Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 25
Art. 6 und Art. 7 NHG; Art. 18 BauG; Art. 12, Art. 37 ff. und Anhang 5 BauR Gemeinde Kerns
Quartierplanung betreffend Gewerbegebäude; Anforderungen an den Quartierplan nach kantonalem und kommunalem Recht (E. 4). Fehlen der erforderlichen Abklärungen und Begründungsdichte für ein Abweichen von der Regelbauweise (E. 5). Stellenwert eines Kulturobjekts von nationaler Bedeutung und Erfordernis eines Gutachtens durch die Eidgenössische Denkmalschutzkommission schon im Verfahren der Quartierplanung (E. 6). Weitere Mängel des Quartierplans (E. 7). Gesamtbewertung (E. 8).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016 (B 16/001).
Aus den Erwägungen:
4.1
Gemäss Art. 18 BauG regeln Quartierpläne die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Bauzonen in Ergänzung und Verfeinerung der Grundordnung (Abs. 1). Sie bezwecken eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung entsprechende Überbauung von zusammenhängenden Gebieten. Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen (Abs. 2). Quartierpläne können von den Vorschriften der Regelbauweise abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart eingehalten wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wo eine Dichteziffer vorgesehen ist, kann diese für Quartierpläne höher sein als bei der Regelbauweise oder ganz entfallen. Die Gemeinden legen im Baureglement fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von der Regelbauweise abgewichen werden darf (Abs. 3). In Quartierplänen können zudem die baugesetzlichen Gebäudeabstände unterschritten werden, gegenüber Nachbargrundstücken jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 23 Abs. 6 BauG (Abs. 4). Quartierpläne können gemeinsame Anlagen für das Plangebiet vorsehen, wie Parkierungsanlagen, Spielplätze und Freizeiträume (Abs. 5).
4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Kerns vom 11. September 2012 (BauR) haben Quartierpläne zum Ziel, eine hohe Qualität der Gesamtüberbauung nach innen und aussen sicherzustellen. Sie haben gegenüber der Einzelbauweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Zone und Nutzung, des Standorts und der Topographie erhöhten Anforderungen zu genügen; insbesondere sollen sie eine besonders gute Anordnung der Bauten, Anlagen und Freiräume (lit. a) und eine besonders gute Einordnung in das Quartier-, Orts- und Landschaftsbild gewährleisten (lit. b). Nach Art. 38 Abs. 1 BauR kann der Gemeinderat bei Quartierplanungen mit einer bestimmten (hier unumstritten erreichten) Mindestfläche, welche die Anforderungen von Art. 37 BauR erfüllen, Abweichungen von der Regelbauweise insbesondere hinsichtlich Bauweise, Gebäudehöhe, Fassadenlänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) und Terraingestaltung (lit. a) sowie bezüglich Grenz- und Gebäudeabstand (lit. b) gewähren. Bei Quartierplänen auf der Grundlage eines Konkurrenzverfahrens gemäss Art. 41 BauR kann der Einwohnergemeinderat laut Art. 38 Abs. 2 BauR gestützt auf Art. 18 BauG zusätzliche Abweichungen von der Geschosszahl gewähren. Art. 40 Abs. 3 BauR sieht sodann vor, dass in Gebieten mit Quartierplanpflicht Quartierpläne – ergänzend zu Art. 37 BauR – die massgebenden Entwicklungsziele gemäss Anhang 5 des Baureglements umzusetzen haben. Anhang 5 sieht neben allgemein gültigen Anforderungen (z. B. Festlegen der wesentlichen Baumasse [Höhe, Dichte] "verbindliche" Vorschriften bezüglich des Quartierplans vor, und zwar im Hinblick auf die Entwicklung des Gesamtareals, die Erschliessung und den Emissionsschutz (vgl. dazu hinten, E. 5.2 und 7).
Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BauR kann der Gemeinderat Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen an Quartierpläne erlassen. Am 22. April 2014 erliess der Gemeinderat einen "Leitfaden Quartierplanungen". Dieser ergänzt gemäss Ziff. 1.1 den Anhang 5 des Baureglements und stellt in Ziff. 1.2 klar, dass wenn im Anhang 5 Aussagen über die benannten Gebiete gemacht werden, diese zwingend sind. In Ziff. 2.4 wird erläutert, dass der Gemeinderat beim Vorliegen einer "qualitativ überdurchschnittlichen Planung" Abweichungen von der Regelbauweise zulassen kann, wenn Sinn und Zweck der Regelbauweise nicht unterlaufen werden. Solche Abweichungen seien in den besonderen Bauvorschriften des Quartierplans zu erwähnen und im Bericht zum Quartierplan zu begründen. Gemäss Ziff. 1.2 gilt dabei der Grundsatz: "Je höher die Qualität des Quartierplans, umso höher der Nutzungsbonus."
4.3
Beim Quartierplan handelt es sich um eine planerische Massnahme, die den Grundeigentümern Rechte einräumt, aber auch Beschränkungen auferlegt. Die Genehmigung schafft für das Plangebiet eine besondere baurechtliche Ordnung, welche die Rechtsgrundlage für die überdies erforderlichen Baubewilligungen der einzelnen im Plangebiet vorgesehenen Bauten und Anlagen bildet; andere als diese Bauten und Anlagen dürfen nicht bewilligt werden (vgl.VVGE 1981/82, Nr. 27). Quartierpläne können in vieler Hinsicht auch Züge einer Baubewilligung tragen und den Baueingaben im Baubewilligungsverfahren recht nahe kommen (vgl.VVGE 2005/06, Nr. 44, E. 5b). Hat etwa der Quartierplan die zugelassenen Gebäulichkeiten bis hin zu den Einzelheiten der architektonischen Gestaltung festgelegt, so befindet sich der Grundeigentümer in einer Interessenlage, die mit derjenigen im Baubewilligungsverfahren verglichen werden kann (VVGE 2003/04, Nr. 36, E. 3a). Abweichungen von den im Plan festgelegten baulichen Einzelheiten sind nur in besonderen Fällen gestattet. Der Quartierplan bildet also eine wichtige Grundlage für die späteren Baubewilligungen; wesentliche Ordnungselemente sind damit schon vorgegeben, an die sich einerseits der Bauherr zu halten hat und von denen andererseits die Baubewilligungsbehörde nicht ohne Not wieder abweichen kann (BGE 131 II 103, E. 2.4.1;115 Ib 341;OGVE 2014/15 Nr. 28, E. 3.3;VVGE 2009/10 Nr. 29, E. 7; 1981/82, Nr. 27).
Da die gesetzlichen Anforderungen an einen Quartierplan sowie die Voraussetzungen für Abweichungen von der Regelbauweise mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden, besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum (vgl. auch Leitfaden, a.a.O, Ziff. 2.4). Jeder Quartierplan ist als Einzelfall in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die zu berücksichtigenden Interessen und die Bonuswürdigkeit bestimmter Gestaltungselemente zu überprüfen und einer Gesamtbewertung zu unterziehen. Dabei hängen insbesondere die Anforderungen, die an den Detaillierungsgrad und an die verlangten Mehrleistungen gestellt werden, wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausmass mit dem Quartierplan Abweichungen von der Regelbauweise gewährt werden sollen. Je mehr und je grössere Abweichungen der Quartierplan von der Regelbauweise beansprucht, umso mehr muss er detailliert werden, wobei aber ein Minimum an Gestaltungsspielraum zu verbleiben hat, und Ausnahmen dürfen nur in dem Masse gewährt werden, in welchem die baugesetzlichen und -reglementarischen Vorteile ausgewiesen sind (vgl. Mark Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in: ZBl 2000, 407, 410;VVGE 2007/08 Nr. 39, E. 4b;LGVE 2006 II Nr. 5, E. 7c). Wesentlich ist also immer, dass den der Bauherrschaft zugestandenen Privilegien als Korrelat ein besseres Ergebnis in Bezug auf die Siedlungs- und Landschaftsgestaltung gegenübersteht. Abweichungen von der Regelbauweise müssen objektiv nachvollziehbar und gerechtfertigt sein, und es dürfen auch keine überwiegenden Interessen wie z.B. Feuerschutz, Immissionsschutz etc. entgegenstehen (Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz, Sarnen 1995, 31 f.;VVGE 2003/04, Nr. 36, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2015 vom 10. August 2016, E. 4.1).
5.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Quartierplan sehe gegenüber der Regelbauweise eine massive Ausdehnung des Bauvolumens vor. Gegenüber dem Baureglement sowie im Baubereich 3 solle die Gebäudehöhe um 2,5 m und die Firsthöhe sogar um 4 m gegenüber der Regelbauweise erhöht werden. Im Baubereich 2 werde die Gebäudehöhe gegenüber der Regelbauweise um 6,85 m, somit um mehr als 50 %, erhöht. Obwohl Art. 38 BauR das Ausmass der Abweichung von der Regelbauweise bei Quartierplänen nicht näher umschreibe, dürfe die Abweichung von der Regelbauweise ein bestimmtes Ausmass nicht überschreiten. Der Quartierplan weiche derart von der Regelbauweise ab, dass er diese ausser Kraft setze und eine neue Grundbauordnung schaffe, welche nicht bewilligungsfähig sei. Zudem dürften die Auswirkungen der Bauten für die Umgebung und insbesondere die Wohngebiete nicht übermässig sein. Bei der Festlegung der Gewerbezone hätten sie davon ausgehen dürfen, dass die im Reglement festgelegten Höhen der Bauten durch einen Quartierplan nicht völlig geändert würden. Durch die markanten Mehrhöhen würden ihre Grundstücke während der Hälfte des Jahres ab 14.00 Uhr im Schatten der geplanten Gebäude stehen. Durch die Abweichung von der Regelbauweise mittels massiv erhöhter Gebäudehöhen werde ein übermässiger Schattenwurf verursacht und die Besonnung während eines grossen Teils des Jahres um mehr als drei Stunden pro Tag eingeschränkt. Der Kinderspielplatz befinde sich komplett im Schatten der geplanten Gebäude und könne nicht mehr benützt werden. Neben der Kirche werde das mit Abstand grösste Gebäude mitten im Ortskern realisiert. Die geplante Halle entspreche einem sechsstöckigen Gebäude. Trotz der Materialisierung und Gestaltung würden sich die geplanten Bauten nicht mehr ins Ortsbild einfügen. Dazu müsste die Gebäudehöhe auf höchstens 13 m und die Firsthöhe auf höchstens 16 m reduziert werden. Einziges Anliegen des Quartierplanes sei die Abweichung von der Regelbauweise mit massiv höheren Gebäuden. Andere Vorteile weise der Quartierplan nicht auf. Es führe zur Aushöhlung des Instruments der Quartierplanung, einen solchen Plan zu bewilligen, der nur Abweichungen von der Regelbauweise ermögliche, jedoch keine anderen Vorteile aufweise. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern der Quartierplan gegenüber der Regelbauweise zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren sowie energieeffizienteren Ergebnis führe. Dem Quartierplan stünden die überwiegenden Interessen der Eigentümer von Bauten der angrenzenden Wohnzone entgegen. Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, sie hätten ihre Einsprache gegen die Umzonung zurückgezogen, weil die First- und Gebäudehöhen im Baureglement klar definiert worden seien. Dass in der Folge mittels Quartierplanung derart von der Regelbauweise abgewichen werden wolle, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Planbeständigkeit. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass allfällige Bauvorhaben im Quartierplan die Vorschriften der Regelbauweise beachteten.
5.2
Gemäss Art. 12 BauR haben sich Bauten in der Gewerbezone durch die Gestaltung, Proportionen, Gliederung der Fassaden, Materialwahl und Farbgebung sowie durch die Bepflanzung in die landschaftliche Umgebung einzuordnen. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt in der Gewerbezone gemäss Art. 5 BauR maximal 12 m, die Firsthöhe maximal 16 m. Anhang 5 BauR verlangt beim Quartierplan C. bezüglich der Entwicklung des Gesamtareals Aussagen zu den zulässigen Baumassen (lit. a). Die besonderen Bauvorschriften des Quartierplans C. sehen in Art. 4 vor, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe für den Baubereich 3 in Abweichung von Art. 5 BauR 14,5 m anstelle der reglementarisch vorgesehenen 12 m und die maximal zulässige Firsthöhe 20 m statt der reglementarisch zulässigen 16 m betrage (lit. a). Ferner werden die maximal zulässige First- und Gebäudehöhe für die technischen Einrichtungen (Silos) im Baubereich 2 in Abweichung von Art. 5 BauR ebenfalls auf 20 m festgelegt. Im Bericht zum Quartierplan wird dazu unter Ziff. 5.3 festgehalten, die Abweichung vom Baureglement hinsichtlich der Beanspruchung von Mehrhöhe werde in Beilage 13.1 erläutert und begründet. Gleichzeitig wird in Aussicht gestellt, die Höhe der neuen Produktionshalle solle unter Einbezug der betrieblichen und konstruktiven Anforderungen in der Phase Bauprojekt optimiert bzw. reduziert werden. In Beilage 13.1 (Schemaschnitt Halle 3) wird bezüglich des Baubereichs 3 ausgeführt, eine gewisse Flexibilität für die weiterführende Projektierung solle mit dem Quartierplan gesichert werden. Verwiesen wird weiter auf die betrieblichen Bedürfnisse (vgl. dazu auch die E-Mail der Architekten vom 19. Februar 2013, wo darauf hingewiesen wurde, dass sich die vorgesehene Höhe aus dem Höhenbedarf für die Produktion in der Halle, der Höhe des Krans sowie der notwendigen Kopfhöhe für einen möglichen Fachwerkträger zusammensetze; die Bauherrschaft behalte sich die maximal mögliche Traufhöhe von 16,5 m vor, es solle jedoch versucht werden, die Traufhöhe in der weiteren Planung zu optimieren). Ebenfalls mit betrieblichen Bedürfnissen wird die Abweichung von den Bauvorschriften im Baubereich 2 bei den Silos begründet. In der Stellungnahme zur Einsprache vom 1. Oktober 2014 machte die heutige Beschwerdegegnerin geltend, der Zweck und die betriebliche Nutzung sowie die Gestaltung des Bauvorhabens bedingten die beantragte Höhe und das Volumen der Gewerbehalle zwingend; für die geforderte Abweichung genügten ausserordentliche Verhältnisse, die hier durch die Besonderheiten des Grundstücks und des Bauvorhabens gesetzt und im Hinblick auf die zweckmässige und betrieblich sinnvolle Nutzung des Bauvorhabens zu bewilligen seien. Bereits im Beschluss vom 18. August 2014 nahm der Einwohnergemeinderat Kerns von den Bedenken der Baukommission bezüglich der Gebäudemehrhöhe Kenntnis. In seinem Beschluss vom 23. März 2015 betreffend Genehmigung des Quartierplans C. entschied der Einwohnergemeinderat Kerns dann, dass die Firsthöhe im Baubereich 3 (neue Werkhalle) maximal 18,85 m betragen dürfe. Die Gebäudehöhe im Baubereich 2 (Silos) dürfe ebenfalls maximal 18,85 m betragen und dürfe die Höhenkote des Firstpunktes der Werkhalle im Baubereich 3 nicht überschreiten. Zur Begründung hielt der Einwohnergemeinderat fest, die geplante Halle komme in die unmittelbare Nachbarschaft zu Wohngebäuden, Altersheim und Kirche zu stehen. Um eine besonders gute Einordnung in das Quartier, Orts- und Landschaftsbild gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b BauR zu erreichen, sei die Firsthöhe so gering wie möglich zu halten. Eine Reduktion der Firsthöhe auf 18,55 m sei realistisch und realisierbar. Es werde davon ausgegangen, dass die Bauherrschaft durch diese Reduktion keine relevanten Einschränkungen hinnehmen müsse. Um Planungstoleranzen ausgleichen zu können oder allenfalls nachträglich den Aufbau einer Solaranlage zu ermöglichen, scheine eine Höhenreserve von 0,3 m sinnvoll und notwendig. Dadurch solle dem aktuellen Planungsstand Rechnung getragen werden. Eine unbegründete Höhenreserve von 1,45 m zu gewähren, werde nicht in Betracht gezogen. Deshalb sei die Firsthöhe im Baubereich 3 auf 18,85 m zu beschränken. Um ein ganzheitliches Erscheinungsbild zu erhalten und den Silos nicht zu viel optisches Gewicht zu verleihen, solle die Gebäudehöhe der Silos im Baubereich 2 ebenfalls auf die maximale Höhe von 18,85 m beschränkt werden. Zudem solle die maximale Höhe der Silos die maximale Firsthöhe des effektiven Bauprojekts nicht überschreiten dürfen.
5.3
Im Beschluss des Regierungsrats betreffend Genehmigung des Quartierplans wird nur gerade erwähnt, welche Abweichungen der Quartierplan C. von den Vorschriften des BauR vorsieht und dass der Einwohnergemeinderat mittels zwei Auflagen bei der First- und Gebäudehöhe teilweise noch eine Reduktion verfügt habe. Im Übrigen hält der Regierungsrat aber nur fest: "Alle Abweichungen werden im verbindlichen Bericht zum Quartierplan ausreichend erläutert und begründet." Im von den Beschwerdeführern angefochtenen Beschwerdeentscheid gleichen Datums geht der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Auflagen des Gemeinderates beim Baubereich 3 (Werkhalle) von einer Überschreitung der maximalen baureglementarischen Gebäudehöhe von 2,5 m und der Firsthöhe von 2,85 m und beim Baubereich 2 (Silos) von einer Überschreitung von ebenfalls 2,85 m aus. Die Abweichungen in Bezug auf die Maximalhöhen seien betrieblich bedingt und notwendig, zumal das Quartierplangebiet horizontal nicht erweitert werden könne. Durch den Quartierplan werde eine "optische Einheit" erreicht, die bei der Regelbauweise nicht gewährleistet werden könnte. Auch die Konzentration des Gewerbebetriebs am angestammten Standort sei positiv zu bewerten, könnten so doch Fahrten zwischen verschiedenen Standorten vermieden werden, was insbesondere auch der Verkehrssicherheit diene. Positiv zu werten sei zudem eine mehrheitlich unterirdische Autoeinstellhalle, sodass oberirdische Parkplätze auf ein Minimum reduziert werden könnten. Die Abweichungen von der Regelbauweise und ihre Auswirkungen seien als massvoll zu bezeichnen. Zwar werde durch die Erhöhung der Gebäude- und Firsthöhe die Aussicht der Nachbargebäude eingeschränkt. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf eine unverbaute Aussicht; es bestehe auch kein Gebot, im Sichtfeld von Wohnbauten nur kleine Gebäude zuzulassen. Ferner würden die mit dem Schattenwurf einhergehenden Auswirkungen als akzeptabel beurteilt, zumal ein Schattenwurf nach dem Mittag bei niedrigem Sonnenstand nicht aussergewöhnlich sei. Die Vorteile des Quartierplans überwögen die damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Im Übrigen hätten die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kerns mit der Umzonung des Quartierplangebiets in die Gewerbezone dem schon lange bestehenden ortsansässigen Gewerbebetrieb eine bauliche Weiterentwicklung am bestehenden Standort ermöglichen wollen. Dieser demokratisch gefällte Entscheid sei zu respektieren.
5.4
Es mag zutreffen, dass die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Kerns mit der Umzonung des Quartierplangebiets in die Gewerbezone der Beschwerdegegnerin eine bauliche Weiterentwicklung am bestehenden Standort ermöglichen wollten. Zu beachten ist jedoch, dass die Stimmberechtigten nur der Änderung des Zonenplans und des Baureglements zustimmten. Die im Quartierplan vorgesehenen Abweichungen vom Baureglement sind damit nicht unmittelbar demokratisch legitimiert. Aus den einschlägigen Normen des BauG und des BauR, insbesondere aus Anhang 5 BauR zum Quartierplan C., ergibt sich indessen, dass der Quartierplan Aussagen zu den zulässigen Baumassen enthalten müsse (vgl. lit. a). Soweit die Beschwerdeführer somit geltend machen, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass allfällige Bauvorhaben im Quartierplan C. die Vorschriften der Regelbauweise beachteten, kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Insbesondere liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor, zumal die Beschwerdeführer nicht behaupten, es seien ihnen von zuständiger Stelle hinsichtlich der Baumasse verbindliche Zusicherungen gemacht worden (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 230 f.). Auch der Grundsatz der Planbeständigkeit ist nicht verletzt, darf doch ein Quartierplan von der Grundbauordnung abweichen, wenn die gesetzlichen und baureglementarischen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Fraglich ist jedoch, ob dies der Fall ist.
5.5
Unumstritten ist, dass die betrieblichen Bedürfnisse der Beschwerdegegnerin die im Quartierplan vorgesehenen Mehrhöhen zumindest bis zu einem gewissen Grad erheischen. Immerhin wurde seitens der Bauherrschaft eine "gewisse Flexibilität für die weiterführende Projektierung" in Aussicht gestellt und die mit der Planung betrauten Architekten wiesen darauf hin, "es solle jedoch versucht werden, die Traufhöhe in der weiteren Planung zu optimieren". Dementsprechend erhob die Bauherrschaft gegen die vom Einwohnergemeinderat Kerns verfügten Auflagen bezüglich Gebäude- und Firsthöhe kein Rechtsmittel. Ob aus Sicht der Bauherrschaft durch diese Auflagen der zur Verfügung stehende Spielraum ausgeschöpft wurde, ist aber nicht entscheidend. Massgeblich ist nach dem Gesagten vielmehr, dass von den Vorschriften der Regelbauweise nur dann abgewichen werden darf, "wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart eingehalten wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen" (Art. 18 Abs. 3 BauG; vgl. vorne, E. 4.2 und 4.3). Von Bedeutung ist somit vorab, ob den gewährten Privilegien in Form von Abweichungen von der Regelbauweise als Korrelat ein besseres Ergebnis in Bezug auf die Siedlungs- und Landschaftsgestaltung gegenübersteht. Es geht mit anderen Worten um die Prüfung der Bonuswürdigkeit einzelner Gestaltungselemente des Quartierplans. Vorweg fällt auf, dass im Quartierplan nicht konkret dargelegt wird, inwiefern die vorgesehenen Mehrhöhen durch Vorteile in der Planung kompensiert werden. Auch der Einwohnergemeinderat Kerns äusserte sich dazu nicht. Diesbezügliche – allerdings rudimentäre – Ausführungen finden sich erst im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz. Zuerst erwähnt der Regierungsrat hier "eine optische Einheit", die bei der Regelbauweise nicht gewährleistet werden könnte. Inwiefern darin ein planerischer Vorteil liegt, wird indessen nicht näher ausgeführt. Aus Sicht der Beschwerdeführer zeigt sich dies denn auch nur in überdimensionierten Baukörpern, welche ihre Aussicht beeinträchtigen und übermässigen Schattenwurf verursachen. Soweit die Vorinstanz sodann die Konzentration des Gewerbebetriebs am angestammten Standort positiv vermerkt und auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die Vermeidung von Fahrten zwischen verschiedenen Standorten hinweist, handelt es sich dabei nicht um spezifische Vorteile der konkret in Frage stehenden Quartierplanung. Massgebende Rechtsfrage ist hier, ob den im Quartierplan vorgesehenen Mehrhöhen am fraglichen Standortein besseres Ergebnis in Bezug auf die Siedlungs- und Landschaftsgestaltung gegenübersteht. Diese Frage wird nicht beantwortet, wenn der Konzentration des Gewerbebetriebs am angestammten Standort die allfällige Alternative mehrerer Standorte gegenübergestellt wird. Schliesslich wertet der Regierungsrat die mehrheitlich unterirdisch geplante Autoeinstellhalle als positiv; dadurch könnten oberirdische Parkplätze auf ein Minimum reduziert werden. Die unterirdische Parkieranlage ist in der Tat an sich positiv zu bewerten. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Aussenraumgestaltung 22 oberirdische Parkplätze vorsieht, welche überdies unmittelbar gegenüber dem Haus H., einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung (vgl. dazu hinten, E. 6), zu liegen kommen. Zu beachten ist ferner, dass eine unterirdische Parkieranlage bei einem Bauvorhaben in dieser Grösse geradezu als Selbstverständlichkeit gelten darf. Im Übrigen dürfte diese vornehmlich dem betrieblichen Bedürfnis entspringen, die zur Verfügung stehende Fläche möglichst weitgehend für den Produktivbetrieb zu nutzen. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich ihre betrieblichen Bedürfnisse in den Vordergrund stellt, der Einwohnergemeinderat Kerns keine Gegenüberstellung der Abweichungen von der Regelbauweise und den Vorteilen des Quartierplans vorgenommen und der Regierungsrat nicht ausreichend dargelegt hat, inwiefern den der Bauherrschaft zugestandenen Privilegien als Korrelat ein besseres Ergebnis in Bezug auf die Siedlungs- und Landschaftsgestaltung gegenübersteht.
5.6
Ob die Überschreitung der maximalen baureglementarischen Gebäudehöhe von 2,5 m und der Firsthöhe von 2,85 m noch als massvoll erscheint, wie der Regierungsrat meint, ist zumindest diskutabel, zumal die Überhöhen auf einer sehr grossen Gebäudegrundfläche realisiert würden. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass diese Abweichungen von der Regelbauweise durchaus erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben. Es trifft zwar zu, dass kein Anspruch auf eine unverbaute Aussicht besteht und dass es auch kein Gebot gibt, im Sichtfeld von Wohnbauten nur kleine Gebäude zuzulassen. Das ist aber nicht die massgebende Rechtsfrage. Nach der gesetzlichen und baureglementarischen Regelung ist vielmehr entscheidend, ob den vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Frage wird vom Regierungsrat allein mit dem Hinweis verneint, die mit dem Schattenwurf einhergehenden Auswirkungen würden als akzeptabel beurteilt, zumal ein Schattenwurf nach dem Mittag bei niedrigem Sonnenstand nicht aussergewöhnlich sei. Es fehlen jegliche Erwägungen dazu, wie stark der Schattenwurf durch die bewilligte Mehrhöhe verstärkt wird, in welchem zeitlichen Umfang sich der zusätzliche Schattenwurf auswirkt und insbesondere, wie stark hiervon der Kinderspielplatz in der Überbauung der Beschwerdeführer betroffen wird. Das sich bei den Quartierplanakten befindliche Schattendiagramm stellt lediglich die Konstruktion eines zweistündigen Dauerschattens an einem mittleren Wintertag (3. November bis 8. Februar) dar. Es fehlt somit an grundlegenden Erörterungen und wohl auch Abklärungen, welche den vom Regierungsrat gezogenen Schluss allenfalls rechtfertigen würden, die Vorteile des Quartierplans überwögen die damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Eine rechtsgenügende Interessenabwägung unterblieb demzufolge ebenfalls (vgl. dazu BGE 120 Ib 400;128 II 10 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, 84 f.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid in den hier massgebenden Punkten die erforderliche Begründungsdichte vermissen lässt (vgl. auch LGVE 2006 II Nr. 5, E. 7e;VVGE 2005/06 Nr. 38). Allerdings ist der Quartierplan nach dem Gesagten einer Gesamtbewertung zu unterziehen (vgl. etwa VVGE 2003/04 Nr. 36, E. 11; 2007/08 Nr. 39, E. 11; 2009/10 Nr. 29, E. 13). Im Hinblick darauf sind zunächst die weiteren Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen.
6.1
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanzen verwiesen für die Beurteilung, ob sich die Bauten ins Ortsbild einfügten, auf das Konkurrenzverfahren und die Tatsache, dass der kantonale Denkmalpfleger in das Verfahren bei der Ausarbeitung des Quartierplanes miteinbezogen worden war. Der Einbezug des kantonalen Denkmalpflegers habe sich aber auf die Beurteilung beschränkt, inwiefern das Kulturobjekt H. durch den Quartierplan beeinträchtigt werde. Eine umfassende Beurteilung, inwiefern sich die massiven Gewerbehallen, die einem sechsstöckigen Gebäude entsprächen, in die bestehende Überbauung einfügten, sei jedoch nie vorgenommen worden. Die Vorinstanz erachte ferner die Anordnung der Silos als Auflockerung der langen Fassade und als Gegengewicht zum geschützten Haus H. Inwiefern die runden Silos, bei denen es sich um Zweckbauten handle und die über keine architektonischen Qualitäten verfügten, als Gegengewicht zu einem geschützten Haus bezeichnet werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Der Quartierplan enthalte derart massive Abweichungen von der Regelbauweise, dass seine Auswirkungen von einer fachkundigen, neutralen Behörde durch ein Gutachten beurteilt werden müssten. Sie beantragten deshalb die Erstellung eines Gutachtens der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder einer anderen unabhängigen Behörde.
6.2
In Frage steht vorab die Vereinbarkeit des Quartierplans mit dem Kulturobjekt H. Dabei handelt es sich um ein im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung verzeichnetes Bauernhaus. BauR Anhang 5 verlangt beim Quartierplan C. (Entwicklung Gesamtareal, lit. d) ausdrücklich die "Rücksichtnahme auf den Umgebungsschutz zum Kulturobjekt Haus H. (grossmassstäbliche und ruhige Volumetrie der Gewerbebauten, sorgfältige Formensprache, Materialisierung und Farbgebung zwecks ruhigen Gesamteindrucks innerhalb der Überbauung)". In ihrer Stellungnahme zur Quartierplanung vom 15. Oktober 2015 wies die Kantonale Kulturpflegekommission (KKPK) darauf hin, dass das Wohnhaus H. im kantonalen Schutzplan Kerns vom 14. Oktober 2005 noch als Schutzobjekt von regionaler Bedeutung aufgeführt sei. Am 27. November 2009 habe der Bundesrat das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung genehmigt und in Kraft gesetzt. Darin sei das Haus H. als eines von 22 Objekten von nationaler Bedeutung im Kanton Obwalden aufgeführt, worunter sich lediglich zwei Bauernhäuser befänden. Da der Bund bei der Bezeichnung von Kulturobjekten von nationaler Bedeutung federführend sei, beabsichtige die KKPK, das Wohnhaus bei der nächsten Überarbeitung des Schutzplans Kerns zum Schutzobjekt von nationaler Bedeutung aufzustufen. Die Einstufung des Bundes unterstreiche die Wichtigkeit der Massnahmen, die zum möglichst ungeschmälerten Erhalt des Hauses sowie seiner Ausstrahlung und Wirkung beitrügen. Gemäss E. 1 der Stellungnahme der KKPK vom 15. Oktober 2015 befindet sich das Haus in der Ortsbildschutzzone von regionaler Bedeutung im Sinne von Art. 10 der Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990 (DSV; GDB 451.21) und geniesst den Umgebungsschutz nach Art. 12 DSV. Als Umgebungsschutzgebiete werden gemäss Art. 3 Abs. 3 DSV jene an Schutzobjekte angrenzenden Gebietsteile bezeichnet, die optisch dem Schutzobjekt verbunden sind und dessen gesamte Wirkung sicherstellen. Art. 10 DSV hält fest, dass in Ortsbildsschutzgebieten die Baukörper in Grösse, Anordnung, Erscheinungsbild und in ihren gegenseitigen Beziehungen grundsätzlich zu wahren sind, ebenso der Charakter und die Dimension der von ihnen eingeschlossenen Freiräume. Art. 12 DSV schreibt vor, dass innerhalb des Umgebungsschutzgebietes Massnahmen an Bauten sowie im Freiraum so auszugestalten sind, dass keine Störung des betroffenen Schutzobjekts entsteht und dessen Ausstrahlung in seiner Wirkung erhalten und gefördert werden kann. Insbesondere in der Wahl von Form, Grösse und Proportion, Material, Farbe und Bepflanzung ist auf das Schutzobjekt Rücksicht zu nehmen.
6.3
Die KKPK hat im Verlauf der Zeit mehrere Male zur Quartierplanung Stellung genommen. Auffallend ist, dass die KKPK das Wohnhaus H. zunächst immer als Schutzobjekt von regionaler Bedeutung bezeichnete; erst in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 wurde klargestellt, dass das Haus H. vom Bundesrat als Kulturgut von nationaler Bedeutung eingestuft und ins entsprechende KGS-Inventar aufgenommen worden war. In ihren Stellungnahmen vom 15. März 2011 und vom 14. Dezember 2011 hielt die KKPK – allerdings im Hinblick auf den damals unvollständigen Entwurf für einen Quartierplan – fest, dass die beschlossene Umzonung und der Entwurf für einen Quartierplan zwecks Erstellung von Gewerbebauten in unmittelbarer Nachbarschaft zum Schutzobjekt Wohnhaus H. mit dessen Umgebungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 DSV unvereinbarsei. Für den Fall der Bewilligung der Umzonung durch den Regierungsrat formulierte die KKPK Rahmenbedingungen, welche einzuhalten wären. In ihrer erneuten Stellungnahme im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens für Quartierpläne vom 5. Juli 2012 hielt die KKPK Folgendes fest:
"Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 wurden der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege die ergänzenden Unterlagen zum ausgearbeiteten Projekt zugestellt. Aufgrund der Informationen, die der Denkmalpfleger an der Sitzung vom 20. Juni 2012 erhalten hatte, bestand nur noch Spielraum bei der Fassadengestaltung (Materialisierung, Farbgebung, Befensterung). Das Volumen war nach Aussagen der X. AG aufgrund der Produktionsabläufe gemäss dem unveränderten Projekt, das der Kommission bereits anlässlich ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2011 vorgelegen hatte, gegeben."
…
"Es handelt sich hier aufgrund der besonderen Umstände um einen besonders ausgeprägten Interessenkonflikt zwischen den Ansprüchen der Denkmalpflege und den Bedürfnissen eines in der Gemeinde stark verwurzelten Produktionsbetriebs. Aufgrund des vorliegenden Projekts und der mündlichen Informationen, die der Denkmalpfleger am 20. Juni 2012 erhalten hat, ist der Handlungsspielraum sehr klein. Damit das Schutzobjekt "Haus H." gegenüber der künftigen Produktionshalle nicht völlig unter die Räder kommt, ist eine besonders sorgfältige Fassaden- und Umgebungsgestaltung erforderlich."
Die KKPK forderte in der Folge für die Sicherstellung der geringst möglichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts die Durchführung eines wettbewerbsähnlichen Verfahrens mit mehreren qualifizierten Teilnehmern für die Fassadengestaltung inklusive Materialisierung der neuen Produktionshalle sowie für deren Zufahrt im Bereich des Schutzobjekts. Gestützt darauf wurde in der Folge ein Konkurrenzverfahren (Art. 40 und 41 BauR; vgl. nun auch Richtlinien des Einwohnergemeinderates Kerns für Konkurrenzverfahren vom 22. April 2014) durchgeführt. In seinem Schlussbericht vom 18. März 2013 zeigte sich das Beurteilungsgremium des Konkurrenzverfahrens sehr zufrieden mit dem Resultat des Studienauftrags. Das Verfahren habe nicht nur zu einer aus Sicht des Ortsbild- und Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Hauses H. tragfähigen Lösung geführt, sondern habe auch für die innerbetrieblichen Abläufe ein optimales und flexibles Projekt hervorgebracht. Aufgrund der erreichten ortsbaulichen und architektonischen Qualitäten werde die Produktionsanlage in Zukunft auch ein attraktives Referenzobjekt für die Beschwerdegegnerin sein. In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2014 zeigte sich die KKPK daraufhin erfreut über das von ihr angeregte und in der Zwischenzeit erfolgreich durchgeführte Auswahlverfahren in Form eines Studienauftrags auf Einladung. Das Resultat zeige ein sowohl architektonisch und städtebaulich, aber auch betrieblich deutlich besseres Projekt eines qualifizierten Architekturbüros. Damit sei der im Vorfeld des Studienauftragsverfahrens monierte Interessenkonflikt zwischen den Anliegen von Bauherrschaft, Raumplanung und Denkmalpflege grundsätzlich behoben. Dem vorliegenden Quartierplan könne demnach aus Sicht des Ortsbild- und Umgebungsschutzes grundsätzlich zugestimmt werden; die KKPK formulierte allerdings eine Auflage in Bezug auf die in unmittelbarer Nachbarschaft des Schutzobjekts bei den Parkplätzen vorgesehenen Stützmauer. In ihrer letzten Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 zeigte sich die KKPK dann erstaunt, dass auf ihre Auflage nicht eingegangen worden sei. Sie hielt fest, zur Erstellung der nach wie vor vorgesehenen 22 Aussenparkplätze in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses H. sei eine Stützmauer notwendig, was aus ihrer Sicht als störend beurteilt werde. Das öffentliche Interesse nach einer möglichst wenig beeinträchtigten Umgebung bei diesem Kulturobjekt von nationaler Bedeutung wiege aus ihrer Sicht deutlich schwerer als das Privatinteresse der Beschwerdegegnerin an möglichst vielen Aussenparkplätzen. Daher sei auf dem Erfüllen der formulierten Auflage zu bestehen.
6.4
Zusammenfassend ergibt sich aus den Stellungnahmen der KKPK, dass sie schon die Umzonung, aber auch die nachfolgende Quartierplanung als mit dem Umgebungsschutz des Kulturobjekts "unvereinbar" betrachtete. Dem Denkmalpfleger wurde jedoch in der Folge von der Bauherrschaft eröffnet, es bestehe nur noch Spielraum bei der Fassadengestaltung, wogegen das Volumen gegeben sei. Die KKPK fand sich offenbar mit dieser Vorgabe ab und versuchte in der Folge durch Anregung eines Konkurrenzverfahrens und weitere Auflagen wenigstens Verbesserungen, insbesondere betreffend Materialisierung, Farbgebung, Befensterung, Stützmauer, zu erwirken. Hingegen wurden von ihr weder das Bauvolumen noch die in Frage stehenden Gebäude- und Firsthöhen weiter geprüft. Offensichtlich wurden von der KKPK angesichts des "besonders ausgeprägten Interessenkonflikt[s] zwischen den Ansprüchen der Denkmalpflege und den Bedürfnissen eines in der Gemeinde stark verwurzelten Produktionsbetriebs" und wegen des daraus resultierenden kleinen Handlungsspielraums die öffentlichen Interessen der Denkmalpflege den betrieblichen Interessen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres untergeordnet.
6.5
Die Beschwerdeführer haben bereits in ihrer Einsprache vom 10. September 2014 auf das Kulturobjekt H. hingewiesen und geltend gemacht, der Quartierplan nehme auf die bestehenden angrenzenden Wohnüberbauungen keine Rücksicht. Es würden an diesem Ort Bauten mit einer Überhöhe mit einem massiven Bauvolumen geplant, welche die angrenzenden Gebäude in der Wohn- und Dorfkernzone praktisch erdrückten; der Quartierplan füge sich in keiner Art und Weise ins Orts- und Landschaftsbild ein. Die Beschwerdeführer verlangten schon vom Einwohnergemeinderat Kerns in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens. In seinem Beschluss vom 23. März 2015 ging der Einwohnergemeinderat Kerns auf diesen Beweisantrag nicht ein. Er genehmigte den Quartierplan und hielt bezüglich des nationalen Kulturobjekts nur gerade fest, die Anordnung der Silos an der Nordecke der Produktionshalle sei im Rahmen des Konkurrenzverfahrens als interessantes Gegengewicht zum Haus H. beurteilt worden. Zur Strasse und insbesondere zum Haus H. als nationalem Kulturobjekt werde eine neue Baulinie erstellt. Zum Antrag der KKPK, den Hartbelag im Bereich des Hauses H. (22 Parkplätze) auf den Perimeter des darunterliegenden Untergeschosses zu beschränken und das Gelände abzuböschen, da die vorgesehene Stützmauer das Schutzobjekt störe, hielt der Einwohnergemeinderat fest, die Abgrenzung der vorgesehenen Parkplätze zum Haus H. werde aufgrund der geplanten Massnahmen (Grünfläche inkl. Bepflanzung mit Bäumen) als ausreichend betrachtet; ein Verzicht auf die Parkplätze sei nicht notwendig. Dementsprechend verzichtete der Einwohnergemeinderat darauf, die von der KKPK verlangte Auflage zu verfügen. In seinem Genehmigungsbeschluss vom 21. Dezember 2015 hielt der Regierungsrat fest, dass nach der öffentlichen Auflage die Anträge und Auflagen der kantonalen Fachstellen nicht mehr in den vorliegenden Quartierplan C. integriert worden seien. Der Regierungsrat genehmigte den Quartierplan daher nur unter der Auflage, dass unter anderem der Plan "Aussenraumgestaltung, Massstab 1:500, Plan Nr. 118-222 vom 5. August 2014" gemäss den Vorgaben der KKPK in ihren Stellungnahmen vom 18. September 2014 und 15. Oktober 2015 anzupassen sei. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid gleichen Datums hielt der Regierungsrat vorab fest, gemäss der Rechtsprechung seien in erster Linie die Gemeindebehörden dazu berufen, über die Ästhetik von Bauprojekten und deren Eingliederung in Ortsbild und Landschaft zu befinden. Die KKPK sei zum Schluss gekommen, dass das Projekt mit den Schutzzielen des Denkmalschutzes vereinbar sei. Es seien lediglich Auflagen in Bezug auf die Oberflächengestaltung der Parkplätze formuliert worden. Der Darstellung der KKPK könne gefolgt werden. Das Projekt habe keinen störenden Einfluss auf das geschützte Objekt Haus H. Hingegen seien die von der KKPK formulierten Auflagen im Quartierplan aufzunehmen. Der Regierungsrat zog abschliessend die Schlussfolgerung, durch die Materialisierung und die Gestaltung der Baukörper könne mit dem vorliegenden Quartierplan eine Eingliederung in das bestehende Ortsbild gewährleistet werden.
6.6
6.6.1
Das Bundesgericht hielt in seinem ebenfalls den Kanton Obwalden betreffenden Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 fest, gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nehme der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schone Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhalte sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebiete. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen sei, führe Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus. Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe sei in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betreffe, die in die Zuständigkeit des Bundes falle, bundesrechtlich geregelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, stelle eine Bundesaufgabe dar; der Gewässerschutz bezwecke zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Zwar stelle die Vergabe von Baubewilligungen im Baugebiet grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar. Die Bewilligungsbehörde handle jedoch zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe, wenn das Bauprojekt einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfe und der Neubau durch das ISOS geschützt sei. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG sorgten der Bund sowie die Kantone dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont würden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiege, ungeschmälert erhalten blieben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Hierfür erstelle der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes werde dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdiene (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare dürfe bei Wahrnehmung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden (Art. 6 Abs. 2 NHG). Wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein inventarisiertes Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellten, so habe die zuständige Behörde rechtzeitig ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG einzuholen, worin darzulegen sei, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen sei (Art. 7 Abs. 2 NHG). Solle der durch die Art. 6 und 7 NHG angestrebte verstärkte Schutz nicht unterlaufen werden, seien an das Kriterium der möglichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es sei immer dann erfüllt, wenn die zuständige Stelle eine Beeinträchtigung im Sinne der Inventare nicht mit Sicherheit ausschliessen könne. Im Zweifel sei somit die Kommission beizuziehen. Da im konkreten Fall das Bauprojekt unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen komme, und deshalb eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden müsse, liege eine Bundesaufgabe vor. Da bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein in einem Inventar des Bundes aufgeführtes Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellten (Art. 7 Abs. 2 NHG), erweise sich die Begutachtung durch die zuständige Kommission des Bundes als obligatorisch. Das Bundesgericht ging demzufolge davon aus, die kantonalen Behörden hätten zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens durch die Eidgenössischen Kommissionen für Denkmalpflege und Natur- und Heimatschutz verzichtet. Es hob deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens zurück.
6.6.2
Der Quartierplan C. geht davon aus, dass der Neubau der Beschwerdegegnerin unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu stehen komme. Mit dem Quartierplan wurde folgerichtig die geotechnische Vorabklärung der G. AG vom 5. November 2012 eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2014 hält das Amt für Landwirtschaft und Umwelt fest, da gemäss der geotechnischen Vorabklärung die vorgesehenen Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kämen, sei zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um weniger als 10 % vermindert werde. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014) eine Bundesaufgabe vor. Der Quartierplan sieht grossdimensionierte Gewerbehallen in der unmittelbaren Umgebung des nationalen Kulturobjekts Haus H. vor. Die KKPK erachtete das Bauvorhaben ursprünglich als mit dem Umgebungsschutz des Kulturobjekts unvereinbar. Bauvolumen und insbesondere Gebäude- und Firsthöhe wurden von der KKPK aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse der Beschwerdegegnerin als "gegeben" hingenommen. Die KKPK beschränkte sich in der Folge auf Anregungen im Hinblick auf die Verbesserung des äusseren Erscheinungsbilds des Bauvorhabens (hinsichtlich Materialisierung, Farbgebung, Befensterung, Stützmauer u. dgl.). Trotz entsprechendem Beweisantrag der Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren unterblieb eine umfassende Begutachtung der sich stellenden Fragen betreffend Umgebungsschutz des nationalen Kulturobjekts und Ortsbildschutz. Die Vorinstanzen haben sich in der Folge ohne Weiteres auf die Beurteilung der KKPK abgestützt und auf eigene Erhebungen verzichtet. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schutzobjekt von nationaler Bedeutung bei der Erfüllung der Bundesaufgabe erheblich beeinträchtigt werden könnte oder dass sich zumindest in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG stellten. Auch bezüglich des sonstigen Ortsbildschutzes und der Auswirkungen des Bauvorhabens mit seinen vom BauR abweichenden Überhöhen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer fehlt eine fundierte Abklärung, welche alle massgebenden öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt und diese nicht von vornherein den betrieblichen Bedürfnissen der Bauherrschaft unterordnet.
6.6.3
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müsste, wenn die Frage der Eingliederung im Quartierplanverfahren durch die nach Bundesrecht zuständige Kommission nicht geprüft wurde, diese Prüfung im Baubewilligungsverfahren nachgeholt werden, da es nicht anginge, entgegen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vorzugehen und ohne diese Begutachtung eine allfällig gegen Bundesrecht verstossende Baute zu errichten (VGE B 14/007 vom 26. Januar 2016, E. 4.4). Da die Begutachtung somit ohnehin vorzunehmen ist, widerspräche es dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, im Verfahren der Quartierplanung auf diese Abklärung zu verzichten und sie auf das Baubewilligungsverfahren zu verschieben. Je nach Ergebnis der Begutachtung könnten durch ein solches Vorgehen unnötiger Aufwand sowie vermeidbare Kosten entstehen. Vorliegend kommt hinzu, dass der zu beurteilende Quartierplan in mancher Hinsicht bereits Züge einer Baubewilligung enthält, werden darin doch wesentliche Eckdaten der Überbauung bereits rechtsverbindlich festgelegt. Das gilt insbesondere hinsichtlich der hier besonders in Frage stehenden Abweichungen von der Regelbauweise des BauR in Form von Überhöhen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte bereits im Verfahren der Quartierplanung ein Gutachten durch die Eidg. Denkmalschutzkommission (EDK) eingeholt werden müssen. Insgesamt haben die Vorinstanzen den Sachverhalt somit nur ungenügend ermittelt und damit ihre Abklärungspflicht verletzt (Art. 63 Abs. 1 StVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_288/2012 vom 24. Juni 2013, E. 2).
7.1
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner die insgesamt fehlende Qualität des Quartierplanes. Sie bemängeln insbesondere, dass nach Auffassung der Vorinstanz Gewerbezonen vollflächig asphaltiert werden könnten und keinen Grünbereich benötigten. Es sei notorisch, dass auch Gewerbeflächen mit Grünflächen aufgewertet werden müssten. Der Prüfbericht gemäss Art. 47 RPV habe Aussagen zur Aussenraumgestaltung und Erschliessung verlangt. Der Quartierplan enthalte dazu nur die Aussage, dass alles asphaltiert werde.
7.2
BauR Anhang 5 schreibt bezüglich des Quartierplans C. (Entwicklung Gesamtareal, lit. c) Folgendes vor: "Aussagen zur Aussenraumgestaltung (Gestaltung der Übergänge zu den Nachbarparzellen, Anordnung von Lagerplätzen, Begrünung usw.)." Das Amt für Raumentwicklung und Verkehr hat bereits in seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 zum unvollständigen Entwurf des Quartierplans C. auf diese Bestimmung hingewiesen. In seinem Genehmigungsbeschluss betreffend die Quartierplanung C. vom 21. Dezember 2015 hielt der Regierungsrat fest, dass die massgebenden Entwicklungsziele und Anforderungen gemäss dem Anhang 5 des BauR verbindlich umgesetzt werden müssten. Die Gewerbezone C. sei der Quartierplanpflicht unterstellt worden und habe ortsspezifische Vorgaben für die Entwicklung des Quartierplans C. erhalten, die im Unterschied zu anderen Einzelgebieten mit Quartierplanpflicht sehr umfangreich und ausführlich aufgelistet worden seien. Auf der Grundlage dieser spezifischen Vorschriften im überarbeiteten Baureglement der Gemeinde Kerns habe er im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung Kerns mit Beschluss vom 26. März 2013 auch die Umzonung von 6'362 m 2 im Gebiet C. von der dreigeschossigen Wohnzone W3 in die Gewerbezone GZ und die dazugehörende Quartierplanpflicht für insgesamt 11'734 m 2 genehmigt.
7.3
Wenn BauR Anhang 5 beim Quartierplan C. im Rahmen der Aussagen zur Aussenraumgestaltung ausdrücklich die "Begrünung" und die "Gestaltung der Übergänge zu den Nachbarparzellen" erwähnt, so besteht jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Quartierplan eine Begrünung vorsehen muss, kein Auslegungsspielraum mehr. Dieser Befund wird bestätigt durch den Wortlaut von Art. 12 BauR betreffend Gewerbezone, wonach die Bauten sich nebst anderem auch "durch die Bepflanzung in die landschaftliche Umgebung einzuordnen" haben. Zutreffend weist der Regierungsrat in seinem Genehmigungsbeschluss denn auch auf den verbindlichen Charakter von BauR Anhang 5 hin (vgl. auch die Marginalie zu Anhang 5). In seltsamem Kontrast dazu stehen die Ausführungen des Regierungsrates im angefochtenen Beschwerdeentscheid. Dort führt er aus, rund um den Gewerbebau entstehe eine asphaltierte Fläche. Einzig im Grenzbereich zur Parzelle Nr. Z, GB Kerns, sei ein schmaler Grünstreifen vorgesehen. Gegenüber dem Haus H. sei zudem ein Kiesbelag und eine Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen. Der Einwohnergemeinderat erachte Grünflächen in der Gewerbezone nicht als zweckmässig. Dieser Darstellung könne gefolgt werden. Es erscheine zweckmässig, wenn der Gewerbebau mit einer asphaltierten Fläche umgeben werde. Die Eingliederung in die Umgebung erfolge nicht mittels Grünflächen, sondern mittels Gestaltungsvorschriften für die markanten und voluminösen Bauten. Es treffe nicht zu, dass sich ein Gewerbebau nur mittels Begrünung in die Umgebung eingliedern würde. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wonach die Gewerbezone durch einen Grüngürtel von den übrigen Zonen abzugrenzen wäre.
7.4
Diesen Erwägungen kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Im Bericht zum Quartierplan findet sich unter Ziff. 7.1 lediglich der Hinweis, der Nutzung entsprechend würden sämtliche Flächen um die Produktionsgebäude mit einem Hartbelag (Asphalt) versehen. Die Flächen würden mit Randabschlusselementen (Randsteine, Bundsteine, Mauern etc.) klar umgrenzt. Die Zone im Dreieck zwischen Haus H., Haus Y. und der neuen Produktionshalle solle auf Ebene der Strasse mit einem weichen Belag versehen und mit Bäumen (einheimischem Gewächs) bepflanzt werden. Der Plan Aussenraumgestaltung 1:500 zeigt, dass im Quartierplan eine nennenswerte Begrünung nicht vorgesehen ist. Der von der Vorinstanz erwähnte, bezeichnenderweise aber nicht im Quartierplanbericht angeführte schmale Grünstreifen im Grenzbereich zur Parzelle Nr. Z ist tatsächlich derart schmal, dass er bei der Betrachtung des Plans kaum sichtbar ist und demzufolge die Bezeichnung "Begrünung" nicht wirklich verdient. Was die unmittelbar gegenüber dem Kulturobjekt H. bei den 22 Parkplätzen vorgesehene Bepflanzung mit Bäumen betrifft, ist fraglich, ob damit dem Umgebungsschutz des Kulturobjekts genügend Rechnung getragen wird, unabhängig davon, auf welcher Länge Bäume gepflanzt werden (Die Darstellung in den Akten ist widersprüchlich: Im "verbindlichen" Plan Aussenraumgestaltung 1:500 ist die Bepflanzung nur im Bereich der Hälfte der Parkplätze eingezeichnet, wogegen in den Visualisierungen im Format A4 entlang des ganzen Parkplatzbereichs Bäume dargestellt werden). Problematisch erscheint auch, wenn die Vorinstanz das weitgehende Fehlen einer Begrünung mit den Besonderheiten der Gewerbezone rechtfertigt. Sie entfernt sich damit von Wortlaut, Sinn und Zweck der ausdrücklichen Vorschrift von BauR Anhang 5 und Art. 12 BauR. Auch sonst fehlen im Plan Aussenraumgestaltung 1:500 und im Quartierplan jegliche näheren Aussagen zur Aussenraumgestaltung und insbesondere zur baureglementarisch vorgeschriebenen Gestaltung der Übergänge zu den Nachbarparzellen. Dem Plan kann einzig entnommen werden, dass sämtliche die Gewerbebauten umgebenden Flächen als befestigter, asphaltierter Fahrbereich vorgesehen sind. Das mag den betrieblichen Bedürfnissen der Bauherrschaft entsprechen, steht indessen im Widerspruch zu den massgebenden Vorschriften. Insgesamt ergibt sich demnach, dass die Vorinstanzen die Anforderungen an einen Quartierplan hinsichtlich der Aussenraumgestaltung nicht genügend berücksichtigt haben.
8.1
Bei einer Gesamtbewertung ergibt sich, dass die Vorinstanzen nicht rechtsgenügend aufzuzeigen vermochten, dass den vorgesehenen grosszügigen Abweichungen von der Regelbauweise in Form erheblicher Mehrhöhen als Korrelat ein besseres Ergebnis in Bezug auf die Siedlungs- und Landschaftsgestaltung gegenübersteht (vgl. ähnlich auch Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2015 vom 10. August 2016). Allein der Hinweis auf die unterirdische Parkierungsanlage genügt in diesem Zusammenhang nicht, auch wenn hier zusätzlich durchaus berücksichtigt wird, dass dank der Durchführung eines Konkurrenzverfahrens gewisse Verbesserungen im äusseren Erscheinungsbild des Bauvorhabens erreicht wurden. Ungeklärt geblieben ist auch, ob den vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise überwiegende Interessen, insbesondere der Beschwerdeführer, entgegenstehen. Es fehlen Erwägungen und offensichtlich auch Abklärungen zur Frage, wie stark sich die bewilligten Mehrhöhen auf den Schattenwurf gegenüber den Liegenschaften der Beschwerdeführer auswirken. Dementsprechend unterblieb auch eine sachgerechte Interessenabwägung. Sodann fehlt es an einer umfassenden, sämtliche massgeblichen Aspekte einbeziehenden Prüfung und Begutachtung der Auswirkungen des Quartierplanvorhabens auf das nationale Kulturobjekt Bauernhaus H. Weil für das Bauvorhaben eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung eingeholt werden muss, steht die Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage. Bei der Erfüllung dieser Bundesaufgabe könnte ein in einem Inventar des Bundes aufgeführtes Objekt von nationaler Bedeutung erheblich beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund erscheint eine Begutachtung durch die zuständige Eidg. Kommission für Denkmalpflege (EKD) als unumgänglich. Diese müsste, allenfalls in Zusammenarbeit mit der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), prüfen, ob das Bauvorhaben mit dem Umgebungsschutz des Kulturdenkmals vereinbar ist. Bei dieser Gelegenheit läge es nahe, wenn diese Kommission auch prüfte, ob der Ortsbildschutz gewährleistet ist und welche Auswirkungen vom Bauvorhaben mit seinen vom BauR abweichenden Mehrhöhen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer zu erwarten wären. Schliesslich müsste in die Beurteilung weiter einbezogen werden, inwieweit mit einer ausreichenden Begrünung auch dem Umgebungsschutz des Kulturobjekts sowie dem Ortsbildschutz Rechnung getragen werden könnte.
8.2
Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz, indem sie den Quartierplan genehmigte und die Beschwerde abwies, Art. 18 BauG und Art. 12, Art. 37 ff. sowie Anhang 5 BauR verletzte. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Begutachtung verstösst auch gegen die einschlägigen Bestimmungen des NHG und damit gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Entscheid des Regierungsrates vom 21. Dezember 2015 aufzuheben. Damit ist auch dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 21. Dezember 2015 sowie dem Beschluss des Einwohnergemeinderates Kerns vom 23. März 2015 die Grundlage entzogen. Die Beschwerdegegnerin wird den Quartierplan zu überarbeiten haben; es steht ihr frei, in einem neuen Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass der Quartierplan die gesetzlichen und baureglementarischen Vorschriften erfüllt. Ferner müsste im Rahmen des neuen Quartierplangenehmigungsverfahrens ein Gutachten durch die Eidg. Kommission für Denkmalpflege (EKD) eingeholt werden.