Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 49
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
Multidisziplinäre Partnerschaften: Auch Nichtanwälte können einer Anwalts-AG angehören. Entscheidend ist, dass die Anwalts-AG auf Dauer durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht ist. Im Entscheid vom 29. Mai 2006, mit welchem erstmals in der Schweiz eine Anwalts-AG als zulässig erklärt wurde, war die Frage einer branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership) noch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Entscheid der Anwaltskommission vom 4. März 2014.
Aus den Erwägungen:
Die Anwaltskommission hat am 29. Mai 2006 (AKO 06/001, publiziert unter www.ow.ch, bei Anwaltskommission) – erstmals in der Schweiz – entschieden, dass Anwälte, die im Anwaltsregister des Kantons Obwalden eingetragen sind, sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) organisieren können, wobei es sich um eine reine Anwalts-AG handelte. Ähnlich hielt die zürcherische Aufsichtskommission in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2006 fest, dass die Anwälte ihre Eintragungen im Anwaltsregister ungeachtet der Umwandlung der Kanzlei in eine AG behalten könnten. Gemäss dem zürcherischen Entscheid sind auch sogenannte multidisziplinäre Partnerschaften zugelassen. Bedingung für diese Form sei die Beherrschung der Gesellschaft durch registrierte Anwälte und damit die Gewährleistung des Charakters als Anwaltskanzlei (ZR 2006 Nr. 71; Zindel, Anwaltsgesellschaften in der Schweiz, in: SJZ 2012 Nr. 11 S. 255). In der Folge organisierten sich verschiedene Anwaltskanzleien in der Schweiz in der Form einer AG. Mit Urteil vom 7. September 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde einer Anwaltskanzlei aus dem Kanton St. Gallen gegen die Abweisung ihres Begehrens, nach ihrer Umstrukturierung in eine Aktiengesellschaft weiterhin im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen zu bleiben, gut. Es stellte fest, dass die Leitung der Anwalts-AG, in welche die Beschwerdeführer ihre Kanzlei überführen wollen, ganz in den Händen von registrierten Anwälten liege. Dies sei bereits im Zweck der Gesellschaft angelegt („Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte“) und werde durch die Statuten und einen Aktionärsbindungsvertrag abgesichert (BGE 138 II 440 E. 23). Nicht zu befinden hatte das Bundesgericht darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership), an der neben registrierten Anwälten auch Nichtanwälte bzw. nicht registrierte Anwälte Gesellschaftsanteile besitzen, mit dem Unabhängigkeitsgebot von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vereinbar ist.
5.1
Wie aus den Statuten der XY Anwalts-AG hervorgeht, besteht der Hauptzweck der AG in der Erbringung von anwaltschaftlichen und notariellen Dienstleistungen, unter Beachtung und Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte bei der Anwaltstätigkeit sowie des kantonalen Beurkundungsrechts bei der Notariatstätigkeit (Art. 2 Statuten).
5.2
Die XY Anwalts-AG ist nicht als reine Anwalts-AG konzipiert. Es können ihr gemäss Statuten auch nicht in der Schweiz registrierte Anwälte angehören (Art. 4 Abs. 2 Statuten).
5.3
Im erwähnten Entscheid der Anwaltskommission Obwalden vom 29. Mai 2006, in der erstmals in der Schweiz eine Anwalts-AG als zulässig erklärt wurde, war die Frage einer branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership) nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
6.1
Eine Kernfrage der Anwaltsgesellschaften betrifft die Zusammensetzung der Gesellschafter. Ist mit der Zulassung von Anwaltsgesellschaften unabdingbar verbunden, dass nur registrierte Anwälte und Anwältinnen Gesellschafter einer Anwaltskörperschaft sein können? Entscheidend ist nach Zindel, Anwaltsgesellschaften in der Schweiz, SJZ 2012 S. 255, nicht, ob die Anwaltsgesellschaft nicht ausschliesslich aus registrierten Anwälten und Anwältinnen zusammengesetzt ist, sondern vielmehr, ob bei der Anwaltsgesellschaft mit Nichtanwälten als Gesellschafter die Beherrschung durch registrierte Anwältinnen und Anwälte sichergestellt und damit auch der Charakter als Anwaltskanzlei gewährleistet ist. Die Beherrschung einer Anwaltskörperschaft verlange aber nicht, dass die Gesellschaften ausschliesslich aus registrierten Anwälten und Anwältinnen bestehen würden. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben liessen sich auch dann erfüllen, wenn in kleiner Zahl Nichtanwälte Gesellschafter einer Anwaltskanzlei seien. Der Einbezug von Nichtanwälten in Anwaltsgesellschaften sei nur dann ein Problem, wenn dies dazu führen würde, dass sich die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (keine Weisungsbefugnis von Nichtanwälten) und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses nicht mehr gewährleisten liessen. Die Beherrschung der Anwaltsgesellschaft durch eingetragene Anwälte und Anwältinnen sei bei multidisziplinären Partnerschaften dadurch sicherzustellen, „dass auf Entscheidungsebenen (in der Generalversammlung, im Verwaltungsrat und – eingeschränkt auf mandatsbezogene Belange – auch in der Geschäftsleitung) Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt.“ Zu verlangen sei sodann, dass die Partnergesellschafter aktiv in der Kanzlei mitzuarbeiten hätten. Aus diesem Grundsatz der aktiven Mitarbeit ergebe sich, dass blosse Kapitalanlagen und stille Beteiligungen an Anwaltsgesellschaften nicht zuzulassen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass Anwälte und Anwältinnen heute oft in komplexen (Unternehmens-)Strukturen tätig seien. Nicht nur würden sich immer öfter mehrere Anwälte und Anwältinnen zu immer grösseren Anwaltskanzleien zusammenschliessen; sie organisierten sich auch zunehmend mit Wirtschaftsfachleuten, Treuhändern, Steuerexperten usw. Ein Zusammenwirken der Anwälte und Anwältinnen mit andern Berufsgruppen (One-Stop-Shop) liege im Interesse der Klienten. Multidisziplinäre Partnerschaften nicht zuzulassen, sei nicht mehr zeitgemäss. Die Dienstleistungsbedürfnisse der Klienten würden heute eine auf die geänderten Verhältnisse ausgerichtete Strukturierung der Anwaltskanzleien verlangen. Es sei konsequent und zu begrüssen, dass die Aufsichtskommission des Kantons Zürich im Zuge der Zulassung von Anwaltskörperschaften auch multidisziplinäre Partnerschaften für zulässig erkläre, sofern der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb einer Anwaltskanzlei beschränkt bleibe. Soweit sich Tätigkeiten vom anwaltlichen Kerngeschäft entfernten, müssten auch diese vorab von den Anwälten und Anwältinnen selbst ausgeübt werden. Die Mitwirkung von Nichtanwälten in Anwaltskanzleien müsse daher im engen Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit stehen. Kriterium für die Zulassung von Nichtanwälten sei die Wahrung des Charakters als Anwaltskanzlei.
6.2
Die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte hat in ihrem Beschluss vom 5. Oktober 2006 nicht nur den Zusammenschluss von Anwälten und Anwältinnen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, sondern gleichzeitig multidisziplinäre Partnerschaften für zulässig erklärt. Die Aufsichtskommission hielt fest, dass der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb einer Anwaltskanzlei beschränkt sein müsse. Soweit andere Fachleute als Mitarbeiter oder Gesellschafter beigezogen würden, müsse deren Mitwirkung in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit sein. Eine solche Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit dürfe nur Nebenzwecken dienen. Die Beherrschung der Anwalts-AG durch eingetragene Anwälte und Anwältinnen ist nach Auffassung der Zürcher Aufsichtskommission (ZR 105 [2006] Nr. 71 E. IV.3.2) bei einer multidisziplinären Partnerschaft dadurch sicherzustellen, „dass auf allen Entscheidungsebenen (in der Generalversammlung, im Verwaltungsrat, und – eingeschränkt auf mandatsbezogene Belange – auch in der Geschäftsleitung) Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt.“ Weiter führte die Aufsichtskommission aus, dass nicht im Anwaltsregister eingetragene Personen keine Mandatsverantwortung und kein Weisungsrecht in anwaltlichen Mandaten haben. Dazu ist zu bemerken, dass es zur Erfüllung der Berufspflichten notwendig ist, dass der eingetragene Anwalt oder die eingetragene Anwältin bezüglich der Mandatsführung weisungsunabhängig ist. Diese Weisungsungebundenheit ist auf die Führung des einzelnen Mandats ausgerichtet. Allgemeine Weisungen der Anwalts-Gesellschaft - z.B. betreffend die Annahme oder Ablehnung von Mandaten im Sinne einer Bürostrategie - sind jedoch zulässig und stellen keine Verletzung der Weisungsfreiheit dar. Schon heute bestehen ähnliche Situationen, wenn eine Kollektivgesellschaft von Anwältinnen und Anwälten eine gemeinsame Politik der Mandatsannahme beschliesst. Solche Bürostrategien haben nie zu Problemen geführt. Demgegenüber haben arbeitsvertragliche Weisungsrechte in den Hintergrund zu treten (Ernst Staehelin, Die Anwalts-Gesellschaft: Einzelheiten, Anwalts-Revue 2/2007 S. 70). Weisungen sind nicht verboten; das BGFA schränkt sie bloss inhaltlich ein: untersagt sind Weisungen, die mit den Interessen der Klientschaft in Widerspruch stehen oder sich sonst mit den Berufspflichten der Anwältinnen und Anwälte nicht vereinbaren lassen (Walter Fellmann, Unabhängigkeit und Haftung des Anwalts in der Anwaltskörperschaft, Anwalts-Revue 5/2007 S. 233).
6.3
Auch der Gesetzesentwurf des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) vom 5. März 2013 enthält eine Bestimmung zu den zulässigen multidisziplinären Partnerschaften (Art. 38 ff.), ebenso die Statuten des Zürcher Anwaltsverbandes (Zindel, Anwaltsgesellschaften in der Schweiz, SJZ 2012 S. 256 ff.).
6.4
Diesen Überlegungen schliesst sich die Anwaltskommission des Kantons Obwalden an (bereits erfolgt in einem Entscheid vom 26. Juni 2013, AKO 12/013). Damit sind multidisziplinären Partnerschaften zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Hauptzweck der Anwaltsgesellschaft hat sich auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und die damit verbundenen Tätigkeiten (Vertretung von Personen vor Gerichten, Behörden und Dritten; Rechtsberatung) zu beschränken.
b) Die Gesellschafter der Anwaltsgesellschaft müssen stimmenmässig zu mindestens drei Vierteln aus registrierten Anwältinnen oder Anwälten bestehen („registrierte Gesellschafter“) und deren Beteiligung an den Eigenmitteln der Anwaltsgesellschaft muss mindestens zwei Drittel betragen;
c) Auf allen Entscheidungsebenen der Anwaltsgesellschaft können Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) ausschliesslich mit einer Stimmenmehrheit der registrierten Gesellschafter zustande kommen; vorbehalten bleiben gesetzlich oder statutarisch vorgesehene strengere Quoren.
d) Die oder der Vorsitzende des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der Gesellschafterversammlung oder der Generalversammlung der Gesellschafter muss eine registrierte Anwältin oder ein registrierter Anwalt sein.
e) Nicht registrierte Gesellschafter müssen natürliche Personen sein und eine dem tatsächlich praktizierten Gesellschaftszweck dienende, berufliche Tätigkeit in der Anwaltsgesellschaft ausüben.