Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 52
Art. 54a AG
Abstimmungsbeschwerde. Die dreitägige Beschwerdefrist beginnt spätestens am Tag nach der Zustellung der Botschaft zu laufen.
Entscheid des Regierungsrats vom 5. April 2016 (Nr. 416).
Aus den Erwägungen:
1.1 Zuständigkeit und Beschwerdegrund
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Der Beschwerdeführer rügt, die Abstimmungsbotschaft des Gemeinderats sei mangelhaft. Damit ist die Vorbereitung der Abstimmung infrage gestellt, welche letztlich Einfluss auf die Ausübung des Stimmrechts, insbesondere auf die freie Willensbildung hat (vgl. Hiller, a.a.O., S. 117). Der Beschwerdeführer erhebt somit Abstimmungsbeschwerde (VVGE 2003 und 2004 Nr. 2; Hiller, a.a.O., S. 325).
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1.3 Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen. Sie muss spätestens am vierten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt bei der Beschwerdeinstanz eintreffen (Art. 54a AG).
Grundsätzlich löst der behauptete Mangel die Beschwerdefrist zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel durch Publikation oder Zustellung öffentlich wird. Richtet sich die Beschwerde gegen Handlungen, die der Vorbereitung einer Abstimmung dienen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Eröffnung oder Mitteilung der entsprechenden Anordnung. Die kurze Beschwerdefrist verfolgt den Zweck, den behaupteten Mangel sofort, jedenfalls aber vor der Abstimmung beheben zu können. Es widerspricht nämlich Treu und Glauben, trotz Entdeckung eines Beschwerdegrunds den Fehler nicht sofort anzufechten und später, nach der Abstimmung, vorzubringen, diese sei ungültig (vgl. Hiller, a.a.O., S. 324 f.; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2704 ff.).
Der Beschwerdeführer bemängelt die Botschaft des Gemeinderats zur Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016. In der Ausgabe Nr. 3/2015 vom 4. November 2015 des offiziellen Informationsblatts der Einwohnergemeinde ( ) informierte der Gemeinderat ausführlich über den Ersatz der Holzschnitzelheizung im Mehrzweckgebäude ( ). Traktandum und Datum der Urnenabstimmung wurden im Amtsblatt Nr. 4 vom 28. Januar 2016 bekannt gegeben. Die Abstimmungsunterlagen, bestehend aus der Botschaft, dem Stimmzettel sowie dem Stimmrechtsausweis wurden den Stimmberechtigen spätestens am 5. Februar 2016 durch die Post zugestellt. In den Medien wurde der Ersatz der Heizanlage ebenfalls thematisiert ( ). Die Abstimmungsergebnisse wurden im Amtsblatt Nr. 9 vom 3. März 2016 veröffentlicht.
Die hier diskutierte Beschwerde ist am 7. März 2016 eingereicht worden. Damit ist sie zwar am vierten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingegangen. Nach dem bisher Gesagten begann aber die dreitägige Frist bereits spätestens am Tag nach der Zustellung der Botschaft zu laufen, d.h. am Samstag, 6. Februar 2016, und endete am Montag, 8. Februar 2016 (Art. 6 AG). Auch über andere Quellen hätte sich der Beschwerdeführer schon lange vor der Abstimmung mit der Vorlage und deren Inhalt auseinandersetzen können. Dies hat er nicht getan. Nach eigenen Aussagen befasste sich der Beschwerdeführer mit der Abstimmungsbotschaft offenbar erstmals nach der Veröffentlichung der Abstimmungsresultate.
Im Ergebnis ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Auf die Abstimmungsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.