OGVE 2016/17 Nr. 51 Art. 89 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 109 KV, Art. 2 KStG Öffentlich-rechtlichen Körperschaften können zum Schutze ihres Verwaltungsrechts bei Widerhandlungen gegen ihre Reglemente Strafen in Form von Bussen statuieren. Für wei
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 51
Art. 89 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 109 KV, Art. 2 KStG
Öffentlich-rechtlichen Körperschaften können zum Schutze ihres Verwaltungsrechts bei Widerhandlungen gegen ihre Reglemente Strafen in Form von Bussen statuieren. Für weitere Sanktionen besteht kein Raum.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 25. April 2016.
Aus den Erwägungen:
Verordnung:
(…)
Art. 22:
Abs. 1 Satz 2: Nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 14. Juni 1981 (KStG; GDB 310.1) können die öffentlich-rechtlichen Körperschaften zum Schutze ihres Verwaltungsrechts bei Widerhandlungen gegen ihre Reglemente Strafen in Form von Bussen statuieren. Für weitere Sanktionen besteht kein Raum. Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Strafbefugnis, mithin also das Aussprechen der Strafe – z.B. auf Anzeige hin – bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons liegt (Art. 4a KStG). Damit bleibt praktisch kein Raum für das Aussprechen von Bussen durch eine Verwaltungsbehörde; eventuell ist ein Disziplinarverhältnis anzunehmen (vgl. Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., N 42 ff. zu § 32).