Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 53
Art. 9 und 15 DSV
Ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 9 DSV nicht angezeigt oder möglich, so kann eine provisorische Unterschutzstellung im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 15 DSV erfolgen, wenn die spätere formelle Unterschutzstellung im ordentlichen Verfahren angestrebt und von den zuständigen Behörden und dem Grundeigentümer nicht bestritten wird.
Entscheid des Regierungsrats vom 25. August 2014 (Nr. 49).
(redaktionell überarbeitet)
Sachverhalt:
Unterschutzstellungen von Kulturobjekten von regionaler Bedeutung erfolgen gemäss Art. 9 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) über die kantonalen Schutzpläne. Gemäss Art. 5 Abs. 5 der Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990 (DSV; GDB 451.21) werden diese periodisch überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. Der rechtskräftige Schutzplan Sachseln stammt aus dem Jahr 1993; seine Überarbeitung ist von der kantonalen Kulturpflegekommission für 2015 vorgesehen. Dazu wurde das Inventar Sachseln in den letzten Jahren fachlich überprüft und auf den neusten Stand gebracht.
Um ausserhalb des trägen Unterschutzstellungssystems über die Schutzpläne handlungsfähig zu bleiben, besteht die von der Praxis geschaffene Möglichkeit der provisorischen Unterschutzstellung durch eine privatrechtliche Vereinbarung. Solche Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und dem Kanton werden in der Regel nach erfolgter Restaurierung eines Schutzobjekts getroffen, jedoch vor Auszahlung des Kantonsbeitrags. Mit der Vereinbarung wird der Denkmalschutz als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen. Darin werden das Schutzziel und die Schutzbestimmungen als Voraussetzung für die Beitragszahlung im Einzelnen festgelegt.
Die Vereinbarung ausserhalb eines gültigen Schutzplans stellt so lange eine provisorische Unterschutzstellung dar, bis das fragliche Kulturobjekt in den rechtskräftigen Schutzplan aufgenommen ist. Die Villa Meyenberg ist als schützenswertes Kulturobjekt von regionaler Bedeutung im Jahr 1988 inventarisiert, in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern und den Gemeindebehörden jedoch im kantonalen Schutzplan für die Einwohnergemeinde Sachseln vom 7. Juni 1993 nicht aufgeführt worden. Die Aufnahme der Villa Meyenberg in Sachseln würde anlässlich der Schutzplanüberarbeitung 2015 erfolgen. Das System der provisorischen Unterschutzstellungen mittels Vereinbarung vor Inkrafttreten des entsprechenden Schutzplans wurde durch den Regierungsrat seit den 1980er-Jahren bei zahlreichen Kulturobjekten eingesetzt, die letzten Male beim Kursaal Engelberg (Regierungsratsbeschluss vom 19. Januar 2010, Nr. 357) und beim Konvikt in Sarnen (Regierungsratsbeschluss vom 19. April 2011, Nr. 505).
Die historisierende Villa über asymetrischem Grundriss wurde 1890/91 nach Plänen des renommierten Luzerner Architekten Wilhelm Hanauer (1854–1930) erbaut. Sie liegt an aussichtsreicher Hanglage oberhalb des Dorfes, am alten Pilgerweg von Sachseln nach Flüeli-Ranft. Bauherr war Philipp Meyenberg aus Baar. 1966/67 erfolgte eine purifizierende Aussenrenovation, der der Spitzhelm des polygonalen Erkertürmchens und die Holzschindelverkleidung mit reichhaltigen Fassadengliederungs- und Zierelementen zum Opfer fielen. Erhalten haben sich hingegen die lebensgrosse Bruderklausenfigur an der Südwestfassade sowie die qualitätsvoll ausgestatteten Innenräume mit Neurenaissancetäfer, -türen und -decken, aufwendigen Parkettböden und Barockbuffet.
Die Villa Meyenberg wurde von den heutigen Eigentümern im Jahr 2006 erworben und 2007/08 umfassend restauriert. Das Restaurierungsprojekt wurde vorgängig mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege abgesprochen. Vor Baubeginn hat diese aufgrund der am 20. August 2007 eingereichten Originalofferten am 6. September 2007 eine Ausscheidung der beitragsberechtigten Kosten vorgenommen. Am 12. September 2007 hat das Bildungs- und Kulturdepartement entschieden, auf das Beitragsgesuch nicht einzutreten, da das Gebäude noch nicht unter Denkmalschutz stand und im Vorfeld der am 1. Januar 2008 eingeführten NFA (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) grosse Unsicherheiten über die finanzielle Zukunft der Denkmalpflege bestanden. In der Folge haben die Grundeigentümer das besprochene Restaurierungsprojekt dennoch unter Begleitung der Denkmalpflege durchgeführt und am 21. Februar 2014 das Beitragsgesuch erneut gestellt.
Die Gesamtrestaurierung der Villa Meyenberg sah gemäss Offerten folgende denkmalpflegerisch relevanten Arbeiten vor: die Wiederherstellung von Fassaden und Dach, den Fensterersatz, die Restaurierung des Treppenhauses und der Korridore, der historischen Parkettböden und Wandtäfer, der Türen sowie diverse Gipser- und Malerarbeiten.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 8 DSV werden schützenswerte Ortsbilder, schützenswerte Kulturobjekte samt ihrer Umgebung sowie archäologische Fundstellen und Gebiete im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung durch die zuständigen Behörden unter Schutz gestellt. Sie werden damit zu Ortsbildschutzgebieten, Schutzobjekten, Umgebungsschutzgebieten und archäologischen Schutzgebieten. Das Verfahren der Nutzungsplanung ist zeitaufwendig, Anpassungen sind kurz- bis mittelfristig kaum möglich. Als vorsorgliche Massnahme sieht Art. 9 DSV die Möglichkeit von Planungszonen vor:
1 Fehlt ein verbindlicher Gebiets- oder Objektschutz, so kann die zuständige Behörde für gefährdete, genau abgegrenzte Areale eine Planungszone als vorsorgliche Massnahme verfügen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem Schutzziel widerspricht.
2 Das Verfahren für die Planungszone richtet sich nach dem Baugesetz. Einsprachen gegen die Planungszone kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Möglichkeit einer Planungszone durch den Regierungsrat im Sinne von Art. 4 Bst. e und Art. 25 BauG scheidet hier aus, da keine Gefährdung vorliegt; die Grundeigentümer sind mit der Unterschutzstellung einverstanden. In einem solchen Fall ist das seit langem geübte Instrument der provisorischen Unterschutzstellung einsetzbar. Es hat sich als ein gewohnheitsrechtliches Instrument seit mehr als 30 Jahren eingebürgert und bewährt (vgl., dazu Wiederkehr, in Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Rz 714 ff.).
Die provisorische Unterschutzstellung gemäss Art. 15 DSV entspricht der bisherigen Praxis in den Fällen, in welchen eine Unterschutzstellung durch einen Schutzplan noch nicht erfolgt, eine Unterschutzstellung aber materiell unbestritten und beabsichtigt ist. Diese Voraussetzung ist bei der Villa Meyenberg erfüllt. Der definitive Schutz erfolgt durch die Aufnahme in den kantonalen Schutzplan. Die nächste Möglichkeit dazu bildet die Überarbeitung des Schutzplans Sachseln. Diese ist für 2015 vorgesehen.