Entscheidpublikation OGVE 2016/17 Nr. 2
Art. 394 ZGB; Art. 20 OR; Art. 59 und Art. 117 lit. b ZPO
Die Handlungsfähigkeit einer verbeiständeten Person wird nur durch eine explizite Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beschränkt. Mangels einer solchen Anordnung kann die betroffene Person gültig eine Vereinbarung eingehen, wonach sie ein von der Beiständin zwecks Testamentsanfechtung eingereichtes Schlichtungsgesuch unwiderruflich zurückzieht. Trotz (zu Unrecht ausgestellter) Klagebewilligung fehlt es dann im gerichtlichen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erscheint.
Entscheid des Obergerichts vom 18. Juli 2017 (BZ 17/012).
Sachverhalt:
Die Ehefrau von P., M. sel., verstarb am 5. März 2015 und hinterliess ein handgeschriebenes Testament, worin sie ihren Ehemann enterbte. Als Erben verblieben die beiden Söhne des Ehepaares. Am 9. März 2016 reichte P., vertreten durch seine Beiständin, diesbezüglich ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Obwalden ein und beantragte, das Testament sei für ungültig zu erklären und es seien die letztwilligen Zuwendungen an die Söhne entsprechend herabzusetzen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 stellte der Rechtsanwalt der beiden Söhne der Schlichtungsbehörde eine Vereinbarung vom 27. Mai 2016 zu, welche von beiden Söhnen als auch von P. eigenhändig unterzeichnet ist. Darin verpflichtet sich P. ausdrücklich, das Schlichtungsgesuch vom 9. März 2016 unwiderruflich zurückzuziehen. Die Beiständin teilte der Schlichtungsbehörde daraufhin mit, dass sie mit der Abschreibung des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden sei. Die Schlichtungsbehörde führte alsdann am 2. September 2016 die Schlichtungsverhandlung durch, wobei einzig die Beiständin von P. anwesend war. Da die Gesuchsgegner nicht zur Verhandlung erschienen waren und folglich keine Einigung erzielt werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. Die Beiständin reichte in der Folge am 2. Dezember 2016 im Namen von P. beim Kantonsgericht Obwalden die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Mit Entscheid vom 21. März 2017 wies die Kantonsgerichtspräsidentin III das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, P. sei handlungsfähig und habe das Schlichtungsgesuch rechtsgültig zurückgezogen. Die Klagebewilligung sei folglich zu Unrecht erteilt worden und damit ungültig, womit es für die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage an einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 ZPO fehle. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abzuweisen.
Gegen diesen Entscheid erhob P., vertreten durch seine Beiständin, Beschwerde beim Obergericht Obwalden.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Aussichtslosigkeit, korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
2.1
Die Beiständin bringt zunächst vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch nicht eigenhändig zurückziehen können, da seine Handlungsfähigkeit auch ohne explizite Anordnung durch die Erwachsenenschutzbehörde in jenen Aufgabenbereichen beschränkt sei, die ihr (der Beiständin) übertragen worden seien, was namentlich in Bezug auf die Testamentsanfechtung der Fall sei.
2.2
Wie die Vorinstanz richtig feststellte, wird bei der Vertretungsbeistandschaft die Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit nur durch explizite Anordnung im Entscheiddispositiv beschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7046; Helmut Henkel, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 394 N. 23 f. und 33). Spricht sich die Behörde nicht darüber aus, darf entgegen den Ausführungen der Beiständin eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit auch nicht durch Auslegung "konstruiert" werden (vgl. Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 33, mit weiteren Hinweisen). Das Vorbringen der Beiständin, die Handlungsfähigkeit sei vorliegend auch ohne explizite Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde beschränkt, ist damit unzutreffend. Da die Ernennungsurkunde vom 2. September 2015 der Erwachsenenschutzbehörde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich beschränkt, war (und ist) dieser vielmehr trotz Vertretungsbeistandschaft handlungsfähig und konnte das Schlichtungsgesuch zurückziehen, auch wenn er damit die Handlungen seiner Beiständin durchkreuzte beziehungsweise rückgängig machte (sog. parallele bzw. konkurrierende Zuständigkeit; vgl. Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 N. 17; Henkel, a.a.O., Art. 394 N. 23). Schliesslich macht die Beiständin nicht geltend, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitpunkt urteilsunfähig und aus diesem Grund nicht handlungsfähig gewesen. Auch entsprechende Beweismittel liegen nicht vor.
3.1
Weiter bringt die Beiständin vor, der Beschwerdeführer, welcher mittlerweile Sozialhilfe beziehe, verhalte sich widerrechtlich, indem er auf die Anfechtung des Testaments verzichte. Mit dem Erbanteil, welchen er bei erfolgreicher Anfechtung erhielte, könne er seinen Lebensunterhalt noch wesentlich länger selber bestreiten. Gleichzeitig führe sein Verhalten zur Kürzung der Ergänzungsleistungen, weil die Ausgleichskasse einen hypothetischen Vermögensverzicht anrechnen würde. Die Vereinbarung vom 27. Mai 2016, worin der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch zurückziehe und damit auf die Anfechtung seiner Enterbung verzichte, sei somit nichtig im Sinne von Art. 20 OR.
3.2
Gestützt auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) hat der Einzelne einen grundsätzlichen Anspruch, sein konkretes Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 26 N. 43). Entsprechend steht es im Sinne des obligationenrechtlichen Grundsatzes der Vertragsfreiheit innerhalb bestimmter Schranken jedermann frei, mit einem beliebigen Partner einen Vertrag beliebigen Inhalts abzuschliessen (vgl. Art. 19 OR; Huguenin/Meise, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, Art. 19/20 N. 1). Der (handlungsfähige) Beschwerdeführer konnte daher ohne Weiteres rechtsgültig auf die Anfechtung des Testaments verzichten beziehungsweise das Schlichtungsbegehren zurückziehen. Die Vereinbarung vom 27. Mai 2016 enthält keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt und ist daher nicht nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Davon zu unterscheiden ist die von der Beiständin aufgeworfene Frage, ob eine Person durch ihr Verhalten eine Kürzung von Ergänzungsleistungen riskiert oder in Bezug auf erhaltene Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig wird (vgl. Art. 17 Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 [GDB 870.1]). Ob dem Beschwerdeführer solche (oder andere) Kürzungen oder Rückerstattungspflichten drohen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Gültigkeit der Vereinbarung wird davon nicht tangiert.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch vom 9. März 2016 rechtsgültig zurückgezogen hatte und die Klagebewilligung daher offensichtlich zu Unrecht ausgestellt worden ist. Damit fehlt es in der Hauptsache an einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 ZPO (vgl.OGVE 2014/15 Nr. 5, E. 3.2). Die Vorinstanz hat die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage vom 2. Dezember 2016 folglich zu Recht als aussichtslos qualifiziert. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.