Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 16
Art. 14 und Art. 41 BüG; Art. 7 und Art. 16 BRG; Art. 14 BRV
Nichtigerklärung einer Einbürgerung, die mit unzutreffenden Angaben erschlichen worden ist. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der der Einbürgerungswillige weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss er die Behörden unaufgefordert informieren. Verhältnismässigkeit der Nichtigerklärung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 (B 15/013).
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 31. Mai 2012 erteilte der Kantonsrat Obwalden H., geboren am 28. November 1993 in der Türkei, das Kantonsbürgerrecht. Damit traten gleichzeitig die Zusicherungen des Gemeindebürgerrechts von Kerns und des Schweizer Bürgerrechts in Kraft.
Mit Strafbefehl vom 5. September 2013 wurde H. wegen Raubes und mehrfachen Raubversuches, begangen am 23. Dezember 2011, mit einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. In der Folge traf das Amt für Justiz Abklärungen und prüfte die eingegangen Akten der Staatsanwaltschaft Obwalden.
Mit Beschluss vom 11. August 2015 erklärte der Regierungsrat die Einbürgerung von H. rückwirkend auf den Einbürgerungszeitpunkt für nichtig. Zur Begründung hielt er fest, H. habe im Einbürgerungsverfahren wesentliche Tatsachen verheimlicht (sein strafbares Verhalten vom Sommer / Herbst 2011 und vom 23. Dezember 2011 sowie seine tatsächliche, mangelhafte Eingliederungssituation). Die Einbürgerung gelte daher als erschlichen. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei verhältnismässig.
Dagegen erhob H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2015 sei aufzuheben und es sei ihm das Schweizer Bürgerrecht zu belassen.
Aus den Erwägungen:
1.1
Nach Art. 7 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2) ist vor der Erteilung des Bürgerrechts zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er die Eignungsbedingungen des Bundesrechts erfüllt.Nach Art. 14 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) setzt die Eignung voraus,dass die gesuchstellende Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d).Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1, mit Hinweis).
1.2
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann unter den gleichen Voraussetzungen die Einbürgerung auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden. Dementsprechend sieht Art. 16 Abs. 1 BRG vor, dass die Einbürgerung vom Regierungsrat innert fünf Jahren nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 BRV). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht. Die dem Verwaltungsrecht eigene Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2;132 II 113 E. 3.1 und 3.2). Diese Mitwirkungspflicht ist sodann in Art. 14 BRV statuiert. Danach hat die gesuchstellende Person dem Gemeinderat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen (Abs. 1). Erhebliche Änderungen im Sachverhalt sind dem Gemeinderat sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden. Dies gilt bis zum Entscheid des Kantonsrates (Abs. 2).
…
2.3
Das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen (Hartmann/Merz, in: Uebersax und andere, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 12 N. 12.61). Bei der Beurteilung der Beachtung der Rechtsordnung kommt es aber nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist (BGE 140 II 65 E. 3.3.2). Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Das gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potentiell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung wäre gegebenenfalls wie bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen (BGE 140 II 65 E. 3.4.2).
2.4
2.4.1
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3.–7. November 2012 zu Protokoll, dass im Jahr 2011 (ab ca. Februar 2011 bis Ende 2011) eine Gruppe von Jugendlichen circa 30 bis 40 Delikte begangen habe. Die Delikte haben in "Leute schlagen und auseinander nehmen", also in Raubdelikten und Schlägereien bestanden. Bei acht bis neun Fällen sei er selber auch dabei gewesen. Zu acht Vorfällen, bei denen er nach eigenen Angaben dabei gewesen war, konnte er – teils detaillierte – Angaben machen. Allgemein führte er aus, dass es sich bei den erwähnten Fällen meistens um Schlägereien gehandelt habe. Von den Raubdelikten habe er nur wenig profitiert; insgesamt habe er vielleicht 50 Franken erhalten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich sodann, dass die Gruppe, welcher der Beschwerdeführer angehörte, die Delikte quasi als Freizeitbeschäftigung ansah. Sie sahen es als normal an, Leute auszurauben. So führte der Beschwerdeführer aus, dass als sie jeweils in Luzern eingetroffen seien, manchmal einer der Gruppe gesagt habe "Kommt, wir gehen Leute auseinander nehmen."; ihre Reaktion sei gewesen "Easy, gehen wir." oder "Klar, voll dabei.". Weiter ist aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich, dass die Gruppe jeweils planmässig und routiniert vorging und eine Rollenaufteilung innerhalb der Gruppe bestand. Auch bei der Einvernahme im Rahmen der Haftprüfung vom 4. November 2012 gestand der Beschwerdeführer ein, bei circa neun bis zehn Vorfällen aktiv dabei gewesen zu sein. Bei maximal zwei Vorfällen habe er etwas Geld erhalten, total circa 50 Franken. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich mit Strafbefehl vom 5. September 2013 wegen Raubes und mehrfachen Raubversuches in mittäterschaftlicher Tatbegehung, begangen am 23. Dezember 2011 in Kriens, Bahnhof Mattenhof, verurteilt. Da der Beschwerdeführer am 28. November 2011 volljährig wurde, beging er diese Straftaten als erwachsene Person. Betreffend zwei Vorfälle vom 25. Juni 2011 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2013 eingestellt. Aktenkundig wurden die verbleibenden vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle von den Strafuntersuchungsbehörden wohl mangels Anzeige nicht weiter verfolgt. Dem Gesagten zufolge zeigte der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens mit den begangenen Delikten vom 23. Dezember 2011 strafbares Verhalten und mit den übrigen zugestandenen Vorfällen im Jahr 2011 potentiell strafbares Verhalten. Mithin hat er die Einbürgerungsvoraussetzung, die Rechtsordnung zu beachten, nicht erfüllt.
2.4.2
Dem Beschwerdeführer war während des laufenden Einbürgerungsverfahrens bewusst oder zumindest war es für ihn erkennbar, dass er am 23. Dezember 2011 Straftaten begangen und sich in den übrigen Fällen potentiell strafbar gemacht hat. Bezogen auf den Vorfall vom 23. Dezember 2011 hielt der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme im November 2012 fest, er sei danach bewusst in einen alten Zug gestiegen, weil dieser nicht kameraüberwacht sei. Die Befürchtung von einer Überwachungskamera aufgezeichnet zu werden, zeigt, dass sich der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens bewusst war. Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme im November 2012 zu den Vorfällen allgemein dahingehend, dass wenn er dabei gewesen sei, er ja logischerweise eine Mitverantwortung habe; er hänge dort halt mit drin. Er sei sehr froh, dass er die Einvernahme machen und sein Gewissen erleichtern könne. Anlässlich der späteren Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft im Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe auch bei der polizeilichen Einvernahme gesagt, dass er sich beim Vorfall in Kriens strafbar gemacht habe und selber schuld sei. Es ist davon auszugehen, dass dieses Bewusstsein eines strafbaren oder potentiell strafbaren Verhaltens betreffend die weiteren Vorfälle bereits während des bis zum Mai 2012 laufenden Einbürgerungsverfahrens bestand. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe angehörte – auch wenn er dabei eine eher passive Rolle übernommen hatte –, die regelmässig Gewalt anwendete und Leute ausraubte, war für ihn ein strafbares oder potentiell strafbares Verhalten seinerseits erkennbar.
2.4.3
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 3. Dezember 2010 eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung. Auf dieser Erklärung fand sich der Hinweis, dass nur eingebürgert werden kann, wer die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung war der Beschwerdeführer bereits 17-jährig. Demzufolge wusste er oder hätte zumindest wissen müssen, dass sein Verhalten im Jahr 2011 einer Einbürgerung entgegensteht. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörden während des laufenden Einbürgerungsverfahrens unaufgefordert über sein strafbares und potentiell strafbares Verhalten im Jahr 2011 informieren müssen. Die Pflicht zur unaufgeforderten Auskunftserteilung gilt sowohl für die Straftaten vom 23. Dezember 2011 als auch für die weiteren Vorfälle, die für den Beschwerdeführer in zumindest erkennbarer Weise potentiell strafbares Verhalten darstellen konnten (vgl. vorne, E. 2.3 und E. 1.2). Damit bleibt unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer beim Einbürgerungsgespräch vom 26. September 2011 auf die eng gefassten Fragen "Kamen Sie auch schon in Kontakt mit der Polizei? Bestehen hängige Strafverfahren?" keine falschen Antworten gegeben hat. Er wäre nämlich darüber hinaus verpflichtet gewesen, die Einbürgerungsbehörden bis zur Einbürgerung im Mai 2012 über sein strafbares und potentiell strafbares Verhalten aus dem Jahr 2011 zu unterrichten (vgl. auch Art. 14 Abs. 2 BRV).
2.4.4
Bei den mittäterschaftlich begangenen Straftaten vom 23. Dezember 2011 handelt es sich offensichtlich um für die Einbürgerung erhebliche Tatsachen. Auch hinsichtlich der übrigen zugestandenen Vorfälle aus dem Jahr 2011 mit potentiell strafbarem Verhalten ist von der Erheblichkeit für die Einbürgerung auszugehen. Zumindest betreffend die Straftaten vom 23. Dezember 2011 ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach den Taten erstellt, dass er sich bewusst war, sich strafbar gemacht zu haben (vgl. vorne, E. 2.4.2). Damit konnte der Beschwerdeführer selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben. Dies hat zur Folge, dass er die Einbürgerungsbehörden täuschte, indem er sie nicht über mögliche Straffolgen informierte. Mithin hat der Beschwerdeführer die Einbürgerung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BRG erschlichen (vgl. vorne, E. 2.3 und E. 1.2). Hinsichtlich der übrigen Vorfälle ist fraglich, ob der Beschwerdeführer ebenso keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens hatte, zumal potentiell strafbarem Verhalten gewisse Zweifel inhärent sind. Da die Einbürgerung jedoch bereits aufgrund der verschwiegenen Straftaten vom 23. Dezember 2011 als erschlichen gilt, kann diese Frage offen bleiben.
3.1
Der Regierungsrat erwog in seinem Beschluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gespräches vom 29. März 2011 betreffend die Eingliederung den Akten des Strafverfahrens widersprechen. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, den Einbürgerungsbehörden in die damals aktuelle Situation (Verbringen der Freizeit mit balkanstämmigen Jugendlichen oder solchen mit balkanischem Migrationshintergrund, vornehmlich in Luzern und Umgebung, Verübung von zahlreichen Raubdelikten, Konsum von Alkohol) offen Einblick zu geben, da er habe wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegengestanden hätten. Stattdessen habe er die Einbürgerungsbehörden im Glauben gelassen, seine Eingliederungssituation erschöpfe sich darin, dass er im normalen Rahmen am Dorfleben teilnehme, im örtlichen Fussballverein spiele, die lokalen und regionalen Festanlässe mit Kollegen besuche, den Kontakt zu Gruppen aus dem Balkan meide, mehrheitlich Kontakte zu Schweizer Schulkollegen habe und Gewalt ebenfalls meide. Die Einbürgerungsbehörden hätten sich denn auch darauf verlassen, dass diese vormals erteilten Auskünfte nach wie vor der Wirklichkeit entsprächen und hätten den Beschwerdeführer gestützt darauf eingebürgert. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der vorausgesetzten Eingliederung wesentliche Tatsachen verheimlicht und den Tatbestand des Erschleichens erfüllt, weshalb die Einbürgerung als erschlichen gelte.
3.2
Der Beschwerdeführer entgegnet, der Vorwurf, er habe die Einbürgerungsbehörden fehlerhaft und unvollständig über sein Freizeitverhalten und die Kollegenverhältnisse informiert und dadurch täuschende Angaben zur Integration gemacht, sei unzutreffend. Sowohl aus den Strafakten als auch aus dem Zwischenbericht der Bewährungshelferin sei klar, dass er sich grundsätzlich in einem guten Umfeld bewegt habe und lediglich vorübergehend zu problematischen Kollegen geraten sei. Auch die polizeiliche Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 8. November 2013 belege, dass er grundsätzlich sehr wohl gut integriert gewesen sei und auch diesbezüglich keine täuschenden Angaben gemacht bzw. keine Angaben verheimlicht habe.
3.3
Im Rahmen der Erstellung des Erhebungsberichts zur ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 13 BüG fand am 29. März 2011 ein Gespräch zwischen einem Beamten der Kantonspolizei Obwalden und dem Beschwerdeführer statt. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: Er halte sich in der Freizeit sehr viel auf dem Fussballplatz Kerns auf. Er spiele Fussball und habe einen Schiedsrichterkurs absolviert. Eine gute Eingliederung sei ihm wichtig. Er nehme am Dorfleben teil und besuche die lokalen und regionalen Festanlässe mit Kollegen. Er meide den Kontakt zu Gruppen aus dem Balkan und habe mehrheitlich Kontakte zu Schweizer Schulkollegen. Er sei ruhig und meide Gewalt. Beim Einbürgerungsgespräch vom 26. September 2011 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, was er gerne in der Freizeit mache, mit: Fussball, Schiedsrichter, mit Kollegen sein. Diese Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahr 2011 bzw. sind unvollständig. Wie ausgeführt (vgl. vorne, E. 2.4), ergaben die Einvernahmen, dass sich der Beschwerdeführer oftmals am Abend nach Luzern und Umgebung begab, wo er mit einer Gruppe Jugendlicher mit Migrationshintergrund Gewalttaten verübte. Sodann führte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass er und seine damaligen Kollegen sich ein paar Mal im Monat beim Inseli in Luzern getroffen und zusammen Alkohol (Wodka) getrunken hätten. Auch aus dem Bericht der Bewährungshelferin vom 28. August 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer früher öfters Alkohol trank und in den Ausgang nach Luzern ging. Damit hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die Einbürgerungsbehörden über erhebliche Tatsachen betreffend sein Freizeitverhalten zu informieren. Der Regierungsrat hielt fest, dass die Eingliederung im Sinne des Bürgerrechts eine konstruktive und für alle Seiten gewinnbringende Teilnahme am öffentlichen und gesellschaftlichen Geschehen verlange. Die Pflege sozialer Beziehungen mit der schweizerischen Bevölkerung solle wohlwollend und für den Integrationsprozess weiterführend sein. Diese Umschreibung der Eingliederung bzw. Integration ist nicht zu beanstanden und von den Eignungskriterien nach Art. 14 BüG gedeckt (vgl. auch Staatssekretariat für Migration SEM, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4, 23, abrufbar unter www.sem.admin.ch/ dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/buergerrecht/hb-bueg-kap4-d.pdf). Mit dem dargestellten negativen Freizeitverhalten im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer die für eine Einbürgerung erforderliche Integration nicht erfüllt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Übrigen in gutem Umfeld bewegt haben sollte, vermag dies daran nichts zu ändern, da das übrige, negative Verhalten zu schwer wiegt. Dass das beanstandete Freizeitverhalten einer Einbürgerung entgegensteht, musste der Beschwerdeführer wissen. Indem er die Einbürgerungsbehörden über die tatsächlichen Gegebenheiten nicht informierte, liess er sie bewusst im falschen Glauben, dass er die Integrationsvoraussetzung erfülle. Damit hat der Beschwerdeführer die Einbürgerung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BRG erschlichen (vgl. vorne, E. 1.2).
…
4.3
Die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung ist am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2, mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat sich wegen Raubes und mehrfachen Raubversuches, begangen während des Einbürgerungsverfahrens, strafbar gemacht. Ein Raubdelikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dieser Tatbestand weist eine nicht unerhebliche Tatschwere auf. Daran ändert nichts, dass gegen den Beschwerdeführer nur eine minimale, bedingte Strafe ausgesprochen wurde und er die Probezeit erfolgreich absolviert hat. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers war er bei der Begehung der Taten am 23. Dezember 2011 volljährig. Ohnehin hätte ein allfälliger Gruppendruck, welcher vom Beschwerdeführer nun geltend gemacht wird, keinen Einfluss. Der rechtskräftige Strafbefehl ist für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_259/2009 vom 4. November 2009, E. 5).
Der vorgebrachte fehlende Bezug zur Türkei und der allenfalls in der Türkei zu leistende Militärdienst stehen der Nichtigerklärung nicht entgegen. Es ergeben sich aktenkundig keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und in die Türkei zurückkehren müsste. Die Frage, ob im Heimatland Militärdienst geleistet werden muss, stellt sich für alle in der Schweiz wohnhaften Ausländer und ist Folge der gewählten Aus- bzw. Einwanderung. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Nichtigerklärung der Einbürgerung versagt bleibt, in der Schweiz Militärdienst zu leisten, ist kein gewichtiger Nachteil. Im Gegensatz zum Verlust von politischen Rechten, handelt es sich beim Militärdienst um eine Bürgerpflicht. Da dem Verlust der politischen Rechte kein erhebliches Gewicht einzuräumen ist, weil dies eine Konsequenz jeder Nichtigerklärung einer Einbürgerung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2008 vom 11. November 2009, E. 3.3.4), wiegt der Verlust einer Bürgerpflicht (Militärdienst) vergleichsweise noch weniger schwer.
Dem Beschwerdeführer steht es offen, erneut ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Die Möglichkeit, sich erneut einbürgern zu lassen, wird ihm durch die Nichtigerklärung nicht definitiv verwehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2015 vom 27. August 2015, E. 4.4). Die Revision des Bürgerrechtsgesetzes ändert an diesem Grundsatz nichts. Falls die Revision des Bürgerrechtsgesetzes im Falle des Beschwerdeführers indes eine Einbürgerung erschweren sollte, kann darauf keine Rücksicht genommen werden. Dasselbe gilt, falls der Beschwerdeführer aufgrund eines Wegzuges von Kerns die Wohnsitzfristen neu erfüllten müsste. Denn er hat die Nichtigerklärung der Einbürgerung selbst verschuldet.
In der Gesamtwürdigung ist dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Einbürgerung wegen Verheimlichung erheblicher Tatsachen und der Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung ein höheres Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei vom Gericht persönlich anzuhören. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels Gehör verschaffen. Inwieweit die persönliche Befragung den Sachverhalt weiter klären kann, ist nicht ersichtlich, weshalb auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers zu verzichten ist (vgl. BGE 127 V 494).
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates vom 11. August 2015 zu bestätigen.