Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 60
Art. 30 Abs. 1 ZGB, Art. 37c Abs. 3 ZStV
Änderung des Vornamens infolge Transsexualität. Um eine neu gewählte Geschlechtsidentität auszudrücken, besteht unabhängig von einer personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung die Möglichkeit, den Vornamen zu ändern. Erwiesene Transsexualität genügt grundsätzlich als achtenswerter Grund für eine Vornamensänderung.
Verfügung des Amts für Justiz vom 16. Dezember 2015 (Nachtrag zu OGVE 2014/15).
Aus den Erwägungen:
Können oder wollen Transsexuelle die personenstandsrechtliche Geschlechtsänderung nicht vornehmen, so müssen diese gleichwohl die Möglichkeit haben, in der Öffentlichkeit als Angehörige des neuen Geschlechts aufzutreten. Deshalb kennen zahlreiche Rechtsordnungen den Vornamenswechsel vor oder ohne Geschlechtsänderung im Zivilstandsregister. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung betreffend Transsexualität fehlt in der Schweiz. Nach der überwiegenden Auffassung besteht aber auch im Schweizer Recht die Möglichkeit, unabhängig von einer personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung den Vornamen zu ändern, um eine neu gewählte Geschlechtsidentität auszudrücken (ZZW 2006 S. 2 ff; Art. 37c Abs. 3 ZStV, welcher es allenfalls nicht erlaubt, einen eindeutig dem anderen Geschlecht zugehörigen Namen einzutragen, dient dem Schutz der Interessen des urteilsunfähigen unmündigen Kindes und nicht der Übereinstimmung zwischen Geschlecht und "Geschlecht" des Vornamens [Studer/Copur, Diskriminierungsrecht, Bern 2014, N 195]).
Konkret wird für die Namensänderung bei Transsexualität vorausgesetzt, dass der Vorname klar dem Erscheinungsbild widerspricht (ZR 2011 Nr. 49). Weiter wird eine gewisse Kontinuität und Wahrscheinlichkeit verlangt, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden der transsexuellen Person zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, was sich unter anderem aus der Dauer der gelebten Transsexualität ergeben kann. Allerdings kann nicht verlangt werden, dass die Transsexualität über einen längeren Zeitraum oder eine bestimmte Dauer (z.B. von 3 Jahren) gelebt wurde.
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