OGVE 2016/17 Nr. 46 Art. 89 Abs. 3 KV Einführung des Geschäftsführermodells: Die Organisation einer ständigen Kommission der Einwohnergemeinde ist über die Gesetzgebung zu regeln, nicht mittels eines Leistungsauftrags. Entscheid des Regier
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 46
Art. 89 Abs. 3 KV
Einführung des Geschäftsführermodells: Die Organisation einer ständigen Kommission der Einwohnergemeinde ist über die Gesetzgebung zu regeln, nicht mittels eines Leistungsauftrags.
Entscheid des Regierungsrats vom 21. Juni 2016 (Nr. 574).
Aus den Erwägungen:
Das Reglement über die Einführung des neuen Gemeindeführungsmodells vom 2. Mai 2016 (Mantelerlass) ändert das Feuerwehrreglement wie folgt:
Art. 4 Sicherheitskommission
...
4 Der Einwohnergemeinderat kann der Sicherheitskommission weitere Aufgaben übertragen. Er regelt dessen Aufgaben und Organisation mittels Leistungsauftrag."
Die Organisation einer ständigen Kommission der Einwohnergemeinde ist über die Gesetzgebung zu regeln, nicht mittels eines Leistungsauftrags. Die Organisationsverordnung der Gemeinde enthält dazu bereits schon Regelungen. Art. 4 Abs. 4 ist denn wohl auch so zu verstehen, dass mit dem Leistungsauftrag vor allem die weiteren – nichtständigen – Aufgaben übertragen werden sollen. In diesem Sinne ist Art. 4 Abs. 4 Satz 2 daher nicht zu genehmigen.