Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 53
Art. 54a AG
Abstimmungsbeschwerde. Fehlt in der Botschaft zu einem Baukredit für ein Wasserbauvorhaben ein Hinweis auf das damit in Verbindung stehende, noch bevorstehende Nutzungsplanungsverfahren, macht diese Tatsache die Abstimmungsbotschaft weder unvollständig noch intransparent.
Entscheid des Regierungsrats vom 16. Mai 2017 (Nr. 447).
Aus den Erwägungen:
2.4 Schlussfolgerung
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Die Abstimmungsbotschaft enthält zur Nutzungsplanung keine Ausführungen, hält aber fest, dass soweit dem Baukredit zugestimmt wird, relativ rasch, d.h. bereits im Herbst 2017 mit den Bauarbeiten begonnen werden soll. Sind bis dahin die Nutzungsplanungsänderungen nicht beschlossen, was aus zeitlichen Gründen anzunehmen ist, führt dies dazu, dass die Stimmberechtigten später faktisch in ihrem Stimmrecht eingeschränkt sind. Denn mit der Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts müssen sie später auch der Ablösung der Planungszone durch eine entsprechende Nutzungsplanung zustimmen.
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Vorliegend wäre es diesbezüglich lediglich wünschenswert gewesen, dass die Abstimmung über den Baukredit mit der Nutzungsplanung im oben erwähnten Sinne koordiniert worden wäre, wenigstens aber dass die Stimmberechtigten in der Abstimmungsbotschaft auf die anstehende Anpassung der Nutzungsplanung hingewiesen worden wären. Das Fehlen des entsprechenden Hinweises macht aber die vorliegende Abstimmungsbotschaft weder unvollständig noch intransparent, zumal der Regierungsrat in seiner Medienmitteilung noch darauf eingehen wird, so dass auch vor diesem Hintergrund die Urnenabstimmung nicht zu verschieben ist.
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