Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 47
Art. 14 BRV, Art. 41 Abs. 2 BüG
Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung. Formelle und materielle Voraussetzungen; Verletzung der Mitwirkungspflicht und Erschleichen der Einbürgerung.
Erschleichung der Einbürgerung, wenn der Betroffene durch unrichtige Angaben oder passivem Verhalten die Einbürgerungsbehörde in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Einbürgerungsbehörde über eine erhebliche Tatsache in Zusammenhang mit seiner Einbürgerung zu informieren.
Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2015 (Nr. 35).
Sachverhalt:
1. Einbürgerung
Mit Beschluss vom 31. Mai 2012 erteilte der Kantonsrat A., geboren 1993 in Z. (Türkei), wohnhaft in Y., das Kantonsbürgerrecht. Damit traten gleichzeitig die Zusicherungen des Gemeindebürgerrechts von Y. und des Schweizer Bürgerrechts in Kraft.
2. Nichtigerklärungsverfahren
2.1 Einleitung
Mit Schreiben vom 25. April 2013 wurde A. darüber informiert, dass das Amt für Justiz Kenntnis davon habe, dass gegen ihn Ermittlungen betreffend mehrmaligem Raub laufen würden. In diesem Zusammenhang wurde A. vom Amt für Justiz gebeten, bis am 31. Mai 2013 eine Aufstellung der von den Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen Taten, eine entsprechende Stellungnahme dazu und die bisherigen Akten des Strafverfahrens einzureichen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion von A..
2.2 Verurteilung
Mit Strafbefehl vom 5. September 2013 wurde A. wegen Raub und mehrfachem Raubversuch (unvollendet), begangen am 23. Dezember 2011, mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Sachverhaltsabklärungen und rechtliches Gehör
In der Folge nahm das Amt für Justiz verschiedene Abklärungen vor und prüfte die eingegangenen Akten.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 teilte das Amt für Justiz A. zusammengefasst mit, im Rahmen des Nichtigerklärungsverfahrens und gestützt auf den erhobenen Sachverhalt werde der Fall dem Regierungsrat zum Beschluss vorgelegt. Sollte dieser zur Ansicht gelangen, dass die Einbürgerung unter Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei, werde er die Einbürgerung voraussichtlich für nichtig erklären, womit A. das Schweizer Bürgerrecht und alle damit verbundenen Bürgerrechte entzogen würden. Das Amt für Justiz gab A. Gelegenheit, im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs innert Frist eine Stellungnahme einzureichen.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 beantragte A. durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt B., ihm das Bürgerrecht zu belassen. Er habe keine erheblichen Tatsachen verheimlicht und in Anbetracht der konkreten Umstände sei die Nichtigerklärung unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.
Aus den Erwägungen:
1. Formelle Voraussetzungen
Gemäss Art. 41 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) kann die Einbürgerung innert acht Jahren nach deren Erwerb für nichtig erklärt werden. Zuständig für die Nichterklärung ist der Regierungsrat (Art. 16 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 17. Mai 1992 [BRG; GDB 111.2]). Er kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag der Gemeindeversammlung eröffnen (Art. 23 Abs. 1 kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 [BRV; GDB 111.21]).
Seit der Einbürgerung von A. am 31. Mai 2012 sind noch nicht acht Jahre vergangen. Damit sind die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 BüG für die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von A. erfüllt.
2. Eignungskriterien, Mitwirkungspflicht und Nichtigerklärung
2.1 Grundsatz
Gemäss Art. 7 BRG ist vor der Erteilung des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, namentlich ob die eidgenössischen und kantonalen Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind. Aus Art. 14 BüG und dem Umkehrschluss von Art. 18 Abs. 2 BRV ergibt sich, dass die gesuchstellende Person insbesondere:
in die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse eingegliedert sein muss;
mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein muss;
die schweizerische Rechtsordnung beachten muss;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden darf.
Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 II 113).
In Zusammenhang mit der Eignungsabklärung obliegt den gesuchstellenden Personen eine Mitwirkungspflicht. Erhebliche Änderungen im Sachverhalt sind den Einbürgerungsbehörden sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden (Art. 14 BRV).
Die ordentliche Einbürgerung kann vom Regierungsrat für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 BRG; Art. 5 Bst. d und Art. 23 Abs. 1 BRV).
2.2 Voraussetzung des „Erschleichens“
Ob eine Einbürgerung als nichtig zu erklären ist oder nicht, hängt davon ab, ob die eingebürgerte Person im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verheimlicht hat.
Das blosse Feststellen des Fehlens der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese „erschlichen“, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin aber ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt (BG-Urteil vom 11. Dezember 2014 [C_510/2014]; BGE 132 II 114 ff.; Regierungsratsbeschluss vom 20. Januar 2009 [Nr. 339]).
Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte erteilt werden können (BVG-Urteil vom 9. April 2015 [C-4034/2013]).
2.3 Mitwirkungspflicht bei strafbarem Verhalten
Das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren im Einbürgerungsverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen. Dasselbe gilt für das Verschweigen von Straftaten, die im Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt haben.
Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, so täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung hinweg, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Das gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potenziell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls für ihn erkennbar war. Dies gilt auch bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung. Diesfalls nämlich wäre – wie bei hängigen Ermittlungen – die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen (BGE 140 II 65).
2.4 Mitwirkungspflicht bei mangelhafter Eingliederung
Ebenso kann das Verschweigen von Tatsachen, die, wären sie der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel an der tatsächlichen Eingliederung des Gesuchstellers geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätten, zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen.
Die Eingliederung als Einbürgerungsvoraussetzung (Art. 14 BüG) verlangt, dass die gesuchstellende Person – kommunal, kantonal und eidgenössisch – am öffentlichen und gesellschaftlichen Geschehen teilnimmt, sich im Arbeits- oder Bildungsprozess befindet, soziale Beziehungen mit der schweizerischen Bevölkerung pflegt sowie seinen finanzielle Verpflichtungen nachkommt. Eingegliederte Personen legen ein Verhalten an den Tag, aus dem hervorgeht, dass sie die grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung respektieren (vgl. weitergehende Praxis des Bundes in: Handbuch Bürgerrecht, Staatssekretariat für Migration SEM, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, S. 22 ff.).
3. Nichtigkeitsgrund 1: Verschweigen von strafbarem Verhalten
3.1 Strafbares Verhalten
Im Sommer / Herbst 2011 wurden im Gebiet W./X. zahlreiche Raubdelikte durch jugendliche Tätergruppen verübt. Den Delikten waren ein übereinstimmendes Vorgehen, die Nähe der Tatorte und die ungefähre Tatzeit gemeinsam. Die Opfer wurden jeweils traktiert, unter Körpergewalt fixiert und danach beraubt.
In diesem Zusammenhang wurde A. am 2. November 2012 durch die Kriminalpolizei Obwalden an seiner Wohnadresse festgenommen. Die Jugendanwaltschaft ordnete in der Folge die Untersuchungshaft an, aus der er am 8. November 2012 wieder entlassen wurde.
Gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 5. September 2013 hat sich A. des Raubs und des mehrfachen Raubversuchs (unvollendet) schuldig gemacht, indem er in mittäterschaftlicher Tatbegehung mit mehreren andern Tätern drei Jugendliche von hinten angegriffen hat, wobei alle drei Opfer getreten und geschlagen wurden, zwei der Opfer zu Boden gerissen wurden und einem davon das Mobiltelefon und das Portemonnaie samt Inhalt entwendet wurde, begangen am 23. Dezember 2011, ca. 22.45 Uhr, in W./X.. A. wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.– bestraft. Die Geldstrafe wurde bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.2 Argumente von A.
Zum Verschweigen wesentlicher Tatsachen: A. stellte sich auf den Standpunkt, er habe keine erheblichen Tatsachen verschwiegen. Er sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht habe. Er habe zwar gesehen, dass seine Kollegen fehlbares Verhalten an den Tag gelegt hätten. Er selber habe sich aber nie aktiv daran beteiligt und deren Vorgehen abgelehnt. Er sei jeweils einfach mit der Gruppe mitgegangen. Er sei über das Vorgehen der Kollegen schockiert gewesen. Dementsprechend habe er dem Vorfall vom 23. Dezember 2011 keine Bedeutung beigemessen, ja diesen sogar längst vergessen.
Am 26. September 2011 sei er von den Einbürgerungsbehörden gefragt worden, ob gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Aufgrund seines damaligen Kenntnisstandes habe er zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm nichts Derartiges bekannt sei. In der Folge sei er im Mai 2012 eingebürgert worden.
Anfang November 2012 sei er aufgrund von laufenden Ermittlungen gegen die Hauptverantwortlichen ebenfalls inhaftiert worden. Er sei von der Inhaftierung völlig überrumpelt gewesen und habe sich nicht erklären können, warum die Polizei überhaupt etwas von ihm wolle. Erst als Folge der Verhaftung und der anschliessenden Befragung, somit also ca. fünf Monate nach der Einbürgerung, habe er von den Vorwürfen gegen ihn und von den Ermittlungen erfahren. Ein Grossteil der Vorwürfe habe sich schliesslich als unzutreffend bzw. irrelevant herausgestellt. Wegen einem einzigen Vorfall sei es schliesslich zu einer Verurteilung gekommen.
Insoweit habe er überhaupt nichts verschwiegen, namentlich auch keine erheblichen Tatsachen verheimlicht. Daher seien die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nicht erfüllt.
Zur strafrechtlichen Verfehlung: Weiter führte A. aus, die Schwere und das Ausmass der strafrechtlichen Verfehlung sei in Anbetracht der Strafakten stark zu relativieren. Die Wiedergabe von Aussagen und Vorwürfen im Nichtigerklärungsverfahren, welche letztlich nicht zur Verurteilung geführt hätten, sei unzulässig. Er sei ausschliesslich wegen eines einzigen Vorfalls am 23. Dezember 2011 wegen Raubs bzw. Raubversuchs verurteilt worden. Alle übrigen Vorwürfe seien unbegründet gewesen und die Untersuchungen seien eingestellt worden.
Auch bei diesem Vorfall habe er sich in einer grösseren Gruppe aufgehalten. Er sei ein blosser Mitläufer, der die Handlungen eigentlich abgelehnt habe, aber damals nicht die Kraft aufgebracht habe, sich zu distanzieren. Er bedauere seine Beteiligung zutiefst und sei vom Verhalten der Kollegen schockiert gewesen. Er sei damals noch teilweise unmündig gewesen, weshalb der Strafbefehl letztlich von der Jugendanwaltschaft ausgestellt worden sei. Er verfüge ansonsten über einen tadellosen Lebenslauf und erhalte auch von der Bewährungshelferin nur beste Beurteilungen.
Zur Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung: Schliesslich machte A. geltend, im Rahmen der ursprünglichen Einbürgerung habe er sehr gute Qualifikationen erhalten. Dies belege, dass er einen guten Charakter habe und auf einem guten Weg sei. Sein Fehler habe darin bestanden, dass er sich nicht rechtzeitig von den schlechten Kollegen getrennt habe. Dies habe er mittlerweile getan. Er habe eine enge und gute Beziehung zu seinen Eltern und er schäme sich ebenso wie die Eltern dafür, dass er nicht den Mut gehabt habe, sich von der Gruppe zu trennen. Die von der Jugendanwaltschaft angeordnete Probezeit werde im Sommer zweifellos ohne weitere Ereignisse und mit einer positiven Beurteilung auslaufen; von der Bewährungshilfe erhalte er sehr gute Beurteilungen. Er wolle für die Schweiz Militärdienst als Dienst an der Gemeinschaft leisten. Sofern er das Bürgerrecht behalten dürfe, werde er sich intensiv darum bemühen, die aufgrund der Strafuntersuchung verweigerte Dienstleistung doch noch antreten zu können. Er verfüge über eine sehr gute Ausbildung und werde im Frühjahr 2015 eine neue Arbeitsstelle zusammen mit seinem früheren Chef antreten. Somit sei er auch beruflich auf einem sehr guten Weg.
Insoweit würden bereits im Sommer 2015 die Voraussetzungen für eine Einbürgerung wieder erfüllt sein. Zudem habe es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, der nicht seinem Charakter und Willen entsprochen habe. Daher sei die Nichtigerklärung ausnahmsweise unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.
3.3 Vorbemerkungen
Am 3. Dezember 2010 hat A. das Formular „Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung“ unterzeichnet. Er hat ausdrücklich davon Kenntnis genommen – auf dem Formular war ein optisch hervorgehobener Hinweis angebracht –, dass aufgrund von Art. 41 BüG die Möglichkeit besteht, die Einbürgerung im Falle von falschen Angaben für nichtig zu erklären. Weiter hat A. während des Einbürgerungsverfahrens mehrmals erklärt, keinerlei Delikte begangen zu haben, für die er mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsste. In diesem Glauben hat er die Behörden bis zu seiner Einbürgerung im Mai 2012 belassen.
Freilich dürfen im Nichtigerklärungsverfahren alle vorhandenen Akten, auch jene des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens, beigezogen werden, um den Tatbestand des Verheimlichens zu klären. Das blosse Abstellen auf die Fakten, die konkret zur Verurteilung geführt haben, würde für die Beurteilung der Nichtigerklärung zu kurz greifen. Insbesondere bei der Beurteilung der Eingliederung ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen oft ein treffendes Bild über das Umfeld und die Haltung eines Betroffenen. Im vorliegenden Fall hat A. in der Schlusseinvernahme vor der Jugendanwaltschaft an seinen Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren festgehalten. Dass er für gewisse Taten strafrechtlich nicht belangt wurde, liegt daran, dass seine Aussagen oftmals keinen aktenkundigen Fällen zugeordnet werden konnten; z.B. weil keine Anzeige eingereicht wurde). Im Nichtigerklärungsverfahren allerdings muss sich A. seine Aussagen vorhalten lassen (vgl. z.B. nachher unter Ziff. 4.2). Daher werden auch Aussagen und Vorwürfe im Strafverfahren gegen A., die letztlich nicht zur Verurteilung geführt haben, für das vorliegende Verfahren beigezogen und untersucht.
3.4 Verschweigen des strafbaren Verhaltens
Bei den Einvernahmen durch die Kantonspolizei zwischen dem 3. und 7. November 2012 hat A. Aussagen zur Tat, für welche er verurteilt wurde, aber auch Aussagen zu sieben bis acht weiteren Vorfällen gemacht, bei denen er nach eigenen Aussagen beteiligt war, aber dafür nicht verurteilt wurde. Aus den entsprechenden Protokollen können zusammengefasst folgende Aussagen entnommen werden:
Im Sommer / Herbst 2011 hätten verschiedene – A. mehr oder weniger bekannte – ausländische Jugendliche im Gebiet W./X. 30-40 Raubdelikte und Schlägereien verübt („Leute auseinander nehmen gehen“.
Bei acht bis neun Fällen sei er selber dabei gewesen. Er habe aber nicht bei allen Taten eine aktive Rolle übernommen. Bei den meisten Delikten seiner Kollegen habe er daneben gestanden oder geschaut, dass niemand komme.
Als Grund seiner Beteiligung an den Taten gab er an, dass seine Kollegen schon früher mit solchen Sachen begonnen hätten und er einfach so hinein gerutscht sei. Die Täter seien seine Kollegen gewesen und er habe nicht gewollt, dass diese ihm dann „Peino oder so“ sagten. Es sei halt eine Gruppendynamik gewesen.
Die Taten seien teilweise geplant gewesen. Der Verlauf sei etwa wie folgt gewesen: Sie seien mit ihren Kollegen jeweils als Gruppe unterwegs gewesen und wenn jemand aus der Gruppe oder ein Dritter gefragt habe, was er und seine Kollegen an diesem Abend machen würden, sei eine Antwort aus der Gruppe gekommen wie „ein bisschen nach X. gehen und Leute auseinander nehmen“. Die Gruppe sei dann meistens etwas herumgelaufen und sei so auf die Opfer gestossen. Die Gruppe habe sich möglichst unauffällig verhalten, wenn Autos oder die Polizei vorbei gefahren seien. Die Gruppe habe auch darauf geschaut, dass sich die Täter untereinander bei den Raubdelikten nicht mit den Namen angesprochen hätten. Wenn die Gruppe das potentielle Opfer gesehen habe, habe sie sich möglichst unauffällig verhalten. Sie habe geschaut, dass die Täter die Opfer von hinten oder von der Seite angreifen konnten. Es sei auch geschaut worden, dass möglichst wenige Verletzungen entstehen würden. Es sei nicht die Absicht gewesen, die Opfer zu verletzen. Die Schläge seien mehr „Mittel zum Zweck“ gewesen. Hätten die Opfer sich aber gewehrt, sei zugeschlagen worden. Es habe ja möglichst schnell ablaufen müssen.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wurden A. von der Jugendanwaltschaft letztlich drei verschiedene Taten vorgeworfen:
Einerseits wurden ihm die folgenden beiden Taten vorgeworfen: Am 25. Juni 2011 soll er anlässlich eines Festes zusammen mit elf andern Jugendlichen und jungen Männern zwischen 23.30 Uhr und 23.40 Uhr im Bereich X. einen unbeteiligten Jugendlichen grundlos von hinten angegriffen und zu Boden gerissen haben, wobei das Opfer eine Hirnerschütterung erlitt. Rund zehn Minuten später soll er als Mitglied derselben Tätergruppe im Bereich X. zwei weitere junge Männer von hinten angegriffen, zu Boden gerissen, auf dem Boden liegend mit Füssen und Händen traktiert sowie zur Herausgabe von Geld genötigt haben, wobei einem der beiden Opfer das Portemonnaie entwendet wurde. Gestützt auf die Beweislage konnte A. eine Mitbeteiligung an den genannten Straftaten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Jugendanwaltschaft hat die Aussagen von A., dass er an den Delikten nicht beteiligt gewesen sei, als glaubwürdig und nachvollziehbar erachtet. Da kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigte, wurde in diesen Fällen das gegen ihn eröffnete Strafverfahren eingestellt.
Andererseits wurde ihm die Tat beim W., begangen am 23. Dezember 2011, vorgeworfen, für die er letztlich verurteilt wurde. Die Opfer der Tat schilderten den Tathergang in der am gleichen Abend noch erfolgten polizeilichen Anzeige wie folgt:
Opfer 1, Opfer 2 und Opfer 3 waren zu Fuss von X. nach W. unterwegs. Dort wollten sie die Diskothek V. besuchen. Ihr Weg führte sie auf der Strasse vor dem Bahnhof W. in Richtung V.. Kurz nach dem Bahnhof behändigte Opfer 1 sein Mobiltelefon. Mit diesem wollte er den Weg zum V. ausfindig machen. Plötzlich trat eine Gruppe von ca. 7-10 Personen an die drei Opfer heran. Opfer 1 wurde von hinten in den Rücken getreten und an den Haaren gerissen. Danach wurde er geschubst, weshalb er zu Boden fiel. Als er rücklings am Boden lag, wurde er mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die unbekannte Täterschaft verlangte sein Mobiltelefon und das Portemonnaie. Dieser Aufforderung kam Opfer 1 nach kurzer Zeit nach, wodurch die Unbekannten von ihm liessen und sich entfernten. Auch Opfer 3 und Opfer 2 wurden tätlich angegangen. Opfer 3 wurde mehrmals in die Brustgegend getreten und geschlagen. Weiter wurde er geschubst und fiel zu Boden. Opfer 3 konnte wieder aufstehen und die unbekannte Täterschaft ergriff die Flucht. Opfer 2 wurde auf der rechten Kopfseite von einem Faustschlag getroffen. Danach konnte Opfer 2 in ein Quartier wegrennen. Die unbekannte Täterschaft verlangte nichts von Opfer 3 und Opfer 2.
Als bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei A. erstmals die Frage gestellt wurde, wie sich die Tat beim Bahnhof W. zugetragen habe, hat dieser ohne weiteres ausgesagt:
"Wir stiegen beim Bahnhof W. aus dem Zug. Die späteren Opfer waren auch im Zug. Sie liefen Richtung V.. Wir folgten ihnen. Täter 1 ging auf eines der Opfer los. Täter 2 ging auf ein weiteres Opfer los. Täter 3 wollte auf das dritte Opfer losgehen. Das dritte Opfer konnte jedoch fliehen.
Täter 1 und 2 drückten ihre Opfer zu Boden und verlangten nach dem Portemonnaie und dem Handy. Das Opfer von Täter 1 hatte nur ein Portemonnaie dabei. Das Opfer von Täter 2 hatte ein Portemonnaie und ein Handy dabei. Täter 2 hielt nur das Opfer fest. Jemand anderes nahm das Deliktsgut aus den Hosentaschen des Opfers an sich.
Als sie fertig waren, hörten wir von weitem die Sirenen von zwei Polizeiautos. Ich, Täter 4 und 5 flüchteten via Bahnunterführung in allgemeine Richtung X.. Wir liefen auf einem schmalen Spazierweg, wo man weiter vorne bei einer Bushaltestelle wieder raus kommt. Wir sahen auf der anderen Seite des Bahngleises (...) ein Polizeiauto. Ich sprang voraus und bestieg den Bus Richtung Bahnhof X.. Dabei verlor ich Täter 4 und 5 aus den Augen. Ich rief dann Täter 4 an und sagte ihm, dass ich nach Hause gehe."
Soweit A. seine Beteiligung an diesen ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet oder verharmlost, kann dies nicht gehört werden. A. wurde hierfür wegen Raub und mehrfachem Raubversuch verurteilt. Für die Feststellung, ob ein strafbares Verhalten vorliegt, das verheimlicht wurde, spielt es weder eine Rolle, ob er als „Mitläufer“ an der Tat beteiligt war, noch ob er minderjährig war (A. war zur Tatzeit volljährig), noch ob die Tat einmalig war. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid vom rechtskräftigen strafrichterlichen Urteil auszugehen (vgl. BVG-Urteil vom 7. Oktober 2013 [C-4498/ 2012], Erw. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem bisher Gesagten musste für A. bereits im Zeitpunkt der Tat, d.h. also noch im Einbürgerungsverfahren, erkennbar sein, dass er sich eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Selbst wenn er sich der strafrechtlichen Tragweite seiner Handlungen nicht vollständig im Klaren gewesen war, hätte er jedoch wissen müssen, dass der entsprechende Sachverhalt einer Erteilung des Kantonsbürgerrechts ohne Zweifel entgegen gestanden hätte. Dass A. dem Vorfall absolut keine Bedeutung beigemessen hat und diesen bis zum Zeitpunkt der Verhaftung längst vergessen hatte, ist nicht nachvollziehbar. Hierfür sind die Angaben – zehn Monate nach der Tat und fünf Monate nach der Einbürgerung – zum Hergang der Tat zu umfangreich und detailliert. Des Weiteren besuchte A. im Einbürgerungsverfahren die Informationsveranstaltung vom 28. September 2010. Er wusste daher sehr wohl, dass eine Einbürgerung voraussetzt, dass der strafrechtliche Leumund einwandfrei ist und die „für ein friedliches Zusammenleben elementaren Verhaltensregeln und Prinzipien“ einzuhalten sind.
Es versteht sich von selbst und liegt in der Natur der Sache, dass A. seine Straftat nicht freiwillig mitteilen wollte. Indem aber A. keine Mitteilung über die entsprechenden Vorkommnisse gemacht hat, wurden die Einbürgerungsbehörden in einem falschen Glauben gelassen. A. hat damit wesentliche Tatsachen verheimlicht, weshalb die Einbürgerung als erschlichen zu gelten hat. Es darf an dieser Stelle erwähnt werden, dass A. auch im vorliegenden Verfahren bei der Sachverhaltserhebung keinerlei Mitwirkung gezeigt hat und die entsprechende Aufforderung des Amts für Justiz ohne Reaktionen blieb.
4. Nichtigkeitsgrund 2: Verschweigen der mangelhaften Eingliederung
Weiter ist zu prüfen, ob die damalige Situation, wäre sie der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel an der tatsächlichen Eingliederung des Gesuchstellers geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätten, und ob A. dies hätte mitteilen müssen.
4.1 Erkenntnisse aus dem Einbürgerungsverfahren
Anlässlich des Gesprächs am 29. März 2011 zwecks Erstellung des Führungsberichts hielt die Kantonspolizei betreffend die Eingliederung von A. unter anderem Folgendes fest: Eine gute Eingliederung sei ihm wichtig. Er nehme am Dorfleben teil und besuche die lokalen und regionalen Festanlässe mit Kollegen. Er meide den Kontakt zu Gruppen aus dem Balkan. Er habe mehrheitlich Kontakte zu Schweizer-Schulkollegen. Bei der Selbsteinschätzung habe A. erklärt, dass er alle Bürger in Y. respektiere und er es umgekehrt auch so empfinde. Er sei ruhig und meide Gewalt.
Im Einbürgerungsgespräch vom 26. September 2011 mit einer Delegation des Einwohnergemeinderats Y. gab A. auf die Frage, was er gerne in der Freizeit machen würden, zur Antwort: „Fussball, Schiedsrichter, mit Kollegen sein“.
4.2 Erkenntnisse aus dem Strafverfahren
Die Akten des Strafverfahrens zeichnen jedoch ein anderes Bild von A.. Danach verbrachte dieser zwischen 2010 und 2012 seine Freizeit zu einem massgeblichen Teil mit balkanstämmigen Jugendlichen oder solchen mit balkanischem Migrationshintergrund, vornehmlich in X. und Umgebung. Die diesbezüglich intensivste Zeit für A. war wohl im Jahre 2011. Wie erwähnt verübten die Jugendlichen damals in X. und Umgebung zahlreiche Raubdelikte. In diesem Zusammenhang war regelmässig Alkohol ein Thema. Auch sonst trank A. im Ausgang regelmässig und zum Teil in grossen Mengen Alkohol.
Beispielsweise antwortete A. in der Einvernahme durch die Kantonspolizei auf die Frage, ob weitere Fälle bestehen würden, bei welchen er sich auch beteiligt haben, Folgendes:
"Jetzt kommt mir gerade ein weiterer Fall in den Sinn. Ich war mit C. unterwegs. Es war ungefähr im Oktober 2010. Wir waren zusammen beim Bahnhof X. und tranken recht viel Alkohol. Wir warteten beim Gleis 12/13 auf die Freundin von C.. Als sie kam, sagte sie, dass ein Typ sie während der Zugfahrt die ganze Zeit angemacht habe, obwohl sie diesem immer wieder sagte, dass sie einen Freund habe. Sie zeigte uns diesen Typen beim Gleis 6/7 vor dem Kiosk. (...) Ich war recht angetrunken und ging zu diesem Typen. Ich fragt ihn, weshalb er das gemacht habe. Ich weiss nicht mehr genau warum, aber ich verpasste ihm dann einfach eine Faust (...)."
4.3 Verschweigen mangelhafter Eingliederung
A. bezeichnet sich selber als Mitläufer, der die Handlungen eigentlich ablehnte, aber damals nicht die Kraft aufbrachte, sich von seinen „schlechten Kollegen“ zu distanzieren. In Bezug auf die Eingliederung greift diese Erklärung zu kurz. Selbst wenn A. jeweils keine aktive Rolle übernommen haben sollte, so bleibt es dabei, dass er nicht versucht hat die Taten zu verhindern oder die Opfer zu schützen. Zudem gewinnt man aus den Akten den Eindruck, dass A. damals die Gesellschaft seiner "schlechten Kollegen" nicht vermeiden wollte, sondern diese durchaus suchte und bei den Unternehmungen dabei sein wollte. Erst später beteuerte A., über das Verhalten seiner Kollegen schockiert gewesen zu sein.
A. mag heute seine damalige Situation bereuen und sich bislang bewährt haben. Dies ändert aber nichts daran, wäre den Einbürgerungsbehörden das Kontakt- und Freizeitverhalten in den beiden Jahren vor der Einbürgerung bekannt gewesen, dass A. als nicht eingegliedert im oben beschriebenen Sinne hätte betrachtet werden müssen. Zumindest aber wäre die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt gewesen. Dass A. die hiesigen Schulen besucht hat, in Y. eine Attestausbildung als Carrosserie-Spengler absolviert hat und im örtlichen Fussballverein gespielt hat, vermag dieses Ergebnis nicht umzukehren. Die Eingliederung im Sinne des Bürgerrechts verlangt eine konstruktive und für alle Seiten gewinnbringende Teilnahme am öffentlichen und gesellschaftlichen Geschehen. Die Pflege sozialer Beziehungen mit der schweizerischen Bevölkerung soll wohlwollend und für den Integrationsprozess weiterführend sein. Dem ist A. nicht nachgekommen. Vielmehr hat er damals ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem hervorgeht, dass er die grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung nicht respektiert. Es erstaunt daher auch nicht, dass A. sich auf den Standpunkt stellt, er habe dem Raubüberfall in W. und auch den weiteren Geschehnissen keinerlei Bedeutung beigemessen (vgl. vorne Ziff. 3.2).
In Zusammenhang mit der Prüfung der Eingliederung in die massgebenden lokalen Verhältnisse wäre A. auch ohne Aufforderung verpflichtet gewesen, den Einbürgerungsbehörden in die damals aktuelle Situation offen Einblick zu geben, da er wissen musste, dass sie einer Bewilligung entgegengestanden hätten. Stattdessen liess er die Behörden im Glauben, seine Eingliederungssituation erschöpfe sich darin, dass er im normalem Rahmen am Dorfleben teilnehme, im örtlichen Fussballverein spiele, die lokalen und regionalen Festanlässe mit Kollegen besuche, den Kontakt zu Gruppen aus dem Balkan meide, mehrheitlich Kontakte zu Schweizer-Schulkollegen habe und Gewalt meide. Die Einbürgerungsbehörden haben sich denn auch darauf verlassen, dass diese vormals erteilten Auskünfte nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen und haben A. gestützt darauf eigebürgert.
A. hat auch in Zusammenhang mit der Eingliederungsvoraussetzung wesentliche Tatsachen verheimlicht und den Tatbestand des Erschleichens erfüllt. Die Einbürgerung gilt daher als erschlichen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG.
5. Verhältnismässigkeit der Nichtigerklärung
Die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung ist am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65).
A. hat die Nichtigerklärung selbstverschuldet. Er wurde wegen Raubs und mehrfachen Raubversuchs verurteilt. Diese Taten stellen nach Ansicht des Regierungsrats keine Bagatelldelikte dar, auch wenn A. behauptet, er sei bei diesem einmaligen Ausrutscher nur als Mitläufer dabei gewesen. Angesichts der erheblichen Straffälligkeit von A. und mit Blick auf die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erweist sich die Nichtigerklärung als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Den mit der Nichtigerklärung wegfallenden Rechten, namentlich der Verlust der politischen Rechte, ist dabei kein erhebliches Gewicht einzuräumen, da dies eine Konsequenz jeder Nichtigerklärung der Einbürgerung ist. Im Übrigen steht es A. frei, in einem späteren Zeitpunkt erneut ein Einbürgerungsgesuch zu stellen; in dem Sinne also ist das Bürgerrecht nicht endgültig verwirkt (vgl. BGE 140 II 65, wonach der direkte Adressat der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung eine allfällige Staatenlosigkeit und die damit verbundene Ausweisung hinzunehmen hat; siehe auch BG-Urteil vom 11. November 2009 [1C_578/2008]).
Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Argumente vor, weshalb von diesem Ergebnis abgewichen werden sollte. Insbesondere ob A. Militärdienst leisten kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Schweizer Armee, Führungsstab der Armee FST A, begründete den Entscheid betreffend Nichtrekrutierung vom 6. Februar 2014 damit, A. sei in einem Masse rechtskräftig verurteilt worden, das zur Folge habe, dass er für die Armee untragbar geworden sei. Soweit ersichtlich ist der betreffende Entscheid in Rechtskraft erwachsen, womit es sein Bewenden hat. Weiter überzeugt auch nicht, wenn A. ausführt, er habe einen guten Charakter und schäme sich für den einmaligen Ausrutscher, bei dem er ohnehin nur Mitläufer gewesen sei. Er verfüge über eine sehr gute Ausbildung und habe beruflich bereits Fuss gefasst. Seitens der Bewährungshelferin erhalte er die Rückmeldung, dass er auf gutem Wege sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er bereits im Sommer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung wieder erfülle, weshalb die Nichtigerklärung unverhältnismässig sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die charakterlichen Eigenschaften von A. für die Nichtigerklärung keine Rolle spielen. Es ist zwar erfreulich, dass die Bewährungshelferin eine positive Rückmeldung geben kann. Aber es ist nicht klar, was A. daraus gegen die Nichtigerklärung ableiten möchte. Insbesondere mit Blick auf seine strafrechtliche Verurteilung ist es jedenfalls äusserst fraglich, kann letztlich aber offen bleiben, ob A. die Voraussetzungen für eine erneute Einbürgerung bereits wieder erfüllt (Praxis des Kantons Obwalden: "Zeit x Intensität"; im gleichen Sinne auch VG-Urteil BS vom 20. Februar 2013, in: BJM 2013 S. 317, Erw. 3.3).
Im Ergebnis ist die Nichtigerklärung der Einbürgerung vom Gesetzeszweck gedeckt und die Massnahme verhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der Einbürgerung erfüllt und diese ist auszusprechen.
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