Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 31
Art. 11 lit. g IVöB; Art. 17 AB SubmG
Akteneinsicht und Grundsatz der Vertraulichkeit der Informationen im Submissionsverfahren. Entscheid über den Umfang der Akteneinsicht im Hauptentscheid oder in einem Zwischenentscheid (E. 5).
Art. 32 AB SubmG
Ermessensspielraum der Vergabebehörde bei der Bewertung der einzelnen Angebote anhand der Zuschlagskriterien. Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der konkrete Zuschlagsentscheid im Lichte der massgeblichen Beurteilungskriterien samt massgeblicher Gewichtung und der konkret zu beurteilenden Angebote nachvollziehbar ist. Anwendungsfall der Bewertung bei der Vergabe von Stahlwasserbauarbeiten für eine Wasserfassung (E. 6-12).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2016 (B 16/006).
Sachverhalt:
Am 31. Dezember 2015 schrieb das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) die Stahlwasserbauarbeiten Los B2 für den Einlaufrechen und die Rechenreinigungsmaschine für die Wasserfassung Grosse Melchaa/Rismatt aus. Die Ausschreibung erfolgte im Einladungsverfahren. Eingeladen wurden die E. GmbH, die I. AG, die S. AG, die F. AG und die B. AG. Alle Eingeladenen reichten fristgerecht ein Angebot ein.
Am 6. April 2016 vergab der Steuerungsausschuss Wasserfassung-Rismatt des EWO das Los B2 - Rechenreinigungsmaschinen und Rechen an die I. AG zum Preis von Fr. 249'372.-- (exkl. MwSt). Mit Verfügung vom 13. April 2016 machte das EWO der F. AG entsprechende Mitteilung. Auf Ersuchen gab das EWO ihr mit Verfügung vom 20. April 2016 die ausführliche Begründung des Vergabeentscheids gemäss Art. 7 des kantonalen Submissionsgesetzes bekannt.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 erhob die F. AG gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Sie beantragte, die Zuschlagsverfügungen vom 13. und 20. April 2016 seien aufzuheben und es sei ihr der Zuschlag zum Preis gemäss Amtsvariante von Fr. 197'316.-- zu vergeben.
Aus den Erwägungen:
Das Verfahren richtet sich unumstritten nach dem Submissionsgesetz vom 27. November 2003 (SubmG; GDB 975.6), den Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz vom 6. Januar 2004 (AB SubmG; GDB 975.611) sowie nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/ 15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.5; vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 SubmG). …
Gemäss Art. 16 IVöB können mit der Beschwerde lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Abs. 1). Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Abs. 2). Dies ist bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin verlangte in der Beschwerde die Einsichtnahme in die Akten und die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme. Demgegenüber beantragte die Zuschlagsempfängerin, der Beschwerdeführerin sei lediglich eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren, welche ihren Geheimnisschutz wahre. Die Beschwerdegegnerin reichte in der Folge die vollständigen Akten ein und bezeichnete die durch das Gericht als vertraulich zu behandelnden Akten. Daraufhin wurden die nicht vertraulichen Akten der Beschwerdeführerin übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr sämtliche Akten zur Einsichtnahme weiterzuleiten, damit sie dazu Stellung nehmen könne.
5.1
Art. 11 lit. g IVöB hält fest, dass bei der Vergabe von Aufträgen der Grundsatz der Vertraulichkeit von Informationen einzuhalten ist. Nach Art. 17 AB SubmG müssen eingereichte Unterlagen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden (Abs. 1). Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden (Abs. 2). Gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV besteht aber – jedenfalls im Beschwerdeverfahren – grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Akten, soweit nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind. Das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren allerdings gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-how's zurücktreten. Von der Akteneinsicht auszunehmen sind nebst den Konkurrenzofferten die Protokolle über Unternehmergespräche und die technische Auswertung der Offerten durch das die Vergabestelle beratende Ingenieurbüro, soweit daraus schützenswerte Angaben der Konkurrenten ersichtlich sind (Art. 15 VGV i.V.m. Art. 53 Abs. 2 und Art. 156 ZPO;VVGE 2003/04 Nr. 52, E. 5c; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, S. 561, N. 1185). Verwehrt werden darf mit anderen Worten nur die Einsicht in diejenigen Unterlagen, die im überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse nicht bekanntgegeben werden sollen, nicht die Einsicht in das gesamte Dossier.
5.2
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhielt die Beschwerdeführerin ausreichende Akteneinsicht und die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme, was ihr eine sachgerechte Anfechtung des Vergabeentscheids ermöglichte und wodurch ihre Verfahrensrechte gewahrt wurden. Insbesondere erhielt sie schon von der Beschwerdegegnerin eine (anonymisierte) Bewertungstabelle, aus welcher sie erkennen konnte, wie sie und die Zuschlagsempfängerin bei den einzelnen Zuschlagskriterien und insgesamt bewertet worden waren. Sie macht nicht substanziiert geltend, inwiefern die nicht der Einsicht unterstellten Konkurrenzofferten und Register 10–12 und 17 des ihr zugestellen Aktenordners mit den Protokollen der Unternehmergespräche, den Referenzauskünften und dem Offertvergleich und der Vergabeempfehlung der beratenden Ingenieure keine vom Grundsatz der Vertraulichkeit erfasste Geschäftsgeheimnisse darstellen würden. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht bieten die besonderen Bedürfnisse des Submissionsverfahrens zwar keine Rechtfertigung dafür, dass grundlegende Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren weitgehend ausser Kraft gesetzt würden. Den Erfordernissen des Vergabeverfahrens ist aber insofern Rechnung zu tragen, als bei der Interessenabwägung, die dem Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht zugrunde liegt, der Grundsatz der Vertraulichkeit das ihm gebührende Gewicht erhält (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., S. 564 f., N. 1191). Dem wurde vorliegend Rechnung getragen. Da die Sache spruchreif ist und ein separater Zwischenentscheid über die Gewährung der Akteneinsicht zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, wird über den Antrag auf Akteneinsicht gleich mit dem vorliegenden Hauptentscheid entschieden. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die den Geheimnisschutz wahrende Beschränkung der Akteneinsicht für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bedeutet, sodass das Bundesgericht auf eine gegen einen allfälligen separaten Zwischenentscheid erhobene Beschwerde wohl ohnehin nicht eintreten würde.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Offertstellung eine Amtsvariante sowie eine Unternehmervariante mit drei Untervarianten eingereicht. Der Bewertungstabelle ist zu entnehmen, dass alle diese Varianten bewertet wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei lediglich die Amtsvariante zu prüfen; die Unternehmervariante steht somit nicht mehr zur Diskussion. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Preiskorrektur bei ihrem Angebot nicht. Die Preiskorrektur beim Angebot der Zuschlagsempfängerin erfolgte zum einen nachvollziehbar infolge der Optimierung der Positionierung der Gesamtanlage in das bestehende Bauwerk (Minderpreis angepasste Rechengeometrie; zum anderen war die Korrektur derart minim, dass sie sich im Ergebnis nicht auswirkte. In Frage stehen somit das Angebot der Beschwerdeführerin mit einem Preis (exkl. MwSt) gemäss Bewertungstabelle von Fr. 199'450.-- und das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit einem Preis (exkl. MwSt) von Fr. 249'372.--.
Die Vergabebehörde legte folgende Zuschlagskriterien fest: "Preis" 60 %, "Technischer Wert" 40 %. Zur näheren Bewertung wurde das Zuschlagskriterium des technischen Werts in drei Unterkriterien unterteilt, nämlich: "technische Lösung/Betrieb und Unterhalt" 30 %, "Bauprogramm/Bauablauf" 5 % und "Projektorganisation/Schlüsselpersonen" 5 %. Die Bewertung erfolgte gemäss folgender Skala: 5 (sehr gut, innovativ, mit Projektverbesserung verbunden), 4 (gut, Standard erfüllt), 3 (genügend, funktioniert), 2 (ungenügend), 1 (unbrauchbar). Beim Preis erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrer Amtsvariante 5 Punkte, bei der technischen Beurteilung insgesamt 1,6 Punkte. Nach Vornahme der Gewichtung ergaben sich daraus für die Beschwerdeführerin 3,6 Punkte, womit sie den vierten Rang erzielte. Die Zuschlagsempfängerin erhielt beim Preis 4 Punkte und bei der technischen Beurteilung 4,5 Punkte, insgesamt gewichtet 4,2 Punkte, was zum ersten Rang führte.
Art. 32 Abs. 1 AB SubmG hält fest, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Die Bestimmung zählt einige der Kriterien zur Ermittlung des günstigsten Angebots auf. Art. 12 und Art. 14 AB SubmG legen fest, welche Angaben die Ausschreibung enthalten muss. Der Begriff des "wirtschaftlich günstigsten Angebots" ist ein unbestimmter, aber der Auslegung zugänglicher Rechtsbegriff. Es kann namentlich überprüft werden, ob sich die Vergabebehörde an die bekannt gegebenen Bewertungskriterien gehalten und nicht vergabefremde Kriterien zur Anwendung gebracht hat. Für die Gesamtbewertung ist der Angebotspreis zwar ein wichtiges, aber nicht das allein massgebliche Kriterium. Das wirtschaftlich günstigste Angebot muss also nicht zwingend auch das billigste sein. Es ergibt sich vielmehr aus dem besten Preis-/Leistungsverhältnis, wobei insbesondere die in Art. 32 Abs. 1 AB SubmG erwähnten Kriterien zu berücksichtigen sind. Hält sich eine Vergabeinstanz an die massgeblichen Bewertungskriterien, so steht ihr sowohl bei der Auswahl und Gewichtung der Vergabekriterien, als auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der gewählten Zuschlagskriterien ein grosser Ermessensspielraum zu (VVGE 2003/04 Nr. 51, E. 3, mit Hinweisen). Einen Ermessensfehler und damit eine Rechtsverletzung begeht die Vergabebehörde, wenn sie eine sachwidrige Über- oder Unterbewertung einzelner Kriterien vornimmt (VVGE 2003/04 Nr. 47, E. 6b). Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der konkrete Zuschlagsentscheid im Lichte der massgeblichen Beurteilungskriterien samt massgeblicher Gewichtung sowie der konkret zu beurteilenden Angebote nachvollziehbar ist. Die Nachvollziehbarkeit der submissionsrechtlichen Entscheide für den aussenstehenden Dritten, namentlich für den Richter, der die Rechtmässigkeit eines konkreten Zuschlags im Beschwerdeverfahren zu überprüfen hat, hängt davon ab, dass die Vergabebehörde die Überlegungen, welche sie zu ihrem Entscheid geführt haben, dokumentiert und dass diese Erwägungen im Lichte der massgeblichen Zuschlagskriterien, der allfälligen Unterkriterien und der für jedes Kriterium massgeblichen Gewichtung einerseits sowie der konkreten Angebote andererseits logisch zum getroffenen Entscheid führen. Die Dokumentation erfolgt dabei vorzugsweise in einem Evaluationsbericht, dessen Begründungen als vertretbar zu erscheinen haben (VVGE 2003/04 Nr. 47, E. 7a; 2009/10 Nr. 45, E. 7b; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., S. 439, N. 979). Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diese Anforderungen erfüllt hat.
9.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewertung des technischen Wertes ihres Angebots sei nicht richtig. Es sei unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin den technischen Wert ihrer Amtsvariante nur mit einem Punkt bewertet habe. Die Bewertung mit einem Punkt bedeute, dass die Anlage unbrauchbar sei. Wäre dies tatsächlich der Fall, so hätte sie mit ihrer Amtsvariante vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.
9.2
Ein Ausschluss im Sinne von Art. 27a SubmG steht vorliegend nicht zur Diskussion. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Verfahren erfüllt gewesen wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber aus dem Umstand, dass sie nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden ist, nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin habe selbst anerkannt, dass ihr Angebot nicht unbrauchbar sei. Die Bewertungsskala mit Noten von 5 (sehr gut, innovativ, mit Projektverbesserung verbunden) bis 1 (unbrauchbar) scheint durchaus als sachgerecht und vertretbar. Sie ermöglicht mit Bezug auf das konkret in Frage stehende Projekt eine angemessene Bewertung der Angebote, welche gewährleistet, den technischen Vorzügen oder Nachteilen der einzelnen angebotenen Leistungen ausreichend Rechnung zu tragen. Die Bewertung mit der Note 1 (unbrauchbar) bedeutet – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorhebt – nicht, dass die angebotene Leistung als solche generell unbrauchbar wäre. Die submissionsrechtliche Bewertung erfolgt immer projektbezogen. Das heisst, dass eine Lösung, welche in einem anderen Fall eine gute oder sehr gute Bewertung erzielen kann, durchaus im konkret in Frage stehenden Fall als "unbrauchbar" gelten kann, weil sie den konkreten Anforderungen des in Frage stehenden Projekts nicht oder in unzureichender Weise gerecht wird. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet.
10.1
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr Angebot hätte richtigerweise mindestens mit 3 Punkten (genügend, funktioniert) qualifiziert werden müssen. Es treffe nicht zu, dass ihre Anlage eine eingeschränkte Reinigungsleistung habe. Ferner habe jede Anlage, auch jene der Zuschlagsempfängerin, eine begrenzte Lebensdauer. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Lebensdauer ihrer Anlage kürzer sein solle. Die Höhe ihrer Anlage von 8 m lasse ihre Anlage nicht als unbrauchbar erscheinen. Diese entspreche praktisch der Projektskizze, die von den zuständigen Ingenieuren abgegeben worden sei. Sodann entspreche ihre Rechenreinigungsmaschine (RRM) den Ausschreibungsunterlagen. Wenn die Beschwerdegegnerin heute die Variante mit zwei stationären RRM vorziehe, rechtfertige dies nicht, ihre stationäre Single-Maschine als unbrauchbar zu qualifizieren. Dass eine Anlage mit einer grösseren Höhe (8 m statt 4 m) einen grösseren Unterhalt zur Folge habe, sei nur beschränkt richtig. Die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten erforderten die gleichen Arbeitsmittel (Hebebühne, befestigte Leiter etc.). Wesentlichen Einfluss auf die Menge der Unterhalts- und Wartungsarbeiten habe die Komplexität der Maschine und der Abstand der Verschleissteile. Hier sei die von ihr angebotene Maschine jener der Zuschlagsempfängerin überlegen. Im Übrigen erfordere eine Anlage, welche über zwei Maschinen verfüge, einen grösseren Unterhalt mit doppelten Verschleissteilen. Bestritten werde ferner, dass die Anlage der Zuschlagsempfängerin im Unterhalt weniger aufwendig sei, da keine Schmierung notwendig sei. Andernorts habe die Zuschlagsempfängerin eine ähnliche Anlage installiert, welche nach zwei Jahren Betrieb gleichwohl geschmiert werden müsse. Insgesamt ergäben sich weder aus den beiden Verfügungen vom 13. und 20. April 2016 noch aus den Akten nachvollziehbare Argumente, die ihre Anlage als unbrauchbar erscheinen liessen.
10.2
Die Beschwerdeführerin erhielt beim mit 30 % gewichteten Zuschlagskriterium "technische Lösungen/Betrieb und Unterhalt" mit ihrer Amtsvariante 1 Punkt, was gewichtet 0,3 Punkte ausmachte. Demgegenüber erzielte die Zuschlagsempfängerin 4,5 Punkte, was gewichtet zu 1,35 Punkten führte. Die gewichtete Punktedifferenz zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin bei diesem Zuschlagskriterium beträgt somit 1,05 Punkte.
10.3
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AB SubmG bezeichnet die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese werden eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrieben. In ihren Ausschreibungsunterlagen (Teil 2: Besondere Bestimmungen und technische Spezifikationen) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Rechenreinigung werde durch eine vollautomatisierte RRM ersetzt. Diese könne sowohl fahrbar als auch stationär angeboten werden. Auch zwei RRM seien möglich (Ziff. 3.1). Unter Ziff. 6.6.3 Konstruktion hielt die Beschwerdegegnerin fest, die RRM müsse den Rechen von Laub, Geschwemmsel, Ästen und Gehölz freihalten. Das Geschwemmsel werde mittels eines Förderbandes weitertransportiert. Wörtlich hielt die Beschwerdegegnerin fest:
"Die Rechenreinigungsmaschine soll als:
fahrbare Maschine mit Knickarm oder
fahrbare Maschine mit Teleskoparm oder
stationäre Single-Maschine oder
stationäre Zwei-Maschine Variante
ausgebildet werden. Unternehmervarianten werden gerne geprüft."
10.4
Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen somit vier verschiedene Varianten von RRM als zulässig angeführt. Es ist daher der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als es bei dieser Sachlage nicht anginge, das Angebot der Beschwerdeführerin allein aus dem Grund als unbrauchbar zu qualifizieren, weil es eine Single-Maschine beinhaltete. Das Verhalten der Vergabebehörde müsste ansonsten als widersprüchlich, wenn gar nicht als treuwidrig bezeichnet werden. Der Begründung des Vergabeentscheids vom 20. April 2016 ist indessen zu entnehmen, dass nicht die Tatsache als solche, dass die Beschwerdeführerin eine Singe-Maschine angeboten hatte, zur schlechten Benotung ihres Angebots führte. Als Begründung gab die Beschwerdegegnerin vielmehr an, das Angebot mit einer RRM "mit 12 m langen Reinigungsbalken in schwacher Ausführung hat eine eingeschränkte Reinigungsleistung und eine begrenzte Lebensdauer". Zusätzlich werden weitere Gründe angeführt, welche zur Nichtberücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin führten (vgl. dazu nachfolgend). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergabeantrag der Projektleitung vom 4. April 2016 an die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin. Darin wird zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe ihre Amtsvariante anlässlich des Unternehmergesprächs selbst als ungeeignet deklariert. Grund für die Nichteignung sei die schwache Dimensionierung der Maschine, welche sich negativ auf den Unterhaltsaufwand und die Lebensdauer auswirke. War somit allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Single-Maschine angeboten hat, nicht als solche von Bedeutung, so ist in diesem Zusammenhang auch keine willkürliche Bewertung durch die Beschwerdegegnerin festzustellen.
10.5
Zu prüfen ist deshalb, ob die weiteren Begründungen für die schlechte Benotung der Beschwerdeführerin beim Kriterium "technische Lösung/Betrieb und Unterhalt" im konkreten Fall nachvollziehbar sind. Fraglich ist insbesondere, wie es sich mit der Reinigungsleistung und der Lebensdauer der Anlage verhält. Wie erwähnt vertritt die Beschwerdegegnerin in der Begründung des Vergabeentscheids vom 20. April 2016 die Auffassung, dass die RRM der Beschwerdeführerin mit einem 12 m langen Reinigungsbalken in schwacher Ausführung eine eingeschränkte Reinigungsleistung und eine begrenzte Lebensdauer aufweise. Die Beschwerdeführerin sagte im Unternehmungsgespräch vom 14. März 2016 auf die Frage der Beschwerdegegnerin, mit welchen konkreten Einschränkungen bei der günstigeren Variante, insbesondere betreffend Instandhaltungsaufwand, Lebensdauer, betriebliche Auswirkungen und Garantie, gerechnet werden müsse:
"Die günstigere Variante wurde angeboten um ein mit der teilw. ausländischen Konkurrenz vergleichbares Angebot unterbreiten zu können (Wahlfreiheit für die Bauherrin). …
Die Empfohlene Variante ist wesentlich stabiler und wartungsarmer als die günstigere Variante. Einerseits wird das Wesentliche stabiler ausgeführt, andererseits ist der Abstand der Führungsplatten um 50 % grösser (weniger Reibung, Verschleiss, Lebensdauer).
Bei der stärkeren Variante ist der Wartungsaufwand vergleichbar mit der kl. Melchaa. Bei der schwächeren Variante ist ein Aufwand von ca. 1,5–2 zu erwarten. Ersatz von Lagern, Komponenten und dem Reiniger (Hydraulik etc.) sowie der Revisionsaufwand (evtl. im Werk) ist bei der schwächeren Variante höher.
Die empfohlene Variante vermag aussergewöhnliche Ereignisse besser zu überstehen als die günstige."
Ferner äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Frage, wie hoch der Mehrpreis für eine Zwei-Maschinen-Lösung sei, der Mehrpreis betrage Fr. 48'100.--, wobei sich die Lebensdauer erhöhen würde.
Gestützt auf diese von der Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll gegebenen Aussagen ist nachvollziehbar, dass im Vergabeantrag zuhanden der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Angebots der Beschwerdeführerin auf "die schwache Dimensionierung der Maschine welche sich negativ auf den Unterhaltsaufwand (Faktor ca. 1,5–2) und die Lebensdauer (Faktor ca. 0,5) auswirkt" hingewiesen wurde. Nachvollziehbar erscheint unter diesen Umständen auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, dass die Ausführungsvariante der Beschwerdeführerin mit einem sehr langen Reinigerbalken (12 m) für den fraglichen Standort durch den stark geschiebeführenden Fluss der Grossen Melchaa mit gleichzeitig hohem Geschwemmselbalken ungeeignet sei. Sowohl Geschiebe- als auch Geschwemmseleintrag bei der Fassung und die Höhe des Rechens seien bei der Grossen Melchaafassung wesentlich grösser als bei der abgegebenen Referenz der Beschwerdeführerin. Entscheidend sei, ob die angebotene Maschineneinrichtung die betrieblichen Anforderungen am Einsatzort vollumfänglich auch unter rauen Bedingungen erfüllen könne. Es entstünden zweimal grössere mechanische Belastungen als bei einer Harkenbreite von 6 m bei zwei Maschinen, was im Vergleich zu einer Zwei-Maschinen-Lösung zu mehr Verschleiss, mehr Störungen und mehr Instandhaltungsaufwand führe. Die Anströmung des Rechens quer zur Fliessrichtung stelle bei einer 12 m langen Harke eine hohe Belastung dar. Besonders in Situationen mit hohem Zufluss (Hochwasser), in denen die Wasserüberschuss-Entlastung über das Wehr erfolge, werde die Maschine stark beansprucht. Die Abklärungen bei den Referenzen hätten ergeben, dass die vergleichbarste Maschine zum einen in der starken und teureren Ausführung ausgeführt worden sei und zusätzlich die Hublänge ca. 30 % kleiner sei. Dies bedeute im Vergleich wiederum eine Verdoppelung der Kräfte. Von der Beschwerdeführerin sei zu einem höheren Preis eine Unternehmervariante mit einer verstärkten Ausführung angeboten worden, welche gemäss den Angaben zu den Teleskopquerschnitten doppelt so stark sei wie die der Amtsvariante. Diese Variante sei durch die Beschwerdeführerin favorisiert und zur Ausführung empfohlen worden; nun versuche sie in ihrer Beschwerde aber die Amtsvariante durchzusetzen. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Verfügbarkeit der Rechenreinigungsleistung insbesondere im rauen Betrieb bei einer Zwei-Maschinen-Lösung infolge der gegebenen Redundanz nachhaltig erhöht sei. Dieser fachkundigen Beurteilung vermag die Beschwerdeführerin nicht zuletzt mit Blick auf ihre eigene Einschätzung und Empfehlung nichts Fundiertes entgegenzusetzen. Insbesondere hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Auftragsanalyse vom 19. Februar 2016 ausdrücklich fest (Offerte, Register 2):
"Wir empfehlen Ihnen die robustere Ausführung zu wählen. Diese vermag auch aussergewöhnliche Ereignisse zu überstehen."
Damit räumte sie selbst ein, dass ihre Amtsvariante den Anforderungen vor Ort unter rauen Bedingungen nicht gewachsen wäre. Wie gross der Unterschied der Steifigkeit und damit der Belastbarkeit des Teleskoparms gemäss Unternehmervariante der Beschwerdeführerin im Vergleich zur hier massgeblichen Amtsvariante ist, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Im Übrigen führt die Beschwerdegegnerin logisch nachvollziehbar aus, dass quer anfallende Kräfte viel ungünstiger sind für den Rechenreiniger, da dieser eine Verdrehung erfährt. Sie relativiert damit überzeugend die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Kräfteverhältnisse, die bei einer frontal- und einer querangeströmten Maschine wirken. Ferner verglich die Beschwerdeführerin im Unternehmergespräch den Wartungsaufwand ihrer Amtsvariante mit jenem ihrer Unternehmervariante und bezifferte den Mehraufwand mit dem Faktor 1,5–2. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihrer Replik weitere Referenzauskünfte einreichte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass bei der Bewertung der Angebote nur auf Angaben abgestellt werden kann, die sich aus der Offerte ergeben (VVGE 2001/02 Nr. 44, E. 6c/bb/ccc). Es geht daher nicht an, wesentliche Referenzen erst im Beschwerdeverfahren einzubringen. Zum andern hat die Beschwerdegegnerin ohnehin mit ihrer Duplik und den damit eingereichten bebilderten und fachkundig erläuterten Belegen nachgewiesen, dass sich die Situation bei ihrer Amtsvariante und beim in Frage stehenden Projekt teilweise erheblich von jener bei den Referenzobjekten der Beschwerdeführerin unterscheidet.
10.6
Die Beschwerdegegnerin widerlegt auch nachvollziehbar die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Projektskizze aus den Submissionsunterlagen praktisch ihrer Lösung entspreche. Bei der in den Submissionsunterlagen dargestellten RRM handle es sich um eine auf Schienen fahrbare Maschine mit entsprechend kleinerer Harkenbreite und nicht um eine stationäre Maschine wie sie von der Beschwerdeführerin in der Kleinen Melchaa im Einsatz sei. Erfahrungen im Unterhalt mit der Maschine der Beschwerdeführerin im Kleinen Melchtal zeigten ferner, dass die grössere Anlagen-Höhe im Unterhalt sehr wohl relevant sei. Denn der Aufwand, um auf 8 m Höhe zu gelangen, sei wesentlich grösser als bei 4 m (Arbeiten am Seil und mobile Gerüste). Es leuchtet ein, dass Unterhaltsarbeiten in 8 m Höhe mehr Aufwand verursachen als auf 4 m Höhe, da entsprechend aufwendigere Geräte in Einsatz gelangen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, für die Menge der Unterhalts- und Wartungsarbeiten seien die Komplexität der Maschine und der Abstand der Verschleissteile massgeblich, ist darauf nicht näher einzugehen, nachdem sie selbst im Unternehmergespräch eingeräumt hat, dass bei ihrer Amtsvariante der Wartungsaufwand grösser sei als bei der stärkeren und empfohlenen Variante. Auf den ersten Blick einleuchtend ist hingegen die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass eine Zwei-Maschinen-Anlage deshalb mehr Unterhalt verlange, weil zwei Maschinen gewartet werden müssten. Auch wenn dies arithmetisch der Fall sein mag, kann die Beschwerdeführerin indes nicht entgegen ihrer eigenen Empfehlung und der Einschätzung der Vergabebehörde glaubhaft machen, dass ihre Amtsvariante auch in der Praxis zu geringerem Unterhaltsaufwand führe. Denn naheliegenderweise hängt der Unterhaltsaufwand nicht nur von der Zahl der Maschinen ab, sondern auch von deren Grösse, technischen Ausgestaltung sowie insbesondere dem Umstand, wie oft beide Maschinen gleichzeitig im Einsatz stehen würden.
10.7
Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass bei der Anlage der Zuschlagsempfängerin keine Schmierung notwendig sei, weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, es gehe hier nicht um die Schmierung einzelner Gelenke, sondern um die massive Schmierung des Teleskop-Balkens der Maschine der Beschwerdeführerin. Dieser tauche beim Reinigungsvorgang in das Wasser ein. Bei der Anlage der Beschwerdeführerin würde sich das Schmierfett beim Reinigungsvorgang mit dem Wasser der grossen Melchaa vermischen, was auch die ökologische Beurteilung negativ beeinflusse. Bei der Anlage der Zuschlagsempfängerin müsse der Teleskop-Balken nicht geschmiert werden. Für ein umweltzertifiziertes Unternehmen sei der Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen wie Fetten im Gewässerbereich ein wichtiges Kriterium; sie habe sich zum Ziel gesetzt, die Umweltbelastungen auf das absolute Minimum zu reduzieren. Aus dem Unternehmergespräch mit der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass das Innenrohr des RRM-Arms vollflächig werkseitig mit biologisch abbaubarem Fett eingefettet werde. Im Betrieb sollten die Schmiernippel zweiwöchentlich und das Innenrohr mit einem Pinsel oder von Hand anfänglich ebenfalls zweiwöchentlich geschmiert werden. Nach ca. sechs Monaten solle nur noch über die Schmiernippel gefettet werden. Alternativen wären ein Schmierstoffspender oder eine Zentralschmierung. Demgegenüber gab die Zuschlagsempfängerin im Unternehmergespräch vom 17. März 2016 an, der Teleskoparm ihrer Anlage brauche keine Schmierung. Die Beschwerdegegnerin kann die Zuschlagsempfängerin bei dieser Zusicherung behaften. Es bestehen somit wesentliche Unterschiede beim Wartungsaufwand der Angebote der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin. Auch wenn die Umweltverträglichkeit nicht als eigenes Zuschlagskriterium definiert wurde, war es der Beschwerdegegnerin ferner nicht verwehrt, diesem Aspekt im Rahmen des Zuschlagskriteriums "technische Lösung/Betrieb und Unterhalt" Rechnung zu tragen, da dieses Kriterium relativ offen formuliert ist und die Berücksichtigung von Umweltanliegen jedenfalls nicht ausschliesst. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde demzufolge als unbegründet.
10.8
Die Beschwerdegegnerin hat weitere Gründe für ihren Vergabeentscheid angeführt. So legte sie in der Begründung vom 20. April 2016 insbesondere dar, im Angebot der Zuschlagsempfängerin werde der Geometrie der Abwurfsituation besser Rechnung getragen. Die Neigungen von Rechen und Schleifblech seien flacher, sodass der Ort des Fussbereichs des alten und des neuen Rechens gleich bleibe und gleichzeitig die Konflikte beim Abwurf in die Geschwemmselgrube und vom Wehrpfeiler vermieden würden. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu nicht. Diese unbestrittenen technischen Überlegungen der Beschwerdegegnerin verstärken die Nachvollziehbarkeit ihrer Bewertung der Angebote zusätzlich.
10.9
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "technische Lösungen/Betrieb und Unterhalt" mit 1 Punkt (unbrauchbar) zwar als strenge Beurteilung erscheint. Die Bewertung mit 2 Punkten (ungenügend) wäre allenfalls naheliegender gewesen. Im Rahmen des der Beschwerdegegnerin bei der Bewertung zustehenden Ermessens erscheint die Benotung mit 1 Punkt aufgrund der Akten indes noch als nachvollziehbar und vertretbar.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei diesem Kriterium 2 Punkte erhalten hätte, so hätte sie jedoch gewichtet lediglich 0,3 Punkte mehr erzielt, was im Lichte der nachfolgenden Erwägungen (vgl. hinten, E. 11 und 12) noch nicht zu einem Punktevorsprung der Beschwerdeführerin und damit zu einem ihr zustehenden Anspruch auf den Zuschlag geführt hätte. Insgesamt liegt hier somit weder ein Missbrauch noch eine Überschreitung des Ermessens, aber auch keine andere Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegnerin vor.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei beim "Bauprogramm/Bauablauf" schlechter bewertet worden als die Zuschlagsempfängerin. Auch diese Schlechterbewertung sei nicht nachvollziehbar. Sie beantrage, dass sie hier gleich bewertet werde wie die Zuschlagsempfängerin.
11.1
Die Beschwerdeführerin erhielt beim mit 5 % gewichteten "Bauprogramm/Bauablauf" 3 Punkte, wogegen der Zuschlagsempfängerin 4,5 Punkte vergeben wurden. Nach Vornahme der Gewichtung ergab dies 0,15 Punkte für die Beschwerdeführerin und 0,225 Punkte für die Zuschlagsempfängerin. Die Beschwerdeführerin moniert zu Recht, dass sich aus der angefochtenen Verfügung keine Begründung für die unterschiedliche Bewertung ergebe. In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin dazu fest, das Angebot der Beschwerdeführerin enthalte nur Angaben zum Ablauf der zehntägigen Bauphase des Rechens vor Ort am Objekt. Es fehlten Angaben zu Planungsphase, Lieferzeiten, Bauphase und Inbetriebnahmephase von Rechenreiniger und Förderband der Geschwemmselbeseitigung. Deshalb sei der Beschwerdeführerin 1 Punkt abgezogen worden. Die Zuschlagsempfängerin habe diese Angaben nachvollziehbar dargestellt. Einen halben Punkt mehr habe die Zuschlagsempfängerin dadurch erhalten, dass infolge der innovativen Konstruktion des Kantenschutzbleches als "verlorene Schalung" der Bauablauf vereinfacht, Arbeitszeit eingespart und die Arbeitssicherheit verbessert (keine Schalungsarbeiten bei laufendem Betrieb) worden sei. Diese Darstellung lässt sich aus den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin ohne Weiteres nachvollziehen. Insbesondere erweisen sich die Angaben der Zuschlagsempfängerin im Terminprogramm sowie im technischen Beschrieb als wesentlich detaillierter als bei der Beschwerdeführerin. Der geplante Ablauf des ganzen Projekts lässt sich daraus nachvollziehbar begründet entnehmen. Und soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, das von der Zuschlagsempfängerin vorgesehene Bauverfahren der "verlorenen Schalung" vereinfache den Bauablauf nicht, ist ihre Darstellung nicht einleuchtend. Dem Argument, eine Nachjustierung sei hier nicht möglich, hält die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar entgegen, dass die Technik vielfach bewährt sei und anders als bei aufgeschraubten Blechen eine Wartung infolge sich lösender Schrauben entfalle.
11.2
Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin verlangte gleiche Bewertung wie die Zuschlagsempfängerin im Ergebnis nichts ändern würde, da die gewichtete Punktedifferenz zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin hier nur gerade 0,075 Punkte beträgt. Die verlangte bessere Bewertung ihres Angebots in diesem Punkt würde somit ohnehin nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin trägt schliesslich vor, die schlechte Bewertung der Position "Projektorganisation/Schlüsselpersonen" sei unhaltbar. Sie sei hier wieder 1 Punkt schlechter bewertet worden als die Zuschlagsempfängerin. Ihre Schlüsselpersonen sowie deren Stellvertretungen seien ausgezeichnet qualifiziert. Sodann zeige ihre Projektorganisation, dass alle Arbeiten soweit möglich in ihrem Haus ausgeführt würden.
12.1
Die Beschwerdeführerin erhielt bei der Position "Projektorganisation/Schlüsselpersonen" 3,5 Punkte, demgegenüber erreichte die Zuschlagsempfängerin 4,5 Punkte. Gewichtet mit 5 % ergab dies für die Beschwerdeführerin 0,175 Punkte und für die Zuschlagsempfängerin 0,225 Punkte. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu in der Beschwerdeantwort fest, sie könne nur die abgegebenen Unterlagen bewerten. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Projektorganisation eingereicht, Lebensläufe, Referenzen und Qualifikationen aller Schlüsselpersonen fehlten jedoch im Angebot. Sodann sei nur eine allgemeine Unternehmerreferenzliste eingereicht worden; die verlangten detaillierten Angaben zu mit der ausgeschriebenen Anlage vergleichbaren Referenzanlagen hätten gefehlt.
12.2
Auch hier zeigen sich erhebliche Unterschiede zwischen den Angeboten der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin. Zwar benennt die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Projektorganisation eingesetzten Personen und deren Stellvertretung. Erwähnt wird ferner, über wie viele Jahre Erfahrung diese Personen verfügen. Demgegenüber reichte die Zuschlagsempfängerin für die Schlüsselpersonen detaillierte Lebensläufe ein, aus welchen sich sogar Angaben über die bereits betreuten Projekte entnehmen lassen. Da bei der Bewertung der Angebote nur auf Angaben abgestellt werden kann, die sich aus der Offerte ergeben (VVGE 2001/02 Nr. 44, E. 6c/bb/ccc), rechtfertigen die detaillierteren Angaben der Zuschlagsempfängerin zu den Schlüsselpersonen die bessere Bewertung ihres Angebots, und zwar unabhängig davon, ob die Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin möglicherweise genauso gut qualifiziert wären.
12.3
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Unternehmerreferenzen. Die Beschwerdeführerin reichte lediglich eine Referenzliste ein. Demgegenüber finden sich im Angebot der Zuschlagsempfängerin detaillierte und sogar bebilderte Angaben zu vergleichbaren Referenzobjekten. Im Unterschied zum Angebot der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin gestützt darauf wesentlich besser in der Lage, sich ein Bild vom Know-how und den Produkten der Anbieterinnen zu machen.
12.4
Abschliessend ist aber auch hier darauf hinzuweisen, dass die gewichtete Punktedifferenz zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin bei diesem Kriterium nur gerade 0,05 Punkte beträgt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei diesem Zuschlagskriterium besser bewertet worden wäre, hätte sie unter diesen Umständen bei Weitem noch keinen Anspruch auf den Zuschlag.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. …