Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 21
Art. 444 Abs. 4 ZGB
Negativer Kompetenzkonflikt. Eintreten auf Begehren um Klärung der Zuständigkeit (E. 1).
Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB; Art. 450f ZGB; Art. 62 ZPO
Perpetuierung der Zuständigkeit bei Rechtshängigkeit eines Verfahrens. Begriff der Rechtshängigkeit. Wird bei der bisher zuständigen KESB ein Gesuch um Anpassung einer bestehenden Kindesschutzmassnahme gestellt, so bleibt deren Zuständigkeit ungeachtet eines Wohnsitzwechsels des Kindes erhalten (E. 2-4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 (B 17/008).
Sachverhalt:
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Obwalden führt für M. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin ist I., Sozialdienst Sarnen, eingesetzt. Der sorgeberechtigten Mutter O. wurde mit Entscheid der KESB Obwalden vom 19. Mai 2016 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Sohn M. entzogen. Am 20. September 2016 bestätigte die KESB Obwalden diesen Entscheid. Sie beauftragte die Beiständin mit den Aufgaben, (a) die Mutter O. mit Rat und Tat zu unterstützen, (b) die Entwicklung von M. zu überwachen, (c) für eine geeignete Beschulung, Betreuung und Unterkunft von M. besorgt zu sein, (d) die Zusammenarbeit mit der Schule, den Schuldiensten zu pflegen und an Schulgesprächen teilzunehmen, (e) M. bei einer geeigneten Fachstelle in seinem Wohnumfeld anzumelden, in welcher er im Umgang mit seinen Aggressionen und seinem grenzüberschreitenden Verhalten unterstützt wird, (f) falls notwendig, andere therapeutische Unterstützung für M. zu organisieren, (g) die Unterbringung von M. bei seiner Grossmutter R. zu begleiten und zu überwachen, (h) mit R. einen Pflegevertrag abzuschliessen, (i) M. und O. in der Ausgestaltung des persönlichen Kontaktes zu unterstützen und zu beraten und (j) der KESB Obwalden nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen. M. ist bei seiner Grossmutter in W. platziert.
Mit (undatiertem) Zwischenbericht vom 6. Juli 2016 bis 25. Januar 2017 informierte die Beiständin die KESB Obwalden darüber, dass O. ihren Wohnsitz per 1. Dezember 2016 nach N. (AG) verlegt habe. Zudem beantragte die Beiständin, die elterliche Sorge in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten einzuschränken.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ersuchte die KESB Obwalden das Bezirksgericht Bremgarten als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Kindesschutzmassnahmen betreffend M. zur Weiterführung zu übernehmen und mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Übernahme der Massnahme erfolge. Zur Begründung führte die KESB Obwalden aus, bei einem Wohnsitzwechsel habe die am neuen Ort zuständige Behörde die Massnahme ohne Verzug zu übernehmen. Die KESB Obwalden habe ihre örtliche Zuständigkeit zur Abänderung der Massnahme verloren, da es sich um eine Verschärfung der Massnahme handle. Die notwendige Anpassung der Massnahme sei bei der Übertragung im Rahmen der Abklärungen für die Übernahme durch die neue Behörde vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 machte das Bezirksgericht Bremgarten geltend, die Beiständin des Betroffenen habe am 1. Februar 2017 einen Antrag auf Änderung der Massnahme eingereicht, welcher bis anhin noch nicht behandelt worden sei. Dementsprechend sei bei der KESB Obwalden noch ein Verfahren rechtshängig und deren Zuständigkeit bleibe bis zu dessen Abschluss erhalten, weshalb die Massnahme derzeit nicht übernommen werden könne.
Am 14. Februar 2017 ersuchte die KESB Obwalden das Bezirksgericht Bremgarten erneut um unverzügliche Übernahme der Massnahme. Sie wies darauf hin, bei der KESB Obwalden sei kein Verfahren rechtshängig. Der Antrag um Anpassung der Massnahme falle in die Zuständigkeit des Familiengerichts Bremgarten.
In seinem Schreiben vom 22. Februar 2017 hielt das Präsidium des Familiengerichts Bremgarten an seiner Auffassung fest, dass die KESB Obwalden für die Beurteilung des Antrags zur Abänderung der Massnahme zuständig sei. Nach Abschluss des noch hängigen Verfahrens stehe einer Übernahme nichts entgegen.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 unterbreitete die KESB Obwalden dem Verwaltungsgericht Obwalden im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB die Frage, welche KESB für die Behandlung des Antrags der Beiständin auf Abänderung der Kindesschutzmassnahme für M. zuständig sei. Sie wies darauf hin, dass im direkten Meinungsaustausch keine Einigung habe erzielt werden können.
Das Bezirksgericht Bremgarten liess sich vor Verwaltungsgericht nicht vernehmen.
Aus den Erwägungen:
1.1
Sowohl die KESB Obwalden als auch das Bezirksgericht Bremgarten als KESB des Kantons Aargau erachten sich im vorliegenden Fall als unzuständig für die Beurteilung des Antrags der Beiständin I., die elterliche Sorge für M. in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten einzuschränken. Die KESB Obwalden hat in der Folge den negativen Kompetenzkonflikt dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung übermittelt. Es stellt sich vorab die Frage, ob auf das Begehren eingetreten werden kann.
1.2
Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Kann im Meinungsaustausch über die Zuständigkeit der KESB keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Das Bundesgericht gelangte in seiner neuesten Rechtsprechung zum Schluss, Art. 444 Abs. 4 ZGB ermächtige die zwecks Klärung des Kompetenzkonflikts angerufene Beschwerdeinstanz nicht dazu, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Vielmehr hätten die Kantone den negativen interkantonalen Kompetenzkonflikt auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen (BGE 141 III 84, E. 4.7; vgl. dazu Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N. 31.12c). Damit erteilte das Bundesgericht der in der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) geäusserten Erwartung, der Zuständigkeitsentscheid der angerufenen Beschwerdeinstanz binde grundsätzlich auch die Behörde des andern Kantons, der unterliegende Kanton sei jedoch berechtigt, gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde zu führen (BBl 2006, 7076 f.), eine Absage. Das Bundesgericht schloss sich der von einer Minderheit in der Lehre vertretenen Auffassung an, wonach die Beschwerdeinstanz eines Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich entscheiden könne (BGE 141 III 84, E. 3.4.1). Während das Obergericht des Kantons Bern aus dieser Rechtsprechung ableitete, es fehle demzufolge der die Beschwerdeinstanz anrufenden KESB an einem schutzwürdigen Interesse, denn die Gesuchstellerin könnte aus dem Entscheid der Beschwerdeinstanz keinen praktischen Nutzen ziehen (Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 15 669 vom 26. Oktober 2015), gelangte das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit überzeugender Argumentation zum gegenteiligen Schluss, und es trat auf das Gesuch der KESB ein (vgl. CAN 2016 Nr. 50, S. 143 ff.). Das Kantonsgericht Luzern liess sich von der Überlegung leiten, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz ein taugliches Mittel sei, auf die Beendigung des Kompetenzkonflikts hinzuwirken. Die fehlende Verfügungsbefugnis der Beschwerdeinstanz hinsichtlich ausserkantonaler Erwachsenenschutzbehörden führe bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten nicht dazu, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB als nicht einschlägig unbeachtet bleiben dürfe. Dieser Auffassung ist hier zu folgen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorliegend denn auch geeignet, zumindest zuhanden der KESB Obwalden eine Klärung der umstrittenen Zuständigkeitsfrage herbeizuführen und die Zuständigkeit verbindlich zu regeln. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.
In Frage steht vorliegend wie erwähnt die Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahme durch Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten von M. Der Grund für die beantragte Änderung liegt darin, dass gemäss den Ausführungen der Beiständin I. finanzielle Fragen derzeit nicht zufriedenstellend gelöst werden können. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz des Elternteils, welchem die elterliche Sorge zukommt (Art. 25 Abs. 1 ZGB; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl., 2014, Art. 25 N. 4). Da die sorgeberechtigte Mutter von M. ihren Wohnsitz per 1. Dezember 2016 nach N. (AG) verlegt hat, befindet sich der Wohnsitz von M. demnach ebenfalls in N. Das ist denn auch unbestritten.
3.1
Abweichend vom Grundsatz der Wohnsitzzuständigkeit gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB hält Art. 442 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB fest, dass bei Rechtshängigkeit eines Verfahrens die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten bleibt (sog. perpetuatio fori). Das Bezirksgericht Bremgarten stellt sich unter Hinweis auf den Antrag der Beiständin auf Anpassung der Kindesschutzmassnahme auf den Standpunkt, dass das Verfahren bei der KESB Obwalden rechtshängig sei und deshalb von dieser behandelt werden müsse. Die Regelung solle verhindern, dass sich Personen kindes- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen durch einen häufigen Wohnsitzwechsel entziehen könnten. Im Übrigen sei die KESB Obwalden bereits mit dem Fall vertraut und darum wesentlich besser in der Lage, die Notwendigkeit einer Änderung abzuschätzen. Nach Abschluss des noch hängigen Verfahrens stehe einer Übernahme nichts entgegen.
3.2
Die KESB Obwalden macht demgegenüber geltend, der Kanton Obwalden habe den Begriff der Rechtshängigkeit in seinen kantonalen Einführungserlassen nicht geregelt. In Ermangelung einer solchen Regelung sei der Eintritt der Rechtshängigkeit deshalb gemäss herrschender Lehre zu bejahen, wenn behördliches Handeln nach aussen hin erstmals manifest werde. Nach Eingang des Antrags der Beiständin sei das Verfahren jedoch weder innerhalb noch gegen aussen in irgendeiner Weise aufgenommen worden. Vielmehr habe sie den Antrag mit Schreiben vom 3. Februar 2017 umgehend an das Familiengericht Bremgarten weitergeleitet. Demzufolge sei bei ihrer Behörde keine Rechtshängigkeit eingetreten und sie habe die örtliche Zuständigkeit zur Abänderung der Massnahme verloren. Die Anpassung der Massnahme sei daher vom Familiengericht Bremgarten im Rahmen der Abklärungen für die Übernahme vorzunehmen.
4.1
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die bisherige KESB verliere, auch wenn die Massnahme noch nicht übertragen worden sei, ihre örtliche Zuständigkeit zur Abänderung der Massnahme, wenn es sich um eine Verschärfung der Massnahme handle (vgl. Urs Vogel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 442 N. 22; Diana Wider, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 442 N. 27). Zu Recht hat das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Schreiben vom 22. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass sich diese Lehrmeinung auf ein noch unter altem Recht ergangenes Urteil des Bundesgerichts (BGE 126 III 418) stütze. In der Tat ist dieser Entscheid im vorliegenden, nach neuem Recht zu entscheidenden Zusammenhang nicht einschlägig, zumal damals keine Abänderung der bestehenden Massnahme zur Diskussion stand, sondern mit einem Entmündigungsentscheid vielmehr eine neue vormundschaftliche Massnahme getroffen wurde (vgl. BGE 126 III 419). Im Vordergrund steht hier die Auslegung des in Art. 442 Abs. 1 ZGB erwähnten Begriffs der Rechtshängigkeit.
4.2
Der Gesetzgeber hat im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht den Verfahrensaspekt der Rechtshängigkeit offen gelassen und somit den Kantonen zur allfälligen Regelung übertragen. Es ist deshalb Sache der Kantone zu entscheiden, ob und falls ja auf welche Art und Weise sie diesen Legiferierungsspielraum nutzen wollen (Auer/Marti, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450f N. 6). Einige Kantone haben den Eintritt der Rechtshängigkeit kantonal ausdrücklich geregelt. Fehlen jedoch kantonale Bestimmungen dazu, so tritt die Rechtshängigkeit nach einer in der Lehre vertretenen Auffassung dann ein, wenn sich nach aussen hin manifestiert, dass sich eine Behörde mit der Anordnung einer Massnahme befasst (vgl. Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N. 18.33; Vogel, a.a.O., Art. 442 N. 16; Auer/Marti, a.a.O., Art. 444 N. 11; Diana Wider, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar, 2. Aufl., Basel 2015, 434; Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 442 N. 13).
4.3
Im Kanton Obwalden hat gemäss der Delegationsnorm von Art. 67 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG ZGB; GDB 210.1) der Kantonsrat das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere etwa die Organisation, die Zuständigkeiten und das Verfahren. Der Kantonsrat hat in seiner Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 3. Mai 2012 (EV KESR; GDB 211.61) in Art. 20 zum anwendbaren Recht ausgeführt, dass unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens anwendbar sind. Die Bestimmung verweist somit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens vor der KESB auf die Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21). In diesem Erlass findet sich jedoch keine Vorschrift zur Rechtshängigkeit. Hingegen gelten gemäss Art. 27 VwVV die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) subsidiär, soweit die VwVV keine Bestimmungen enthält. Auch im VwVG findet sich indessen keine Definition der Rechtshängigkeit. Immerhin findet sich im Schrifttum dazu der Hinweis, dass die Rechtshängigkeit durch die Anrufung der unzuständigen, aber zur Weiterleitung verpflichteten Behörde begründet werde und dass die Gerichte über Art. 4 VwVG für Einzelfragen auch schon die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (SR 273) angewandt hätten (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 8 N. 27; Nadine Mayhall, in Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 4 N. 3). Ferner wird allgemein darauf hingewiesen, dass beim nicht streitigen Verwaltungsverfahren der exakte Eröffnungszeitpunkt unklar sein könne und diesfalls unter Würdigung der gesamten Umstände geklärt und festgelegt werden müsse (vgl. BGE 140 II 298 E. 5; Michel Daum, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., Art. 7 N. 14; vgl. zum Ganzen auch Bertschi/Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4 bis 31 N. 29; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 16 N. 2). Zusammenfassend ergibt sich demzufolge in der Tat, dass im Kanton Obwalden keine einschlägige Norm zur Bestimmung der Rechtshängigkeit existiert, auch nicht durch Verweisung auf andere Erlasse. Trotzdem fragt es sich, ob die KESB Obwalden und die von ihr angerufenen Autoren für einen solchen Fall zu Recht die Auffassung vertreten, es sei deshalb hinsichtlich der Rechtshängigkeit auf allgemeine Grundsätze abzustellen.
4.4
In den Art. 443 ff. ZGB wird für den Kindes- und Erwachsenenschutz das Verfahren geregelt. Während die Art. 443 bis 449c ZGB die Verfahrensregeln für die Erwachsenenschutzbehörde enthalten ("Erster Unterabschnitt"), regeln die Art. 450 bis 450e ZGB das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ("Zweiter Unterabschnitt"). Demgegenüber findet sich in Art. 450f ZGB eine gemeinsame Bestimmung für das Verfahren vor der KESB sowie für jenes vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ("Dritter Unterabschnitt"). Art. 450f hält dazu fest: "Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen". Wird ein bestimmter Aspekt des Verfahrens weder durch das ZGB noch durch den einschlägigen kantonalen Erlass (Einführungsgesetz oder kantonale Verfahrensordnung) normiert, ist also auf die Regelungen der ZPO zurückzugreifen, wobei jedoch der besonderen Natur des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens Rechnung zu tragen ist, weshalb Art. 450f ZGB bloss deren sinngemässeAnwendung vorsieht (Matthias Kuhn, Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, recht 2014, 219). Wie im Erwachsenenschutzverfahren ist auch im Kindesschutzverfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB bei Fehlen kantonaler Verfahrensbestimmungen die ZPO anwendbar (Kuhn, a.a.O., 220). Daraus folgt, dass für die Frage des Eintritts der Rechtshängigkeit jedenfalls dann auf die ZPO abzustellen ist, wenn die sinngemässe Anwendung der ZPO möglich ist und zu einem vernünftigen Ergebnis führt. Es gibt diesfalls keine Veranlassung, auf allgemeine Grundsätze zum Eintritt der Rechtshängigkeit zurückzugreifen. Auch wenn sich die Regelung der Rechtshängigkeit in den Art. 62 ff. ZPO nicht unbesehen auf den Kindes- und Erwachsenenschutz übertragen lässt, rechtfertigt es sich in einem solchen Fall nicht, entgegen dem Wortlaut von Art. 450f ZGB und in Übereinstimmung mit der zitierten Lehrmeinung ausschliesslich darauf abzustellen, wann behördliches Handeln nach aussen hin erstmals manifest geworden ist (vgl. Auer/Marti, a.a.O., Art. 444 N. 11). Denn Sinn und Zweck von Art. 450f ZGB liegen gerade darin, die ZPO dann ergänzend zur Anwendung zu bringen, wenn ein Verfahrensaspekt weder im ZGB noch in der vom Kanton als ergänzendes Recht deklarierten Verfahrensordnung geregelt ist (Auer/Marti, a.a.O., Art. 450f N. 4). Im Ergebnis kommt daher bei gewissen Fragen am Ende auch dort die ZPO zur Anwendung, wo der Kanton seine Verwaltungsverfahrensordnung als ergänzendes Verfahrensrecht vorgesehen hat (Auer/Marti, a.a.O., Art. 450f N. 11). Dies ist umso weniger problematisch, weil im Kanton Obwalden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin gestützt auf Art. 20 EV KESR und Art. 15 VGV ergänzend die Verfahrensregeln der ZPO zur Anwendung gelangen.
4.5
Art. 62 ZPO regelt explizit den "Beginn der Rechtshängigkeit" (vgl. die Marginalie). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung begründet unter anderem die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage oder eines Gesuches die Rechtshängigkeit. Auch wenn der Begriff des "Gesuches" in Art. 62 Abs. 1 ZPO vorab auf eine Eingabe im summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) abzielt (vgl. Markus Müller-Chen, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 62 N. 22), steht nichts entgegen, vorliegend im Rahmen einer sinngemässen Anwendung (vgl. Art. 450f ZGB) den im Zwischenbericht der Beiständin I. vom 6. Juli 2016 bis 25. Januar 2017 gestellten "Antrag", die elterliche Sorge in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten von M. einzuschränken, unter den Begriff des "Gesuchs" laut Art. 62 Abs. 1 ZPO zu subsumieren. Anders als in jenen Fällen, da ein Verfahren vor der KESB von Amtes wegen eröffnet wird und sich die mitunter schwierige Frage stellt, in welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit eintritt, weshalb dann auf die Vorkehrungen abgestellt wird, welche erstmals eine Aussenwirkung entfalten, ist der Eingang eines Gesuchs oder Antrags klar und eindeutig zu bestimmen. Folgerichtig stellen denn auch die Kantone, welche die Frage der Rechtshängigkeit ausdrücklich geregelt haben, lediglich subsidiär auf den Eintritt einer Aussenwirkung ab; ein Verfahren wird jeweils spätestensdann rechtshängig, wenn die Behörde erstmals nach aussen manifest werdende Handlungen vornimmt (vgl. Kuhn, a.a.O., 222). Regelmässig sehen die Kantone, welche die Rechtshängigkeit explizit definiert haben, demgegenüber bereits die Einreichung eines Gesuchs oder eines Antrags als die Rechtshängigkeit begründend vor (vgl. die Übersicht bei Wider, in: Rosch/Büchler/Jakob, a.a.O., Art. 442 N. 4).
4.6
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass mit Eingang des Zwischenberichts/Antrags der Beiständin I. bei der KESB Obwalden die Rechtshängigkeit für das darin gestellte Gesuch um Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten von M. eingetreten ist. Die KESB Obwalden ist deshalb laut Art. 442 Abs. 1 ZGB zuständig für die Beurteilung und den Abschluss des mit diesem Antrag eingeleiteten Verfahrens.
Der vorliegende Entscheid ergeht weder im Rahmen eines Beschwerde- noch eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 1 ff., Art. 8 ff. VGV und Art. 24 GebOR). Demzufolge käme die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten der KESB nach Art. 25c GebOR in Frage. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass eine noch ungeklärte Rechtsfrage zu beantworten war, ist jedoch auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
Gegen diesen Entscheid gibt es kein Rechtsmittel. Es steht nurmehr allenfalls eine Klage an das Bundesgericht offen, welche entweder vom Regierungsrat als oberster Exekutivbehörde oder mit entsprechender Bevollmächtigung von der KESB eingeleitet werden müsste (BGE 141 III 84 E. 5).