Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 37
Art. 88 KV, Art. 23d, 23e und 23g VwVV, Art. 9 AGG
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren. Lässt der Beschwerdeführer offen, welche Beschwerdeart erhoben wird, und fällt ein Teil der geltend gemachten Rechtsverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 88 KV, so können ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden, auch wenn auf die Beschwerde mangels Betroffenheit nicht eingetreten wird.
Entscheid des Regierungsrats vom 8. August 2017 (Nr. 18).
Aus den Erwägungen:
- Kosten
In Beschwerdesachen betreffend die politischen Rechte wird regelmässig auf eine Kostenerhebung verzichtet. Ebenso bei den Aufsichtsbeschwerden nach Art. 23 VwVV.
Im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 KV dagegen ist kostenpflichtig, wer unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben als „Beschwerde” bezeichnet, mithin also offen gelassen, welche der drei Beschwerdearten er erheben möchte. Auch aus den vorgebrachten Rügen kann nicht geschlossen werden, dass lediglich Abstimmungs- oder Stimmrechtsbeschwerde erhoben worden ist. Vielmehr fallen einen Teil der geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Anwendungsbereich von Art. 88 KV. Dass der Beschwerdeführer mangels Betroffenheit nicht legitimiert ist, eine solche Beschwerde zu erheben, ändert daran nichts. Nachdem unter diesen Umständen eine Beschwerde nach Art. 88 KV zu prüfen war (vgl. VG-Urteil vom 22. Oktober 2013 [13/006], Erw. 5), auf diese jedoch nicht eingetreten werden konnte, hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die amtlichen Kosten in diesem Bereich zu tragen, welche auf Fr. 800.– festgelegt werden (Art. 23d, 23e und 23g VwVV i.V.m. Art. 9 Allgemeines Gebührengesetz [AGG; GDB 643.1] und Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 2005 [VAG; GDB 643.11]).