Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 56
Art. 41 Abs. 1 BauG; Art. 4 Abs. 2 BZR Alpnach
*a.*Weder im kantonalen noch im kommunalen Recht findet sich eine Legaldefinition für einen Erker (Erw. 2.1.2).
*b.*Ob vorspringende Gebäudeteile abstandsrelevant sind, hängt im Wesentlichen von ihrer optischen Erscheinung, insbesondere von ihren Dimensionen in Relation zur Gebäudefront, ab. Je dominanter solche Vorbauten in Erscheinung treten und wahrnehmbar sind, desto weniger kommt die Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 1 BauG in Betracht. Die Nichtberücksichtigung von auskragenden Gebäudeteilen ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn kaum mehr wahrnehmbar ist, dass es sich um einen vom Hauptkörper vorspringenden, untergeordneten Gebäudeteil handelt (Erw. 2.3).
c. Ein Gebäudeteil, das sich über alle drei Vollgeschosse erstreckt und dabei in seiner horizontalen Ausdehnung mehr als 56 Prozent der Fassadenlänge in Beschlag nimmt, ist kein vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BauG mehr (Erw. 2.4.1 ff.).
Entscheid des Regierungsrats vom 12. August 2014 (Nr. 26).
Aus den Erwägungen:
2.Erker
2.1 Ausgangslage und Fragestellung
2.1.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Erker an der Ostfassade des geplanten Mehrfamilienhauses zu grosse Dimensionen aufweise, um als vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BauG zu gelten. In der Nichtberücksichtigung des übergrossen Erkers in Bezug auf den einzuhaltenden Mindestgrenzabstand liege eine Umgehung der kantonalen Grenzabstandsvorschriften vor.
Das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 885, GB Alpnach, befindet sich in der Kernzone I. Gemäss Art. 22 Abs. 3 des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Einwohnergemeinde Alpnach (BZR) ist in der Kernzone I ein allseitiger Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Dieser entspricht dem kantonalrechtlichen Mindestabstand gemäss Art. 38 Abs. 2 BauG.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 BauG werden über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw., beim Grenzabstand nur mitberechnet, soweit ihre Ausladung 1.5 m übersteigt. Die Höhe und Breite der vorspringenden Gebäudeteile wird im kantonalen Baurecht nicht limitiert. Die Bewilligungsbehörde und die Beschwerdegegnerin sind der Ansicht, dass auf den Erker an der Ostfassade des geplanten Mehrfamilienhauses diese Regelung Anwendung finde und der Erker bei der Berechnung des Grenzabstandes entsprechend nicht berücksichtigt werden müsse. Aufgrund des Fehlens von kantonalrechtlichen Maximalvorgaben hinsichtlich Grösse eines Erkers berufen sich Einwohnergemeinderat und Beschwerdegegnerin bei der Auslegung dieser Baurechtsvorschrift auf die Gemeindeautonomie.
2.1.2
Weder im kantonalen noch im kommunalen Recht findet sich eine Legaldefinition für einen Erker. Nach gängiger Rechtsprechung gilt als Erker ein „ein- oder mehrgeschossiger geschlossener überdeckter Anbau an einer Fassade oder Ecke eines Gebäudes, der in der Regel nicht vom Erdboden aufsteigt, sondern durch Austragung oder Konsolen getragen wird“ (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kanons Zug betreffend Merkmale eines Erkers in: GVP 1991/92, 339).
Der strittige, vorspringende Gebäudeteil an der Ostfassade des geplanten Mehrfamilienhauses erstreckt sich über alle drei Vollgeschosse und weist eine Ausladung von 1.20 m auf. Der Gebäudevorsprung ist von der Fassadenflucht Nord um 4.18 m und von der Fassadenflucht Süd um 4.35 m zurückversetzt und steigt nicht direkt vom Boden auf. Die Ostfassade weist eine Gesamtlänge von 19.45 m auf. Der vorspringende Gebäudeteil kragt auf einer Länge von 10.92 m aus und nimmt damit mehr als die Hälfte der Fassadenlänge (rund 56 Prozent) in Beschlag. Nachfolgend gilt es zu klären, ob das Abstandsprivileg nach Art. 41 Abs. 1 BauG bei einem vorspringenden Gebäudeteil mit den genannten Dimensionen angewendet werden darf.
2.2 Sinn und Zweck des Abstandsprivilegs nach Art. 41 Abs. 1 BauG
Abstandsvorschriften dienen dazu, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern bzw. einzuschränken, und zwar sowohl diejenigen negativer Art (Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung und Aussicht; Schattenwurf; Einsicht etc.) als auch sonstige Einwirkungen. Darüber hinaus verfolgen sie öffentliche Interessen wie namentlich solche der Feuerpolizei, Wohnhygiene, Siedlungsgestaltung und Ästhetik (Erläuterungen zum BauG, S. 76).
Der Gesetzgeber erachtet es jedoch als unverhältnismässig, wenn alle Gebäudeteile – also auch Dachvorsprünge, Balkone, Erker etc. – die ordentlichen Abstandsvorschriften einhalten müssten. So könnte es zu stossenden Ergebnissen führen, wenn die Grenzabstandsvorschriften auch auf solche Bauteile anzuwenden wären, die weder für die Öffentlichkeit noch für Private eine nennenswerte Beeinträchtigung darstellen. Gleichzeitig mutet der Gesetzgeber den Nachbarn geringfügige Unterschreitungen des Grenzabstands durch vorspringende Gebäudeteile zu, die in der Regel keine wahrnehmbaren zusätzlichen Auswirkungen bezüglich Licht, Aussicht etc. auf die Nachbargrundstücke haben.
2.3 Grenzen der Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 1 BauG
Nach dem oben Ausgeführten sollen jene auskragenden Gebäudeteile privilegiert werden, welche die Interessen, um deren Willen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, nicht in erheblicher Weise tangieren. Es kann sich demnach von vornherein nur um solche Gebäudeteile handeln, die – gemessen am Bauwerk als Ganzes – von untergeordneter Bedeutung sind. Ob vorspringende Gebäudeteile abstandsrelevant sind, hängt im Wesentlichen von ihrer optischen Erscheinung, insbesondere von ihren Dimensionen in Relation zur Gebäudefront, ab. Je dominanter solche Vorbauten in Erscheinung treten und wahrnehmbar sind, desto weniger kommt die Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 1 BauG in Betracht. Die Nichtberücksichtigung von auskragenden Gebäudeteilen ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn kaum mehr wahrnehmbar ist, dass es sich um einen vom Hauptkörper vorspringenden, untergeordneten Gebäudeteil handelt (siehe dazu die Rechtsprechung des Kantons Schwyz, der in seinem Planungs- und Baugesetz in § 59 Abs. 2 eine analoge Abstandsprivilegierung vorsieht: EGV-SZ 2009 C 2.3 [RRB Nr. 1169 vom 3. November 2009, Erw. 2.2.2]; EGV-SZ 1998 Nr. 7 [VGE 1065/97 vom 8. April 1998, Erw. 1.c]; vgl. auch Entscheid des Baudepartements Kanton Aargau vom 5. Dezember 1994 in Sachen E.P., Erw. 9d).
Das kantonale Baugesetz bestimmt zahlenmässig einzig das zulässige Mass der Ausladung des Gebäudeteils gegenüber der Hauptfassade (maximal 1.5 m). Länge und Höhe sind nicht näher definiert. In anderen Kantonen darf das auskragende Gebäudeteil nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge in Beschlag nehmen (z.B. Planungs- und Baugesetz des Kt. Zürich, § 260 Abs. 3 oder Bauverordnung Kt. Aargau, § 21 Abs. 1; vgl. auch Art. 28 Bau- und Zonenordnung Altdorf UR, wonach das Hineinragen von Erkern und Balkonen in den Grenzabstand nur dann zulässig ist, wenn sie zusammen in keinem Geschoss mehr als einen Drittel der Fassadenlänge und höchstens 5 m ausmachen und der Erker mindestens eine Geschosshöhe über dem gestalteten Erdboden liegen muss und nicht bis unter das Dachgeschoss reichen darf).
2.4 Prüfung Anwendbarkeit im konkreten Fall
2.4.1
Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich im vorliegenden Fall der auskragende Gebäudeteil über alle drei Vollgeschosse und nimmt dabei in seiner horizontalen Ausdehnung mehr als 56 Prozent der Fassadenlänge in Beschlag. Bezogen auf die dahinterliegende “Hauptfassade“ kann demnach nicht mehr von einem untergeordneten Gebäudeteil die Rede sein. Aufgrund seiner Dimensionen tritt der vorspringende Gebäudeteil massiv und in Relation zur Hauptfassade sogar dominant in Erscheinung. Die Frontansicht (Ostfassade) lässt erkennen, dass der vorspringende Gebäudeteil bereits ab ca. 0.5 m oberhalb des gewachsenen Terrains zusammen mit dem ersten Vollgeschoss emporsteigt. Lediglich durch Abgrabung zur Garageneinfahrt wird optisch ein etwas stärkerer Auskragungseffekt erzielt. Noch markanter zeigt sich die vertikale Ausdehnung des vorspringenden Gebäudeteils beim Anblick der Südfassade: von dieser Betrachtung erscheint er wie eine Verlängerung der Fassade, die sich über alle Vollgeschosse bis hinauf zum Attikageschoss erstreckt. Der vorspringende Gebäudeteil wirkt optisch weder auskragend noch untergeordnet in Bezug zur Hauptfassade.
2.4.2
Der Einwohnergemeinderat und die Beschwerdegegnerin machen geltend, dass die Dimensionen eines Erkers (oder eines vorspringenden Gebäudeteils) im kantonalen Recht nirgends geregelt seien und die Gemeinde folglich frei in der Auslegung des Abstandsprivilegs sei. Es liege in der Autonomie der Gemeinde, festzulegen, bis zu welchem Ausmass ein vorspringender Gebäudeteil beim Grenzabstand unberücksichtigt bleiben dürfe.
Diese Darstellung ist falsch. Bei Art. 41 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine kantonale Regelung. Ziel der Regelung der kantonalen Abstandsbestimmungen war und ist, dass in den Gemeinden die Berechnung der Abstände einheitlich erfolgt. Es trifft daher nicht zu, dass die Gemeinden frei wären zu entscheiden, was unter dem im kantonalen Baugesetz verwendeten Begriff der "vorspringenden Gebäudeteile" zu verstehen ist.
Bemerkenswert ist zudem, dass die Einwohnergemeinde Alpnach gemäss Art. 4 Abs. 2 BZR (Kapitel “Bauabstände und Baumasse“) oberirdische Vorsprünge wie Erker, die einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen, bei der Berechnung der Überbauungsziffer nicht berücksichtigen. Nimmt ein Erker also mehr als einen Drittel der Fassadenlänge in Beschlag, muss er in die Überbauungszifferberechnung mit einbezogen werden. Offenkundig geht auch der kommunale Gesetzgeber davon aus, dass vorspringende Gebäudeteile ab bestimmten Dimensionen eine derartige Relevanz erreichen, dass sie analog dem Hauptkörper in die Berechnung der Überbauungsziffer einfliessen müssen. Auch wenn sich die Drittel-Regel im kommunalen Bau- und Zonenreglement nicht auf den Grenzabstand bezieht, macht sie dennoch eine Aussage betreffend auskragende Gebäudeteile und die Grenzen ihrer Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung in baurechtlichen Angelegenheiten. Insofern erweist es sich als inkonsequent und nicht nachvollziehbar, wieso ein Erker, der sich über mehr als einen Drittel der Fassade erstreckt, bei der Berechnung der Überbauungsziffer berücksichtigt werden muss, während er bei den Abstandsvorschriften ohne Beachtung bleibt. Sowohl die Überbauungsziffer als auch der Grenzabstand regeln die Bebaubarkeit der Parzelle und dienen der Sicherung eines Mindestmasses an Aussenraum. Es ist nicht einzusehen, wieso die Berücksichtigung eines vorspringenden Gebäudeteils in Bezug auf den Grenzabstand liberaler gehandhabt werden sollte als bei der Berechnung der Überbauungsziffer. Diese Ansicht drängt sich umso mehr auf, wenn man bedenkt, dass der Grenzabstand für den Nachbarn eine der wichtigsten Schutzbestimmungen hinsichtlich Immissionen darstellt.
2.4.3
Auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben verdient die grosszügige Handhabung des Einwohnergemeinderats in Bezug auf die Anwendung des Abstandsprivilegs keinen Schutz. Ein Nachbar, der Kenntnis vom kantonalrechtlichen Abstandsprivileg hat, muss nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass aufgrund dieser Regelung der überwiegende Teil der Fassade bis 1.5 m in den Grenzabstandsbereich hineinragen darf. Dadurch würde der ordentliche Grenzabstand ausgehebelt bzw. seine Wirkung stark abgeschwächt. Die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 BauG darf nicht dazu führen, dass der ordentliche Grenzabstand nur noch von einem untergeordneten Teil der Fassade eingehalten werden muss und sein Sinn und Zweck dadurch untergraben wird.
Es stellt sich denn auch die Frage, wo der Einwohnergemeinderat die Grenzen der Ausdehnung eines vorspringenden Gebäudeteils festsetzen würde. Vorliegend entschied er ohne Vornahme einer Interessenabwägung, dass ein vorspringender Gebäudeteil sich über alle Vollgeschosse erstrecken und mehr als die Hälfte der Fassadenlänge in Beschlag nehmen darf, ohne dass er beim Grenzabstand berücksichtigt werden müsste. In der Baubewilligung und in der Stellungnahme hielt die Vorinstanz dazu lediglich fest, dass der Erker sowohl von der Fassadenflucht Nord als auch von der Fassadenflucht Süd zurückversetzt sei und dementsprechend Art. 41 Abs. 1 Anwendung finde. Der Einwohnergemeinderat äussert sich jedoch nicht dazu, wie weit der Erker zurückversetzt sein muss bzw. welchen Anteil an der Fassade er einnehmen darf. Klar ist einzig, dass die Baubewilligungsbehörde die horizontale Grenze weder bei einem Drittel noch bei der Hälfte der Fassadenlänge zieht.
2.4.4
Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass sich das Bauvorhaben in der Kernzone befindet, wo ein Mindestgrenzabstand von lediglich 3.0 m zu beachten ist. Der im Vergleich zu den andern Zonen verringerte ordentliche Mindestabstand macht ihn im Hinblick auf den Nachbarschutz umso bedeutender. Unter Berücksichtigung der ohnehin möglichen verdichteten Bauweise in der Kernzone ist eine zusätzlich grosszügige Auslegung bzw. Anwendung des Abstandsprivilegs von Art. 41 Abs. 1 BauG nicht unproblematisch. Würde man der Interpretation des Einwohnergemeinderats folgen, könnten in der Kernzone beide Nachbarn ihre übergrossen “Erker“ bis zu 1.5 m an die Grenze bauen, wodurch ein faktischer Gebäudeabstand von noch lediglich 3.0 m resultieren würde. Aus wohnhygienischer Sicht ist dies keinesfalls unbedenklich. Folglich drängt sich vor allem in der Kernzone eine restriktivere Handhabung des Abstandsprivilegs auf.
2.4.5
Nach dem Gesagten tritt der vorspringende Gebäudeteil unverhältnismässig gross und sogar dominant in Erscheinung. Aufgrund seiner vertikalen und horizontalen Ausdehnung kann – in Relation zur Hauptfassade gesetzt – nicht mehr von einem untergeordneten Baukörperteil die Rede sein. Sinn und Zweck des Abstandsprivilegs von Art. 41 Abs. 1 BauG ist nicht, Baukörperteile mit den genannten Dimensionen beim Grenzabstand unberücksichtigt zu lassen. Andernfalls würde die Funktion des Grenzabstands untergraben, zumal theoretisch – würde man der Meinung des Beschwerdegegnerin bzw. des Einwohnergemeinderats folgen – auch dann von einem vorspringenden Gebäudeteil gesprochen werden könnte, wenn dieses praktisch die gesamte Fassade abdeckt.
Die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BauG erweist sich im vorliegenden Fall als unzulässig. Die Beschwerde ist folglich begründet und die Baubewilligung aufzuheben.