OGVE 2014/15 Nr. 39 Art. 88 Abs. 1 KV Gemeindeaufsicht. Zuständigkeit des Regierungsrats. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nicht Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein, es s
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 39
Art. 88 Abs. 1 KV
Gemeindeaufsicht. Zuständigkeit des Regierungsrats. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nicht Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein, es sei denn, es liege eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vor.
Entscheid des Regierungsrats vom 3. Februar 2015 (Nr. 304).
Aus den Erwägungen:
1.3 Nichteintreten
Der Einwohnergemeinderat hat in seinem „Einspracheentscheid“ (richtigerweise wohl Beschwerdeentscheid) die Finanzverwaltung angewiesen, nochmals eine Rechnung auszustellen, sodass der Rechtsmittelfristenlauf neu beginnt. In diesem Sinne wurde darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer den anfechtbaren „Einspracheentscheid“ zuzustellen. Bei der angefochtenen Rechnung handelt es sich also um eine neue Rechnung der Finanzverwaltung, was im Übrigen aus dem Briefkopf und den anderen formellen Attributen des Schreibens entnommen werden kann. Daran ändert nichts, dass der Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, wonach innert Frist beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden kann. Denn nach dem bisher Gesagten ist diese Rechtsmittelbelehrung unrichtig. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nie Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein (es sei denn, es liege eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vor).