Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 63
*a.**Art. 78 Abs. 1 BV, Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG, Anhang 1 VISOS und Art. 2 Abs.1, Art. 10 Abs.*3 sowie Art. 11 DSV
Dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) kommt bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben keine direkte, grundeigentümerverbindliche Wirkung zu. Es kann jedoch als besondere Form von Konzepten und Sachplänen in die Nutzungsplanung miteinfliessen. Erst die derart ausgestaltete Nutzungsplanung erweist sich als grundeigentümerverbindlich. Aus Art. 2 Abs. 1 DSV ergibt sich kein generelles und absolutes Veränderungsverbot (Erw. 2.2-2.5).
*b.*Art. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 VIVS und Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 8 DSV
Die im Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) aufgeführten Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung bilden keinen formellen Bestandteil des IVS, weshalb die entsprechenden Festlegungen für die Kantone nicht verbindlich sind. Verkehrswege von regionaler und lokaler Bedeutung werden vielmehr durch das kantonale Recht als Schutzobjekte bezeichnet und im Verfahren der Nutzungsplanung entsprechend geschützt (Erw. 3.2 und 3.3).
*c.*Art. 45 Abs. 6 BauG
Als Attikageschoss gilt ein Geschoss, bei dem nicht mehr als 60 Prozent der Vollgeschossfläche die lichte Raumhöhe von 2.4 Meter überschreiten. Dachvorsprünge sind nicht zur anrechenbaren Geschossfläche hinzuzurechnen, soweit sie nicht grösser als 1.5 Meter sind. Die kantonale Baugesetzgebung kennt keine weiteren Vorschriften über die Berechnung der anrechenbaren Attikageschosse sowie über die maximal zulässige Dachfläche eines Attikageschosses. Eine präzisierende, kommunale Praxis ist daher zulässig (Erw. 5.2 und 5.3).
Entscheid des Regierungsrats vom 11. Februar 2014 (Nr. 323).
Sachverhalt:
Am 24. Mai 2012 reichten die Ehegatten X und Y ein Baugesuch für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und offenem Autounterstand auf dem Grundstück Z, GB Sarnen, ein. Das betreffende Gebäude soll zudem über ein Attikageschoss verfügen.
Mit Beschluss vom 15. April 2013 erteilte der Einwohnergemeinderat den Eheleuten X und Y die Baubewilligung für einen Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Eine gegen das Projekt gerichtete Einsprache wies er vollumfänglich ab.
Gegen den Beschluss des Einwohnergemeinderats Sarnen wurde daraufhin Beschwerde beim Regierungsrat erhoben
Aus den Erwägungen:
2.2
Die Parzelle befindet sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – im Perimeter des durch das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) geschützten Gebiets "Sarnen als Flecken" (vgl. Anhang 1 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 [VISOS; SR 451.12]). Durch die Aufnahme ins Bundesinventar wird dargetan, dass ein Objekt im besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Schutzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf "bei Erfüllung einer Bundesaufgabe" nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz bezieht sich somit einzig auf Bundesaufgaben. Nach Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind die Kantone zuständig für den Natur- und Heimatschutz. Diese sind nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben gehalten, die Bundesinventare unmittelbar in einem Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Erteilung einer raumplanerischen Aus-nahmebewilligung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone handelt es sich bei der Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone jedoch gerade nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG (BGE 135 II 209, E. 2.1; vgl. zum Ganzen, Jud, Bundesinventare nach Art. 5 NHG, in: Raum & Umwelt Nr. 1/11).
Den Inventaren des Bundes kommt daher im Rahmen der Erfüllung von "kantonalen und/oder kommunalen Aufgaben" keine direkte, grundeigentümerverbindliche Schutzwirkung zu. Vielmehr fliessen sie als besondere Form von Konzepten und Sachplänen in die Nutzungsplanung ein, bzw. werden von den Kantonen und den Gemeinden unter Umständen als Schutzzonen ausgestaltet oder es werden allfällig besondere Schutzmassnahmen getroffen (BGE 135 II 209 E. 2.1). Erst die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist für die Grundeigentümer verbindlich. Die Aufnahme in ein Bundesinventar führt daher nicht dazu, dass ein Objekt nicht verändert werden dürfte. Notwendig sind demnach – insbesondere in Bauzonen – kantonale oder kommunale Bestimmungen, welche den Schutzcharakter des Bundesinventars konkretisieren und den Schutz auch für Grundeigentümer verbindlich machen. Ohne eine derartige Überbindung der Schutzziele auf die Grundeigentümer bleibt die Aufnahme in ein Bundesinventar wirkungslos, denn der Grundeigentümer hat Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, wenn die für ihn rechtsverbindlichen Vorschriften eingehalten sind.
2.3
Die Parzelle Z, GB Sarnen, befand sich per 15. April 2013, d.h. im Zeitpunkt als die Baubewilligung erteilt wurde, nicht im Perimeter der (damaligen) Ortsbildschutzzone der Einwohnergemeinde Sarnen und auch nicht in einem kantonalen Ortsbildschutzgebiet.
Am 25. November 2012 haben die Stimmbürger der Einwohnergemeinde Sarnen ihre Ortsplanung sowie das Bau- und Zonenreglement revidiert. In diesem Rahmen wurde die (neu umbenannte) Ortsbildzone (OZ) auch auf die Parzelle Z, GB Sarnen, ausgedehnt. Zudem wurde in Art. 34 Abs. 4 des neuen Bau- und Zonenreglements der Einwohnergemeinde Sarnen vom 25. November 2012 (nBZR) festgelegt, dass vor der Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Ortsbildzone ein spezielles Fachgremium angehört werden muss. Der Regierungsrat hat die Ortsplanungsrevision der Einwohnergemeinde Sarnen mit Beschluss vom 5. November 2013 (Nr. 178) mit Vorbehalten genehmigt. Insbesondere wurde Art. 34 nBZR ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen (ABl 2013, 1930 f.). Mangels Genehmigung ist Art. 34 nBZR daher nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 8 Abs. 3 Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 [BauV; GDB 710.11]). Da der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement ein untrennbares Ganzes bilden, ist auf die bisherige Zoneneinteilung, gemäss welcher die Parzelle Z, GB Sarnen, nicht von der Ortsbildschutzzone erfasst wird, abzustellen. Dies würde sich auch aus der Übergangsbestimmung von Art. 71 Abs. 4 nBZR ergeben, wonach Baugesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des revidierten Bau- und Zonenreglements von den Baubewilligungsbehörden noch nicht erledigt worden sind, nach neuem Recht zu behandeln sind. Da das Baugesuch vom Einwohnergemeinderat als Baubewilligungsbehörde am 15. April 2013 – also vor der der Genehmigung der revidierten Nutzungsplanung und deren Inkrafttreten – behandelt wurde, wäre in jedem Fall auf das bisherige Recht abzustellen.
2.4
Es bestehen somit keine speziellen kantonalen oder kommunalen (grundeigentümerverbindlichen) Schutzvorschriften, welche die Bebaubarkeit des Grundstücks Z, GB Sarnen, aufgrund des Ortsbildschutzes einschränken würden. Die öffentlichen Interessen werden aber im Einzelfall im Rahmen der reglementarischen Nutzungsvorschriften berücksichtigt. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern vom 30. März 1990 (Denkmalschutzverordnung, DSV; GDB 451.21) nehmen Private wie Behörden von Kanton und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Erhaltung wertvoller Ortsbilder, Kulturobjekte und geschichtlicher Stätten sowie auf die Sicherung archäologischer Funde. Ein generelles und absolutes Veränderungsverbot für nicht unter Schutz gestellte Objekte wird aber auch in Art. 2 Abs. 1 DSV nicht erwähnt. Hierfür wäre eine ausdrückliche Unterschutzstellung im kantonalen oder kommunalen Recht notwendig (vgl. Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 DSV).
2.5
Aus dem vorstehend Ausgeführten geht hervor, dass das ISOS für den Einwohnergemeinderat Sarnen als Baubewilligungsbehörde, welche vorliegend kantonale bzw. kommunale Aufgaben wahrnimmt, lediglich hinweisenden Charakter aufweist. Es bestehen keine speziellen kantonalen oder kommunalen Schutzvorschriften, welche die Bebaubarkeit der Parzelle Z, GB Sarnen, beschränken würden. Das ISOS-Gebiet "Sarnen als Flecken" ist lediglich im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 DSV zu berücksichtigen. Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass sich die im betreffenden ISOS-Objektblatt gemachten Aussagen und Forderungen ohnehin nicht auf die Parzelle Z, GB Sarnen, sondern lediglich auf den Wieshang des Landenbergs beziehen. Es bestehen daher keine eigentümerverbindlichen Schutz- und Erhaltungsziele für das betreffende Grundstück.
3.2
Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz enthält die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung (Art. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010 [VIVS; SR 451.13]). Im Inventar werden auch Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung aufgeführt, welche auf einer provisorischen Einschätzung des Bundes beruhen. Diese bilden jedoch keinen formellen Bestandteil des Bundesinventars, weshalb die entsprechenden Festlegungen für die Kantone, unabhängig davon, ob eine Bundesaufgabe oder eine kantonale bzw. kommunale Aufgabe wahrgenommen wird, nicht verbindlich sind. Die Verkehrswege von regionaler und lokaler Bedeutung werden vielmehr durch das kantonale Recht als Schutzobjekte bezeichnet und im Verfahren der Nutzungsplanung entsprechend geschützt (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 DSV).
3.3
Im kantonalen Recht wurde die betreffende Strasse jedoch nicht unter Schutz gestellt. Die vorläufige Beurteilung durch den Bund ist für die kantonalen und kommunalen Organe und Bewilligungsinstanzen daher in keiner Weise bindend.
5.2
Als Dachgeschoss gilt ein Geschoss, bei dem nicht mehr als 60 Prozent der Vollgeschossfläche die lichte Raumhöhe von 2.40 m überschreiten. Dasselbe gilt bei Flachdachbauten "sinngemäss" für Attikageschosse (Art. 45 Abs. 6 BauG). Es gilt überdies nicht mehr die Einschränkung für Attikageschosse gemäss Art. 12 Abs. 3 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (aBauG; OGS 1973, 14), wonach Attikageschosse nicht als Geschosse im Sinne des Baugesetzes gerechnet werden, wenn sie auf allen Gebäudeseiten von der Fassadenwand um 45 Grad zurückversetzt sind. Des Weiteren sind Dachvorsprünge eines Attikageschosses nicht zur anrechenbaren (Attika-) Geschossfläche hinzuzurechnen sofern Erstere nicht grösser als 1.5 Meter sind (vgl. Baudepartement, Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Art. 45 Abs. 6 BauG, S. 95 und Skizze 10a).
5.3
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein Attikageschoss gemäss kantonalem Baurecht auf allen Seiten gegenüber den Fassadenfluchten der darunterliegenden Vollgeschosse zurückversetzt sein müsse, ist nicht zutreffend. Diese Vorgabe galt lediglich unter dem alten Baugesetz. Ihre diesbezüglichen Einwände sind daher nicht stichhaltig. Grundsätzlich erweist sich das Zurückversetzen auf einer Seite, wie beim vorliegenden Bauprojekt, als ausreichend.
Die Geschossfläche des unter dem Attikageschoss liegenden Vollgeschosses beträgt 102,73 m2. Die Beschwerdeführerin hat mit einer Fläche von 102.66 m2 eine nahezu identische Fläche errechnet.
Hinsichtlich der massgeblichen Fläche des Attikageschosses sind sich die Parteien und die Vorinstanz jedoch nicht einig. Der Einwohnergemeinderat Sarnen und die Beschwerdegegner gehen von einer Fläche von 61.23 m2 bzw. von 61.28 m2 aus, wohingegen die Beschwerdeführerin die Dachfläche des Attikageschosses von 77.42 m2 als massgeblichen Wert anführt (vgl. Beschwerdeantwort des Einwohnergemeinderats Sarnen vom 12. Juni 2013, Ziff. II. B. 2.5; Baugesuch vom 24. Januar 2013, Plan Nr. 4830 - 01.4, Obergeschoss/Umgebung und Plan Nr. 4830 - 01.5, Attika-Geschoss; Beschwerde vom 7. Mai 2013, Ziff. B 2.5, S. 13).
Die Berechnungsweise der Einwohnergemeinderats Sarnen und der Beschwerdegegner erweist sich vorliegend als korrekt. Die 60 Prozent-Grenze ist eingehalten. Die kantonale Baugesetzgebung kennt keine Vorschriften über die Berechnung der anrechenbaren Attikageschossfläche im Einzelnen. Als Attikageschossfläche zählt grundsätzlich nur die effektive Nutzungsfläche. Gemäss Praxis der Einwohnergemeinde Sarnen sind all jene Flächen, welche zumindest auf drei Seiten geschlossen sind, anrechenbar. Die überdachte Terrasse, welche lediglich auf zwei Seiten geschlossen ist, wird etwa nicht zur Attikageschossfläche gerechnet (vgl. dazu auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 nBZR). Zudem werden Dachvorsprünge bis zu 1.5 Meter nicht zum Attikageschoss gerechnet. Entsprechend sind die Dachvorsprünge im vorliegenden Fall, welche allesamt weniger als 1.5 Meter betragen, nicht anrechenbar (vgl. auch Skizze 10a in den Erläuterungen zum Baugesetz).
Des Weiteren kennt das kantonale Baurecht, wie der Einwohnergemeinderat Sarnen zutreffend ausführt, keine Vorschriften über die maximal zulässige Dachfläche eines Attikageschosses. Vielmehr gilt gemäss Aussage des Einwohnergemeinderats Sarnen, eine kommunale Praxis, wonach die Dachfläche eines Attikageschosses maximal 80 Prozent des darunterliegenden Vollgeschosses betragen darf (vgl. Beschwerdeantwort des Einwohnergemeinderats Sarnen vom 12. Juni 2013, S. 7). Diese Anforderung vermag das vorliegende Projekt mit einer Dachfläche von 79.83 m2 einzuhalten.
Es ist einzuräumen, dass die derzeitige gesetzliche Regelung, welche keine allseitige Zurückversetzung des Attikageschosses verlangt, in Einzelfällen dazu führt, dass Attikageschosse sehr massig in Erscheinung treten und daher oftmals nicht mehr als untergeordnete Geschosse in Erscheinung treten. Es ist vorgesehen, dass im Rahmen der Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe eine Änderung des Baugesetzes erfolgen soll. Zur Zeit ist dies aber nicht der Fall. Das Attikageschoss entspricht der geltenden Rechtsordnung.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der Vorinstanz im Beschluss vom 15. April 2013 betreffend Zulässigkeit eines Attikageschosses als rechtsgenüglich erweisen. Im betreffenden Beschluss wurde ausdrücklich angeführt, dass die Attikageschossfläche nicht mehr als 60 Prozent der darunterliegenden Vollgeschossfläche beträgt. Die Beschwerdeführerin hatte überdies im Rahmen der öffentlichen Auflage des Bauprojekts Zugang zu sämtlichen Plänen und Berechnungen der Bauherrschaft und somit auch zu den Berechnungen des Attikageschosses, welche überdies von der Vorinstanz auf deren Richtigkeit hin geprüft worden sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher offenkundig nicht vor.
(...)