Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 50
Art. 89 Abs. 3 KV i.V.m. Art. 109 KV
Haftungsrecht wird hauptsächlich durch das Bundeszivilrecht geregelt. Grundsätzlich darf das kantonale oder kommunale Recht die allgemeinen Regelungen des Bundesrechts nicht ändern, insbesondere nicht durch die Einführung von neuen Kausalhaftungen verschärfen, sonst verstösst es gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 11. März 2016.
Aus den Erwägungen:
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der Alpenverordnung
Art. 26:
Öffentlich-rechtliche Körperschaften können zum Schutze ihres Verwaltungsrechts Strafen in Form von Bussen statuieren. Die Strafbefugnis, mithin also das Aussprechen der Strafe – z.B. auf Anzeige hin – liegt allerdings bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons.
Abs. 1 Satz 1 legt keine Sanktion fest und beschränkt sich lediglich auf den Verweis auf das kantonale Strafrecht. Dies genügt nicht. Für eine wirksame Sanktionsmöglichkeit empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung:
"Art. 26
1 Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung gelten die Strafbestimmungen des Bundes und des Kantons. Soweit solche nicht zur Anwendung gelangen, sind Widerhandlungen gegen diese Verordnung mit Busse zu bestrafen."
Abs. 1 Satz 2:Das Haftungsrecht wird hauptsächlich durch das Bundeszivilrecht geregelt. Grundsätzlich darf das kantonale oder kommunale Recht die allgemeinen Regelungen des Bundesrechts nicht ändern, insbesondere nicht durch die Einführung von neuen Kausalhaftungen verschärfen, sonst verstösst es gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Wo allerdings eine Materie zur Regelung abschliessend dem kantonalen oder kommunalen Recht zugewiesen ist, kann dieses spezielle Haftungsbestimmungen aufstellen, jedoch ist dabei das Gebot der Einheit des gesamtschweizerischen Haftpflichtrechts zu beachten (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, N 123 zu § 1; BGE 92 II 357).
Art. 26 Abs. 1 Satz 2 besagt, dass gegenüber dem Fehlbaren (demjenigen, der gegen diese Verordnung verstösst) ein allfälliger Schadenersatz geltend gemacht wird. Die Regelung ist im Sinne einer Kausalhaftung ausgestaltet, was bedeutet, dass eine Haftung unabhängig vom jeweiligen Verschulden bei Missachtung der Verordnung eintritt. Diese pauschale Kausalhaftung widerspricht dem Grundsatz des schweizerischen Haftpflichtrechts, wonach für die Haftung grundsätzlich ein Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit) erforderlich ist und nur ausnahmsweise aus bestimmten Gründen eine Kausalhaftung (ohne Verschulden) statuiert werden kann. Die Bestimmung ist anzupassen und wir schlagen folgende Formulierung vor:
„Die Geltendmachung von Schadenersatz für fahrlässig oder absichtlich verursachten Schaden bleibt vorbehalten.“
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