Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 48
Art. 33 AG
Volksabstimmungen. Inhalt der Abstimmungserläuterungen. Beim Abfassen der Erläuterungen besteht ein erheblicher Spielraum, soweit Wertungs- und Ermessensfragen zu beurteilen sind. Dabei dürfen Argumente verwendet werden, die sich nicht oder nicht ohne Weiteres objektiv belegen lassen. Ebenso Prognosen, die naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden sind. Die Behörde darf sich bei ihren Ausführungen auf die Darlegung der Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Stimmvolks bestimmt sind. Sie muss nicht alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigen und alle Einwände gegen eine Vorlage aufnehmen.
Entscheid des Regierungsrats vom 9. Dezember 2014 (Nr. 231).
Aus den Erwägungen:
(...) Der Beschwerdeführer bemängelt die Vollständigkeit der behördlichen Information.
2.1 Anforderungen an die Abstimmungserläuterungen
Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien und unverfälschten Willen der Stimmberechtigten zum Ausdruck bringt. Daraus folgt, dass jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung soll treffen können. Die Freiheit der Meinungsbildung schliesst grundsätzlich jede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der Stimmbürger im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen. Der Bürger hat daher Anspruch darauf, dass die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information wahrnimmt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage richtig orientiert.
Der Anspruch auf sachliche Information durch die Behörden kann durch eine lückenhafte Information verletzt werden. Die behördliche Information muss insgesamt die wesentlichen Tatsachen und Argumente aufzeigen. Während das Gebot der Ausgewogenheit behördlicher Information eine gewisse Chancengleichheit der Argumente der verschiedenen Akteure sichern soll (Art. 33 Abs. 2 AG), geht es beim Anspruch auf vollständige behördliche Information darum, dass die Stimmbürger nicht durch lückenhafte Information irregeführt werden. Verboten ist insbesondere das Verschweigen entscheidrelevanter Informationen (vgl.VVGE 2003 und 2004 Nr. 2, mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund kommt den amtlichen Abstimmungserläuterungen eine zentrale Bedeutung zu, da diese stark beachtet werden. Der Bürger hat daher Anspruch darauf, dass die Behörde, die zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information wahrnimmt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage richtig und vollständig orientiert (vgl. Art. 33 Abs. 1 AG). Allerdings haben die Behörden beim Abfassen der Erläuterungen einen erheblichen Spielraum, soweit Wertungs- und Ermessensfragen zu beurteilen sind. Danach können sie sich auch auf Argumente stützen, die sich nicht oder nicht ohne Weiteres objektiv belegen lassen. Häufig muss die Behörde bei der Erklärung der Abstimmungsvorlage mit Prognosen arbeiten, die naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden sind. Zudem darf sich die Behörde bei ihren Ausführungen auf die Darlegung der Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Stimmvolks bestimmt sind. Sie muss nicht alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigen und alle Einwände gegen eine Vorlage aufnehmen (Art. 33 Abs. 2 AG).
2.2 Vorbringen des Beschwerdeführers
( ) Damit Abstimmungserläuterungen tatsächlich zur Kenntnis genommen werden, müssen sie kurz sein und sich auf das Wesentliche beschränken. Sie müssen sich nicht mit jeder Einzelheit der Vorlage befassen (AJP 2014 S. 927 f.). Daher besitzen die vorliegenden Abstimmungserläuterungen auch nicht den Anspruch, dass gestützt auf sie eine konkrete Schätzung von Grundstücken durchgeführt werden könnte. Das bemängelte Fehlen der neuen Landwerte führt daher nicht zu einer mangelhaften Information der Stimmbürger. Insbesondere wurden diese nicht durch lückenhafte oder verschwiegene Information irregeführt. Die generellen Auswirkungen der Gesetzesvorlage wurden genügend dargelegt und für den Stimmbürger erkenntlich gemacht. Der Bürger konnte aus den vorhandenen Informationen entnehmen, wie die Grundstückschätzungen ablaufen werden, aufgrund welcher Kriterien die Bemessungen erfolgen werden, wie eine Reihe von Testgrundstücken beurteilt wurde und welche Korrekturmöglichkeiten bestehen, wenn die Berechnungen zu unverhältnismässigen Steuerwerten führen würden. Dass bezüglich der Testreihe die Grundlagen der Berechnung nicht bekannt sind, spielt keine Rolle, handelt es sich doch hier lediglich um eine Prognose. Hinzu kommt, dass in der Vorlage die Kompetenz zum Erlass des Landwertplans pro Gemeinde mit den konkreten Landwertzonen dem Regierungsrat delegiert wurde. Es versteht sich damit von selbst, dass neue definitive Landwerte noch gar nicht vorhanden sind. Trotzdem hat das Finanzdepartement des Kantons Obwalden in der Ausgabe der Neuen Obwaldner Zeitung vom 20. November 2014 (S. 23) die vorgesehenen Landwertzonen pro Gemeinde publizieren lassen. Denn die Abstimmungserläuterungen sind nicht das einzige Informationsmittel der Stimmberechtigten. Eine umfassende Meinungsbildung findet auch über andere Informationskanäle statt. Der Stimmbürger konnte sich also auch über diesen Weg ein ungefähres Bild über die neuen Landwerte machen. Das Gebot der Vollständigkeit von Abstimmungserläuterungen findet hier seine Grenzen (AJP 2014, S. 928).
Im Ergebnis haben die Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats die Stimmbürger ausreichend und korrekt informiert.
(...)