Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 63
Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Ein Schwächezustand kann sich aus dem Zusammenwirken einer Intelligenzminderung, einer Lese- und Schreibschwäche und einem impulsiven Verhalten ergeben (E. 2.3).
Art. 398 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 9 SHV
Ist die betroffene Person nur teilweise kooperativ, reicht die freiwillige Einkommens- und Vermögensverwaltung durch den Sozialdienst der Gemeinde nicht aus (E. 2.3).
Art. 388 Abs. 2 ZGB; Art. 394 Abs. 1 ZGB; Art. 398 Abs. 1 ZGB
Der Erhalt und die Förderung der Selbstbestimmung der betroffenen Person sind zentrale Anliegen des neuen Erwachsenenschutzrechts. Wird die betroffene Person als zuverlässiger Arbeiter beschrieben, sind diese Fähigkeiten zu erhalten und soweit möglich zu fördern. Zeichnet sich die betroffene Person durch ein besonders impulsives Verhalten aus, soll die Beistandsperson im Bereich Arbeit das Vertretungsrecht erhalten, damit sie zugunsten der betroffenen Person intervenieren kann (E. 2.4).
Art. 394 Abs. 2 ZGB
Hat sich die betroffene Person bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung bisher nur teilweise kooperativ verhalten und grössere Geldbeträge in rascher Zeit verbraucht, ist ihr die Handlungsfähigkeit bei der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens zu entziehen (E. 2.4).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Februar 2016.
Sachverhalt:
X. wird vom Sozialdienst der Gemeinde A. im Rahmen der freiwilligen Einkommens- und Vermögensverwaltung betreut. Er ist von der B. AG als Temporär-Mitarbeiter angestellt. In diesem Rahmen leistet X. verschiedene Arbeitseinsätze. Aufgrund seiner Persönlichkeit gelingt es X. jedoch nicht, eine Arbeitsstelle über längere Zeit zu behalten.
Im August 2015 reichte der Sozialdienst A. eine Gefährdungsmeldung betreffend X. bei der KESB Obwalden ein, da die freiwillige Einkommens- und Vermögensverwaltung nicht ausreiche. So kooperiere X. nicht mit dem Sozialdienst, gebe innert kurzer Zeit viel Geld aus und schliesse für ihn nachteilige Verträge ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 Rechtliche Grundlagen
Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher, wobei die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten werden soll (Art. 388 ZGB). Eine Massnahme muss verhältnismässig sein und wird nur angeordnet, wenn die erforderliche Unterstützung nicht anderweitig erbracht werden kann (Art. 389 ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unter einer geistigen Behinderung werden angeborene oder erworbene Intelligenzdefizite verschiedener Schweregrade verstanden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7043). Eine geistige Behinderung liegt indes nur vor, wenn die betroffene Person gegenüber einer durchschnittlichen Person bezüglich der Einwicklung einen Unterschied aufweist (PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 390 ZGB N 8).
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Ein Entzug der Handlungsfähigkeit ist notwendig, wenn die Gefahr besteht, dass die betroffene Person durch ihr Handeln den Handlungen der Beistandsperson entgegenwirkt (MEIER, a.a.O. Art. 390 ZGB N 11).
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2.3 Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft
Voraussetzung für die Anordnung einer behördlichen Erwachsenenschutzmassnahme ist das Bestehen einer Hilfsbedürftigkeit, die in einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustandes liegen muss (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Dem Bericht der Klinik C. vom 5. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass X. unter einer leichten Intelligenzminderung leidet. In der Gefährdungsmeldung vom 13. August 2015, im Bericht von Dr. W. vom 15. Juli 2014 und im Bericht der Klinik C. vom 5. Mai 2015 wird zudem ausgeführt, dass X. Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben bzw. beim Verstehen von Texten habe. Diese Einschränkungen reichen grundsätzlich aus, um einen Schwächezustand im Sinn Art. 390 ZGB zu begründen.
Dem Bericht der Klinik C. ist überdies zu entnehmen, dass X. Schwierigkeiten habe, seine Impulse zu steuern. Von Dr. W. wird X. als affektiv leicht aufbrausend und reizbar beschrieben. Diese Zustände wirken sich unter anderem darin aus, dass es ihm nicht leicht fällt, eine Arbeitsstelle über längere Zeit zu behalten. So bemerkte V. [von der B. AG] im Telefongespräch vom 15. September 2015 auch, X. werfe immer wieder den Bettel hin, obwohl er grundsätzlich ein zuverlässiger Arbeiter sei. Die Impulsivität zeigt sich ferner im Umgang mit Geld. So verbrauchte X. innert kurzer Zeit seine Erbschaft für eine Ferienreise, während die Miete und die Steuerschulden offen blieben. X. ist es demnach nicht möglich, künftige Ereignisse abzuschätzen und in seine Pläne miteinzubeziehen. Ein Schwächezustand im Sinn von Art. 390 ZGB ergibt sich auch aus dem Zusammenwirken von Intelligenzminderung, Lese- und Schreibschwäche und impulsivem Verhalten. Es ist zu befürchten, dass sich X. aufgrund seines Schwächezustandes weiter verschuldet und dadurch Nachteile erleidet, insbesondere bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei der Altersvorsorge. Ferner besteht die Gefahr, dass X. ihm zustehende Ansprüche nicht wahrnehmen kann.
Eine behördliche Erwachsenenschutzmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung nicht anderweitig erbracht werden kann (Art. 389 ZGB). Aus der Gefährdungsmeldung vom 13. August 2015 lässt sich entnehmen, dass der Sozialdienst A. ab April 2014 das Einkommen von X. im Rahmen der Einkommensverwaltung nach Art. 9 der Sozialhilfeverordnung (SHV; GDB 870.1) verwaltete und dass die finanziellen Verhältnisse von X. damit stabilisiert werden konnten. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst A. wurde von X. jedoch eingestellt, nachdem er von seiner Mutter eine grössere Erbschaft gemacht hatte. Ferner liess sich X. Lohn auf ein eigenes Konto oder in bar ausbezahlen, wie sich aus dem Telefongespräch mit Z. von Sozialdienst A. vom 27. Oktober 2015 und dem E-Mail vom Y. vom 9. Dezember 2015 ergibt. Gemäss telefonischer Auskunft von Y. vom 3. September 2015 habe X. im Übrigen ohne Rücksprache mit dem Sozialdienst einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen und sein Mobiltelefonabonnement ausserordentlich gekündigt, was hohe Kosten verursacht habe. Die Bereitschaft von X., mit dem Sozialdienst A. im Rahmen der freiwilligen Einkommensverwaltung zusammenzuarbeiten, ist demnach nicht dauerhaft gegeben. Da sie auf Freiwilligkeit und somit auf der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person beruht, ist die Einkommensverwaltung nach Art. 9 SHV kein taugliches Mittel, dem Schwächezustand und den damit verbundenen Gefahren für X. zu begegnen. Dass neben der freiwilligen Einkommensverwaltung andere Hilfsangebote für X. bestehen, ist nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft für X. sind somit gegeben.
2.4 Aufgaben der Beistandschaft und Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Ein zentrales Anliegen des neuen Erwachsenenschutzrechts ist es, im Rahmen einer Beistandschaft die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Dem Bericht der Klinik C. vom 5. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass X. über bestimmte Fähigkeiten verfügt, die es zu erhalten gelte. Im Telefongespräch vom 3. September 2015 teilte Y. mit, X. arbeite gerne und sei ein guter Arbeiter. V. bezeichnete X. im Telefongespräch vom 15. September 2015 als sehr zuverlässigen Chrampfer, den er sehr schätze. Es entspricht dem Sinn des neuen Erwachsenenschutzrechts, diese Fähigkeiten von X. zu erhalten und soweit möglich zu fördern, zumal es ihm auch persönlich wichtig ist, arbeiten zu können. Da er jedoch Schwierigkeiten hat, Arbeitsstellen zu finden und auf längere Zeit zu behalten, soll der Beistandsperson die Aufgabe übertragen werden, für eine geeignete Arbeit und/oder Tagesstruktur von X. besorgt zu sein. Die Beistandsperson soll zugunsten von X. intervenieren können und ihm im Rahmen des Möglichen bei der Stellensuche behilflich sein.
Da die Gefahr einer weiteren Verschuldung besteht, soll der Beistandsperson die Verwaltung des Vermögens und des Einkommens von X. übertragen werden. Ferner soll die Beistandsperson die Aufgabe erhalten, die administrativen Angelegenheiten für X. zu erledigen, da er in diesem Bereich aufgrund seines Schwächezustands hilfsbedürftig ist.
Die erwähnten Aufgaben erfordern die Vertretung von X. Insbesondere da die Kooperationsbereitschaft von X. nicht vollumfänglich gegeben ist, genügt die blosse Begleitung nicht. Für X. ist daher eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anzuordnen.
Da zu befürchten ist, dass X. auch künftig nur teilweise mit der Beistandsperson zusammenarbeiten wird und die sorgfältige Einkommens- und Vermögensverwaltung durch die Beistandsperson durch eigene Geldbezüge durchkreuzen wird, ist die Handlungsfähigkeit von X. in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung einzuschränken. Davon unbeachtet ist die Beistandsperson verpflichtet, X. einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung zuzustellen (Art. 409 ZGB). Dieser Betrag ist von der Handlungsfähigkeitseinschränkung ausgenommen.