Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 17
Art. 128 Abs. 4 BiG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. a StVG; Art. 17 Abs. 2 SBFI-Verordnung über die berufliche Grundbildung Automatiker/Automatikerin mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis
Voraussetzungen für die Anfechtung einzelner Noten einer Gesamtprüfung. Die reine Hoffnung, durch eine höhere Benotung in einem einzelnen Fach einer Teilprüfung bei den später zu absolvierenden Lehrabschlussprüfungen weniger hohe Noten erreichen zu müssen, um eine sog. Ehrenmeldung zu erhalten, stellt kein die Beschwerdelegitimation begründendes tatsächliches Interesse dar.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 (B 17/009).
Sachverhalt:
J. (*1998) absolviert gegenwärtig eine vierjährige Berufslehre zum Automatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Am Ende des vierten Semesters legte er ordnungsgemäss die Teilprüfung Automatiker/in EFZ ab. Das Ergebnis der Teilprüfung wurde ihm vom Amt für Berufsbildung des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 9. Juni 2016 eröffnet. Dagegen erhob er am 1. Juli 2016 Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Obwalden. Er beantragte die Aufhebung beziehungsweise Neubeurteilung des Entscheides vom 9. Juni 2016 hinsichtlich des Prüfungsergebnisses im Fach "Mechanische Fertigungstechnik und pneumatische Montagetechnik". Eventualiter verlangte er die Wiederholung der Prüfung. Mit Entscheid vom 18. November 2016 trat das Bildungs- und Kulturdepartement auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein und bestätigte das Prüfungsergebnis vom 9. Juni 2016. Dagegen erhob J. Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2017 ab.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats reichte J. am 20. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 14. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2016 gegen den Entscheid des Amtes für Berufsbildung betreffend das Ergebnis der Teilprüfung Automatiker/in EFZ vom 9. Juni 2016 einzutreten sei.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Nichteintretensentscheid des Bildungs- und Kulturdepartements bestätigt. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
2.1
Angefochten ist die Einzelnote im Fach "Mechanische Fertigungstechnik und pneumatische Montagetechnik". Der Beschwerdeführer erzielte in diesem Fach die Note 4.0. Diese Note macht einen Fünftel der Teilprüfung Automatiker/in EFZ aus, welche am Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automatikerin/Automatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 3. November 2008 [SBFI-Verordnung; SR 412.101.220.91]). Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer in der Teilprüfung die Note 5.4. Nicht streitig ist, dass diese Gesamtnote im Falle des Beschwerdeführers im Umfang von rund 31 % an die (noch abzulegende) Lehrabschlussprüfung angerechnet wird (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 SBFI-Verordnung i.V.m. Art. 12 Abs. 3 der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 [SBFI-Allgemeinbildung; SR 412.101.241]). Entsprechend wird der Beschwerdeführer am Ende seiner Berufslehre noch Prüfungen im Umfang von rund zwei Dritteln abzulegen haben. Erreicht er dabei insgesamt mindestens einen Notendurchschnitt von 5.4, erhält er unbestrittenermassen eine sogenannte "Ehrenmeldung". Den Erhalt dieser Ehrenmeldung am Ende seiner Berufslehre sieht der Beschwerdeführer aufgrund der Note 4.0 im Fach "Mechanische Fertigungstechnik und pneumatische Montagetechnik" gefährdet. Dagegen bringt er die vor dem Bildungs- und Kulturdepartement noch geltend gemachte mögliche Rechtsfolge des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung aufgrund der Note 4.0 im Fach "Mechanische Fertigungstechnik und pneumatische Montagetechnik" im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr vor, denn wie das Bildungs- und Kulturdepartement und die Vorinstanz richtig ausführten, hat die Note 4.0 keinen Einfluss auf das Bestehen der Lehrabschlussprüfung, da der Beschwerdeführer mit einer besseren Note keine ungenügende Note kompensieren kann. Vielmehr muss er in den restlichen Prüfungen die Bestehensnormen erfüllen, was er unabhängig von der Höhe der angefochtenen Note 4.0 erreichen muss, um das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zu erlangen (vgl. auch Art. 18 SBFI-Verordnung). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher einzig im Zusammenhang mit besagter Ehrenmeldung zu prüfen.
2.2
Gemäss Bundesgericht besteht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung einzelner Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmsweise dann, wenn aufgrund derselben das Nichtbestehen, eine andere Folge – wie insbesondere der Ausschluss von der Weiterbildung – oder ein Prädikat, für welches die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, in Frage steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014, E. 1.2.1;B-385/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.2). Vor dem Bildungs- und Kulturdepartement und der Vorinstanz sowie auch vor dem kantonalen Verwaltungsgericht können – anders als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht – aber nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Interessen geltend gemacht werden (vgl. Art. 128 Abs. 4 BiG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. a StVG; Art. 65 lit. a GOG). Das heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können muss. Die Partei muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines für sie negativen Entscheides persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Die Geltendmachung bloss mittelbarer beziehungsweise ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert hingegen nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie beispielsweise der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014, E. 1.2.1;B-385/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.2, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesverwaltungsgericht entschied in diesem Zusammenhang wiederholt, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Auf- bzw. Anhebung einer Einzelnote bestehe, wenn damit nicht einmal ein tatsächliches Interesse, sondern nur die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014, E. 1.2.1;B-385/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.2;A-100/2011 vom 24. Mai 2011, E. 3.1;B-4878/2008 vom 10. September 2008, E. 2.3). Diese Hoffnung, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, stelle kein tatsächliches Interesse dar, welches zur Bejahung der Beschwerdelegitimation führen könne. Welche Noten der Beschwerdeführer dereinst erreichen werde, lasse sich allenfalls durch den von ihm betriebenen Lernaufwand steuern, bleibe letztlich aber höchst spekulativ (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.5;B-4878/2008 vom 10. September 2008, E. 2.3).
2.3
Die dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts treffen analog auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu. So hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die "reine Hoffnung" durch eine höhere Benotung im Fach "Mechanische Fertigungstechnik und pneumatische Montagetechnik" in den künftig noch zu absolvierenden Prüfungen weniger hohe Noten erreichen zu müssen, um eine Ehrenmeldung zu erhalten. Dies stellt, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den oben zitierten Urteilen ausführte, kein tatsächliches – und damit erst recht kein rechtliches – Interesse dar, welches zur Bejahung der Beschwerdelegitimation führen könnte. Welche Gesamtnote der Beschwerdeführer am Ende seiner Berufslehre erreichen wird, lässt sich allenfalls durch den von ihm dereinst betriebenen Lernaufwand steuern, bleibt aber äusserst spekulativ. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Teilprüfung immerhin die Gesamtnote 5.4 erreicht, womit seine Chance, am Ende seiner Berufslehre den für den Erhalt der Ehrenmeldung notwendigen Notendurchschnitt von 5.4 zu erreichen, zweifelsfrei weiterhin als gut einzustufen ist.
2.4
Sodann hat das Amt für Berufsbildung die Mitteilung vom 9. Juni 2016 betreffend das Ergebnis der Teilprüfung Automatiker/in EFZ korrekterweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, denn Noten vorzeitig abschliessender Fächer, die für das Schlussergebnis mitzählen, sind sofort nach Bekanntgabe und nicht erst mit dem Endresultat anzufechten (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, 715). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt damit keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, aus welcher sich die Beschwerdelegitimation allenfalls gestützt auf den Vertrauensschutz ableiten liesse. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass das Gericht in jedem Fall die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft und auf ein Rechtsmittel nur eintritt, wenn alleEintretensvoraussetzungen, unter anderem das Rechtsschutzinteresse, erfüllt sind. Entsprechend ist die Anfechtbarkeit wie dargelegt nur bei vorhandenem Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. auch VVGE 2005/06, N. 33; 1989/90, Nr. 48, E. 1a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1150), was allenfalls bei Nichtbestehen der Teilprüfung der Fall gewesen wäre. Diese Sachverhaltsvariante ist aber, da rein hypothetisch, nicht weiter zu prüfen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass aus dem blossen Umstand, dass die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, nicht abzuleiten ist, dass die Teilprüfung auch in jedem konkreten Fall anfechtbar ist.
2.5
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich schliesslich mit der Rüge auseinanderzusetzen, das Verneinen des Rechtsschutzinteresses aus dargelegten Gründen (vgl. vorne, E. 2.2 f.) sei nicht sachgerecht, da die beanstandete Note später (sollte sie sich tatsächlich auf das [Nicht]Bestehen oder ein Prädikat auswirken) nicht mehr angefochten werden könne, weil dann die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu – zwar im Hinblick auf eine (zusätzlich) gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, was vorliegend aber nicht weiter relevant ist – im Ergebnis aus, die fiktive Situation, welche Note der Beschwerdeführer anlässlich einer allfälligen (künftigen) Prüfungswiederholung erreichen würde, lasse sich (im jetzigen Zeitpunkt) nicht beurteilen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit rein hypothetisch und daher unbeachtlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-385/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.7). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Welche Abschlussnote der Beschwerdeführer am Ende seiner Berufslehre in der Lehrabschlussprüfung insgesamt erreichen wird, lässt sich im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen. Allfällige Annahmen dazu wären rein hypothetisch. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher festzustellen, dass sich das fehlende Rechtsschutzinteresse auch unter diesem Blickwinkel nicht herleiten lässt. Andernfalls müsste man die Anfechtung von Einzelnoten grundsätzlich immer zulassen, auch wenn an diese keine direktenRechtsfolgen geknüpft sind, wirken sich Einzelnoten doch letztlich immer (oder zumindest grösstenteils) auf das eigentlich angestrebte Gesamt- oder Schlussergebnis aus. Diese Sichtweise liesse sich aber kaum mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren, gemäss welcher Einzelnoten eben grundsätzlich nicht anfechtbar sind, sofern aus diesen keine unmittelbarenFolgen abzuleiten sind (vgl. BGE 136 I 229, E. 2.6; vgl. auch vorne, E. 2.2). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das vor Bundesgericht zu prüfende rechtlich geschützte Interesse, sondern auch in Bezug auf das vorliegend ebenfalls zu prüfende tatsächliche Interesse, muss die betroffene Person doch auch beim tatsächlichen Interesse einen unmittelbarenNachteil erleiden (vgl. vorne, E. 2.2).
2.6
Da das Rechtsschutzinteresses bereits aus den genannten Gründen fehlt, kann die umstrittene Frage offen bleiben, ob es sich bei der sogenannten "Ehrenmeldung" überhaupt um ein Prädikat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6) handelt.
2.7
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Bildungs- und Kulturdepartements zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. …
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Insofern somit vorliegend die Benotung einzelner Fächer strittig ist, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen und kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Soweit demgegenüber nicht die Ergebnisse der Prüfung, sondern organisatorische beziehungsweise verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;136 II 61 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2017 vom 25. April 2017, E. 1;2C_886/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).