Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 46
Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis).
a. Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV; Art. 8 Abs. 1, 17 Abs. 1 Bst. d und 2 und 18 Abs. 2 BRV
Autonomie, Ermessenschranken und Prüfungsumfang der Gemeinden.
b. Art. 14 BüG
Eignungskriterien.
c. Art. 8 Abs. 2 BV
Anwendung auf behinderte Gesuchsteller.
d. Art. 15 BRV
Informierung der Stimmberechtigten.
Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2015 (Nr. 34).
Sachverhalt:
1. Ausgangslage
A., geboren 1992 in Z., Irak, kam im Jahre 2005 mit seiner Familie als Flüchtling in die Schweiz. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde ihm die vorläufige Aufnahme gewährt.
A. ist mit einem Geburtsgebrechen zur Welt gekommen. Er ist Tetraspastiker und am ganzen Körper gelähmt; er kann sich lediglich durch Mimiken verständigen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Zwecks geistiger und motorischer Förderung und auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Kontakts hält sich A. tagsüber in der Tageswerkstätte X. auf. Im Übrigen lebt er bei seiner Familie.
A. steht unter umfassender Beistandschaft. Als Berufsbeistand wurde B. eingesetzt.
2. Einreichung und Sistierung des Gesuchs
Am 11. November 2011 stellte A. bei der Einwohnergemeinde Y. das Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das Bundesamt für Migration erteilte ihm am 23. April 2013 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.
Mit Entscheid vom 9. September 2013 beschloss der Einwohnergemeinderat Y., das Einbürgerungsgesuch von A. zu sistieren und gemeinsam mit dem Einbürgerungsgesuch der Eltern zu behandeln. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Nr. 556) hat der Regierungsrat die dagegen eingereichte Beschwerde gutgeheissen und die Sistierung aufgehoben.
3. Antrag des Gemeinderats
Mit Beschluss vom 1. September 2014 verabschiedete der Einwohnergemeinderat das Gesuch von A. zuhanden der Gemeindeversammlung mit dem Antrag, das Gemeindebürgerrecht zuzusichern. Er führte sinngemäss dazu aus, er habe bereits mit Beschluss vom 9. September 2013 festgestellt, dass A. die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle. Da man das Bleiberecht seiner Eltern nicht berücksichtigen dürfe und das Gesuch individuell beurteilen müsse, könne er einen gutheissenden Antrag stellen.
4. Gegenantrag der SVP Y.
4.1 Inhalt
Die SVP Y. reichte mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 einen Gegenantrag zum Einbürgerungsgesuch ein mit dem Begehren, A. sei das Gemeindebürgerrecht nicht zu erteilen.
Die Integration sei die wichtigste Voraussetzung, um als Ausländer das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten. Die Einbürgerung soll deshalb stets der letzte Schritt der Integration sein und nicht der Erste. In einer Gemeinde könnten die Einwohner am besten beurteilen, ob der Gesuchsteller in das Gemeindeleben integriert sei oder nicht. Schliesslich sei das Bürgerrecht der zentrale Wert in der direkten Demokratie und verleihe alle Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Mit diesem Gesuch werde unsere Einbürgerungspraxis einmal mehr strapaziert, weil nur eingebürgert werden soll, wer auch integriert sei und alle Erfordernisse erfülle.
Als Begründung für die Ablehnung des Gesuchs wurde angegeben:
-A. könne sich nur mit Mimik und Gestik verständigen. Es sei zu bezweifeln, dass A. die geforderten Sprachkenntnisse und die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse durch die mündliche Prüfung erfolgreich absolviert habe.
-A. besuche tagsüber die Sonderschule X. und verbringe die restliche Zeit bei seiner nicht integrierten Familie. Eine Integration und die Vertrautheit in unsere kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche sei damit sicher nicht erfüllt.
-Die Motivation und Beweggründe für die Erlangung des Bürgerrechts könnten nicht nachvollzogen werden.
-Es bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsteller für den ständigen Aufenthalt seiner ganzen Familie missbraucht werde.
Zudem wurde kritisiert, der Sachverhalt zum Einbürgerungsgesuch von A. sei zu wenig transparent gewesen und die Stimmbürger seien nicht ausreichend informiert worden.
4.2 Prüfung und rechtliches Gehör
Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Oktober 2014 stellte der Einwohnergemeinderat fest, dass der Gegenantrag frist- und formgerecht eingereicht worden sei und daher den Stimmbürgern unterbreitet werde. Soweit der Einwohnergemeinderat sich zum Gegenantrag äusserte, gab er eine ablehnende Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 nahm der Beistand von A. im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zum Gegenantrag. Diese Einwände fanden ebenfalls Eingang im Zirkulationsbeschluss.
5. Ablehnung durch die Gemeindeversammlung
An der Einwohnergemeindeversammlung vom 4. November 2014 wurde den Stimmbürgern beim Eintritt ins Versammlungslokal der Zirkulationsbeschluss des Einwohnergemeinderats, enthaltend den Gegenantrag der SVP Y., die Stellungnahme des Beistands und die Stellungnahme des Einwohnergemeinderats, schriftlich abgegeben. Die Versammlungsteilnehmer erhielten Zeit, sich in die Unterlagen einzulesen.
In der Folge gab der Gemeindepräsident eine kurze Information über den Gesuchsteller ab, las den Gegenantrag vor, gab dessen Zulässigkeit bekannt und orientierte über den weiteren Versammlungsablauf. Zuerst erhielt der Beistand von A. Gelegenheit, diesen vorzustellen (A. konnte aufgrund seiner Behinderung nicht an der Versammlung teilnehmen). Danach wurde der Beistand gebeten, den Saal zu verlassen. Dann erörterte der Sprecher der SVP Y., C., den Gegenantrag und begründete nochmals, weshalb das Bürgerrecht in diesem Fall nicht erteilt werden könne. Ein Stimmbürger widersprach diesen Ausführungen.
Auf Antrag von C. wurde die Abstimmung geheim durchgeführt. Die Einwohnergemeindeversammlung lehnte das Einbürgerungsgesuch von A. gestützt auf die Begründung im Gegenantrag der SVP Y. mit 44 Ja-Stimmen zu 53 Nein-Stimmen ab.
6. Beschwerde
Gegen diesen Entscheid liess A. durch seinen Berufsbeistand mit Eingabe vom 17. November 2014 Beschwerde beim Regierungsrat erheben und stellte folgende Anträge:
"1. Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Aufhebung des Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung vom 4.11.2014: Ablehnung der Einbürgerung von A..
Vollzug der Einbürgerung in Gemeinde und Kanton von A. durch den Regierungsrat Obwalden.
Allenfalls Zurückweisung des Geschäfts an die Gemeindeversammlung mit der Aufforderung die Einbürgerung zu vollziehen.
Weisung an den Einwohnergemeinderat Y., an der Einwohnergemeindeversammlung nur Anträge zur Abstimmung von Einbürgerungsgesuchen zuzulassen, die aufgrund konkreter Sachverhalte begründet sind.
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einwohnergemeinde Y.."
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Einbürgerungsabklärungen über A. seien umfassend erfolgt und in keiner Phase hätten Zweifel bestanden, weder über seinen Willen zur Einbürgerung noch darüber, ob er die geforderten Kriterien erfülle. Der Gegenantrag bringe keine relevanten Gründe vor, die an diesem Ergebnis etwas ändern würden. Vielmehr diskriminiere er den Antragssteller und beinhalte einbürgerungsfremde Faktoren.
7. Vernehmlassung
In seiner Eingabe vom 10. Dezember 2014 stellte der Einwohnergemeinderat folgende Anträge:
"1. Der Regierungsrat hat als Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob die Gründe, welche zum ablehnenden Entscheid der Einwohnergemeindeversammlung geführt haben, dem Recht stand halten.
Wenn die Gründe des ablehnenden Entscheides rechtsgenüglich sind, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 04. November 2014 vollumfänglich zu bestätigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers."
Der Einwohnergemeinderat verwies zur Begründung auf den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. November 2014 und auf seine Beschlüsse vom 1. September 2014 (Antrag an die Versammlung) und 30. Oktober 2014 (Behandlung des Gegenantrags). Ergänzend brachte er noch vor, es habe ein fristgerechter Gegenvorschlag der SVP Y. vorgelegen, der als zulässig erachtet und demzufolge der Versammlung unterbreitet worden sei. Der Gegenantrag, die Stellungnahme des Gesuchstellers und jene des Gemeinderats seien offen und transparent kommuniziert worden.
Aus den Erwägungen:
1.Eintreten
Gegen einen ablehnenden Einbürgerungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erheben (Art. 21 Bürgerrechtsverordnung vom 27. Januar 2006 [BRV; GDB 111.21]; vgl. auch Art. 88 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101.0]).
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2. Gesetzliche Grundlagen und Streitgegenstand
2.1 Autonomie, Ermessensschranken und Prüfungsumfang
Im Kanton Obwalden vollziehen die Einwohner- und Bürgergemeinden die Einbürgerung in ihrem Bereich selbstständig (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV). Sie sind insoweit mit Autonomie ausgestattet (BGE 139 I 169, Erw. 6). Die Grenzen der Autonomie finden sich im kantonalen und eidgenössischen Recht. Daran ändert auch nichts, wenn Stimmberechtigte an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als Organ der Gemeinde, nehmen eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher an das Recht gebunden und verpflichtet, zu seiner Verwirklichung beizutragen (BGE 138 I 305, Erw. 1.4.5 f.).
Die Gemeindeversammlung hat bei der Beurteilung der Eignungskriterien einen Spielraum, doch ist es ihr nicht freigestellt, eine Person, die alle gesetzlich statuierten Eignungskriterien erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen. Ob sie diskriminierend wäre, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Zudem wäre die Nichteinbürgerung auch unverhältnismässig. In jedem Einzelfall ist nämlich zu prüfen, ob die Nichteinbürgerung ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, als geeignet und erforderlich betrachtet werden kann und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 139 I 169, Erw. 7.3.2). Erlaubt das Recht einem Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen Fällen unterschiedlich entscheiden darf. Hierfür bedürfte es sachlicher Gründe (zum Ganzen: BGE 138 I 305, Erw. 1.4.5, und 132 I 196, Erw. 3).
Für die Feststellung der sachlichen Gründe im Einbürgerungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Bringt die gesuchstellende Person im Rahmen ihrer Mitwirkung Argumente zugunsten ihrer Eignung vor, obliegt es den kommunalen Behörden, die Behauptungen entweder zu glauben oder, wenn sie Zweifel haben, weitere angemessene Abklärungen zu treffen (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. d und 2 BRV; BG-Urteile vom 11. März 2015 [1D_2/2014], Erw. 5.2). Die Abklärungen obliegen dem Gemeinderat und müssen soweit gehen, dass ein ablehnender Entscheid klar belegt werden kann. Aus der diesbezüglichen Begründung muss konkret hervorgehen, inwiefern die gesuchstellende Person die Eignungskriterien, beispielsweise die Integrationsanforderungen, nicht erfüllt (Art. 18 Abs. 2 [Einleitungssatz] BRV).
In diesem Sinne ist der angefochtene Einbürgerungsbeschluss vom Regierungsrat auf seine Rechtmässigkeit hin zu prüfen (Art. 89 Abs. 1 KV; vgl. BG-Urteil und vom 22. März 2007 [1P.787/2006, Erw. 6], bei dem die materielle Begründetheit des negativen Einbürgerungsentscheids der Bürgergemeindeversammlung Engelberg vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen wäre;VVGE 2005 und 2006 Nr. 31, Erw. 5b; VG-Urteil vom 5. November 2014 [B 13/002], in dem das Verwaltungsgericht uneingeschränkt die Rechtmässigkeit des ablehnenden Einbürgerungsentscheids des Kantonsrats geprüft hat).
2.2 Eignungskriterien
Vor der Erteilung des kommunalen Bürgerrechts ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, namentlich ob die eidgenössischen und kantonalen Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind. Aus Art. 14 Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) und dem Umkehrschluss von Art. 18 Abs. 2 BRV ergibt sich, dass die gesuchstellende Person insbesondere:
in die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse eingegliedert sein muss;
mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein muss;
die schweizerische Rechtsordnung beachten muss;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden darf.
Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 II 113).
2.3 Integration als Voraussetzung der Einbürgerung
Bei den erwähnten Eignungskriterien geht es letztlich immer um Aspekte der erfolgreichen Integration als Voraussetzung der Einbürgerung. Eingliederung und Vertrautsein sind Teilaspekte der Integration.
Mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist jene ausländische Person, die unter anderem über genügende Sprachkenntnisse verfügt (Art. 1 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zur Bürgerrechtsverordnung vom 8. November 2011 [AB BRV; GDB 111.211]) und Grundlagenkenntnisse über die örtlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse hat (Art. 4a Abs. 1 AB BRV).
Für eine ausreichende Eingliederung wird im Kanton Obwalden praxisgemäss verlangt, dass die gesuchstellende Person – kommunal, kantonal und eidgenössisch – am öffentlichen und gesellschaftlichen Geschehen teilnimmt, sich im Arbeits- oder Bildungsprozess befindet, soziale Beziehungen mit der schweizerischen Bevölkerung pflegt sowie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Schliesslich legen eingegliederte Personen ein Verhalten an den Tag, aus dem hervorgeht, dass sie die grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung respektieren.
Das Bundesgericht beschreibt die Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei die Gemeinde hier über einen Ermessensspielraum (vgl. Erw. 2.1) verfügt. Massgeblich ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde und in der Region. Die soziale Verankerung kann nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offen stehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BG-Urteil vom 11. März 2015 [1D_2/2014], Erw. 5.1).
2.4 Anwendung auf behinderte Gesuchsteller
Eine körperliche, psychische oder geistige Behinderung kann dazu führen, dass eine Person aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, die Teilaspekte der Integration nicht oder nur teilweise erfüllen kann. Die Frage, wie die Gemeinden in diesen Fällen vorzugehen haben, ist im kantonalen Recht nur für das Vertrautsein, nicht aber für die Eingliederung geregelt.
Bei der Umsetzung der Einbürgerungskriterien sind die konkreten Fähigkeiten der behinderten Personen zu berücksichtigen bzw. die Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen ist in einer an den spezifischen Möglichkeiten ausgerichteten und diese angemessen würdigenden Art und Weise zu prüfen. Je nach Form der Beeinträchtigung kann diese schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung haben. Mit Blick auf die Einbürgerung ist entscheidend, ob solchen Personengruppen durch eine anwendbare Regelung oder durch die Umsetzung derselben rechtlich oder faktisch dauernd verunmöglicht wird, sich einbürgern zu lassen. Die Nichteinbürgerung muss sich durch ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse rechtfertigen, andernfalls eine Diskriminierung vorliegt (Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; BGE 139 I 169, Erw. 7.2.4, und 135 I 49, Erw. 4 ff.). Somit also ist der besonderen Situation von behinderten Personen angemessen Rechnung zu tragen.
Gestützt auf das „Rahmenkonzept der Universität Fribourg für den Nachweis der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit im Hinblick auf die Einbürgerung“ vom Februar 2006 sowie die Empfehlungen der Eidg. Ausländerkommission (EKA) an die Gemeinden, die Kantone und den Bund betreffend Einbürgerung und Sprachnachweis, ebenfalls aus dem Jahre 2006, hat sich im Kanton Obwalden die Überzeugung durchgesetzt, dass es bei bestimmten Gruppen von Einbürgerungswilligen Sinn macht, die Anforderungen zu modifizieren oder auf die entsprechenden Bildungsnachweise zu verzichten, wenn anzunehmen ist, dass die erwarteten Kenntnisse nicht oder nicht mehr erworben werden können. Dieser Gedanke hat seinen Niederschlag in den AB BRV gefunden. Lernschwächen und Behinderungen, welche das Erlernen der Sprache oder der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse beeinflussen, sind bei der Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen angemessen zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 AB BRV). Personen, die aus nachgewiesenen physischen oder psychischen Gründen unfähig sind, sich genügend Kenntnisse anzueignen, können von einer Überprüfung ausgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. e und Art. 4e Abs. 1 Bst. b AB BRV).
2.5 Streitgegenstand
Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer schwerstbehindert und dadurch in seinem Handeln und Denken stark eingeschränkt ist. Es ist davon auszugehen, dass er die Tragweite seiner Einbürgerung nicht vollumfänglich erfasst.
Dem Beschwerdeführer wird das Bürgerrecht verweigert, weil er für die Einbürgerung nicht geeignet sein soll. Dabei wird ihm fehlende Integration vorgeworfen. Der Beschwerdeführer hingegen erachtet seine Integration als gegeben und beanstandet, dass im ablehnenden Entscheid keine relevanten Gründe ersichtlich seien, die dies widerlegen würden. Streitig ist daher im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Einbürgerung ausreichend integriert ist.
3. Nichteinbürgerungsentscheid
3.1 Sprache und staatsbürgerliche Grundkenntnisse
Die Ablehnung der Einbürgerung wird – gemäss Gegenantrag der SVP Y. – damit begründet, der Beschwerdeführer könne sich nur mit Mimik und Gestik verständigen. Es sei daher zu bezweifeln, dass er die geforderten Sprachkenntnisse und die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse durch die mündliche Prüfung erfolgreich absolviert habe. Mit anderen Worten habe auch der Beschwerdeführer die Einbürgerungsprüfungen zu absolvieren. Da er diese aufgrund seiner Behinderung wohl nicht absolvieren könne, sei er nicht geeignet für die Einbürgerung und sein Gesuch sei abzulehnen.
Der Beschwerdeführer ist Tetraspastiker und am ganzen Körper gelähmt. Er kann sich nur durch Mimik und Gestik verständigen und ist im Denken eingeschränkt. Aufgrund seiner schweren Behinderung wurde er mit Ausnahmebewilligung des Einwohnergemeinderats vom 9. Juli 2012 und 13. Oktober 2014 von der Sprachstandsanalyse und von der Prüfung der staatsbürgerlichen Grundkenntnisse dispensiert. Dies zu recht, denn der Beschwerdeführer kann aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, das Eignungskriterium des Vertrautseins und somit einen Teil der Integrationsvoraussetzungen gar nicht erfüllen. Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er die mündlichen Einbürgerungsprüfungen absolvieren muss. Andernfalls würde für den Beschwerdeführer und für alle Personen mit ähnlichen Behinderungen die Einbürgerung dauernd verunmöglicht.
Eine Rechtfertigung für diese dauerhafte Verweigerung wurde weder im Gegenantrag der SVP Y. noch während der Diskussion in der Gemeindeversammlung gelten gemacht. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber "gesunden" Bewerbern auf unbestimmte Zeit hinaus benachteiligt wird. Die Rüge der Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV erweist sich somit als begründet.
3.2 Integration in die kantonalen und kommunalen Verhältnisse
Weiter wird die Ablehnung der Einbürgerung – gemäss Gegenantrag der SVP Y. – damit begründet, A. besuche tagsüber die Sonderschule X. und verbringe die restliche Zeit bei seiner nicht integrierten Familie. Eine Integration und die Vertrautheit in unsere kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche sei damit sicher nicht erfüllt.
Die SVP Y. führte an der Gemeindeversammlung sinngemäss aus, der Beschwerdeführer verbringe sein Leben ausserhalb der Zeit im X. bei seiner „nicht integrierten Familie“, welche zwar seit 2005 in der Schweiz lebe, die Integration jedoch noch nicht geschafft habe. Der Vater gehe keiner regelmässigen Arbeit nach und auch die Mutter habe Probleme mit der Integration. Der ältere Bruder sei schwer straffällig gewesen und habe in ein Heim eingewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei durch seinen Lebensmittelpunkt bei seiner nicht integrierten Familie ebenfalls nicht integriert.
Der Gemeinderat beantragte der Gemeindeversammlung die Einbürgerung mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit dem Tagesablauf in der Stiftung X. gut integriert und dort entsprechend gefördert werde. Gleiches machte auch der Beistand anlässlich der Gemeindeversammlung geltend. Der Beschwerdeführer habe während mehr als 7 Jahren die Sonderschule X. besucht und so seine Schulzeit absolviert. Er verstehe Mundart und habe den Schulstoff gemäss seinen eingeschränkten kognitiven Ressourcen gemeistert. An dieser Schule sei er mit den kulturellen Werten, Gebräuchen und Sitten unseres Landes vertraut gemacht worden. Wer die Sonderschule kenne, wisse, dass dort das Feiern von Festen im Jahreskreis und die Teilnahme an gesellschaftlichen Ereignissen einen hohen Stellenwert hätten und ihnen viel Platz eingeräumt werde. Seit zwei Jahren gehe er nun in die Tageswerkstätte X., mache in den Ferien die Lager mit und unterscheidet sich in keiner Weise von den anderen Teilnehmern der Tageswerkstätte. Aufgrund seiner Behinderung sei der Beschwerdeführer in seiner Freizeit auf die Unterstützung von Dritten angewiesen. Dass dies vorwiegend seine Familienangehörigen seien, sei auf seine schwere körperliche Behinderung zurückzuführen. Auch in dieser Tatsache unterscheide er sich nicht von der Realität anderer Behinderter.
An der Versammlung gab es eine Wortmeldung zum Gegenantrag der SVP Y.. Der Redner führte aus, er kenne den Beschwerdeführer noch aus der Zeit, als er im X. gearbeitet habe. Dieser sei schwer behindert, an und für sich aber ein wacher, intelligenter Bursche, der sich einfach nicht ausdrücken könne. Es gäbe auch viele Schweizer Bürger, die sich auch nicht so ausdrücken könnten. Aufgrund der langen Zeit, in der er im X. betreut worden sei und all die Bräuche in Y. kennengelernt, miterlebt und mitbekommen habe, sei er für sein Alter und für seine Möglichkeiten wohl vertraut und hier auch emotional beheimatet. Er meine, dass es bei diesem jungen Mann an der Zeit sei, dass man ihn nicht nur emotional und bildungsmässig beheimate, sondern dass man ihm legal eine Heimat zugestehe.
Die Stimmberechtigten folgten letztlich der Argumentation des Gegenantrags und lehnten das Einbürgerungsgesuch ab mit der sinngemässen Begründung, es liege eine ungenügende Beteiligung am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in der hiesigen Gesellschaft im Sinne einer fehlenden Integration vor. Allein darin kann noch kein diskriminierendes oder willkürliches Handeln erblickt werden. Ein solches liegt erst vor, wenn der Vorwurf der Nichtintegration auf unsachlichen und nicht haltbaren Gründen beruht, beispielsweise weil die besonderen Verhältnisse des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sind, was nun zu prüfen ist:
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Behinderung nur über eingeschränkte Möglichkeiten zur Teilnahme am Leben in der hiesigen Gesellschaft. Er hat weder die Fähigkeit noch die Chancen, seine Integration frei zu bestimmen, wie es weniger oder nicht behinderte Personen tun könnten. Die Anforderungen an seine Integration und seinen Integrationswillen dürfen daher nicht zu hoch angesetzt werden (BGE 138 II 305, Erw. 4.4). Wie erwähnt (vgl. Erw. 2.3), ist für die Beurteilung jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde und der Region massgeblich. Vorliegend fällt insbesondere der Besuch der Behinderteneinrichtung X. ins Gewicht (vgl. dazu BGE 138 I 305, insbesondere Erw. 4.2-4.4), wo der Beschwerdeführer einen grossen Teil seiner Zeit verbringt und aktiv mitmacht. Dies geht eindrücklich aus den Darlegungen des Beistandes sowie aus jenen des Votanten in der Gemeindeversammlung hervor. Die betreffenden Ausführungen blieben denn letztlich auch unbestritten. Im Einklang dazu steht auch das Leitbild der Stiftung X., das unter dem Leitsatz „Unser Betreuen und Fördern“ Folgendes schreibt: „Mit unserer Arbeit wollen wir Menschen, die entwicklungsbeeinträchtigt oder behindert sind, mit fachlicher und persönlicher Kompetenz in einer Atmosphäre von Geborgenheit und gegenseitiger Wertschätzung unterstützen, fördern und begleiten. Unser Ziel ist ihre grösstmögliche Selbstständigkeit und Integration in die Gesellschaft.“ Demgegenüber ist weder aus der Begründung der Gemeindeversammlung noch aus jener des Gegenantrags der SVP Y. noch sonst wie ersichtlich, weshalb genau der Beschwerdeführer nicht integriert sein soll und welche Anforderungen er denn erfüllen müsste, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Zwar kann die Gemeindeversammlung eine lokale Integration verlangen. Bei ihrer Beurteilung hat sie aber die speziellen Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer lebt, konkret zu berücksichtigen. Andernfalls würde der Zweck der Integration verkannt und überbewertet. Es gibt viele Schweizerinnen und Schweizer, die, sei es aufgrund ihres Charakters, sei es aufgrund bestimmter Lebensumstände, eher zurückgezogen leben und vielleicht nicht aktiv auf Gemeindeebene mitwirken, deren Selbstverständnis als Bürgerinnen und Bürger dieses Landes aber deswegen nicht in Frage steht (BGE 138 I 242, Erw. 5.3). Dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe und Pflege seiner Eltern angewiesen ist, wenn er nicht durch das X. betreut wird, gehört infolge seiner Behinderung zu seinen ihm auferlegten Lebensumständen und weicht nicht von Situationen in anderen Familien ab, denen ein stark behindertes Mitglied angehört. Obwohl er in der Tagesstätte gut eingegliedert ist, erstaunt es deshalb nicht, dass er einen starken Bezug zu seinen Eltern hat. Daraus kann keine mangelnde Integration des Beschwerdeführers abgeleitet werden (BGE 139 I 169, Erw. 7.3.3). Selbst wenn die Eltern nicht integrierte sein sollten, wie behauptet wird, ist weder dargelegt worden noch kann auch nur ansatzweise erkannt werden, dass deren Integrationsstand einen Einfluss auf den Beschwerdeführer hätte. Einbürgerungsgesuche sind denn auch individuell und unabhängig von anderen Personen zu beurteilen (Art. 18 Abs. 2 [Einleitungssatz] BRV; vgl. BGE 134 I 56, Erw. 5.2, sowie Regierungsratsbeschluss vom 17. Juni 2014 [Nr. 556]). Im Kanton Obwalden wird das Bürgerrecht regelmässig an Personen erteilt, deren Ehepartner, Kinder oder Verwandte (noch) einen unzureichenden Integrationsstand haben. Aufgrund der einzelfallweisen Beurteilung ist diesen Personen eine gemeinsame Einbürgerung verwehrt. Da vorliegend also zwischen dem Integrationsstand der Eltern, die am Verfahren unbeteiligt sind, und jenem des Beschwerdeführers erwiesenermassen kein Zusammenhang hergestellt werden kann, entfällt dieser Aspekt als haltbare Begründung für den ablehnenden Entscheid.
Im Ergebnis hat die Gemeindeversammlung an den Beschwerdeführer zu hohe Integrationsanforderungen gestellt, ohne die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Damit hat sie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt (Art. 8 Abs. 1 BV), wonach ungleiche Verhältnisse auch ungleich zu beurteilen sind. Aus den gesamten Umständen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten durchaus integriert hat im Sinne des Bürgerrechts. Damit erweist sich die Begründung des ablehnenden Entscheids zudem als unrichtig.
3.3 Motivation und Beweggründe für die Erlangung des Bürgerrechts
Weiter wird die Ablehnung der Einbürgerung – gemäss Gegenantrag der SVP Y. – damit begründet, die Motivation und Beweggründe für die Erlangung des Bürgerrechts könnten nicht nachvollzogen werden.
Der Gegenantrag führt dazu nichts weiter aus. Anlässlich der Gemeindeversammlung äusserte sich der Sprecher der SVP Y. dahingehend, der Beschwerdeführer habe seine Motivation gemäss den neusten Informationen selber gegenüber der Polizei und gegenüber der Sachbearbeiterin im Einbürgerungsverfahren kundgetan. Am Gespräch mit dem Einbürgerungsausschuss sei er mit der Begründung seiner Behinderung aber wieder nicht persönlich anwesend gewesen. Die Motivation und die Beweggründe für die Erlangung des Bürgerrechts könnten auch heute nicht wirklich nachvollzogen werden.
Der Beistand schrieb im Einbürgerungsgesuch vom 11. November 2011, rückwirkend auf den 18. Geburtstag habe der Beschwerdeführer eine volle IV-Rente und die schwere Hilflosenentschädigung zugesprochen erhalten. Sein Unterhalt sei somit geregelt, wobei er aber keine Unterstützung vom Sozialdienst Y. erhalte. Hilfsmittel wie ein Rollstuhl, welche die IV nicht übernehme, würden zurzeit noch von der Caritas übernommen (bis 2012). Benötige der Beschwerdeführer, zum Beispiel aufgrund eines Heimaufenthaltes oder für Hilfsmittel, welche nicht von der IV gedeckt seien, Ergänzungsleistungen, würden ihm diese erst nach einem Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz zustehen. Es liege somit im persönlichen wie im öffentlichen Interesse, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht erhalte. An der Gemeindeversammlung führte der Beistand aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz und vor allem in der Stiftung X. eine neue Heimat gefunden. Er sei dort einer von ihnen. Der Beschwerdeführer leide unter seinem unsicheren Anwesenheitsstatus. Als seine Kollegen und Kolleginnen vom X. Aktivitäten im Ausland durchgeführt hätten und er aufgrund fehlender Reisepapiere zu Hause bleiben musste, habe er dies nur schwer akzeptieren können. Er habe den Bezug zu seinem Herkunftsland Irak verloren und möchte hier „dazugehören“.
Der Gemeinderat informierte die Stimmberechtigten in den abgegebenen Unterlagen darüber, dass der Beschwerdeführer wegen seiner starken Behinderung nicht persönlich am Gespräch vor dem Einwohnergemeinderat bzw. dessen Einbürgerungsausschuss anwesend gewesen sei.
Die Eignungskriterien setzen nicht voraus, dass eine gesuchstellende Person bestimmte Beweggründe für die Einbürgerung haben muss, soweit solche nicht missbräuchlich sind. Es wäre denn auch fraglich, welche Gründe zuzulassen wären und welche nicht, zumal jede gesuchstellende Person wohl eigene Interessen damit verfolgt. Allerdings braucht dies nicht weiter abgeklärt zu werden. Der Beschwerdeführer hat erwiesenermassen seinen Willen zur Einbürgerung kund getan. Damit ist eine wichtige Tatsache gegeben. Seine Behinderung macht es aber erforderlich, dass sein Beistand die massgebenden Beweggründe vertritt, was dieser auch mehrfach getan hat (vgl. BGE 139 I 169, Erw. 7.3.1 [a.E.] und 7.3.2, wo es um den mutmasslichen Willen und die Vertretung einer behinderten Gesuchstellerin ging). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Einwohnergemeindeversammlung ohne gegenteiligen, sachlichen Grund eine fehlende Darlegung von Motivation und Beweggründen als ablehnenden Einbürgerungsgrund annimmt. Die Frage der Einbürgerung ist von grosser Bedeutung für den Beschwerdeführer und es liegt in seinem Interesse, in der Schweiz, wo er die letzten zehn Jahre lebte und wo er höchstwahrscheinlich bleiben wird, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonderem Mass zuteilwird. Selbst wenn die soziale Sicherheit in materieller Hinsicht wohl nicht mehr von der Staatsangehörigkeit abhängt (mit Erreichen der zehnjährigen Aufenthaltszeit dürfte er nun einen Anspruch auf die erhofften Ergänzungsleistungen haben), hat der Beschwerdeführer nicht nur ein ideelles, sondern auch ein rechtliches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm – wie der Beistand zu Recht ausführt – einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen als derjenige, über den er bisher als Ausländer verfügt (vgl. dazu BGE 139 I 169, Erw. 7.3.4, und 135 I 49, Erw. 6).
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Beschwerdeführers sind die Motivation und die Beweggründe des Beschwerdeführers klar erkennbar und soweit möglich dargetan, wenn diese Gesichtspunkte für die Eignungsbeurteilung denn überhaupt ausschlaggebend sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkt als sachlich unbegründet, soweit er nachvollziehbar war.
3.4 Missbräuchliche Einbürgerung?
Die Nichteinbürgerung wurde – gemäss Gegenantrag der SVP Y. – schliesslich damit begründet, es bestehe der Verdacht, dass der Gesuchsteller für den ständigen Aufenthalt seiner ganzen Familie missbraucht werde.
An der Gemeindeversammlung ergänzte der Sprecher der SVP Y. dazu, gemäss Bundesamt für Migration komme für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in Frage. Sein Bleiberecht sei damit auch ohne Einbürgerung so oder so gegeben. Mit andern Worten also sei fraglich, wenn nicht für ihn, für wen dann das Einbürgerungsgesuch gestellt worden sei. Es fehle leider auch eine Darstellung des gesamten Ablaufes des Einbürgerungsgesuches mit den Überlegungen der kantonalen Behörden und dass der Gemeinderat Y. trotz seines Sistierungsantrages faktisch gezwungen worden sei, das Einbürgerungsgesuch zur Annahme zu unterbreiten.
Der Beistand bestreitet, dass ein Missbrauch des Bürgerrechts vorliege. Es sei zwar wahrscheinlich, dass die Behinderung des Beschwerdeführers auf den Verbleib der Eltern – aufgrund der Betreuungsleistungen – einen Einfluss habe. Dieser Umstand sei aber unabhängig von der Erteilung des Bürgerrechts gegeben.
Der Einwohnergemeinderat gibt in diesem Punkt keine Stellungnahme ab und verweist auf den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 17. Juni 2014 [Nr. 556]. Dabei ging es um Folgendes: Am 9. September 2013 hat der Einwohnergemeinderat entschieden, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers nur gemeinsam mit dem Einbürgerungsgesuch seiner Eltern zu behandeln. Dies bedeutete faktisch eine Sistierung auf unbestimmte Zeit. Zwar erfülle A. alle Voraussetzungen der Einbürgerung. Jedoch werde eine Einbürgerung des schwerbehinderten Sohnes das Anwesenheitsrecht der Eltern stark beeinflussen, weshalb die Einbürgerungsgesuche gemeinsam zu beurteilen seien. Der Regierungsrat stellt dann aber in der Folge fest, dass die Einbürgerung des Beschwerdeführers unabhängig von der Einbürgerung seiner Eltern zu prüfen sei. Denn die Auswirkungen einer Einbürgerung auf das Bleiberecht der Eltern seien nicht durch die kommunalen Organe im Einbürgerungsverfahren, sondern durch die kantonale Migrationsbehörde im Zeitpunkt einer allfälligen Rückführung zu beurteilen. Es beständen auch keine Anzeichen, dass das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers mit Blick auf das Bleiberecht der Eltern und somit unter Umständen rechtsmissbräuchlich gestellt worden sein könnte. Es würden dazu konkrete Fakten fehlen, zumal der Beschwerdeführer durch Mimik klar zum Ausdruck gebracht habe, dass es sein persönlicher Wille sei, das Schweizerbürgerrecht zu erhalten. Es beständen daher keine Gründe, welche die Sistierung des Gesuchs auf unbestimmte Zeit rechtfertigten würden. Da der Beschwerdeführer ein Anrecht hat auf Beurteilung durch die Gemeindeversammlung, wurde das Vorgehen des Einwohnergemeinderats als Rechtsverweigerung qualifiziert und dieser angewiesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers auf den nächstmöglichen Zeitpunkt der Gemeindeversammlung vorzulegen, da aus Sicht des Gemeinderats alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien und die Dauer des Verfahrens in den Bereich der Rechtsverzögerung komme.
Der Beschwerdeführer hat seinen Willen zur Einbürgerung kundgetan. Damit hat er selber den Verdacht entkräftet, dass er für den ständigen Aufenthalt seiner ganzen Familie missbraucht wird. Für die Verlängerung des Bleiberechts der Eltern ist nicht massgeblich, ob der zu betreuende Beschwerdeführer eingebürgert ist oder nicht. Es bedarf seinerseits lediglich eines gefestigten Anwesenheitsrechts (vgl. BG-Urteil vom 18. Juli 2011 [2C_253/2010], Erw. 1.5). Da er offenbar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in den Irak zurückgeführt werden kann, dürfte ein solches Anwesenheitsrecht wohl gegeben sein. Wie es sich damit aber genau verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da das Bleiberecht der Eltern nicht im Einbürgerungs-, sondern im ausländerrechtlichen Verfahren zu beurteilen ist. Da das Bleiberecht der Eltern also nicht Gegenstand des vorliegenden Einbürgerungsverfahrens ist, kann es in diesem auch nicht missbräuchlich erworben werden.Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Einbürgerungsgesuch nicht durch den Beschwerdeführer oder eines seiner Familienmitglieder, sondern durch den Berufsbeistand eingereicht wurde, was einen Missbrauch ebenfalls ausschliesst. Ein Missbrauch ist auch mit Blick auf die dargelegten Beweggründe nicht anzunehmen. Denn es ist davon auszugehen, dass behinderte Personen in einer ähnlichen Lebenssituation mit vergleichbarem Lebenshintergrund – um ihrer selbst willen – ebenfalls ein Einbürgerungsgesuch gestellt hätten (vgl. dazu BGE 139 I 169, Erw. 7.3.3).
Schliesslich liegen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Fakten vor, die belegen, dass das Einbürgerungsgesuch rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist. Auch der Gegenantrag der SVP Y. erschöpft sich in einem unbegründeten Verdacht. Der Einwohnergemeinderat nimmt dazu nicht konkret Stellung und verweist auf die überholten Überlegungen einer kantonalen Behörde. Es wäre aber spätestens nach Einreichung des Gegenantrags die Aufgabe des Gemeinderats gewesen, gestützt auf sachliche Gründe eine eigene Beurteilung zu treffen. Entweder nimmt er eigene Abklärungen vor oder geht mangels Fakten ausdrücklich vom Nichtbestehen eines Missbrauchs aus. Jedenfalls aber hätte er diesen Punkt nicht einfach offen bleiben lassen dürfen. Im Rahmen der Rückweisung wird er Gelegenheit haben, den offenen Sachverhalt mit seinen Feststellungen noch zu ergänzen.
4. Informierung der Stimmberechtigten
Die SVP Y. wirft dem Gemeinderat vor, die Stimmbürger nicht ausreichend informiert zu haben. Es sei verschwiegen worden, dass der Beschwerdeführer von den Einbürgerungsprüfungen dispensiert worden sei und dass er IV-Bezüger sei, obwohl Art. 15 Bst. f BRV Angaben zum Beruf vorgebe. Weiter habe die Information anlässlich des Einbürgerungsgespräches zur Motivation seiner Einbürgerung gefehlt.
4.1 Gesetzliche Grundlagen
Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. Den Stimmberechtigten sind bekannt zu geben, die Staatsangehörigkeit, die Wohnsitzdauer und die Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse. Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl dieser Daten den Adressatenkreis (Art. 15c BüG).
Der kantonale Gesetzgeber erwog diesbezüglich, dass der Entscheid der Stimmberechtigten über die Eignung der gesuchstellenden Personen detaillierte Kenntnisse der Lebensverhältnisse voraussetze und die Behörden eine Informationspflicht treffe. Vor diesem Hintergrund schuf er ein zweistufiges Informationssystem, das einen angemessenen und an die Verhältnisse des Kantons Obwalden angepassten Ausgleich zwischen der Informationspflicht der Behörden und der Wahrung der Privatsphäre der gesuchstellenden Personen gewährleistet (Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Nachtrags zum Bürgerrechtsgesetz und zum Entwurf einer neuen Bürgerrechtsverordnung vom 2. November 2005 [Botsch. BRG/BRV], S. 15 f.).
In einer ersten Stufe sollen die Stimmberechtigten über das Gesuch, das der Gemeinderat mit seinem Beschluss der Gemeindeversammlung unterbreitet, frühzeitig und schriftlich informiert werden – unter Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und den Versammlungsablauf (Art. 15 Abs. 4 BRV). Dabei wird abschliessend statuiert, welche Daten veröffentlicht werden müssen, um die gesuchstellenden Personen zu identifizieren (Art. 15 Abs. 1 und 2 BRV). In einer zweiten Stufe können die Stimmberechtigten den Beschluss des Gemeinderats mit seinem Antrag an die Gemeindeversammlung unter Nachweis ihrer Stimmberechtigung in der Gemeindekanzlei einsehen (Art. 15 Abs. 3 BRV). In der Regel wird der Hinweis auf das Einsichtsrecht im Rahmen der ersten Stufe veröffentlicht. Der Beschluss des Gemeinderats enthält die ausführliche Begründung zum Antrag an die Gemeindeversammlung sowie in der Beilage alle für den Entscheid wesentlichen Akten aus dem Einbürgerungsdossier (soweit sie keine Erwähnung in der Begründung gefunden haben).
Weiter hat der kantonale Gesetzgeber vorgesehen, dass die gesuchstellende Person sich an der Gemeindeversammlung persönlich vorstellen und Fragen beantworten kann. Dies hat zum Zweck, die Informationen der anwesenden Stimmberechtigten über die gesuchstellende Person im Hinblick auf den Einbürgerungsentscheid zu vervollständigen und Unklarheiten zu beseitigen (Art. 16 Abs. 1 BRV; Botsch. BRG/BRV, S. 16). Weiter muss die Versammlungsleitung vor Beginn der Beratung noch einmal über die rechtlichen Vorgaben, den Ablauf der Beratung, die Zulässigkeit der Anträge und den Abstimmungsvorgang informieren (Art. 16 Abs. 2 BRV). Danach wird jedes Gesuch einzeln beraten, soweit ein Gegenantrag vorliegt. Die Versammlungsleitung fasst die Begründung der Gegenanträge zusammen, bringt diese den Stimmberechtigten zur Kenntnis und lässt zusammen mit dem Gegenantrag darüber abstimmen (Art 16 Abs. 3 BRV).
4.2 Unvollständige Information durch den Gemeinderat?
Im Amtsblatt vom 9. Oktober 2014 wurden die Traktanden der Einwohnergemeindeversammlung vom 4. November 2014, mithin also die Anträge auf Erteilung der Bürgerrechte publiziert. Nebst weiteren Informationen findet sich bei den Traktanden auch der Hinweis, dass die Beschlussanträge und die damit zusammenhängenden Unterlagen bis zur Einwohnergemeindeversammlung auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht aufliegen würden (ABl 2014 1767). Die als fehlend bezeichneten Informationen waren daher für alle Stimmberechtigten im Vorfeld der Versammlung auf der Gemeindekanzlei einsehbar. Die SVP Y. hat sich denn auch dieses Wegs bedient, um die notwendigen Grundlagen für ihren Gegenantrag zu beschaffen. Weiter wurden an der Gemeindeversammlung alle anwesenden Stimmberechtigten schriftlich und mündlich über sämtliche relevanten Sachverhaltselemente aufgeklärt. Der Beistand stellte anschliessend die gesuchstellende Person näher vor und nahm Stellung zum Gegenantrag. Dieser wurde hernach vom Sprecher der SVP Y. nochmals erläutert. Dabei hätten die Stimmberechtigten Gelegenheit gehabt, klärende Fragen zu stellen. Schliesslich fasste der Gemeindeschreiber die zentralen Informationen zusammen, in dem er den Antrag des Einwohnergemeinderats, den Gegenantrag der SVP Y. sowie dessen Begründung vorlas. Schliesslich schritt man zur Abstimmung.
Es trifft zu, dass aus der Amtsblattpublikation das Alter, das Geschlecht, der Zivilstand, der Beruf sowie die Wohnsitzdauer in der Schweiz und im Kanton nicht ersichtlich waren (Art. 15 Abs. 2 BRV). Allein deshalb haftet dem Verfahren vor der Gemeindeversammlung kein entscheidender Mangel an, da im aktuellen Fall die fehlenden Informationen einerseits nicht massgebend waren und andererseits auf anderem Wege kommuniziert wurden. Ob in der Publikation als Beruf jeweils „IV-Bezüger“ anzugeben ist, kann hier offen bleiben. Gesamthaft betrachtet trifft der Vorwurf der SVP Y. nicht zu, das Verfahren sei intransparent gewesen und die genannten Informationen seien verschwiegen worden. Die Stimmberechtigten haben die für ihren Entscheid notwendigen Informationen erhalten oder hätten diese erhalten können.
5. Zusammenfassung
Im Ergebnis kann folgendes festgestellt werden: Vom Beschwerdeführer als Tetraspastiker kann nicht verlangt werden, dass er die mündlichen Einbürgerungsprüfungen absolvieren muss. Die entsprechende Forderung erweist sich als diskriminierend für alle Personen mit ähnlichen Behinderungen. Weiter wurden an den Beschwerdeführer zu hohe Integrationsanforderungen gestellt, ohne die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, was das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Der Vorwurf der Nichtintegration trifft letztlich nicht zu. Die Motivaton und die Beweggründe des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Einbürgerungsgesuchs wurden soweit möglich dargetan und sind klar erkennbar (und nicht zu beanstanden). Die Begründung erweist sich als sachlich unrichtig, soweit sie nachvollziehbar ist. Schliesslich bestehen für den in der Begründung geäusserten Verdacht, dass der Beschwerdeführer für den ständigen Aufenthalt seiner ganzen Familie missbraucht werde, weder Gründe noch Fakten, weshalb sich die Begründung auch in diesem Punkt also unrichtig erweist.
Stützt sich der angefochtene Entscheid auf eine sachlich unhaltbare Begründung, muss der Entscheid selbst als falsch betrachtet und aufgehoben werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde Y. zurückzuweisen, allenfalls zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung. Betreffend der beförderlichen Behandlung des Einbürgerungsgesuchs kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Regierungsratsbeschluss vom 17. Juni 2014 (Nr. 556) verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Hauptanträgen durchgedrungen. In seinem Eventualantrag forderte er, dass der Regierungsrat die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vornehme. Die Einwohnergemeinde ist Trägerin des kommunalen Bürgerrechts, wie eingangs der Erwägungen ausgeführt. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch den Regierungsrat im Sinn einer Ersatzvornahme wäre besonders zu rechtfertigen, wie dies etwa bei mehrmaliger erfolgloser Rückweisung bzw. aufgrund der damit verbundenen wiederholten Rechtsverletzungen zutreffen kann (BGE 139 I 169, Erw. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb dem Antrag nicht gefolgt werden kann. Weiter beantragte der Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinderat sei anzuweisen, an der Einwohnergemeindeversammlung nur Gegenanträge zuzulassen, die aufgrund konkreter Sachverhalte begründet sind. Da dem Einwohnergemeinderat diese Pflicht bereits gestützt auf Art. 17 und 18 BRV obliegt, erübrigt sich eine Weisung, weshalb auch diesem Eventualantrag nicht gefolgt werden kann. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den Verfahrensausgang kann auch darauf verzichtet werden, zu klären, ob ein rechtsgenüglicher Gegenantrag vorgelegen hat. (…)