Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 28
Art. 69 Abs. 1 bis IVG; Art. 20 Abs. 2 VGV; Art. 32 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 GebOR
Massgebend für die Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb der in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgelegten Mindest- und Höchstsätze sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit und Umfang der Sache und der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 32 GebOR). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Fallkenntnisse aus einem vorangehenden Verfahren, die Nichteinreichung einer Replik und das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung sowie die übliche Parteientschädigung des Bundesgerichts in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (E. 10).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016 (IV 15/001).
Aus den Erwägungen:
10.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis 2. Satz IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 20 Abs. 2 VGV). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. Januar 2016 eine Kostennote für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über Fr. 9'856.55 ein. Dieser Betrag bewegt sich zwar gerade noch im Rahmen des in Art. 39 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) vorgesehenen Gebührenrahmens, welcher für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Anwaltsentschädigung zwischen Fr. 500.-- und Fr. 10'000.-- vorsieht. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 32 Abs. 1 GebOR). Zwar weist der Fall einen überdurchschnittlichen Aktenumfang auf, was den anwaltlichen Zeitbedarf tendenziell erhöht. Die Honorarforderung ist dennoch als übersetzt zu betrachten und rechtfertigt sich angesichts der nicht erheblichen Komplexität des Falles bei weitem nicht. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer bereits im Verfahren IV 11/015 in vorliegender Sache durch denselben Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht vertreten wurde, und sich dieser seine Fallkenntnisse daher nicht neu erarbeiten musste. Im damaligen Verfahren wurden dem Rechtsvertreter mit Urteil vom 19. Dezember 2012 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter auf das Einreichen eine Replik verzichtete. Eine zeitintensive mündliche Verhandlung wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Das Bundesgericht richtet in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten praxisgemäss im Regelfall eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- aus (vgl. einzig das Urteil des Bundesgericht 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015). Mit Entscheid vom 10. April 2015 wies der a.o. Verwaltungsgerichtspräsident II das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Gerichtskosten von ca. Fr. 700.-- und Anwaltskosten von etwa Fr. 2'500.-- zu rechnen ist. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Parteientschädigung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall somit ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzulegen.