OGVE 2016/17 Nr. 41 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungspflicht der Aufhebung von Rechtserlassen. Im Erlassgenehmigungsverfahren überprüft der Regierungsrat die Rechtmässigkeit der kommunalen Gesetzgebung auf das übergeordnete Recht hin. Genehmi
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 41
Art. 89 Abs. 3 KV
Genehmigungspflicht der Aufhebung von Rechtserlassen. Im Erlassgenehmigungsverfahren überprüft der Regierungsrat die Rechtmässigkeit der kommunalen Gesetzgebung auf das übergeordnete Recht hin. Genehmigungspflichtig ist auch die Aufhebung von Rechtserlassen. Diese können nur dann aufgehoben werden, wenn bezüglich einer der kommunalen Körperschaft obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe keine Regelungslücke entsteht.
Entscheid des Regierungsrats vom 12. September 2017 (Nr. 77).