Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 40
Art. 85 Abs. 1 und 4 sowie 89 Abs. 3 KV
Genehmigungsverfahren. Organe der Einwohnergemeinde; die Geschäftsleitung ist nicht ursprüngliches Organ.
Vorprüfungsbericht des Amts für Justiz vom 9. September 2014 betreffend Nachtrag zur Gemeindeordnung.
Aus den Erwägungen:
Der Entwurf sieht vor, die Organe der Einwohnergemeinde um die Geschäftsleitung zu erweitern. Art. 85 Abs. 1 Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) zählt die verfassungsmässigen Organe der Gemeinde (Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission) abschliessend auf.
Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsleitung nicht Organ im Sinne von Art. 85 Abs. 1 KV sein kann. Die vorgesehene Geschäftsleitung – bestehend aus den Abteilungsleitern – bildet somit grundsätzlich Teil der Gemeindeverwaltung, welche dem Gemeinderat unterstellt ist. Die Verwaltung dient der Aufgabenerfüllung des Gemeinderats; sie besitzt keine originären Sachkompetenzen. Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für das Handeln der ihm untergeordneten Verwaltungseinheiten. Er kann aber Aufgaben an untergeordnete Verwaltungseinheiten (wie z.B. eine Geschäftsleitung) im Rahmen gültiger Delegationsnormen delegieren, wobei er jedoch für die in Art. 94 KV erwähnten Aufgaben zwingend verantwortlich bleibt. Die Gemeindeordnung (Art. 85 Abs. 4 KV) hat diese Aufgabenzuordnung abzubilden. Die kommunale Rechtsetzung kann zur Entlastung des Gemeinderates Geschäfte, die dieser nicht selber vollziehen muss, an die Verwaltung zum Entscheid übertragen, wobei die Verwaltung als verlängerter Arm des Gemeinderates handelt. Die Verwaltung unterstützt den Gemeinderat in seinen Aufgaben nach Art. 94 KV. An der Spitze der Verwaltung steht aber immer der Gemeinderat.