Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 50
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Änderung des Familiennamens. Die Änderung des Ledignamens zum vorehelichen Namen kann nur über eine Namensänderung erfolgen. An die Namensänderung und an die damit verbundene ernsthafte Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Verfügung des Amts für Justiz vom 7. November 2014.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann der Name ausnahmsweise geändert werden, wenn achtenswerte Gründe dies erfordern. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist.
Die Änderung des Ehenamens zum Ledignamen ("B") kann – wie erwähnt – jederzeit und ohne Begründung erklärt werden (Art 8a SchlT). Der Ledigname ist aber keine annehmbare Möglichkeit für die Gesuchstellerin "A". Diese möchte zum vorehelichen Namen ("C") zurück.
Die Änderung des Ledignamens zum vorehelichen Namen ("C") hingegen kann nur über eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgen. Sie bedarf somit achtenswerter Gründe. Der Begriff der achtenswerten Gründe beinhaltet Folgendes:
·Der blosse Wille zur Namensänderung genügt nicht.
·Es müssen weitere Gründe angegeben werden.
·Diese Gründe dürfen nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sein.
·Es muss sich überdies um ernsthafte Gründe handeln.
·Die Namensregelung muss rechtlich zulässig sein.
·Die behaupteten Sachverhalte müssen bewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht werden.
Eine ernsthafte Begründung bedeutet, dass konkrete Nachteile, die eine gewisse, aber nicht allzu grosse Schwere erreichen und mit dem bisherigen Namen verbunden sind, vorliegen müssen. Die Beseitigung der Nachteile mittels Namensänderung muss das Fortkommen im Leben der betroffenen Person erleichtern und damit den Zweck der Namensänderung – als Ausnahmebewilligung – erfüllen. Dabei können objektive und – soweit sie eine entsprechende Schwere erreichen – auch subjektive Gründe eine Rolle spielen.
Die heutige gesetzliche Regelung geht davon aus, dass die Ehegatten ihren Namen bei der Heirat behalten. Würde also die Gesuchstellerin zum heutigen Zeitpunkt, d.h. nach neuem Namensrecht heiraten, könnte sie ihren Namen „C“, welcher aus der früheren Ehe stammt, behalten. Wenn der Gesetzgeber heute bei der Heirat die Beibehaltung des vorehelichen Namens als Regel vorsieht, dürfen an die Namensänderung, welche diese Regelsituation herstellen soll, und die damit verbundene ernsthafte Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden.
(...)
Im Ergebnis sind die achtenswerten Gründe nach Art. 30 Abs. 1 ZGB erfüllt und belegt. Das Namensänderungsgesuch ist daher zu bewilligen.
Soweit die Gesuchstellerin beantragt, sie wolle zurück zu ihrem Ledignamen und von dort zum Namen, den sie vor der heutigen Ehe getragen hat, betrifft dies grundsätzlich nur ihren eigenen Personenstand. Es bleibt daher kein Raum für den Einbezug des Ehemannes in das vorliegende Verfahren. Immerhin aber bedeutet der Namenswechsel der Gesuchstellerin für den Ehemann, dass er zwar weiterhin den gleichen Namen trägt ("C"), dieser aber nun nicht mehr ein gemeinsamer Familienname, sondern sein Ledigname ist. Mithin also ändert die Qualität seines Namens. Deshalb ist der Ehemann von der vorliegenden Namensänderung in seiner Persönlichkeit betroffen und hat Anrecht auf eine Mitteilung der Namensänderung (vgl. Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 160 ZGB N 2, 5 und 8). Ihm werden daher diese Erwägung sowie das Dispositiv des vorliegenden Entscheids zugestellt.