Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 18
Art. 65 lit. a GOG
Frage, wer Geheimnisherr ist, als doppelrelevante Tatsache (E. 1).
Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 4 Abs. 4 AnwG
In einem Zivilprozess geht die anwaltliche Geheimhaltungspflicht der Wahrheitsfindung vor. Deshalb ist der Anwalt nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden, selbst wenn er zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte (E. 2-5).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2017 (B 17/011).
Sachverhalt:
In dem vor dem Kantonsgericht Obwalden hängigen Zivilverfahren ZO 13/013/III in Sachen K. AG, Klägerin, gegen X. AG, Beklagte, ist der Inhalt verschiedener Vereinbarungen strittig. Die umstrittenen Vereinbarungen wurden von Rechtsanwalt B. erstellt. Die K. AG stellte deswegen den Beweisantrag, B. als Zeugen zu befragen und ersuchte die Anwaltskommission Obwalden, ihn für die Zeugenbefragung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 wies die Anwaltskommission das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sie begründete ihren Entscheid damit, die K. AG sei nicht legitimiert, ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis für B. zu stellen; die hierfür nötige Legitimation obliege einzig dem Rechtsanwalt selber.
Mit Schreiben vom 7. September 2016 informierte die Kantonsgerichtspräsidentin III, Verfahrensleiterin des hängigen Zivilverfahrens ZO 13/013/III, B. darüber, dass vorgesehen sei, ihn in besagtem Zivilverfahren als Zeugen einzuvernehmen und wies ihn auf den Entscheid der Anwaltskommission vom 7. Juli 2016 hin, wonach nur der Rechtsanwalt selber ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis stellen könne. In der Folge stellte B. am 23. September 2016 bei der Anwaltskommission das Gesuch, ihn im Hinblick auf die Zeugenbefragung im Verfahren ZO/13/013/III vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Am 20. März 2017 hiess die Anwaltskommission das Gesuch gut und entschied, B. werde vom Berufsgeheimnis gegenüber A. und H. in Bezug auf das Mandat betreffend Nachfolgeregelung insoweit entbunden, als die Offenbarung von Geheimnissen aus diesem Mandat objektiv notwendig und geeignet sei, damit Rechtsanwalt B. die an ihn gerichteten Zeugenfragen im Zivilverfahren ZO 13/013/III vor dem Kantonsgericht Obwalden beantworten könne. B. reichte dem Kantonsgericht eine Kopie des Entscheides der Anwaltskommission ein, woraufhin das Kantonsgericht der X. AG eine Kopie des Entscheides zustellte.
Gegen den Entscheid der Anwaltskommission vom 20. März 2017 erhob die X. AG am 11. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden vom 20. März 2017 betreffend Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis sei aufzuheben.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Entbindung vom Berufsgeheimnis sei abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Anwaltskommission zurück-zuweisen."
B. nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 verzichtete die Anwaltskommission mit Verweis auf den Entscheid und die Akten auf eine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 gab der Obergerichtspräsident I der X. AG Gelegenheit, zur Frage der Beiladung der K. AG Stellung zu nehmen. Die X. AG nahm mit Schreiben vom 16. Mai 2017 dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, die K. AG sei nie Klientin von B. gewesen und damit nicht Geheimnisherrin. Dennoch sei die K. AG, zumindest zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, zum Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen. Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten opponierten nicht gegen die Beiladung. In der Folge lud der Obergerichtspräsident I die K. AG mit Schreiben vom 18. Mai 2017 zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bei.
Die beigeladene K. AG beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Aus den Erwägungen:
Gegen Entscheide der Anwaltskommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 21 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 [AnwG; GDB 134.4]). Der Klient des Rechtsanwaltes ist als Geheimnisherr durch einen mit seinem Mandat zusammenhängenden Entscheid über die Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis berührt und daher im Sinne von Art. 65 lit. a GOG zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.313/1999/leb vom 8. März 2000, E. 1; Art. 111 Abs. 1 BGG). Die umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Geheimnisherrin ist, ist auch für die materielle Begründetheit der Beschwerde relevant (vgl. nachfolgende Erwägungen). Folglich handelt es sich bei dieser Frage um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache. Doppelrelevante Tatsachen sind solche, die sowohl für die Zulässigkeit einer Beschwerde als auch für deren materielle Begründetheit relevant sind. Auch wenn solche Tatsachen bestritten werden, sind sie nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den (vorliegend nicht zutreffenden) Fall, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Gegenseite unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_93/2015 vom 22. September 2015, E. 1.2.3.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 E. 5.1;137 II 313 E. 3.3.3). Demzufolge sind die Einwände der Beigeladenen zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe einzutreten. …
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Zusammenhang mit den umstrittenen Verträgen (zumindest teilweise) Auftraggeberin des Beschwerdegegners gewesen und damit Geheimnisherrin über die dem Beschwerdegegner diesbezüglich anvertrauten Informationen. Aus geschäftsinternen Gründen erkläre sie sich mit einer Entbindung des Beschwerdegegners vom anwaltlichen Berufsgeheimnis nicht einverstanden. Der Beschwerdegegner und die Beigeladene bringen dagegen im Wesentlichen vor, einzig A. und H. seien Auftraggeber der strittigen Vereinbarungen gewesen und damit Geheimnisherren. Da eine unterzeichnete Entbindungserklärung von A. und H. vorliege, könne der Beschwerdegegner ohne Weiteres, das heisst ohne Interessenabwägung, vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden. Die Beschwerdeführerin würde aber ohnehin keine gewichtigen Interessen vorbringen, die einer Berufsgeheimnisentbindung entgegenstünden.
3.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarisch, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Gesetzeswortlaut von Art. 13 Abs. 1 BGFA, das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte beziehe sich auf alles, was ihnen infolge ihres Berufes "von ihrer Klientschaft anvertraut" worden ist, ist zu eng. Gegenstand der Geheimhaltungspflicht ist nicht nur, was der Klient seinem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt. Dem Schutzzweck entsprechend ist ein weiter Rahmen zu stecken; das anwaltliche Berufsgeheimnis ist umfassend (BGE 97 I 838; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2011, Art. 13 N. 97). Geschützt sind daher auch Informationen, die dem Anwalt von dritter Seite zur Kenntnis gelangen, sofern ihr Inhalt einen Bezug zum Mandat aufweist (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 100 f.). Eine vertrauliche Information wird durch das Berufsgeheimnis geschützt, wenn sie nicht öffentlich bekannt und nicht jedermann zugänglich ist (objektive Voraussetzung) und der Geheimnisherr ein Interesse an der Geheimhaltung hat (subjektive Voraussetzung; Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 87). Schliesslich gilt das anwaltliche Berufsgeheimnis zeitlich unbegrenzt. Die Geheimhaltungspflicht überdauert mithin die Beendigung des Mandats (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 207).
3.3
Geheimnisherr ist nach Art. 13 BGFA ausschliesslich der Klient. Als Klient ist dabei jeder Rechtsuchende zu verstehen, der einem Anwalt Informationen anvertraut. Dabei kann es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person handeln. Bei einer juristischen Person ist die juristische Person selber Geheimnisherrin, nicht deren Organe oder Mitarbeiter. Demgegenüber schuldet der Anwalt Dritten, darunter gehört auch die Gegenpartei, keine Verschwiegenheit (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 60 ff.; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 464 f.).
3.4
Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Anwaltskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 133 ff.; vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 4 Abs. 4 AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Anwaltskommission ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klienten an der Wahrung des Geheimnisses und dem persönlichen Interesse des Anwalts an dessen Offenbarung vorzunehmen. Die Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses muss dabei einem zwingenden Erfordernis entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 2P.313/1999 vom 8. März 2000, E. 2b). Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist regelmässig nicht zulässig, wenn sie nur dazu dienen soll, einen Dritten in einem Zivilprozess gegen einen ehemaligen Klienten des Anwalts zu unterstützen (Urteil des Bundesgerichts 2P.313/1999 vom 8. März 2000, E. 2d; vgl. auch ZR 1979, Nr. 24). Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist mithin nicht gerechtfertigt, damit der Anwalt in einem Zivilprozess zwischen zwei Privatpersonen die Wahrheit ans Licht bringen beziehungsweise zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann, selbst wenn den konträren Privatinteressen verschiedenes moralisches Gewicht zukommt (ZR 1989, Nr. 81; ZR 1982, Nr. 39; ZR 1979, Nr. 24; ZR 1971, Nr. 94; ZR 1962, Nr. 19; Lelio Vieli, Der Anwalt als Partei im Zivilrecht, in: Das Anwaltsgeheimnis Band 2, Zürich 1994, 54; Brechbühl/Hauser/Hofer, Der Anwalt als Zeuge, in: Das Anwaltsgeheimnis Band 4, Zürich 1997, 56). Im Gerichtsverfahren geht deshalb die anwaltliche Geheimhaltungspflicht der Wahrheitsfindung im Prozess vor (Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 72; vgl. auch Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 321 N. 23; ZR 1989, Nr. 82). Die anwaltliche Schweigepflicht kann folglich die prozessuale Wahrheitsfindung erschweren oder gar verunmöglichen. Es ist jedoch einhellig anerkannt, dass der anwaltlichen Schweigepflicht ein höherer Stellenwert beizumessen ist als der Ermittlung der Wahrheit im Gerichtsverfahren (Schiller, a.a.O., N. 691 f.). Die mit der Vertraulichkeit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung sind in einem Rechtsstaat hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016, E. 2.1 [nicht publ. in BGE 142 II 307]; Schiller, a.a.O., N. 691 f.).
Die zitierte Lehre und Rechtsprechung illustriert die Absolutheit des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (vgl. auch Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N. 90 ff.). Unter dem uneingeschränkten Schutz des Anwaltsgeheimnisses soll der Klient seinem Rechtsanwalt vorbehaltlos alle Informationen – insbesondere auch solche, die für den Klienten nachteilig oder belastend sind – anvertrauen können. Selbst strafrechtlich relevante Schuldgeständnisse darf der Rechtsanwalt nicht offenbaren. Das Anwaltsgeheimnis darf nicht seines Sinnes entleert werden, indem der Rechtsanwalt in den Zeugenstand gerufen wird. Entsprechend hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt rechtsgebietsübergreifend ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt und verpflichtet ihn selbst bei Entbindung nicht zur Aussage (vgl. u.a. Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 171 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 13 BGFA; vgl. auch Vest/Horber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 171 N. 15).
3.5
Demnach überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung klar, sofern zwischen ihr und dem Beschwerdegegner im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich ein Auftragsverhältnis bestanden hat. Wegen des grundsätzlich höheren Gewichts des Anwaltsgeheimnisses gegenüber der Wahrheitsfindung müssten diesfalls auch keine weiteren Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin, etwa die von ihr geltend gemachten internen Geschäftsinteressen, geprüft werden. Sie müsste daher nicht weiter begründen, weshalb sie auf der Geheimniswahrung besteht. Eine eigentliche Interessenabwägung scheiterte zudem bereits am Umstand, dass der Beschwerdegegner ausdrücklich keine eigenen Interessen an der Zeugenaussage geltend macht. Trifft demgegenüber die Behauptung des Beschwerdegegners und der Beigeladenen zu, dass einzig A. und H. Klienten des Beschwerdegegners waren, so genügt deren schriftliche Entbindungserklärung. Eine Interessenabwägung müsste bei diesem Ergebnis nicht vorgenommen werden und der Beschwerdegegner wäre der Beschwerdeführerin gegenüber als Dritter (oder Gegenpartei) nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, zwischen welcher bzw. welchen Person(en) im fraglichen Zeitpunkt ein Auftragsverhältnis zustandegekommen ist.
4.1
Das Rechtsverhältnis zwischen dem selbstständigen Rechtsanwalt und seinem Klienten untersteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Auftragsrecht (Walter Fellmann, Berner Kommentar VI/2/4, 1992, Art. 394 N. 144; Jean-Marc Schaller, in: Heinrich Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 394 N. 6). Der Auftrag ist ein Konsensualvertrag, es gelten die allgemeinen Vertragsabschlussregeln nach Art. 1 ff. OR (Rolf Weber, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 395 N. 2). Zum Abschluss des Auftragsvertrages ist somit die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR; Fellmann, a.a.O., Art. 395 N. 16). Da der Auftragsvertrag von Gesetzes wegen an keine bestimmte Form gebunden ist, können die entsprechenden Erklärungen der Parteien auch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR; Fellmann, a.a.O., Art. 395 N. 16 und 32). Unter konkludentem Verhalten wird eine Willenserklärung verstanden, deren Sinn sich nicht aus Worten, sondern aus Handlungen des Erklärenden ergibt (Fellmann, a.a.O., Art. 395 N. 33, mit weiteren Hinweisen). Ein Antrag durch konkludentes Verhalten liegt etwa darin, dass der Auftraggeber dem Beauftragten ohne weiteren Kommentar Unterlagen zur Bearbeitung zustellt (sog. Realofferte; Fellmann, a.a.O., Art. 395 N. 35). Die Realofferte kann aber auch vom Beauftragten ausgehen. Sie kann konkludent in der Leistung von Diensten oder in der Besorgung eines Geschäftes liegen. Erweist nämlich jemand ungebeten, aber mit Wissen des anderen, einen Dienst tatsächlicher Natur oder besorgt er ungebeten, jedoch ebenfalls mit Wissen des anderen, ein Rechtsgeschäft in dessen Interesse, stellt er als präsumtiver Beauftragter eine Realofferte zum Abschluss eines Mandatskontraktes. Das Handeln im Interesse des anderen ist als Willensäusserung im Sinne von Art. 1 OR zu qualifizieren. Der Auftraggeber kann diese Realofferte ausdrücklich oder konkludent annehmen und damit den Auftragsvertrag zustande bringen. Schweigt er trotz Kenntnis der Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung und erfolgt diese ohne Zweifel in seinem Interesse, so liegt darin unter Umständen ein konkludent erteiltes Akzept, durch das der Konsens hergestellt wird. Indem der Auftraggeber etwa die Rechnung des Beauftragten (vorbehaltlos) bezahlt, kann er die Tätigkeiten des Beauftragten auch nachträglich genehmigen und so ein Auftragsverhältnis zustande kommen lassen. Umgekehrt kann auch der Beauftragte, der einen Auftrag erhalten hat, diesen (ohne weitere Worte zu verlieren) unverzüglich in Angriff nehmen und dadurch zum Ausdruck bringen, dass er die Offerte annimmt. Wann ein Vertrag aufgrund konkludenter Willenserklärungen zustande kommt, lässt sich nicht generell sagen, sondern hängt vielmehr von den konkreten Umständen ab (Fellmann, a.a.O., Art. 395 N. 37 ff.; Weber, a.a.O., Art. 395 N. 8). Allgemein zu beachten gilt, dass der interneWille keine vertragskonstituierende Wirkung hat, sondern der dem Partner gegenüber (stillschweigend oder konkludent)geäusserteWille beachtlich ist. Identische psychische Zustände zweier Personen sind zur Vertragsgültigkeit weder gefordert noch kommen sie überhaupt vor. Die dem Konsensbegriff ursprünglich anhaftende Vorstellung eines kollektiven Willens mehrerer (eines einheitlichen "Vertragswillens") stellt eine Fiktion dar (Zellweger-Gutknecht/Bucher, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 1 N. 2 f.).
4.2
Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Vereinbarungen eingereicht, zu welchen der Beschwerdegegner im Zivilverfahren ZO 13/013/III befragt werden soll. Darunter befindet sich ein Einzelarbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin (für sie unterzeichnet vom ehemaligen, einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten A.) und A. als Arbeitnehmer und eine Vereinbarung vom 5. Dezember 2008 zwischen der Beschwerdeführerin (für sie unterzeichnet von den ehemaligen Verwaltungsräten A. und H. und vom Verwaltungsrat S.), S., T., A. und H.. Der Einzelarbeitsvertrag und die Vereinbarung bezwecken unter anderem die optimale und erfolgreiche Weiterexistenz der Beschwerdeführerin und dass das Ehepaar A. und H., insbesondere A., der Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit weiterhin unterstützend zur Seite steht. Entsprechend hält die Präambel der Vereinbarung fest, dass A. und H. im Rahmen der Nachfolgeregelung beabsichtigen, "ihren Anteil an der X. AG, rechtzeitig zu übertragen, damit nach ihrem Ausscheiden die Firma weiterhin erfolgreich bleibt, die Arbeitsplätze erhalten werden können und die Führung klar geregelt ist. Die Verkäuferschaft wird auch nach ihrem Ausscheiden aktiv mitarbeiten und das Netzwerk zugunsten der Gesellschaft weiter pflegen. Die Käuferschaft wird die Firma inskünftig im Sinne von A. und H. wie bisher weiterführen". Auch der Beschwerdegegner bringt vor, es sei im Interesse der Käufer gelegen, dass der "vormalige Patron mit seinem Bekanntheitsgrad und Beziehungsnetz noch für eine gewisse Zeit im Unternehmen involviert bleibt, um Kontinuität zu signalisieren und den Käufern einen erfolgreichen Übergang zu erleichtern". Folglich hatten alle Parteien – neben allenfalls anderen, hier nicht interessierenden Eigennützigkeiten – zum Ziel, eine möglichst erfolgreiche und reibungslose Weiterexistenz der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Der Beschwerdegegner ist damit – zumindest in Bezug auf den Einzelarbeitsvertrag und die Vereinbarung – offenbar (auch) im Interesse der Beschwerdeführerin tätig geworden, was von der Beschwerdeführerin in guten Treuen als Realofferte zum Abschluss eines Auftrages verstanden werden durfte und musste. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin sowohl im Einzelarbeitsvertrag als auch in der Vereinbarung Vertragspartei. Ausserdem hat der Beschwerdegegner das Mandat als "X. AG, Rechtsberatung" bezeichnet und das Honorar für seine Aufwendungen der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Durch die Unterzeichnung der Verträge und Begleichung der Honorarnote hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Realofferte – zumindest konkludent – angenommen und genehmigt.
Nicht überzeugend ist das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Beschwerdegegners, er sei in Bezug auf die auszuarbeitenden Verträge von A. kontaktiert worden, weshalb das Auftragsverhältnis (einzig) zu A. bzw. zum Ehepaar A. und H., nicht aber zur Beschwerdeführerin, entstanden sei. Eine juristische Person handelt und bildet ihren Willen notwendigerweise durch ihre Organe (vgl. auch Schiller, a.a.O., N. 464). Der Beschwerdegegner musste sich daher selbstverständlich mit einer natürlichen Person – namentlich mit A. als damaligem Verwaltungsratspräsidenten und somit Organ der Gesellschaft – in Verbindung setzen. Daraus kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, das Auftragsverhältnis sei zwischen dem Beauftragten und dieser natürlichen Person entstanden. Andernfalls wäre das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses zwischen einer juristischen Person und einem Beauftragten gar nie möglich. Das Auftragsverhältnis ist aus den oben dargelegten Gründen mit der Beschwerdeführerin zustande gekommen, unabhängig von der personellen Zusammensetzung ihrer Organe.
Nichts am zustande gekommenen Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin ändert, ob darüber hinaus auch zu A. und H. ein Auftragsverhältnis bestanden hat (zur Möglichkeit mehrerer Auftraggeber für einen Auftrag vgl. u.a. Fellmann, a.a.O., Art. 403 N. 1 ff). Es ist daher nicht relevant, ob der Beschwerdegegner in Bezug auf die fraglichen Geschäfte auch die Interessen von A. und H. wahrnahm oder für diese regelmässig anderweitig tätig wird. Genauso wenig bedeutsam ist ein allfälliges Auftragsverhältnis zu S. und T. Unmassgeblich ist daher auch die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdegegners, S. und T. hätten Beratung von unbekannter Seite erhalten. Das Vorbringen ist aber auch deshalb bedeutungslos, weil es ohnehin der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsident A. und nicht S. oder T. war, der im damaligen Zeitpunkt den Beschwerdegegner kontaktierte und so das Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin begründete.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zumindest in Bezug auf den Einzelarbeitsvertrag und die Vereinbarung vom 5. Dezember 2008 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist. Da sich das Anwaltsgeheimnis aufgrund seines umfassenden Charakters auf alle mit dem Mandat zusammenhängenden Informationen erstreckt (vgl. vorne, E. 3.2), werden auch alle umstrittenen Verträge, insbesondere also auch die Aktienkaufverträge, vom Anwaltsgeheimnis erfasst. Damit kann offen bleiben, wer diesbezüglich Auftraggeber oder Auftraggeberin war und ob die Beschwerdeführerin dabei lediglich das Kaufobjekt darstellte. Unerheblich ist auch, ob die Aktienkaufverträge als Hauptverträge zu betrachten sind. Relevant für die Erstreckung des Anwaltsgeheimnisses auf die Aktienkaufverträge ist einzig, dass zwischen allen Verträgen ein enger Zusammenhang besteht, was unbestritten ist. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die umstrittenen Verträge und alle mit diesem Mandat zusammenhängenden Informationen Geheimnisherrin ist und ihr Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung im Zivilprozess überwiegt. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 20. März 2017 aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird für die Zeugenbefragung im Zivilverfahren ZO 13/013/III nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden.
Bei diesem Ergebnis ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht zu prüfen. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sie als Geheimnisherrin grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör hat und die Aufsichtsbehörde ihr das Entbindungsgesuch daher zur Vernehmlassung hätte zustellen müssen (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N. 593). Dieses Vorgehen drängte sich der Vorinstanz umso mehr auf, als sie der Beschwerdeführerin das Gesuch im ersten Entbindungsverfahren noch zur Stellungnahme zugestellt hatte und die Beschwerdeführerin bereits damals geltend machte, Geheimnisherrin über die dem Beschwerdegegner anvertrauten Informationen zu sein. Ein allfälliger Mangel wurde jedoch mit vorliegendem Verfahrensausgang geheilt. Die Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich aus diesem Grund und führte zu einem formalistischen Leerlauf (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Bei diesem Verfahrensausgang haben der Beschwerdegegner und die Beigeladene die Verfahrenskosten hälftig zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 17 Abs. 1 VGV und Art. 15 VGV i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO; Art. 20 Abs. 1 VGV und Art. 15 VGV i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Nicht stattzugeben ist damit dem impliziten Antrag des Beschwerdegegners, ihn von den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entbinden, da er angeblich in die Rolle des Gesuchstellers respektive Beschwerdegegners "gedrängt" und er von der Kantonsgerichtspräsidentin III "aufgefordert" worden sein soll, ein Entbindungsgesuch bei der Anwaltskommission einzureichen. Nachdem die Kantonsgerichtspräsidentin den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. September 2016 über die vorgesehene Zeugeneinvernahme informierte, wies sie ihn mit gleichem Schreiben lediglich darauf hin, dass nur der Rechtsanwalt selber ein entsprechendes Entbindungsgesuch bei der Anwaltskommission stellen könne. Auch teilte sie ihm mit, dass die Beklagte (Beschwerdeführerin) mit einer Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers nicht einverstanden sei. Von einem Drängen oder einer (expliziten) Aufforderung zur Einreichung des Gesuches seitens der Kantonsgerichtspräsidentin kann keine Rede sein. Die Entscheidung darüber, ob er ein Gesuch um Entbindung einreichen will, oblag zu jeder Zeit dem Beschwerdegegner. Dass er nicht dazu verpflichtet war, ein Entbindungsgesuch einzureichen, hätte dem Beschwerdegegner schliesslich auch deshalb bewusst sein müssen, da er im Rahmen des Anwaltsgeheimnisses ohnehin nie – das heisst auch nicht bei Entbindung – zur Aussage verpflichtet werden kann (Art. 13 BGFA). Sodann hat der Beschwerdegegner auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne zwingende Notwendigkeit ausführlich – und sogar im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels – zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen und damit sein Interesse am Ausgang des Verfahrens bekundet.