OGVE-2016-17-58
OGVE-2016-17-58Ow Verwaltungsgericht19.12.2017
OGVE 2016/17 Nr. 58 Art. 30 Abs. 1 ZGB Änderung des Vornamens infolge psychischer Belastung. Die Beseitigung der Nachteile mittels Namensänderung muss das Fortkommen im Leben der betroffenen Person erleichtern und damit den Zweck der Namen
Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 58
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Änderung des Vornamens infolge psychischer Belastung. Die Beseitigung der Nachteile mittels Namensänderung muss das Fortkommen im Leben der betroffenen Person erleichtern und damit den Zweck der Namensänderung – als Ausnahmebewilligung – erfüllen. Dabei können objektive und – soweit sie eine entsprechende Schwere erreichen – auch subjektive Gründe eine Rolle spielen. Ob im einzelnen Fall eine ersthafte Begründung für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Art. 4 ZGB (Recht und Billigkeit) zu beantworten ist.
Verfügung des Amts für Justiz vom 19. Dezember 2017.
Sachverhalt:
Als achtenswerten Grund führt der Gesuchsteller sinngemäss an, dass ihm sein Name nie gefallen habe. Man spreche diesen im Obwaldner-Dialekt seltsam aus; "Pail". Bereits im Kindesalter sei er wegen seinem Namen ausgelacht worden. Zudem bedeute der Name "Paul" "der Kleine". Wenn dann zusätzlich die Endung "-li" hinzugefügt werde, bedeute dies also "der Kleinste ". Es schmerze ihn jedes Mal, wenn jemand seinen Namen nenne.
Weiter gab der Gesuchsteller im Gesuch an, dass er sich seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet.
Aus den Erwägungen: