Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 8
Art. 779 Abs. 4 OR; Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 und Art. 263 ZPO
Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen begründet keine Rechtshängigkeit für das Hauptverfahren und wahrt deshalb die materiell-rechtliche Verwirkungsfrist für die Klage auf Auflösung der Gesellschaft nicht.
Entscheid des Obergerichts vom 29. März 2017 (ZG 16/035).
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 24. Juni 2016 beantragte S. beim Kantonsgerichtspräsidium Obwalden, die N. GmbH sei aufgrund schwerer Gründungsmängel vorsorglich aufzulösen. Ferner beantragte er die superprovisorische Anordnung verschiedener sichernder Massnahmen.
Am 28. Juni 2016 wies der Kantonsgerichtspräsident I den Antrag um vorsorgliche Auflösung der N. GmbH ab, ordnete aber die beantragten sichernden Massnahmen, mit Ausnahme der Einsetzung eines Sachwalters, superprovisorisch an.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hob der Kantonsgerichtspräsident I mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 die superprovisorisch angeordneten Massnahmen auf und wies das Gesuch von S. mit der Begründung ab, S. habe keine Auflösungsklage nach Art. 779 Abs. 3 OR eingereicht, weshalb das Klagerecht inzwischen verwirkt sei.
Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2016 erhob S. am 24. Dezember 2016 Berufung beim Obergericht.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 310 ZPO kann mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Auch die Angemessenheit des Entscheides ist vollumfänglich überprüfbar (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach (Hrsg.), ZPO Kommentar, 2. Aufl., 2015, Art. 310 N. 3). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, das heisst sie kann den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Gehri, a.a.O., Art. 310 N. 3 f.). Der Berufungskläger hat allerdings aufgrund des Rügeprinzips umfassend und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (BGE 142 I 93 E. 8.2; Gehri, a.a.O., Art. 310 N. 5; vgl. auch Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig.
3.1
Vorliegend ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen angefochten. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei unter anderem glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Hauptsachenprognose). Im Rahmen der Hauptsachenprognose hat die gesuchstellende Partei glaubhaft darzutun, dass ihre Klage (in der Hauptsache) Aussicht auf Erfolg hat (Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, Art. 261 N. 38).
3.2
Die Vorinstanz wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Berufungskläger habe innert Frist keine Auflösungsklage eingereicht, weshalb das Klagerecht verwirkt sei. Die Aufrechterhaltung der am 28. Juni 2016 superprovisorisch angeordneten Massnahmen sei daher nicht länger gerechtfertigt. Im Ergebnis erkannte die Vorinstanz mithin, dass dem Berufungskläger die Glaubhaftmachung einer günstigen Hauptsachenprognose misslungen ist, da nach Ansicht der Vorinstanz gar kein Anspruch (auf Einreichung der Auflösungsklage) mehr besteht, der verletzt sein könnte. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er innert Frist keine Auflösungsklage eingereicht hat. Dagegen bringt er vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er mit Einreichung seines Gesuchs vom 24. Juni 2016 um Anordnung von (super)provisorischen Massnahmen die Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR gewahrt.
3.3
Die vorliegend zur Diskussion stehende Auflösungsklage ist in Art. 779 Abs. 3 OR geregelt. Danach kann das Gericht die Auflösung der Gesellschaft verfügen, wenn bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt waren und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden sind. Gemäss Art. 779 Abs. 4 OR erlischt das Klagerecht drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckt oder unterbrochen werden kann (Franz Schenker, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 779 N. 4 i.V.m. Art. 643 N. 7).
3.4
Die Gründung der Berufungsbeklagten wurde nachweislich am 1. Juni 2016 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Der Berufungskläger reichte das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 24. Juni 2016 ein. Folgte man der Rechtsaufassung des Berufungsklägers, wäre damit die dreimonatige Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR zweifelsfrei gewahrt. Demgegenüber wäre nach Rechtsaufassung der Vorinstanz das Klagerecht verwirkt, da der Berufungskläger unbestrittenermassen innert der Dreimonatsfrist keine Klage in der Hauptsache eingereicht hat. Diese Rechtsfrage gilt es nachfolgend zu klären.
Die vorliegend umstrittene Frage, ob die Einreichung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen unter der Geltung der ZPO Rechtshängigkeit der Hauptsache auslösen kann, ist vom Bundesgericht noch nicht geklärt (vgl. auch Isabelle Berger-Steiner, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 63 N. 14). Die Klärung dieser Rechtsfrage hat daher mittels Gesetzesauslegung zu erfolgen. Dabei muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 142 III 557 E. 8.3).
4.1
Gemäss Art. 64 Abs. 2 ZPO ist für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend. Art. 64 Abs. 2 ZPO ist für die vorliegend umstrittene Frage zwar relevant, bedarf aber keiner weiteren Erläuterung, denn daraus ergibt sich einzig (und eindeutig), dass mit Eintritt der Rechtshängigkeit eine gesetzliche Frist des Privatrechts (wozu auch die Frist von Art. 779 Abs. 4 OR gehört) gewahrt wird und dass der Eintritt der Rechtshängigkeit durch die ZPO bestimmt wird. Diese Schlussfolgerung ist denn auch, soweit ersichtlich, unbestritten.
4.2
Ebenfalls bedeutsam aber unbestritten und daher in vorliegendem Zusammenhang nicht weiter auslegungsbedürftig ist, dass gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens Rechtshängigkeit begründet. So begründete das vom Berufungskläger am 24. Juni 2016 eingereichte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen unbestrittenermassen Rechtshängigkeit für das summarische vorsorgliche Massnahmeverfahren.
4.3
Umstritten und nachfolgend zu klären ist einzig, ob das Gesuch vom 24. Juni 2016 auch Rechtshängigkeit für die Hauptsache begründete und damit die Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR als gesetzliche Frist des Privatrechts im Sinne von Art. 64 Abs. 2 ZPO wahrte. Diese Frage beantwortet die ZPO nicht ausdrücklich. Einzig Art. 263 ZPO (welcher auch in den – vorliegend aber nicht weiter relevanten – Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO teilweise aufgegriffen wird) unter dem Abschnitt "Vorsorgliche Massnahmen" mit der Überschrift "Massnahmen vor Rechtshängigkeit" befasst sich implizit mit dieser Thematik. Diesen Artikel gilt es nachfolgend auszulegen.
4.3.1
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (BGE 142 III 442 E. 3.1.1). Art. 263 ZPO lautet wie folgt: "Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin." So können vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 263 ZPO grundsätzlich – wie vorliegend – bereits vor Rechtshängigkeit der Hauptsache beantragt werden; der Richter setzt solchenfalls eine Frist (Prosequierungsfrist) zur Einreichung der Klage an. Der Wortlaut des ersten Satzteils von Art. 263 ZPO ("Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig") deutet somit darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen begründe für die Hauptsache keine Rechtshängigkeit (so auch Berger-Steiner, a.a.O., Art. 62 N. 25, mit weiteren Hinweisen).
Auch der Wortlaut des zweiten Satzteiles von Art. 263 ZPO ("so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin") lässt auf das gleiche Ergebnis schliessen. Daraus ergibt sich nämlich, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist (lediglich) die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen, der Hauptanspruch an sich aber unberührt bleibt. Mit anderen Worten kann es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass eine noch während der materiellrechtlichen Verwirkungsfrist aber erst nach Ablauf der Prosequierungsfrist eingereichte Hauptklage den Untergang des Hauptanspruches zur Folge hätte. Diesfalls fallen – wie Art. 263 ZPO ausdrücklich sagt – lediglich die angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahin. Der Richter kann mithin eine verbindliche, vom formellen Gesetzgeber festgelegte, materiellrechtliche Verwirkungsfrist nicht verkürzen. Daraus muss konsequenterweise gefolgt werden, dass der Richter die materiellrechtliche Verwirkungsfrist (welche bereits definitionsgemäss nicht erstreckt und unterbrochen werden kann [vgl. vorne, E. 3.3]) auch nicht verlängern kann.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 263 ZPO somit, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Rechtshängigkeit für das Hauptverfahren begründen und daher im Sinne von Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 ZPO keine materiellrechtliche Verwirkungsfrist wahren kann und eine vom Richter bei Gutheissung des Gesuchs angesetzte Prosequierungsfrist die laufende materiellrechtliche Verwirkungsfrist nicht berührt, sie also weder verlängern noch verkürzen kann. Damit ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wäre der Anspruch aber selbst dann verwirkt, wenn das Gesuch mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 gutgeheissen und eine Prosequierungsfrist angesetzt worden wäre. Eine nach Ablauf der materiellrechtlichen Verwirkungsfrist angesetzte Prosequierungsfrist vermöchte nämlich, wie gesagt, an der abgelaufenen Verwirkungsfrist und der daraus folgenden Verwirkung des Klagerechts nichts zu ändern.
4.3.2
Den zugänglichen einschlägigen Materialien lässt sich, soweit ersichtlich, zur vorliegenden spezifischen Rechtsfrage keine eindeutige Antwort entnehmen. Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung hält aber immerhin fest, ein (ordentlicher oder vereinfachter) Zivilprozess könne durch ein Schlichtungsgesuch, ein gemeinsames Mediationsbegehren oder unter Umständen direkt durch Klage eingeleitet werden und dass diese dreiStartmöglichkeiten gleichermassen fristwahrend wirkten und Rechtshängigkeit begründeten (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7327, 7338). Dagegen geht aus der Botschaft nicht hervor, dass ein (ordentlicher oder vereinfachter) Zivilprozess (auch) durch ein Massnahmegesuch eingeleitet bzw. dadurch Rechtshängigkeit begründet werden könnte. Laut Botschaft bewirkt das Einreichen des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (lediglich) die Rechtshängigkeit des summarischen Massnahmeverfahrens (BBl 2006, 7350). Auch unter der Geltung der damaligen kantonalen Prozessgesetze wurde in der Regel angenommen, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen begründe keine Rechtshängigkeit (Berger-Steiner, a.a.O., Art. 62 N. 23, mit weiteren Hinweisen). Die Entstehungsgeschichte der ZPO (historische Auslegung) gibt somit keine Veranlassung dafür, vom Auslegungsergebnis gemäss E. 4.3.1 abzuweichen.
4.3.3
Zu keinem anderen Ergebnis führt die systematische Auslegung. Bei der systematischen Auslegung wird auf die Bedeutung abgestellt, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 139 IV 282 E. 2.4.1). Hier ist insbesondere die Beziehung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens zum ordentlichen (oder vereinfachten) Hauptverfahren genauer zu betrachten. So kann es vorkommen, dass ein Hauptanspruch (nach summarischer Prüfung des Massnahmegerichts) zwar (klar) gegeben zu sein scheint, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen aber aus anderen Gründen nicht sachgerecht ist, etwa weil es an der zeitlichen Dringlichkeit oder am nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. Folgte man der Rechtsaufassung des Berufungsklägers, so müsste auch ein am letzten Tag der Verwirkungsfrist eingereichtes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen fristwahrend für den Hauptanspruch wirken. Weist nun das Massnahmegericht das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beispielweise mangels zeitlicher Dringlichkeit ab und setzt daher keine Prosequierungsfrist an, so wäre in der Folge auch der Hauptanspruch wegen Fristablaufs verwirkt, ohne dass dieser in einem ordentlichen (oder vereinfachten) Hauptverfahren hätte überprüft werden können. Der ablehnende Massnahmeentscheid könnte zwar angefochten und vom Berufungs- und Bundesgericht überprüft werden. Bestätigen diese den Entscheid jedoch (mangels zeitlicher Dringlichkeit) und setzen folglich ebenfalls keine Prosequierungsfrist an, so bliebe es beim soeben umschriebenen stossenden Endergebnis, dass der Hauptanspruch – trotz rechtzeitiger Eingabe am letzten Tag der Frist – nie von einem Hauptgericht in einem ordentlichen (oder vereinfachten) Hauptprozess hatte überprüft werden können; dies nicht etwa, weil das Massnahmegericht den Hauptanspruch als nicht gegeben erachtete, sondern weil es lediglich an der zeitlichen Dringlichkeit (oder einer anderen für vorsorgliche Massnahmen spezifischen Voraussetzung von Art. 261 ZPO) mangelte. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es sich beim vorsorglichen Massnahmeverfahren und beim Hauptverfahren um zwei voneinander unabhängige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen handelt (vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 62 N. 17; Berger-Steiner, a.a.O., Art. 62 N. 24). Mit anderen Worten ist der Streitgegenstand bei vorsorglichen Massnahmen nur schon deshalb ein anderer, weil das Massnahmegericht neben der Hauptsachenprognose insbesondere die weiteren für die vorsorglichen Massnahmen charakteristischen Voraussetzungen von Art. 261 ZPO zu prüfen hat (zeitliche Dringlichkeit, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, Verhältnismässigkeit), während der Richter im Hauptprozess (nur) den materiellen Anspruch prüft. Zudem würde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Rechtsauffassung des Berufungsklägers nur bei Gutheissung (und daraus folgender Prosequierungsfrist) fristwahrend für die Hauptsache wirken, bei Abweisung dagegen nicht (mangels Ansetzung einer Prosequierungsfrist). Diese Ungleichbehandlung wäre, wie auch die Berufungsbeklagte richtig feststellte, stossend; dies umso mehr, wenn das Gesuch wie im obigen Beispiel nicht wegen einer ungünstigen Hauptsachenprognose, sondern wegen einer anderen, vom Hauptanspruch unabhängigen, Voraussetzung (fehlende zeitliche Dringlichkeit oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil) abgewiesen würde. Auch aus diesen systematischen Überlegungen kann ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Rechtshängigkeit für die Hauptsache begründen.
Im Rahmen der systematischen Auslegung ist auch ein Blick auf die örtlichen Zuständigkeitsregelungen der ZPO angezeigt. So kann ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen anerkanntermassen die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren nichtfixieren (vgl. Sutter-Somm/Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), a.a.O., Art. 13 N. 19; Andreas Güngerich, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, a.a.O., Art. 13 N. 16; Haas/Schlumpf, in: Oberhammer/Domej/ Haas (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 13 N. 4 und 12). Die fehlende Fixationswirkung rechtfertigt sich nur schon deshalb, weil das Hauptverfahren je nach Sachverhalt einem zwingenden örtlichen Gerichtsstand unterworfen ist (vgl. Art. 9 ff. ZPO), während ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen an einem vom Hauptverfahren allenfalls abweichenden Gerichtsstandort eingereicht werden kann (vgl. Art. 13 lit. b ZPO; vgl. auch Haas/Schlumpf, a.a.O., Art. 13 N. 2: mittels vorsorglicher Massnahme kann "keine Zuständigkeitserweiterung in der Hauptsache erfolgen"). Indem das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Fixationswirkung für das Hauptverfahren herbeiführen kann, fehlt es aber bereits an einer grundlegenden Wirkung der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch aus diesem Grund ist somit anzunehmen, dass ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen keine Rechtshängigkeit der Hauptsache begründen kann.
Die Rechtsaufassung des Berufungsklägers erweist sich damit gleich aus mehreren Gründen als mit der Systematik der ZPO nicht vereinbar.
4.3.4
Zum gleichen Resultat führt auch die teleologische Auslegung. Bei der teleologischen Auslegung ist Sinn und Zweck der Norm zu ermitteln (BGE 139 IV 282 E. 2.4.1). Sinn und Zweck des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ist es, allfällige Ansprüche vorsorglich zu sichern (vgl. Sprecher, a.a.O., Vor Art. 261–269 N. 1 f.). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist die vorliegende Situation daher nicht mit einer erfolglosen Schlichtungsverhandlung und der anschliessenden Dreimonatsfrist zur Einreichung der Klage zu vergleichen. Der Hauptprozess muss– sofern wie im vorliegenden Fall keine Ausnahme gegeben ist – durch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden (vgl. Art. 197 ZPO). Das Schlichtungsverfahren ist damit notwendige Durchgangsstufe zum Hauptprozess und soll eine aussergerichtliche Einigung ermöglichen. Es ist daher notwendig, sinnvoll und zweckmässig, dass durch das Schlichtungsgesuch das Hauptverfahren rechtshängig gemacht wird. Anders verhält es sich beim vorsorglichen Massnahmeverfahren. Dieses dient der vorsorglichen Sicherung allfälliger Ansprüche und nicht der Streitbeilegung. Ebensowenig ist es notwendige Durchgangsstufe zum Hauptprozess. Beim Hauptprozess und beim vorsorglichen Massnahmeverfahren handelt es sich vielmehr um zwei prozessual voneinander unabhängige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen (vgl. vorne, E. 4.3.3). Daher wäre es im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren für das vorsorgliche Massnahmeverfahren nicht sinnvoll und zweckmässig, Rechtshängigkeit für das Hauptverfahren zu begründen (vgl. weitere Ausführungen dazu in E. 4.3.5 nachfolgend).
4.3.5
Auch die vom Berufungskläger angeführten Bundesgerichtsentscheide sind im Zusammenhang mit der zu klärenden Rechtsfrage nicht einschlägig. So hat das Bundesgericht in dem vom Berufungskläger zitierten und noch vor der ZPO ergangenen BGE 110 II 387 die Frage ausdrücklich offengelassen, ob eine Verwirkungsfrist durch ein dem Prozess vorausgehendes Begehren um vorsorgliche Massnahmen gewahrt werden kann (BGE 110 II 390; vgl. auch Oscar Vogel, in: ZBJV, 122/1986, 493).
Betreffend den vom Berufungskläger weiter erwähnten BGE 133 V 579 ist zunächst festzuhalten, dass es sich um einen Entscheid im Bereich des öffentlichen Rechts handelt. Bereits aus diesem Grund sind die darin enthaltenen Erwägungen auf die vorliegend zu klärende Rechtsfrage nicht unmittelbar anwendbar. Selbst das Bundesgericht führt in diesem Entscheid ausdrücklich aus, dass im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrechtfür die Wahrung einer Verwirkungsfrist alle Akte, namentlich einfache schriftliche Erklärungen, genügen (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). Dass in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall eine Verwirkungsfrist (bei Rückerstattungen von Krankenversicherungsleistungen) mit einem aussergerichtlichen Akt soll gewahrt werden können, hat das Bundesgericht insbesondere deshalb bejaht, um im Interesse des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie eine gütliche Einigung anzustreben und zu fördern und damit eine Gerichtsverhandlung möglichst zu vermeiden (BGE 133 V 579 E. 4.3.5). Aus den gleichen Überlegungen sieht die ZPO richtigerweise vor, dass bereits das Schlichtungsgesuch Rechtshängigkeit für die Hauptsache begründet und damit materiellrechtliche Verwirkungsfristen in der Hauptsache wahrt. Im Gegensatz zur Schlichtungsverhandlung dient dagegen ein vorsorgliches Massnahmeverfahren nicht der aussergerichtlichen Streitbeilegung. Daher ist BGE 133 V 579 vorliegend nicht einschlägig. Gleiches gilt für den vom Berufungskläger angeführten BGE 135 III 489. Auch in diesem Entscheid stellt das Bundesgericht fest, dass ein Begehren zur Ladung zum (damals geltenden)Aussöhnungsversucheine Verwirkungsfrist wahrt. Wie soeben ausgeführt, hat dem später auch der eidgenössische Gesetzgeber Rechnung getragen, indem das Schlichtungsverfahren der ZPO (als Korrelat zum damaligen Aussöhnungsversuch) ebenfalls fristwahrend wirkt (vgl. auch Verweis auf die ZPO in BGE 135 III 489 E. 6.2). Die vom Berufungskläger angeführten Bundesgerichtsentscheide untermauern damit lediglich die unbestrittene und mit der ZPO übereinstimmende Rechtsaufassung, dass ein Schlichtungsgesuch bzw. -verfahren als (notwendige) Durchgangsstufe zum Hauptprozess materiellrechtliche Verwirkungsfristen wahrt. Dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern aus den zitierten Bundesgerichtsentscheiden Argumente für die Fristwahrung durch ein vorsorgliches Massnahmegesuch abgeleitet werden können.
Unzutreffend ist schliesslich der Verweis des Berufungsklägers auf BGE 141 III 376, wenn er daraus ableiten will, aufgrund der res iudicataWirkung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und der daraus folgenden Rechtshängigkeit für die Hauptsache hätte er neben dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht auch noch ein Schlichtungsgesuch einreichen dürfen. Dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen kommt gemäss BGE 141 III 376 richtigerweise beschränkte Rechtskraft zu. Wie auch die Berufungsbeklagte richtig feststellte, bezieht sich diese Rechtskraft gemäss BGE 141 III 376 aber nur auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren, nicht auf das Hauptverfahren. Entsprechend sollte die erneute Einreichung eines vorsorglichen Massnahmegesuchs in der gleichen Angelegenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) zulässig sein. Den Hauptprozess beschlägt das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen indessen nicht.
4.3.6
Soweit ersichtlich vertritt schliesslich auch die Lehre überwiegend die Ansicht, der Hauptprozess könne nichtmit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen rechtshängig gemacht werden (vgl. Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 62 N. 17; Sprecher, a.a.O., Art. 263 N. 6; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Zürich et al., 2013, § 12 N. 21; implizit wohl auch Stephen V. Berti, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 13 N. 8 f. und 11; unklar Berger-Steiner, a.a.O., Art. 62 N. 25 f., welche in Art. 62 N. 26 und Art. 63 N. 14 auf die zurzeit noch unklare bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweist). Daraus muss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 ZPO abgeleitet werden, dass gemäss herrschender Lehre ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist nicht wahrt, obwohl die Mehrheit der Autoren zu dieser Frage nicht explizit Stellung bezieht (ausdrücklichdiese Ansicht vertreten [in Bezug auf die Verjährung] aber beispielsweise Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 12 N. 21). Abweichend davon gehen namentlich Ernst/Oberholzerund Daniel Williseggerdavon aus, ein Gesuch um provisorische Massnahmen könne eine materielle Verwirkungsfrist wahren (Ernst/Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2013, N. 54 f.; Daniel Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, Zürich et al., 2012, 163; derselben Ansicht, aber noch vor Inkrafttreten der ZPO, wohl auch Vogel, a.a.O., 494).
4.4
Zusammenfassend ergibt die Gesetzesauslegung im Einklang mit der herrschenden Lehre somit, dass der Berufungskläger mit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 24. Juni 2016 die materiellrechtliche Verwirkungsfrist von Art. 779 Abs. 4 OR nicht gewahrt hat. Da er unbestrittenermassen innert der Dreimonatsfrist keine Klage in der Hauptsache bzw. kein Schlichtungsgesuch einreichte, ist die Auflösungsklage verwirkt (vgl. Art. 779 Abs. 3 und 4 OR). Da dem Berufungskläger bei diesem Ergebnis bereits die Glaubhaftmachung einer günstigen Hauptsachenprognose (vgl. vorne, E. 3.1) misslungen ist, sind die übrigen Voraussetzungen von Art. 261 ZPO nicht mehr zu prüfen. Zudem mangelt es bei einer fehlenden positiven Hauptsachenprognose generell an einer Grundvoraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. Art. 261 ZPO; vgl. auch vorne, E. 3.1). Die vorsorglichen Massnahmen sind aus diesem Grund insgesamtaufzuheben. Bei dieser Ausgangslage ist das umstrittene Subordinations- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen den einzelnen Massnahmen nicht relevant. Die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers sind daher gegenstandslos. Da die Klage in der Hauptsache nach dem Gesagten ohnehin innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist hätte eingereicht werden müssen, ist zudem nicht relevant, ob die im vorsorglichen Massnahmeverfahren gestellten Rechtsbegehren in einem späteren Hauptprozess allenfalls identisch gewesen wären. Damit sind auch diese Rügen des Berufungsklägers nicht weiter von Bedeutung. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
An diesem Resultat vermögen auch die übrigen Rügen des Berufungsklägers nichts zu ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
5.1
5.1.1
Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe nach Anordnung der superprovisorischen Massnahmen in Verletzung von Art. 265 Abs. 2 ZPO nicht unverzüglich über das Gesuch entschieden. Der Entscheid über die provisorischen Massnahmen sei erst am 15. Dezember 2016 ergangen. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz der Beurteilung innert angemessener Frist respektive das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt. So hätte er noch innert der Verwirkungsfrist eine Klage in der Hauptsache einreichen können, wenn die Vorinstanz das Gesuch früher abgewiesen hätte.
5.1.2
Mit dieser Rüge kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Berufungskläger hätte die Klage in der Hauptsache so oder so spätestens am letzten Tag der Dreimonatsfrist anhängig machen bzw. an diesem Tag ein Schlichtungsgesuch einreichen müssen. Der erst nach der Dreimonatsfrist ergangene Massnahmeentscheid ändert daran bzw. an der laufenden Verwirkungsfrist nichts. Es ist Aufgabe der Rechtsuchenden, Eingaben bei der zuständigen Behörde innert Frist einzureichen; insbesondere wenn sie, wie vorliegend, anwaltlich vertreten sind. Es kann nicht angehen, dass Gerichte für verpasste materiellrechtliche Verwirkungsfristen zur Verantwortung gezogen werden. Es war nicht Aufgabe der Vorinstanz als Massnahmegericht, die laufende materiellrechtliche Verwirkungsfrist zu berechnen und innert dieser zu entscheiden. Sie konnte denn auch nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die Hauptklage nicht an einem anderen Gericht eingereicht worden bzw. bereits hängig war. Auch dass der Berufungskläger trotz Unkenntnis der Rechtslage – das heisst aufgrund seiner irrtümlichen Annahme, die Prosequierungsfrist wirke auch für den materiellen Anspruch fristwahrend – rein zufällig rechtzeitig Klage eingereicht hätte, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gutgeheissen worden wäre, kann nichts am vorliegenden Ergebnis ändern. Ausserdem wäre die Fällung eines Entscheides vor Ablauf der materiellrechtlichen Verwirkungsfrist den Massnahmegerichten in Anbetracht des (zwingend) durchzuführenden Schriftenwechsels in jenen Fällen gar nicht möglich, in denen das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erst kurz vor Ablauf oder am letzten Tag der Verwirkungsfrist eingereicht wird. Es wäre daher in der Praxis gar nicht machbar, Massnahmegerichte zu verpflichten, innerhalb einer laufenden Verwirkungsfrist über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden.
An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger einerseits vorbringt, aufgrund der res iudicataWirkung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und der daraus folgenden Rechtshängigkeit für die Hauptsache hätte er gar kein Schlichtungsgesuch in der gleichen Sache einreichen dürfen (vgl. vorne, E. 4.3.5, letzter Abschnitt), während er andererseits argumentiert, bei früherer Abweisung des Gesuchs hätte er noch rechtzeitig ein Schlichtungsgesuch einreichen können. Die von ihm proklamierte res iudicataWirkung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und die seiner Ansicht nach daraus folgende Rechtshängigkeit für die Hauptsache will der Berufungskläger somit, seinem eigenem Vorteil entsprechend, nur bei Gutheissung des Gesuchs gelten lassen, bei Abweisung dagegen nicht. Die Argumentation des Berufungsklägers (und wohl auch eines Teils der Lehre [vgl. Ernst/Oberholzer, a.a.O., N. 54 f.]) ist daher widersprüchlich.
5.1.3
Da der Berufungskläger die Klage in der Hauptsache bzw. das Schlichtungsgesuch ohnehin innert der Dreimonatsfrist hätte einreichen müssen, kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Vorinstanz den Grundsatz der Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt hat. Dennoch ist festzuhalten, dass eine Rechtsverzögerung nicht festgestellt werden kann. Das Gesuch vom 24. Juni 2016 um (super)provisorische Massnahmen ist bei der Vorinstanz am 28. Juni 2016 eingegangen. Die Vorinstanz hat noch gleichentags superprovisorisch entschieden und der Gegenpartei im Anschluss das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem der Schriftenwechsel in der Folge über mehrere Wochen andauerte, was durchaus im üblichen Rahmen liegt, entschied die Vorinstanz schliesslich am 15. Dezember 2016 über das Gesuch. Diese Verfahrensdauer kann für vorsorgliche Massnahmeverfahren, insbesondere bei komplexeren Sachverhalten wie dem vorliegenden und unter Berücksichtigung des laufenden Schriftenwechsels und der Tatsache, dass der Kantonsgerichtspräsident bereits superprovisorisch und überwiegend zugunsten des Berufungsklägers entschieden und damit die Lage vorläufig gesichert hatte, nicht als ungebührlich lange bezeichnet werden.
5.2
Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe nichts gegen die superprovisorisch angeordneten Massnahmen unternommen. Nachdem der Kantonsgerichtspräsident I der Berufungsbeklagten nach Anordnung der superprovisorischen Massnahmen das rechtliche Gehör gewährte, hat sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 unter anderem beantragt, die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das Gesuch vom 24. Juni 2016 sei vollumfänglich abzuweisen. Inwieweit sich die Berufungsbeklagte in anderer Weise gegen die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen hätte zur Wehr setzen sollen oder können, legt der Berufungskläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. An der verpassten Verwirkungsfrist vermöchte dieser Vorwurf ohnehin nichts zu ändern.
5.3
Offensichtlich unzutreffend ist das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, die Vorinstanz würde an ihrer vorläufigen Einschätzung vom 28. Juni 2016 auch nach Anhörung der Gegenpartei festhalten, folglich die superprovisorisch angeordneten Massnahmen aufrechterhalten und entsprechend eine Prosequierungsfrist ansetzen. Entgegen seinem Vorbringen musste der Berufungskläger selbstverständlich damit rechnen, dass die zunächst auf seiner einseitigen Sachverhaltsdarstellung beruhenden superprovisorisch angeordneten Massnahmen nach Anhörung der Gegenpartei aufgehoben werden könnten. Unter keinen Umständen durfte der Berufungskläger in guten Treuen auf seinen gewünschten Verfahrensausgang vertrauen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich; auch weil eine am 15. Dezember 2016 angesetzte Prosequierungsfrist ohnehin nicht mehr hätte fristwahrend wirken können (vgl. vorne, E. 4.3.1). Die vom Berufungskläger "in guten Treuen" erwartete Gutheissung des Gesuchs und die damit verbundene Ansetzung einer Prosequierungsfrist hätten am Ergebnis daher nichts geändert.
5.4
5.4.1
Schliesslich rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe Art. 63 ZPO verletzt, indem sie auf das Begehren um vorsorgliche Auflösung der Gesellschaft eingetreten sei, obwohl dies offenbar im ordentlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen vorsorglichen Massnahmeverfahren hätte beantragt werden müssen. Die Vorinstanz hätte laut Berufungskläger auf das Begehren nicht eintreten dürfen und den Berufungskläger im Dispositiv mit Hinweis auf Art. 63 ZPO auf die Möglichkeit der Perpetuierung der Rechtshängigkeit innerhalb von 30 Tagen aufmerksam machen müssen.
5.4.2
Gemäss Art. 63 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (Abs. 1). Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde (Abs. 2).
5.4.3
Der Berufungskläger hat am 24. Juni 2016 beim Kantonsgerichtspräsidium ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht. Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO müssenim Summarverfahren beantragt werden (vgl. Art. 248 lit. d ZPO). Die im Gesuch vom 24. Juni 2016 konkret beantragten Massnahmen können denn auch grundsätzlich vorsorglich (superprovisorisch und provisorisch) beantragt und bei gegebenen Voraussetzungen angeordnet werden. Der Kantonsgerichtspräsident ist daher richtigerweise auf das Gesuch eingetreten. Dass der Kantonsgerichtspräsident im vorliegenden Fall nach einer summarischen materiellen Prüfung die Anträge zum Teil abgewiesen hat, ändert an diesem Umstand nichts. Dass die Auflösungsklage als Hauptsachenanspruch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen ist, ändert nichts daran, dass der gleiche Anspruch auch (zusätzlich oder vorangehend) als vorsorgliche Massnahme verlangt werden kann, wie es der Berufungskläger getan hat. Die vom Berufungskläger beantragte vorsorglicheAnordnung hat dabei im Summarverfahren zu erfolgen, wie es der Berufungskläger ebenfalls richtigerweise getan hat. Von einer falschen Zuständigkeit oder falschen Verfahrensart im Sinne von Art. 63 ZPO kann daher keine Rede sein. Die Argumentation des Berufungsklägers greift somit nicht.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten I vom 15. Dezember 2016 zu bestätigen ist.
(Mit Urteil 4A_230/2017 vom 4. September 2017 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)