Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 48
Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 1 Abs. 3 VWEG, Art. 29 Abs. 2 BauG
Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren sind jährlich wiederkehrende Gebühren, mit denen Unterhalt und Betrieb der Anlage sichergestellt werden.
Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2016 (Nr. 625).
Aus den Erwägungen:
Bei der Wasserversorgung handelt es sich um eine kommunale Aufgabe der Erschliessung. Bei leitungsgebundenen Erschliessungsanlagen können Anschluss- und Benützungsgebühren erhoben werden (Art. 1 Abs. 3 Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 [VWEG; SR 843.1] und Art. 29 Abs. 2 Baugesetz vom 12. Juni 1994 [BauG; GDB 710.1]).
Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren – vorliegend Wasserzins genannt – sind jährlich wiederkehrende Gebühren, mit denen Unterhalt und Betrieb der Anlage sichergestellt werden (vgl. Botschaft WEG vom 17. September 1973, S. 695 f. und Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, S. 58).
Art. 24 Abs. 1 des Wasserbezugsreglements widerspricht dieser Unterteilung, da mit den Anschlussgebühren die "Unterhaltskosten" gedeckt werden sollen. Anschlussgebühren können nur dann für den Unterhalt verwendet werden, wenn damit notwendige bauliche Investitionen gemeint sind. Die Bestimmung ist in diesem Sinne zu genehmigen.
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