Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 27
Art. 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, Art. 42 Abs. 3 bis lit. a und Art. 44 Abs. 1 VZV
Aberkennung eines venezolanischen Führerausweises nach einer Wohnsitzdauer von zwölf Monaten bei nicht bestandener Kontrollfahrt. Unterbrechung der Aufenthaltsdauer verneint. Ausreichende Verständigung während der Kontrollfahrt. Bedeutung der Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. Keine Wiederholung der Kontrollfahrt. Registereinträge.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 (B 16/023).
Sachverhalt:
Am 10. Dezember 2014 ersuchte F., venezolanische Staatsbürgerin, beim Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (VSZ) um Umtausch ihres ausländischen Führerausweises der Kategorie B. In der Folge wurde sie am 24. Juni 2015 zu einer Kontrollfahrt aufgeboten. Da F. diese Kontrollfahrt nicht bestanden hatte, aberkannte ihr das VSZ mit Verfügung vom 4. August 2015 die Fahrberechtigung und dadurch das Recht, von einem ausländischen Führerschein im ganzen Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein Gebrauch zu machen und verweigerte ihr die Erteilung des schweizerischen Führerausweises. Die Dauer der Aberkennung legte es auf unbestimmte Zeit fest. Weiter verfügte es, dass der venezolanische Führerausweis bei der Administrativbehörde hinterlegt worden sei und dieser Ausweis sowie allfällige weitere oder neu erworbene ausländische Ausweise in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr verwendet werden dürften.
Dagegen erhob F. am 16. August 2015 Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie den Experten des VSZ anlässlich der Kontrollfahrt vom 24. Juni 2015 nicht verstanden und sie daher nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte das VSZ F. ohne Präjudiz die Möglichkeit der Wiederholung der Kontrollfahrt unter Einhaltung von Bedingungen (unter anderem Absolvierung einer Fahrausbildung). Mit E-Mail vom 20. Januar 2016 erklärte sich F. damit vollumfänglich einverstanden.
Am 7. Juli 2016 teilte F. dem VSZ mit, dass sie ihren Wohnsitz per 8. Juli 2016 nach Venezuela verlege und bat um die Rücksendung des hinterlegten venezolanischen Führerausweises. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 stellte das VSZ ihr den venezolanischen Führerausweis zu und teilte mit, dass die Verfügung vom 4. August 2015 (Aberkennung des Rechts, vom venezolanischen Führerausweis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Gebrauch zu machen) nach wie vor Gültigkeit habe. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 anerkannte F. dies nicht und verlangte eine einsprachefähige Verfügung.
Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 wies das VSZ die Einsprache vom 16. August 2015 ab und bestätigte die Verfügung vom 4. August 2015.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2016 erhob F. am 23. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und beantragte, dass die Aberkennung ihres venezolanischen Führerausweises mit sofortiger Wirkung aufzuheben sei.
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die asa-Richtlinien setzten das Sicherstellen der Verständigung in einer solchen Fahrprüfung voraus. Der Prüfungsexperte sei vor Beginn der Kontrollfahrt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Der Experte hätte daher die Prüfung wegen Undurchführbarkeit absagen müssen. Eine Fahrprüfung ohne sprachliche Kommunikation ablegen zu müssen, sei unzulässig, unzumutbar und unfair, da die Fahrkommandos nur schwer erraten werden könnten und dadurch zwangsläufig Missverständnisse und Fahrfehler entstünden. Zudem benötige gemäss Art. 42 Abs. 3 bis VZV nur ein Fahrzeugführer aus dem Ausland, der seit zwölf Monaten in der Schweiz wohne und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufhalte, einen schweizerischen Führerausweis. Sie habe sich in der entsprechenden Zeitspanne aber mehr als drei Monate in Venezuela aufgehalten. Das Anordnen einer Kontrollfahrt sei aus diesen zwei Gründen ungesetzlich. Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass eine sprachliche Barriere in einem unerträglichen Ausmass bestanden habe und daher die Kontrollfahrt vom 24. Juni 2015 ungültig gewesen sei, indem sie gesetzeswidrig eine Wiederholung der Kontrollfahrt gutgeheissen habe. Art. 29 Abs. 3 VZV bestimme, dass eine Kontrollfahrt nicht wiederholt werden dürfe. Sie habe der Wiederholung vorerst zugestimmt, allerdings bevor sie realisiert habe, dass eine Wiederholung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei und man sie von dritter Seite darauf hingewiesen habe, dass die vorgegebene Bedingung "Sicherstellung der Verständigung" so verstanden werden könne, dass sie in dieser kurzen Zeitspanne Deutsch lernen müsse, und zudem die Gefahr bestehe, dass aus möglicherweise falsch verstandenem Corps-Geist unter den Experten ein Bestehen der Prüfung chancenlos sein könnte. Aus diesen Gründen und weil sie die Abmeldung aus Sarnen geplant habe, habe sie auf die Absolvierung der ungesetzlich angeordneten Kontrollfahrt verzichtet. Der venezolanische Führerausweis sei ihr beim Verlassen der Schweiz auszuhändigen gewesen. Eine Aberkennung auf unbestimmte Zeit sei nur zulässig, wenn der Ausweis unter Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Selbst bei unbefristeter Aberkennung müsse die Ungültigkeit nicht zwingend im Register vermerkt werden, sofern nicht die Gefahr des Missbrauchs bestehe. Die Gefahr des Missbrauchs habe in keinem Zeitpunkt bestanden. Sie habe in der Schweiz noch nie ein Fahrzeug gelenkt.
5.1
Nach Art. 42 Abs. 3 bis lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis. Gemäss Art. 44 Abs. 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV sieht vor, dass wenn die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht besteht, der ausländische Führerausweis aberkannt wird. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen.
5.2
Art. 42 Abs. 3 bis lit. a VZV ist dahingehend zu verstehen, dass der Fahrzeugführer spätestens nach einer Wohnsitzdauer von zwölf Monaten in der Schweiz (unter der Voraussetzung, dass keine über dreimonatige ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Ausland bestanden hat) seinen ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird er mit Busse bestraft (vgl. Art. 147 Ziff. 1 VZV). Es ist ihm jedoch unbenommen, schon vor Ablauf dieser Frist einen Umtausch zu beantragen (vgl. auch Richtlinien Nr. 1 [Behandlung der Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland] der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] vom 22. Mai 2015, Ziff. 342, abrufbar unter www.asa.ch/de/Online-Bibliothek/Richtlinien; zur Bedeutung und Anwendbarkeit der asa-Richtlinien nachfolgend E. 5.3.1). Der Umtausch des Führerausweises bedingt nach Art. 44 Abs. 1 VZV eine bestandene Kontrollfahrt. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die Anordnung der Kontrollfahrt sei nicht rechtens gewesen, da sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht ununterbrochen zwölf Monate in der Schweiz gewohnt habe, nicht zu hören.
5.3
5.3.1
Die Richtlinien Nr. 19 (Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 26. November 2010 (abrufbar unter www.asa.ch/de/ Online-Bibliothek/Richtlinien) halten in Ziff. 41 zur Durchführung der Kontrollfahrt Folgendes fest: Die Einführung ist äusserst wichtig und deshalb ist dafür genügend Zeit einzuräumen. Soweit es die sprachlichen Voraussetzungen erlauben, ist der Fahrzeugführer über den Ablauf der Kontrollfahrt zu informieren. Handzeichen zur Änderung der Fahrtrichtung sind deutlich zu erklären. Die asa-Richtlinien stellen zwar keine Rechtssätze dar, doch können sie insofern berücksichtigt werden, als sie Grundsätze enthalten, die die Ansicht von Sachverständigen über die Gesetzesauslegung wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden (BGE 116 Ib 158, mit Hinweisen).
5.3.2
In den Akten liegt der Bericht zur Kontrollfahrt vom 24. Juni 2015 des Verkehrsexperten R. Unter dem Titel Begrüssung und Verständigung hielt der Verkehrsexperte fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und einem Bekannten zur Kontrollfahrt erschienen sei. Der Ehemann habe erwähnt, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Er habe erklärt, dass ihm solche Konstellationen nicht neu seien und wie er damit umzugehen pflege. Ein kurzer Wortwechsel mit der Beschwerdeführerin sei zustande gekommen und habe ihn denn auch Erleichterung bei der Beschwerdeführerin und deren Begleitern spüren lassen. Aufgrund dieser vorgebrachten Sprachbarriere habe er dem Ehemann kurz den ungefähren inhaltlichen und zeitlichen Ablauf der Kontrollfahrt erklärt. Dieser habe dies seiner Ehefrau übersetzt. Alle Anwesenden seien seiner Ansicht nach der Meinung gewesen, dass sie sich ausreichend verständigen können. Daraufhin habe er sich mit der Beschwerdeführerin ins Fahrzeug begeben. Auf einer für solche Kontrollfahrten üblichen Strecke habe die Beschwerdeführerin zeigen müssen, dass sie die Verkehrsregeln kenne und das Fahrzeug sicher zu führen wisse. Dazu seien keine Ortskenntnisse seitens der Beschwerdeführerin nötig gewesen. Seine kurzen und klaren Anweisungen habe er mit Handzeichen verdeutlicht. Die Beschwerdeführerin habe dies jeweils verbal oder mit Kopfnicken bestätigt. Im Laufe der Fahrt habe sich gezeigt, dass auch eine einfache verbale Kommunikation möglich gewesen sei. Auftretende Nachfragen zur Fahrtrichtung hätten jeweils rasch geklärt werden können. In verschiedenen Verkehrssituationen hätten sich jedoch Mängel gezeigt. Nach Abschluss der Fahrt habe er sich mit der Beschwerdeführerin, deren Ehemann und dem Bekannten zusammengesetzt. Er habe den Negativentscheid bekanntgegeben und gesagt, dass er dies auf Mundart begründen werde. Aus den Reaktionen der Anwesenden habe er geschlossen, dass seine Feststellungen nicht überraschend und die Defizite bekannt seien. Im weiteren Verlauf des Gesprächs und in den entsprechenden Äusserungen des Ehemannes und des Bekannten habe er sich in seiner Wahrnehmung bestätigt gesehen. Abschliessend habe er festgehalten, dass er die sprachliche Barriere nicht als Ursache der erlebten Mängel sehe. Dem habe die Beschwerdeführerin zugestimmt.
5.3.3
Auch wenn der Bericht des Verkehrsexperten dessen subjektive Sicht wiedergibt, kann im Hinblick auf die Frage, ob die Verständigung mit der Beschwerdeführerin ausreichend war, aus den folgenden Gründen darauf abgestellt werden. Vor der Kontrollfahrt wurde der Experte darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt. Der Experte war sich damit bewusst, dass er die Kommunikation entsprechend anzupassen hatte. Anlässlich der Besprechung im Anschluss an die Kontrollfahrt wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von ihren Begleitern vorgebracht, dass die sprachliche Barriere bei der Kontrollfahrt ein Problem dargestellt hätte. Auch gegen den Negativentscheid, dass die Prüfung nicht bestanden worden ist, wurde kein Einwand erhoben. Wenn die Beschwerdeführerin nun im Nachhinein die sprachliche Barriere als Grund für das Nichtbestehen geltend macht, erscheint dies als vorgeschoben. Daher ist dem Bericht des Experten zu folgen, dass die Kommunikation trotz sprachlicher Barriere gewährleistet war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass die Kontrollfahrt in der im Kanton Obwalden geltenden Amtssprache Deutsch durchgeführt wird.
5.4
Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden **.**Dennoch hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2016 ausnahmsweise die Möglichkeit zur Wiederholung der Kontrollfahrt gewährt. Die Wiederholung wurde dabei an die folgenden Bedingungen geknüpft: Vorgängiges Absolvieren einer Fahrausbildung bei D. (spricht Spanisch) des Fahrschulzentrums Stans, Einreichung der Bestätigung der abgeschlossenen Ausbildung, vorgängiges Gespräch über den Ablauf der Kontrollfahrt und Sicherstellung der Verständigung sowie Durchführung der Kontrollfahrt im Beisein des Verkehrsexperten H. Die Gewährung der Möglichkeit der Wiederholung erfolgte ausdrücklich ohne Präjudiz und nur bei strikter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen. Die Beschwerdegegnerin hat somit im Sinne eines Entgegenkommens die Möglichkeitzur Wiederholung gewährt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die erste Kontrollfahrt nicht als ungültig anerkannt hat. Dementsprechend hat sie auch nie ihre Verfügung vom 4. August 2015 als aufgehoben bezeichnet. Mit E-Mail vom 20. Januar 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen und den Bedingungen des Schreibens vom 15. Januar 2016 vollumfänglich einverstanden. Sie teilte mit, dass sie sich mit D. in Verbindung setzen werde und bedankte sich für die gewährte Möglichkeit einer Wiederholung. Wenn sich die Beschwerdeführerin nun gegen die Wiederholung der Kontrollfahrt stellt, erweist sich ihr Verhalten als widersprüchlich; es verstösst gegen Treu und Glauben. Daran ändern auch die dafür vorgebrachten Gründe nichts.
5.5
Da die Beschwerdeführerin von der gewährten Möglichkeit der Wiederholung der Kontrollfahrt keinen Gebrauch gemacht hat, behält das Ergebnis der Kontrollfahrt vom 24. Juni 2015 seine Gültigkeit. Als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV der venezolanische Führerausweis abzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine Aberkennung nicht nur bei Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 45 Abs. 1 VZV vorgesehen. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat, auszuhändigen. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben die Schweiz per 8. Juli 2016 verlassen hat, stellte die Beschwerdegegnerin ihr den venezolanischen Führerausweis mit Schreiben vom 22. Juli 2016 zu. Gemäss Art. 7 lit. f Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register vom 18. Oktober 2000 (ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55) ist die Aberkennung des ausländischen Führerausweises in das ADMAS-Register einzutragen. Ebenso ist die Aberkennung nach Art. 3 lit. e Ziff. 11 und lit. f Ziff. 6 Verordnung über das Fahrberechtigungsregister vom 23. August 2000 (FABER-Verordnung; SR 741.53) im FABER einzutragen. In Anwendung der Grundsätze lex posterior derogat legi priori (die neuere Norm geht der älteren vor) und lex specialis derogat legi generali (die speziellere Norm geht der allgemeinen vor) ist nicht näher auf die ältere Regelung in Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV einzugehen, wonach die Ungültigkeit bei unbefristeter Aberkennung vermerkt werden kann, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht. Die neueren Normen der ADMAS-Register-Verordnung und der FABER-Verordnung, welche speziell die Eintragung in Register regeln, sehen einen Eintrag ohne das Vorliegen einer Missbrauchsgefahr vor.
Mit Ziff. 5 des Einspracheentscheides wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihren venezolanischen Führerausweis bis spätestens am 31. August 2016 abzugeben, sofern sie nicht innert gleicher Frist der Beschwerdegegnerin eine Ausreisebescheinigung der Einwohnerkontrolle zukommen lässt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Wegzugsbescheinigung der Einwohnergemeinde Sarnen vom 12. August 2016 eingereicht. Darin wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin per 8. Juli 2016 von Sarnen nach Venezuela abgemeldet hat. Damit ist die in Ziff. 5 des Einspracheentscheides auferlegte Verpflichtung gegenstandslos geworden. Dies gilt folglich auch für die Beschwerde, soweit sie sich gegen Ziff. 5 des Einspracheentscheides richtet.
Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 17 Abs. 1 VGV).
(Mit Urteil 1C_305/2017 vom 16. Juni 2017 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht eingetreten).