Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 62
a. Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG
Wird ein Gesuch um thermische Nutzung von Quellwasser bewilligt, ist der Gesuchsteller mangels schutzwürdigem Interesse nicht zur Beschwerde berechtigt.Für eine Änderung der Verfügung hat der Gesuchsteller erneut den Bewilligungsweg zu beschreiten.
b. Art. 34 kWBG
Die thermische Nutzung einer privaten Quelle ist bewilligungspflichtig unterliegt sinngemäss den Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.
c. Art. 9 BV
Nebenbestimmungen und Verfahren; die Anpassung eines Merkblattes während des Bewilligungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verfügung, wenn es an einem Zusammenhang zwischen Wärmepumpenevaluation und Merkblattinformation fehlt.
Entscheid des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015 (Nr. 255).
Aus den Erwägungen:
3. Streitgegenstand
(...)
3.1 Beschränkung der maximalen Entnahmemenge
Der Beschwerdeführer bemängelt, mit Blick auf die Förderung von erneuerbarer Energie mache es keinen Sinn, in der Bewilligung die Entnahmemenge aus der Quelle auf 80 l/min zu beschränken. Denn die Wärmepumpe habe ein ganzes Reservoir mit mehreren Tausend Liter Wasser für die Wärmerzeugung zur Verfügung. Diese tatsächlichen Gegebenheiten könnten über das Gesuchsformular nicht korrekt erfasst werden, worauf er die zuständigen Behörden vor Gesuchseinreichung aufmerksam gemacht habe.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG).
Mit dem Gesuch um Bewilligung der thermischen Nutzung von Quellwasser vom 5. Februar 2014 beantragte die Bauherrschaft, es sei ihr zu erlauben, zwecks Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe dem „Gewässer Z.“ (Quelle) maximal 80 l/min zu entnehmen. Folgerichtig beinhalteten die öffentliche Bekanntmachung (ABl) und die aufgelegten Dokumente die Information, dass die maximale Entnahme von Quellwasser aus dem „Gewässer Z.“80 l/min betragen werde. In der anschliessend erhobenen Einsprache warfen andere Wasserbezüger der Bauherrschaft vor, die Quelle übermässig zu nutzen. Damals führte der Beschwerdeführer in seiner Stellung nahme vom 16. April 2014 aus, dieser Vorwurf sei unbegründet, da die maximale Entnahmemenge von 80 l/min nicht den ganzen Tag benötigt würde.
Letztendlich wurde dem Gesuch mit dem angefochtenen Entscheid entsprochen und der Bauherrschaft bewilligt, eine Wassermenge von 80 l/min aus dem „Gewässer Z.“ zu entnehmen. Insoweit hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Bewilligung. Im Übrigen widerspricht es – jedenfalls unter den konkreten Umständen – dem Gebot von Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat geltend macht, die Beschränkung der Entnahmemenge auf 80 l/min mache aus energetischen Gründen keinen Sinn und sei daher aufzuheben. Wenn die tatsächlichen Gegebenheiten nicht den Angaben im Gesuchsformular entsprochen haben, hätte dies die Bauherrschaft während des Bewilligungsverfahrens korrigieren müssen. Denn sie musste davon ausgehen, dass die beantragte Wasserentnahmemenge mit der Bewilligung für sie verbindlich wird. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden vor Gesuchseinreichung darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Gesuchsformular nicht korrekt erfasst werden können. Im Übrigen ist ein solcher Hinweis des Beschwerdeführers weder durch die Akten noch die Beschwerde belegt.
Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Für eine Anpassung der maximalen Entnahmemenge hat die Bauherrschaft erneut den Bewilligungsweg zu beschreiten (vgl. Art. 12 Abs. 2 Wasserbauverordnung vom 31. Mai 2001 [WBV; GDB 740.11]).
3.2 Nebenbestimmungen und Verfahren
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Ziff. 4.5.3 (Einbau von Messinstrumenten zur Kontrolle der Anlage und Aufzeichnungspflicht) und Ziff. 4.6.1 (Hinweis auf die Rechte der Bewilligungsnehmer) verfügt werden dürfen, da es sich vorliegend um privates Quellwasser und nicht um eine öffentliche Grundwassernutzung handle. Mit der gleichen Begründung erachtet es der Beschwerdeführer einerseits als unnötig, die verfügten Bedingungen und Auflagen in Form einer Anmerkung ins Grundbuch einzutragen, und andererseits als hinfällig, eine jährliche Aufsichtsgebühr zu bezahlen.
Die Gesetzgebung unterscheidet nicht zwischen Grundwassernutzung und Quellwassernutzung (Art. 4 Bst. b Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 [GSchG; SR 814.20]). Sie unterscheidet im Wesentlichen auch nicht zwischen öffentlichen und privaten Gewässern, soweit es – wie hier – um die Nutzung zu Gebrauchszwecken geht. Wer einem privaten Gewässer zu Gebrauchszwecken Wärme entnehmen will, bedarf einer Bewilligung des Kantons und unterliegt dabei sinngemäss den Vorschriften über die öffentlichen Gewässer (Art. 34 Wasserbaugesetz vom 31. Mai 2001 [WBG; GDB 740.1]).
Nach den Vorschriften über die öffentlichen Gewässer können Bewilligungen befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 32 Abs. 4 WBG; Art. 12 Abs. 2 WBV). Die Auflagen oder Bedingungen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden (Art. 11 Abs. 2 WBV).
Somit können Auflagen und Bedingungen auch im Zusammenhang mit der Entnahme von Wärme aus privaten Quellen verfügt werden. Dies gilt aber erst recht, wenn das abgekühlte Wasser wieder in ein öffentliches Gewässer – vorliegend in den Bach Y. – eingeleitet wird. Durch Wassereinleitungen dürfen die Hydrodynamik, die Morphologie und die Temperaturverhältnisse des Gewässers nicht derart verändert werden, dass dessen Selbstreinigungsvermögen vermindert wird oder die Wasserqualität für das Gedeihen der für das Gewässer typischen Lebensgemeinschaften nicht mehr genügt (vgl. Anhang 2 Ziff. 1.11 Abs. 3 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Bereits aus diesem Grund rechtfertigt sich die Kontrolle der vorliegenden Anlage und damit die Pflicht der Bauherrschaft, entsprechende Messinstrumente einzubauen und Aufzeichnung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das "Merkblatt Planung, Erstellung, Abnahme und Betrieb von Wärmepumpenanlagen mit Wärmequelle Grundwasser oder Oberflächenwasser" der Abteilung Umwelt sei per März 2014, mithin also während des Bewilligungsverfahrens mit der Aufzeichnungspflicht ergänzt worden. Trifft dies zu, so kann man sich die Frage stellen, ob eine Verletzung des Vertrauensschutzes vorliegt (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 668 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, geben Merkblätter in allgemeiner Weise die bisherige Praxis zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wieder. Gerade deshalb aber ist dem vorliegenden Merkblatt die Eignung als Vertrauensgrundlage nicht abzusprechen. Bei der Wahl eines Wärmepumpsystems muss der Bauherr auf die Vorgaben im Merkblatt abstellen können. Unklar ist allerdings, ob die darin enthaltenen Informationen abschliessend und vorbehaltlos verstanden werden mussten. Dies ist wohl zu verneinen, da angesichts der Individualität der Wärmepumpanlageprojekte das Merkblatt nicht sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfassen kann. Schliesslich ist – nach der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – davon auszugehen, dass die behauptete Lücke im Merkblatt nicht kausal für den Entscheid der Bauherrschaft war, anstelle der bewilligten Erdsondenanlage eine Wärmepumpe mit Quellwasserspeisung einzubauen. Insoweit fehlt es an einem Zusammenhang zwischen Wärmepumpenevaluation und damaligem Merkblatt. Somit kann der Vertrauensschutz nicht verletzt sein. Und die Anpassung des Merkblattes während des Bewilligungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verfügung.
Die Anmerkung der Auflagen und Bedingungen im Grundbuch ist nach dem bisher Gesagten auch in Zusammenhang mit Bewilligung der Entnahme von Wärme aus privaten Quellen zulässig. Sie dient der Information der betroffenen Grundeigentümer und allfälliger Rechtsnachfolger.
Für die Kontrolltätigkeit des Kantons kann eine jährliche Aufsichtsgebühr von Fr. 50.– erhoben werden. Der Kontrollaufwand ist eine Folge der bewilligten Wasserentnahme und somit dem Verursacher aufzuerlegen (Art. 45 Abs. 1 WBG in Verbindung mit Art. 3a GschG und Art. 2 Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005 [AGG; GDB 643.1]). Die Gebühr erscheint angemessen und ist daher nicht zu beanstanden.
Schliesslich kann auch nicht von einem unbedeutenden Vorhaben gesprochen werden, welches keine öffentlichen Interessen berührt und ein Auflageverfahren obsolet macht (Art. 10 Abs. 2 WBV). Wie erwähnt nutzt die Bauherrschaft einerseits ein öffentliches Gewässer, andererseits eine private Quelle. Beide Gewässer stehen nicht in ihrem Eigentum. Bei dieser Ausgangslage konnte nur mit einem öffentlichen Auflageverfahren der Rechtsschutz potentieller Einsprecher gewahrt werden. Der anschliessende Einigungsversuch ist Bestandteil des Bewilligungsverfahrens und daher durchzuführen (Art. 11 Abs. 1 WBV). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann der Einigungsversuch zwecks Zeiteinsparung nicht einfach unterbleiben. Zudem ist eine tatsächliche Dringlichkeit nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die Wärmepumpe bereits seit 2013 betreibt.