Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 52
Art. 22 OHG, Art. 123 Ziff. 1 StGB
Gesuch um Opferhilfeleistung im Sinne einer Genugtuung infolge einfacher Körperverletzung; Grundsätze und Verfahren.
Verfügung des Amts für Justiz vom 26. Juni 2015.
Sachverhalt:
A., geb. 19. Februar 1967, schlug B. am 21. August 2014 um ca. 9:35 Uhr in der Speditionshalle der Firma Z. in Y., während der Arbeit zweimal mit der Faust ins Gesicht. B. erlitt dadurch insbesondere eine Nasenfraktur und eine Fraktur des linken Schneidezahns.
Die Staatsanwaltschaft Obwalden verurteilte A. mit Strafbefehl vom 17. November 2014 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 130.00. Die Geldstrafe wurde bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. B. wurde mit seinen nicht quantifizierbaren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
Am 9. Januar 2015 stellte B. bei der Opferhilfebehörde des Kantons X. ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung. Zur Begründung führte er an, er müsse aufgrund der ausgeschlagenen Zähne Zahnarztbesuche wahrnehmen, die mit teilweise grossen Schmerzen verbunden seien. Mittels Schreiben vom 12. Januar 2015 wurde das Gesuch von B. zuständigkeitshalber an das Amt für Justiz des Kantons Obwalden weitergeleitet. Dieses bestätigte mit Schreiben vom 26. Januar 2015 den Erhalt des Gesuchs und forderte B. auf, weitere Unterlagen einzureichen bis Ende Februar 2015. Da B. am 2. März 2015 den Verlust der mittels Schreiben vom 26. Januar 2015 zugestellten Unterlagen telefonisch mitteilte, wurden ihm erneut Unterlagen unter Fristansetzung bis Ende März 2015 zugestellt. Aus den eingereichten Unterlagen und einem Telefongespräch mit B. vom 23. März 2015 ergab sich, dass er lediglich ein Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- stellen wolle. Es bestünden keine offenen Schadenspositionen mehr, da diese bereits vollständig von den Versicherungen übernommen worden seien. Er wolle einfach Genugtuung für das, was A. ihm mit voller Absicht und ohne Rücksicht auf Verluste zugefügt habe. Die Fr. 5‘000.- begründete B. mit den Schmerzen, die er beim Zahnarzt erleiden musste.
Das Amt für Justiz forderte die Strafakten sowie die noch fehlenden Zahnarzt- und Arztberichte ein, welche von den zuständigen Behörden resp. behandelnden Ärzten zugestellt wurden. Weiter beantworteten Prof. Dr. C. sowie Dr. med. und med. dent. D. am 12. Mai 2015 telefonisch offene Fragen in Bezug auf ihre schriftlichen Arztberichte. Zudem bestätigte die SUVA die Übernahme sämtlicher aus dem Schadensereignis herrührenden Arzt- und Zahnarztkosten.
Aus den Erwägungen:
1. Eintreten
1.1
Die Straftat wurde am 21. August 2014 begangen, womit auf den vorliegenden Sachverhalt das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5), in Kraft seit dem 1. Januar 2009, anwendbar ist (vgl. Art. 48 OHG). Danach hat grundsätzlich jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung (Art. 1 OHG). Gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 17. November 2014 steht fest, dass der Gesuchsteller Opfer einer Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes wurde. Die tatbestandsmässige Handlung ereignete sich im Kanton Obwalden (Art. 26 Abs. 1 OHG). Zuständig ist das Amt für Justiz ist (Art. 4 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Opferhilfegesetz vom 28. Januar 1993 [VV zum OHG; GDB 350.11]). Mit der Gesuchseingabe vom 9. Januar 2015 ist die fünfjährige Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 1 OHG gewahrt.
1.2
Sämtliche Eintretensvoraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen nach Art.22 ff. OHG sind gegeben und auf das eingereichte Gesuch vom 9. Januar 2015 wird eingetreten.
2. Subsidiarität der Opferhilfe
2.1
Die staatlichen Leistungen nach Art. 4 OHG – und somit auch die Genugtuung - sind subsidiär und können nur dann endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Die Opferhilfe versteht sich seit je als subsidiäre Hilfe zur Milderung von Härtefällen und zur Unterstützung finanziell schlecht gestellter Opfer und Angehöriger. Grundsätzlich ist es Sache des Täters oder der Täterin, für die von ihm/ihr verursachten Schäden aufzukommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, in: BBl 2005 7205).
Erfolgen Genugtuungsleistungen von Dritten, werden diese von der nach den opferrechtlichen Kriterien bemessenen Genugtuung abgezogen. Dazu gehören auch Leistungen mit genugtuungsähnlichem Charakter wie die Integritätsentschädigung nach UVG (Art. 23 Abs. 3 OHG; Empfehlungen der SVK-OHG zum Opferhilfegesetz [Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 4.7.6).
Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen Dritter (Täter, Versicherungen usw.) erhalten kann (Art. 4 Abs. 2 OHG). Es genügt nicht, die Nichtleistung von Dritten einfach nur zu behaupten. Vielmehr hat das Opfer entsprechende Unterlagen, abschlägige Bescheide oder zumindest eigene Bemühungen um das Erhältlichmachen von Leistungen Dritter ins Recht zu legen, wenn für diese eine Leistungspflicht in Frage kommt (vgl. zum Ganzen: Gomm, OHG-Kommentar, Bern 2009, Art. 4 N 20).
Das Opfer kann grundsätzlich seine Ansprüche gegen den Täter im Strafverfahren geltend machen. Wenn im Strafverfahren keine Zivilansprüche gestellt werden, so ist dies im Gesuch oder innerhalb des Verfahrens um Opferhilfe zu begründen.
Wird der Täter zu einer Zahlung verpflichtet, so hat das Opfer kurz zu begründen, warum diese nicht erhältlich gemacht werden kann, es sei denn, die Aussichtlosigkeit eines Inkassos stehe zum vornherein fest (vgl. BGE 126 II 100,123 II 4).
Bezüglich der Einleitung eines vom Strafverfahren unabhängigen Zivilverfahrens hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Verweigerung von opferhilferechtlichen Leistungen mit der Begründung, das Opfer müsse zuerst auf dem zivilrechtlichen Weg gegen den Täter vorgehen, nicht zulässig ist. Das OHG wolle unter anderem gerade verhindern, dass das Opfer zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen kosten- und beweislastrisikoreichen Zivilprozess gegen den Täter anstrengen müsse (vgl. BGE 123 II 1 E. 3.b).
2.2
Der Gesuchsteller hat sich als Privatkläger am Strafverfahren gegen den Täter beteiligt (Zivilklage in noch unbekannter Höhe). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2014 gab der Gesuchsteller sinngemäss zu Protokoll, er könne die Höhe seiner Zivilforderungen gegenüber dem Täter noch nicht beziffern. A. zeigte sich aber grundsätzlich für die dem Geschädigten aus der Strafhandlung entstandenen finanziellen Aufwendungen übernahmewillig. In der Folge erging ein Strafbefehl, mittels welchem der Privatkläger (Gesuchsteller) im Sinne von Art. 126 Abs. 2, 353 Abs. 2 StPO mit seiner nicht quantifizierbaren Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO innerhalb des Untersuchungsverfahrens geltend gemacht, diese als entstandenen Schaden begründet und in der Folge unbeziffert gelassen hat. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Täter im Untersuchungsverfahren seinen Zahlungswillen für entstandene Aufwendungen bejahte.
2.3
Der Gesuchsteller beantragt in seinem Opferhilfegesuch eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- mit der Begründung, er wolle Genugtuung für das, was A. ihm mit voller Absicht und ohne Rücksicht auf Verluste zugefügt habe. Er habe beim Zahnarzt grosse Schmerzen gehabt, die er keinem anderen Menschen wünsche. Damit weicht der Gesuchsteller von seiner ursprünglichen Forderung gegenüber dem Täter - Ersatz des ihm entstandenen finanziellen Schadens – ab. Grundsätzlich steht es dem Gesuchsteller jedoch offen, gegenüber dem Täter eine zivilrechtliche Genugtuung einzufordern.
Auf Nachfrage hin teilte der Gesuchsteller weiter mit, dass er keine offenen Rechnungen mehr habe, da die SUVA sämtliche Arzt- und Zahnarztkosten übernommen habe. Weiter teilte er mit, dass er den Täter bisher nicht finanziell belangt habe. Der Gesuchsteller hat innerhalb dieses Verfahrens weder eine Begründung noch Unterlagen in irgendeiner Form eingereicht, welche seine Bemühungen um das Erhältlichmachen einer Leistung vom Täter zu dokumentieren vermögen. Der Täter ist wohnhaft in der Schweiz, arbeitstätig und dem Gesuchsteller persönlich bekannt. Aus den Akten ergibt sich weder eine Mittellosigkeit des Täters noch besondere Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Kontaktnahme mit dem Täter zu rechtfertigen vermögen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 4 N 29; Botschaft OHG, 7205). Den Gesuchsteller trifft aber eine Mitwirkungspflicht, auch wenn die zuständige Behörde den Sachverhalt im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OHG von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 4 N 20).
Nach dem Gesagten gilt, dass der Gesuchsteller die Anforderungen an den Nachweis der ausbleibenden Leistung nicht erbracht hat. Eine primäre Eintreibung über die Entschädigungsbehörde widerspricht klarerweise dem Grundgedanken der Opferhilfeleistung und des in Art. 4 OHG enthaltenen Subsidiaritätsprinzips, denn im Verhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen stellt die Opferhilfe das unterste Netz dar (Gomm, a.a.O., Art. 4 OHG N 1 mit Hinweisen auf Literatur). Vom Gesuchsteller darf zumindest die Dokumentation eigener Bemühungen zur Kontaktnahme mit dem Täter zwecks Regelung einer allfälligen Genugtuung gefordert werden (bspw. briefliche Korrespondenz).
Die Frage einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen entsprechender Bemühungen des Gesuchstellers kann vorliegend aber offen bleiben, da das Gesuch aus materiellen Gründen abzuweisen ist.
3. Genugtuung
3.1
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (konkretisiert am 6. März 2015) beantragt der Gesuchsteller eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘000.--.
3.2
Das Opfer hat – unabhängig von seiner finanziellen Situation – einen Anspruch auf eine opferhilferechtliche Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt (Art. 22 Abs. 1 und 6 Abs. 3 OHG). Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (SR 220) sind für die Festlegung des Genugtuungsbetrags sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung im konkreten Fall bemessen und beträgt höchstens Fr. 70‘000.-- für das Opfer (vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG). Weiter ist zu berücksichtigen – wie bereits oben erwähnt –, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung im Unterschied zur Genugtuung nach Zivilrecht nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine subsidiäre staatliche Hilfeleistung handelt, welche nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche Genugtuung, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung erfolgt ausgehend vom opferhilferechtlichen Höchstbetrag und unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala. Dabei ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die Höchstsumme ist für schwerste Beeinträchtigungen wie zum Beispiel Tetraplegie vorbehalten. (vgl. Empfehlungen-SVK-OHG, Ziff. 4.7.2 sowie EJPD, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Oktober 2008). Gemäss den Empfehlungen fallen die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen in der Regel um 30 bis 40 % tiefer als die zivilrechtlich ausgesprochenen Genugtuungssummen aus, wobei es sich hierbei lediglich um Richtwerte handelt. Entsprechend kann die Behörde bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung über die empfohlenen Beträge hinausgehen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 23 N 23). Unter Beeinträchtigung ist – wie im Zivilrecht – die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht massgeblich sind die Art der Straftat und das Verschulden des Täters; täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 5, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist hingegen, wenn das Opfer mit seinem Verhalten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Insbesondere folgende Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren können eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand dass der Täter oder die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist (vgl. EJPD-Leitfaden, Ziff. 3, mit entsprechendem Verweis auf die Rechtsprechung).
Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (Gomm, a.a.O., Art. 23 N 5).
3.3
Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer opferhilferechtlichen Genugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuungsleistung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 N 9 und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Eine Heilung ohne grosse Komplikationen und ohne bleibenden Schäden oder mit Arbeitsunfähigkeit von lediglich einigen Wochen rechtfertigen keine Genugtuung (vgl. EJPD-Leitfaden, Ziff. 3). Für eine mässig schwere Beeinträchtigung in der physischen Integrität des Opfers wie bspw. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns ist eine Bandbreite für die Bemessung der Genugtuung von Fr. 0-20‘000.-- empfohlen (vgl. EJPD-Leitfaden, Anhang Ziff. 1).
3.4
Im Folgenden sind die für den Anspruch auf eine Genugtuung massgebenden Akten zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers zu prüfen.
Anlässlich der ambulanten Behandlung vom 21. August 2014 im Kantonsspital Obwalden wurde eine Nasenfraktur diagnostiziert. Zum Befund wurde insbesondere ausgeführt: Periorbitale Schwellung links, kleine Schürfung, linker Schneidezahn gebrochen, linksseitiger Kopfschmerz. Als Therapie erhielt der Gesuchsteller eine Eiskrawatte auf die linke Gesichtshälfte sowie Schmerzmittel (Dafalgan). Zur weiteren Beurteilung wurde der Gesuchsteller an die HNO-Praxis von Prof. Dr. med. C. verwiesen.
Prof. Dr. med. C. stellte in seinem Bericht fest, dass die durchgeführte CT-Diagnostik keinen Anhalt für eine Orbitabodenfraktur ergeben habe. Die klinische Untersuchung habe eine Nasenmuschelyhperplasie beidseits und eine leichte, nicht dislozierte, Impression im vorderen Anteil des Nasenrückens ergeben. Der übrige HNO-Status inklusive Visus und Hörstatus sei unauffällig gewesen. Es habe sich eine Zahnverletzung mit Verdacht auf eine Zahnfraktur 11 gezeigt. Auf Grund des vorliegenden Befundes sei eine abschwellende Haltung empfohlen worden. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 2. September 2015 (recte 2014) habe sich ein subjektiv beschwerdefreier Zustand ohne Hämatom gezeigt. Der Patient habe die Meersalzspülung konsequent fortgeführt und sich dann auf Grund der beschwerdelosen Symptomatik nicht mehr gemeldet.
Im Telefongespräch vom 12. Mai 2015 führte Prof. Dr. med. C. zum Bericht vom 29. April 2015 ergänzend aus, dass radiologisch eine kleine Fraktur im vorderen Bereich der Nase festgestellt worden sei. Weiter sei die festgestellte Nasenmuschelyhperplasie als Folge des Faustschlags ins Gesicht erklärbar. Es seien keine operativen Eingriffe notwendig gewesen; der Gesuchsteller habe eine Behandlung mit einer Meersalzspülung verschrieben bekommen. Anlässlich der Nachkontrolle vom 2. September 2014 sei der Gesuchsteller schmerz- und beschwerdefrei gewesen. Es seien grundsätzlich keine bleibenden Schäden zu erwarten. Zum heutigen Zeitpunkt könne man ein überschüssiges Knochenwachstum im Frakturbereich noch nicht vollkommen ausschliessen, welches eventuell die Nasenatmung beeinträchtigen könne. Schwerwiegende bleibende Schädigungen könnten aber bereits zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Er habe den Gesuchsteller für 10 Tage vom 21. bis zum 31. August 2014 krankgeschrieben.
Dr. med. und med. dent. D. führte innerhalb seines Berichts aus, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Verletzung eine 3-gliedrige Brücke von Zahn 11 auf den Zahn 22 gehabt habe. Zahn 21 habe bereits (vor dem schädigenden Ereignis) gefehlt und sei durch die erwähnte Brücke versorgt worden. Durch den Schlag habe Zahn 11 eine horizontale Wurzelfraktur erlitten, weshalb der Zahn habe entfernt werden müssen. Dafür sei die Brücke an der Schnittstelle zu Zahn 22 durchgetrennt und die entstandene Lücke 11/21 kurzfristig mit einer provisorischen Drahtklammerprothese versorgt worden. Anschliessend habe er die 2 Implantate in der Region der fehlenden Zähne 11 und 21 gesetzt. Diese seien inzwischen gut eingeheilt und könnten demnächst mit neuen Kronen versorgt werden. Die Krone auf Zahn 22 werde im gleichen Arbeitsgang erneuert. Bei Zahn 12 müsse vorgängig noch eine Kunststofffüllung erneuert werden. Telefonisch ergänzte Dr. D., dass durch den Schlag vom 21. August 2014 lediglich der linke Schneidezahn einen Bruch erlitten habe (Fraktur Zahn 11). Zahn 21 habe schon vor dem schädigenden Ereignis gefehlt.
3.5
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zusammenfassend, dass keines der unter Ziff. 3.3 geforderten Kriterien erfüllt ist. Die Verletzungen des Gesuchstellers heilten komplikationslos ab, die Arbeitsunfähigkeit betrug nur wenige Tage. Der Gesuchsteller musste sich – abgesehen von der zahnärztlichen Behandlung – weder einer Operation noch langwierigen Therapien unterziehen. Weder wurde der Gesuchsteller lebensgefährlich verletzt noch liegen bleibende Schädigungen – wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs – vor. Damit erreichen jedoch die körperlichen Beeinträchtigungen nicht die erforderliche Schwere, welche einen Anspruch auf eine durch die Allgemeinheit getragene opferrechtliche Genugtuung rechtfertigen würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller die zahnärztlichen Behandlungen als schmerzvoll empfunden hat. Eine Heilung ohne grosse Komplikationen und ohne bleibenden Schäden oder mit Arbeitsunfähigkeit von lediglich einigen Wochen rechtfertigen in der Regel keine Genugtuung (vgl. EJPD-Leitfaden, Ziff. 3). Hinweise auf weitere genugtuungsrelevante Verletzungen lassen sich dem eingereichten Gesuch sowie den übrigen Akten nicht entnehmen.
3.6
Zu keinem anderen Resultat führt auch ein Vergleich mit vorhandenen Präjudizien in ähnlich gelagerten Fällen: Keine Genugtuung erhielt ein Opfer, das am 23. Januar 2007 mit einem Schlagring ins Gesicht, die rechte Nierengegend und die linke Lendengegend geschlagen wurde, was zu einem zweitägigen Spitalaufenthalt und einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. September 2010 [OH.2009.00006]). Ebenfalls keine Genugtuung wurde einem Opfer mangels schwerer Betroffenheit zugesprochen, welches am 16. April 1997 von einer unbekannten Person einen Faustschlag ins Gesicht erhielt und in der Folge eine Fraktur der Kieferhöhlenvorderwand rechts erlitt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 28. Januar 2004 [OH.2003.00007]). Fr. 350.-- Genugtuung wurde einem Opfer zugesprochen, das einen Faustschlag und einen Fusstritt ins Gericht erhielt. Es blieb eine 1,5 cm lange Narbe am rechten Oberlid zurück (vgl. Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 19. April 2010 [2009-10761] in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Hardy Landolt, S. 475).
3.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller keine schwere Beeinträchtigung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OHG zugefügt wurde, welche eine opferhilferechtliche Genugtuung rechtfertigen würde.
4. Verfahrenskosten
Für das Verfahren betreffend die Gewährung einer Entschädigung oder einer Genugtuung erhebt die Verwaltungsbehörde keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VV zum OHG). (…)