausserhalb von Vermögensverwaltungs-Beistandschaften zu beachtende Gebot der Diversifikation verletzt. Mit anderen Worten ist es notorisch, dass hierbei ein Klumpenrisiko besteht und auch bei einem bedeutenden und beständigen Konzern […] die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aktien plötzlich bedeutend an Wert verlieren.
Nach dem Gesagten kann die Vermögensanlage von V. nicht als sicher bezeichnet werden. Dies zeigt auf, dass nicht genügend auf die Sicherheit geachtet wurde.
Dass Y. die von V. vorgenommene unveränderte Vermögensanlage duldete, weist darauf hin, dass sie nicht fachkundig und auf das Urteil von Fachleuten angewiesen ist. Ob Y. vorgeworfen werden kann, dass sie den Vermögensverwalter nicht genügend sorgfältig ausgewählt hat, kann offen bleiben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte es indes nahe gelegen, ein Unternehmen oder eine Fachperson aus der Finanzbranche (z.B. eine Treuhandgesellschaft) mit der Vermögensverwaltung zu beauftragen. Ob Y. ein Verschulden vorgeworfen werden kann, spielt indes für den Entscheid der KESB Obwalden keine Rolle. Fest steht, dass das Vermögen von X. durch die von V. verfolgte Anlagepolitik nicht sicher angelegt war.
Hinzu kommt, dass sich die Verwaltungsräte der B. AG derzeit über die Vermögensanlage nicht einig sind. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass V. in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 behauptet, Z. habe die von der B. AG gehaltenen Aktien rechtswidrig veräussert. Ob Z. berechtigt war, die […]-Aktien für die B. AG zu verkaufen, kann hier offen bleiben. Der Verkauf stand jedoch im Sinne des Schutzes des Vermögens von X., bestand doch aufgrund der einseitigen Vermögensanlage ein erhebliches Klumpenrisiko. Dennoch ist zu verhindern, dass das Vermögen von X. aufgrund der Uneinigkeit der Verwaltungsräte der B. AG Schaden nimmt. Infolgedessen gilt es zu verhindern, dass die Verwaltungsräte der B. AG und andere Drittpersonen weiterhin über das Kindsvermögen von X. verfügen.
3.5. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Die Frage nach allfälligen Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens von X. stellt sich bereits aufgrund der Höhe des Kindesvermögens. Hinzu kommt, dass die rechtskundig vertretene Kindsmutter das Kindsvermögen von X. bereits vor Ausbezahlung der Erbschaft verwendete bzw. zu verwenden beabsichtigte, sei dies durch den Erbvorbezug von CHF 100'000.00, sei dies durch die geplante Gewährung eines Darlehens an ihren Ehemann. Auch wenn an dieser Stelle zu bemerken ist, dass Y. und Z. bis anhin mit grossem Engagement um eine gute und sichere Anlage des Vermögens von X. bemüht waren, dies gelang jedoch nur teilweise. Auch die mangelhafte Vermögensverwaltung durch V. hat nicht zur erhofften Ruhe und Sicherheit des Kindesvermögens geführt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens durch die Kindsmutter zurzeit nicht hinreichend gewährleistet ist. Daher ist die Anordnung einer Massnahme zum Schutz des Kindesvermögens angezeigt.
Im Rahmen der Anhörung vom 22. März 2016 führte U. aus, dass beabsichtigt sei, das Familienhaus in C. zu erwerben, wobei die entsprechenden Hypotheken aus dem Kindsvermögen von X. finanziert würden. X. teilte im Rahmen der Anhörung vom 13. April 2016 mit, er halte eine Investition in Immobilien angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise als die sicherste Lösung. Dem ist grundsätzlich nichts zu entgegnen. Indes gilt es auch bei Immobiliengeschäften sicherzustellen, dass die Interessen von X. angemessen gewahrt werden. Insbesondere wäre dies wohl beim Darlehens- und Pfandvertrag vom Herbst 2014 nicht der Fall gewesen. Die KESB erachtet es daher für erforderlich, bei allfälligen Immobiliengeschäften mitwirken zu können und regelmässig Bericht und Rechnung vorgelegt zu erhalten. Die Errichtung einer Beistandschaft für die Verwaltung des Kindsvermögens ist daher angezeigt.
Zur Unterstützung von Y. im Bereich der Verwaltung des Vermögens von X. hält die KESB Obwalden nach dem Gesagten für unabdingbar, die Verwaltung des Kindsvermögens an eine Beistandsperson zu übertragen. Y. wird daher das Recht, das Kindsvermögen von X. zu verwalten, nach Art. 325 Abs. 1 ZGB entzogen. Nicht entzogen wird das Recht von Y., die Erträge des Kindsvermögens von X. zu verwalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach Y. die Erträge des Kindsvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet hätte. Aktenkundig ist vielmehr, dass sie Teile des Vermögens ihres Sohnes für dessen Ausbildung verwendet hat, was im Rahmen der Verwendung der Erträge des Kindsvermögens ohne Weiteres zulässig ist (Art. 319 Abs. 1 ZGB).