Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 14
Art. 130 und Art. 132 StPO; Art. 102 ZGB
Für die Beurteilung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung ist der Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers massgebend. Dabei ist es unerlässlich, eine ex-ante-Perspektive einzunehmen. Steht nicht bereits zu Beginn fest, dass es sich klarerweise bloss um einen leichten und einfachen Straffall handelt, ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger beizugeben (E. 2.3-2.7).
Insgesamt ist eine anwaltliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten. Vorliegend ging es um eine Mehrzahl von Tatvorwürfen, was bereits eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass bereits Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme Mobiltelefon, erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich, vorläufige Festnahme) verfügt wurden. Auch war zumindest im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht auszuschliessen, dass sich heikle Beweisfragen stellen würden. Der Beschwerdeführer wohnte zum Tatzeitpunkt in einer betreuten Wohngruppe und war damit offensichtlich bereits in alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Dazu kommt sein jugendliches Alter. Vor diesem Hintergrund ist bereits bei geringen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen nicht gewachsen gewesen wäre (E. 2.8-2.9).
Beschluss des Obergerichts vom 15. November 2016 (BS 16/016).
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Obwalden eröffnete mit Verfügung vom 23. August 2016 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden, fortgesetzten unnötigen Herumfahrens in Ortschaften, Verursachens vermeidbaren Lärms sowie Missachtens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Zudem ermittelte die Kantonspolizei Obwalden gegen B. wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen schweizerischen Führerausweis.
B. stellte in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Dieses wies die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, der vorliegende Straffall biete weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, und eine Überschreitung der in Art. 132 Abs. 3 StPO aufgeführten Strafen sei nicht zu erwarten.
Aus den Erwägungen:
2.3
Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
2.4
Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteile des Bundesgerichts 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.4;1B_23/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.4, je mit Hinweisen).
2.5
Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteile des Bundesgerichts 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.5;1B_23/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.5, je mit Hinweisen).
2.6
Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch eine mangelnde Schulbildung kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013, E. 4.3, mit Hinweisen).
2.7
Für die Beurteilung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung ist der Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers massgebend (Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.6, mit Hinweisen). Dabei ist es unerlässlich, eine *ex-ante-*Perspektive einzunehmen. Mit anderen Worten hat diese Beurteilung unter Würdigung der Umstände zu erfolgen, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs präsentierten. Steht nicht bereits zu Beginn fest, dass es sich klarerweise bloss um einen leichten und einfachen Straffall handelt, ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger beizugeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015, E. 2.3).
2.8
Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch um amtliche Verteidigung am 11. August 2016 ein. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter erst am 5. September 2016 telefonisch mit, dass voraussichtlich mittels Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen werde, zuzüglich einer Verbindungsbusse. Dass das Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 2. Dezember 2015 eingestellt werden soll, wurde dem Beschwerdeführer erst durch den Schriftenwechsel des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bekannt. Zumindest zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – d.h. am 11. August 2016 – konnte daher angesichts der Gesamtheit der Tatvorwürfe nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Somit handelt es sich um einen sogenannt relativ schweren Fall im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.4). Es müssen deshalb besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist.
2.9
Zunächst ist in Betracht zu ziehen, dass es sich um eine Mehrzahl von Tatvorwürfen handelt, was bereits eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.6;1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.5). Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass bereits Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme Mobiltelefon [Art. 196 ff. StPO, Art. 241 ff. StPO], erkennungsdienstliche Erfassung [Art. 260 StPO], Wangenschleimhautabstrich [Art. 255 StPO]), vorläufige Festnahme [Art. 217 ff. StPO]) gegen die beschuldigte Person verfügt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013, E. 4.5). Auch war zumindest im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht auszuschliessen, dass sich heikle Beweisfragen stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.6). Besonders zu beachten ist vorliegend aber die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Er wohnte zum Tatzeitpunkt in einer betreuten Wohngruppe und war damit offensichtlich bereits in alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Dazu kommt sein jugendliches Alter, was zwangsläufig mit einem geringen Erfahrungsschatz – in allen Lebensbereichen – einhergeht. Dass dem jugendlichen Alter besonders Rechnung zu tragen ist, wird auch dadurch hervorgehoben, dass im Entwurf zur StPO noch vorgesehen war, dass Personen, die zur Tatzeit noch nicht 18 Jahre alt waren, notwendigerweise verteidigt sein müssen (Art. 128 lit. c EStPO; vgl. auch Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N. 24). Diese Variante wurde zwar fallen gelassen und der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt fast 19 Jahre alt. Dennoch wird dadurch verdeutlicht, dass das jugendliche Alter der beschuldigten Person im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Verteidigung nicht unberücksichtigt bleiben soll.
Angesichts der persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers ist somit bereits bei geringen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015, E. 2.5). Damit ist insgesamt eine anwaltliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten. Dabei kann die Tatsache, dass sein Rechtsvertreter das Gesuch um amtliche Verteidigung offenbar erst rund dreieinhalb Monate nach Mandatierung einreichte, nicht zum Nachteil des dafür nicht verantwortlichen Beschwerdeführers gereichen. Massgebend ist einzig, ob die amtliche Verteidigung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung in Anbetracht aller Umstände geboten ist.
3.1
Neben der Voraussetzung der Gebotenheit, wird die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nur gewährt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. …
3.3
Durch die Staatsanwaltschaft ungeklärt ist die Frage, ob die Eltern aufgrund ihrer finanziellen Mittel, ihrer persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer oder aufgrund dessen möglicherweise abgeschlossenen Berufsausbildung vorliegend überhaupt für die Anwaltskosten aufzukommen haben. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, dies als erste Instanz zu tun. Die Sache ist daher an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, welche das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung im Licht der obergerichtlichen Erwägungen neu zu prüfen hat. Dabei ist bei der Abklärung der persönlichen Beziehung zwischen den Eltern und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seinen Verteidiger offenbar "auf Betreiben seiner Eltern" aufsuchte.
Wird die amtliche Verteidigung gewährt, so erfolgt die Beigabe des Rechtsvertreters gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung rückwirkend auf den Mandatsantritt hin (Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015, E. 2.6, mit Hinweisen;1B_263/2013 vom 20. November 2013, E. 5). Dies entgegen der früheren Rechtsprechung, gemäss welcher die Gewährung der amtlichen Verteidigung (nur) auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurückwirkte und eine weitergehende Rückwirkung nur ausnahmsweise für unaufschiebbare Handlungen bestand (BGE 122 I 203 E. 2).