Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 12
Art. 221 Abs. 1 und Art. 242 SchKG
Das Konkursinventar entfaltet keine Wirkung gegenüber Dritten, weshalb diese nicht legitimiert sind, das Inventar mit Beschwerde anzufechten. Bei Drittansprüchen ist, nach Klagefristansetzung durch das Konkursamt, im gerichtlichen Verfahren über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Konkursmasse zu entscheiden. Reagiert das Konkursamt nicht, wenn der Dritte Anspruch auf eine Sache erhebt, so kann dieser Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben.
Entscheid des Obergerichts vom 15. November 2016 (SK 16/053).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. Januar 2016 eröffnete der Kantonsgerichtspräsident II über die V. AG den Konkurs infolge ordentlicher Konkursbetreibung.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die C. AG dem Konkursamt Obwalden mit, drei der sich im Besitz der V. AG befindlichen Gabelstapler stünden in ihrem Eigentum als Leasinggeberin. Das Konkursamt hielt daraufhin am 5. April 2016 fest, dass es nicht in den Leasingvertrag eintrete. Da die C. AG in ihrem Schreiben zum Eigentumsanspruch keine Seriennummern angegeben hatte, stellte das Konkursamt keine Eigentumsansprache-Verfügung aus.
Am 21. September 2016 informierte das Betreibungsamt die Gläubiger der V. AG über die Auflage des Inventars, welches am 23. September 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde.
Die C. AG erhob am 3. Oktober 2016 Beschwerde gegen das Inventar und beantragte, sie als Eigentümerin des Gabelstaplers Jungheinrich, Seriennummer X, inkl. Ladestation ins Konkursinventar aufzunehmen. Sie habe den Gabelstapler bei der L. AG gekauft und direkt an die V. AG als Leasingnehmerin liefern lassen. Diese Maschine könne daher nicht im Eigentum der S. AG stehen.
Das Konkursamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die C. AG habe zwar dem Konkursamt Eigentumsansprüche über drei Gabelstapler gemeldet, jedoch keine Seriennummern mitgeteilt. So habe nicht überprüft werden können, ob die genannten Gegenstände überhaupt existierten oder wo sie sich befänden. Daher habe keine Verfügung ausgestellt werden können. Die S. AG habe ihrerseits Eigentumsansprüche mit Seriennummern der Geräte angemeldet, dementsprechend seien diese anerkannt und die Gegenstände rechtskräftig aus der Konkursmasse ausgesondert worden.
Aus den Erwägungen:
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Konkursinventar, welches am 23. September 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde. Gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Zur Feststellung der Konkursmasse nimmt das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Über die Rechte Dritter wird materiell nicht im Konkursinventar entschieden (Roger Schober, in: Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N. 18 zu Art. 221 SchKG). Da zum Zeitpunkt der Inventaraufnahme eine genaue Ausscheidung meist nicht möglich ist, sind auch solche Vermögensstücke ins Inventar aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zur Masse zweifelhaft erscheint. Entsprechend sind Sachen, welche als Eigentum Dritter bezeichnet oder von Dritten als Eigentum bezeichnet werden, unter Vormerkung der Ansprache ins Inventar aufzunehmen (Art. 225 SchKG; Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchklagen nach SchKG, Bern 2002, 89). Die Inventaraufnahme stellt eine verwaltungsinterne Massnahme dar, welche keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Das Inventar entscheidet insbesondere nicht darüber, welche Gegenstände zur Konkursmasse gehören. Ist die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Konkursmasse strittig, ist darüber bei Drittansprüchen im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (Brunner/Reutter, a.a.O., 89 ff.).
1.2
Da das Inventar keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, sind diese gegen das Konkursinventar nicht beschwerdelegitimiert (BGE 54 III 15 E. 2). Dass im Schweizerischen Handelsamtsblatt nicht auf diese Rechtsprechung aufmerksam gemacht wurde, sondern lediglich die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz angegeben wurden, ändert daran nichts. Eine falsche (respektive unvollständige) Rechtsmittelbelehrung kann kein nicht vorhandenes Rechtsmittel erschaffen. Dass die Beschwerdeführerin nicht nur Eigentümerin der Gabelstapler (und damit Dritte), sondern auch Konkursgläubigerin sei, macht sie nicht geltend. Als Gläubigerin könnte sie zudem lediglich die Nichtaufnahme von Gegenständen ins Inventar rügen (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Band 2, 2. Aufl. 2010, Art. 221 N. 33). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 242 SchKG trifft die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch beim Konkursamt angemeldet, die Beschwerdegegnerin hat ihr jedoch, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Frist zur Anhebung einer Klage gesetzt und keine Verfügung erlassen.
2.2
Das Konkursamt Obwalden wird die bereits am 26. Januar 2016 vorgebrachte Eigentumsansprache der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 242 SchKG behandeln müssen. Hält es den Anspruch der Beschwerdeführerin für unbegründet, kann die Beschwerdeführerin gemäss Art. 242 SchKG Klage beim Richter am Konkursort einreichen. Es liegt dann am Richter, über die Berechtigung der Beschwerdeführerin an den angesprochenen Staplern materiell zu entscheiden (vgl. BGE 93 III 96). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zu reagieren, wie es das Konkursamt bisher getan hat, entspricht nicht der gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweise; die Verfügung hat schriftlich zu erfolgen (Art. 34 SchKG; vgl. Carl Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; 4. Aufl., Zürich 1997/99, Art. 242 N. 4), allenfalls mit der Angabe, den Anspruch mangels genauer Bezeichnung der Gegenstände nicht beurteilen zu können (vgl. OGE SK 12/016 vom 14. Mai 2012, E. 4.2).
Sollte sich das Konkursamt weiterhin weigern, der Beschwerdeführerin entweder die beanspruchten Gegenstände zuzusprechen oder diesen Anspruch verfügungsweise zu verneinen und ihr eine Frist zur Anhebung einer Klage beim Konkursrichter anzusetzen, so kann die Beschwerdeführerin jederzeit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben (Art. 17 Abs. 3 SchKG; vgl. aber nachfolgende E. 2.3).
2.3
Falls das Konkursamt den Gabelstapler gestützt auf seine diesbezügliche Verfügung vom 21. Juni 2016 gegenüber der S. AG bereits an diese Gesellschaft herausgegeben haben sollte, so hat sie dies der Beschwerdeführerin mitzuteilen, damit diese direkt gegen die S. AG vorgehen kann, um ihr Eigentum geltend zu machen (Marc Russenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band 2, 2. Aufl. 2010, Art. 242 N. 17).