Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 37
Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG
Zumutbarkeit der Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Ein Betrieb kann selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet. Aufgrund der Schadenminderungspflicht wird von der versicherten Person verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 (IV 14/035).
Sachverhalt:
X. (*1963) arbeitet als selbständiger Bergbauer in Z. Zusammen mit seiner Frau hat er fünf Kinder (*1991, *1993, *1996, *1999, *2001) und betreibt auf dem Bauernhof Rinderzucht. Er ist auf dem Hof aufgewachsen und hat diesen von seinem Vater übernommen. Aufgrund von Atemnot begab er sich in ärztliche Behandlung, wo eine valvulväre Herzkrankheit (Erkrankung der Herzklappe) und eine Ektasie der Aorta Ascendens (Ausweitung der Aorta) festgestellt wurden. Am 23. Mai 2013 wurde er am Herz operiert und ihm ein mechanischer Aortenklappenersatz eingesetzt. Nach einem erfreulichen Heilungsverlauf persistierte eine vermehrte und raschere Ermüdbarkeit und eine Leistungsintoleranz. Da er sich nur noch vier bis fünf Stunden am Tag betätigen konnte, meldete er sich am 15. November 2013 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
Die IV-Stelle Obwalden führte am 28. April 2014 einen Abklärungsbericht Landwirtschaft durch. Dieser Bericht ergab, dass X. in seiner Tätigkeit auf dem Hof zu 50 % eingeschränkt sei. Weiter wird ihm aufgrund der Betriebsgrösse ein Nebenerwerb von 35 % zugemutet. Aufgrund eines Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle keine Erwerbseinbusse. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 lehnte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Leistung einer Invalidenrente ab. Gegen diese ablehnende Rentenverfügung erhob X. Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.
Aus den Erwägungen:
2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelrente, wenn er mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
2.2
Als Valideneinkommen bezeichnet man das Einkommen, das der Versicherte erzielen würde, wäre er nicht invalid geworden. Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu bestimmen. Für dessen Ermittlung ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E. 5.1;129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2008 vom 23. März 2009, E. 4.1). Es ist daher für die Festsetzung des Valideneinkommens grundsätzlich jener Verdienst heranzuziehen, der an der bisherigen Arbeitsstelle vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens und damit der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Dieser Lohn ist sodann den bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der Teuerung und der Reallohnentwicklung anzupassen. Auf Tabellenlöhne wird nur dann abgestellt, wenn die konkreten Verhältnisse nicht genügend festgestellt werden können (vgl. hierzu die Ausführungen im VGE IV 12/012 E. 8.3.1, mit Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 16 N. 12 ff.; Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 2009, §12 N. 23; Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, 126 ff.; AHI-Praxis 2000, 303).
2.3
Das Invalideneinkommen stellt das mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen dar (vgl. Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens gilt ebenfalls die Regel, dass dieses so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Es ist daher primär von der momentanen beruflich-erwerblichen Situation der durch den Gesundheitsschaden betroffenen versicherten Person auszugehen. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können für die Bemessung des Invalideneinkommens statistische Werte, insbesondere die LSE herangezogen werden. Praxisgemäss werden dabei die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) angewendet, wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (VGE IV 12/012 E. 8.4.1, mit Hinweis auf Kieser, a.a.O., Art. 16 N. 17; BGE 135 V 297 E. 5.2;129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009, E. 4.4).
2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (zum Ganzen BGE 128 V 29 E. 1).
2.5
Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht laut Bundesgericht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, muss jedoch nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs bewirken. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1;104 V 137 E. 2c; AHI 1998, 120 E. 1a).
2.6
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, ob dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seinen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Ein Betrieb kann selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013, E. 3.1.1, mit Hinweis). Das Bundesgericht verlangt aufgrund der Schadenminderungspflicht, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind gemäss Bundesgericht die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013, E. 3.1.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2.7
Die Beschwerdegegnerin hat die subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles grösstenteils berücksichtigt. Sie hat die verbliebene Leistungsfähigkeit abgeklärt und diese bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt bei 50 % festgelegt. Ausserdem hat sie dem vergleichsweise tiefen Alter und der jahrelangen Tätigkeit als Hilfsmechaniker im Nebenverdienst Rechnung getragen. In objektiver Hinsicht erwähnt sie die noch verbleibende Aktivitätsdauer von 14 Jahren, die jahrelange Berufserfahrung als Landwirt, aber auch als Hilfsmechaniker. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht auch die Nichtberücksichtigung von Sachinvestitionen von Fr. 200‘000.-- in den Betrieb, die erst im Jahre 2011 erfolgt sind. Nicht zu berücksichtigen sind ebenso die Verbundenheit mit dem Hof, die Leidenschaft für den Beruf und der Wunsch, den Betrieb an einen der Söhne zu übergeben. Alle diese Faktoren vermögen gemäss Bundesgericht keine Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. etwa Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012, E. 4, mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin ging vor diesem Hintergrund zu Recht von einem zumutbaren Berufswechsel bzw. von einer zumutbaren Betriebsaufgabe aus.
Dieser für den Beschwerdeführer nachvollziehbar sehr schwere Schritt wird dadurch gemildert, dass sich seine Söhne in einem Alter befinden, in welchem sie den Hof bereits übernehmen können. Wird einer der Söhne den Hof übernehmen, ist auch die Existenz der Ehefrau des Beschwerdeführers gesichert, indem sie weiterhin die administrative Hofarbeit erledigen kann. Auf eine vom Beschwerdeführer befürchtete zusätzliche Eingliederung der Ehefrau kann diesfalls verzichtet werden. Die vorzeitige Hofübergabe des Beschwerdeführers ist einschneidend, jedoch unausweichlich, da der Betrieb – wie soeben erwähnt – nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden kann (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013, E. 3.1.1, mit Hinweis).
3.1
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass der Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG die zutreffende Methode der Invaliditätsbemessung darstellt, wenn ihm unter dem Titel der Schadenminderung ein Berufswechsel zugemutet werden kann, was vorliegend – wie aufgezeigt – zu bejahen ist.
3.2
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch nicht primär gegen die ermittelten Einkommenswerte, jedoch gegen den Umstand, dass von ihm als Landwirt ein Arbeitspensum von weit über 100 % verlangt wird. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die Invalidenversicherung bei Milchproduzenten üblicherweise von einem Vollpensum von 3‘000 Stunden ausgeht. Bei einem Rinderzuchtbetrieb beträgt das Vollpensum aufgrund des Wegfalls fixer Melkzeiten 2‘700 Stunden. Diese Stundenwerte liegen – wie der Beschwerdeführer richtig feststellt – über einem gewöhnlichen Arbeitspensum von 100 %, sind jedoch im Landwirtschaftsbereich grundsätzlich unangefochten und werden auch vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt (vgl. etwa die Urteile 9C_696/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 2.1, und I 477/04 vom 14. März 2005, E. 2.1, wo das Bundesgericht ohne weitere Bemerkungen auf diese Werte abgestellt hat). Immerhin wird derzeit darüber nachgedacht, die Normarbeitszeit einer Standardarbeitskraft von 2‘800 auf 2‘600 Stunden zu reduzieren (vgl. Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK, Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate von Siebenthal [12.3234], Birrer-Heimo [12.3242] und Leo Müller [12.3906] vom 20. Juni 2014, 41).
Vor diesem Hintergrund kann auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einkommenswerte abgestellt werden. Gemäss dem landwirtschaftlichen Abklärungsbericht erzielt der Beschwerdeführer als Landwirt ein Einkommen von Fr. 26‘747.--. Zusätzlich erscheint aufgrund der Betriebsgrösse ein Nebenerwerb im Umfang von 35 % als möglich. Die Beschwerdegegnerin bestimmt dieses Nebenerwerbseinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne LSE Niveau 4, Männer, ganzer privater Sektor. Der Beschwerdeführer ging zwar früher bereits einer solchen Nebenerwerbstätigkeit nach, war jedoch seit 2012 nicht mehr in einem Nebenerwerb beschäftigt. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig auf Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte hierauf ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 21‘846.--, weshalb sie von einem mutmasslichen Valideneinkommen von 48‘593.-- ausging. Das Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) setzte sie demgegenüber auf Fr. 50‘557.-- fest. Sie berücksichtigte dabei im Rahmen einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit. Nach Tabellenlohn (LSE Niveau 4, Männer, ganzer privater Sektor) und einer Zumutbarkeit von 90 %, entsprechend einem Abzug von 10 %, resultiert demgemäss ein Einkommen von Fr. 50‘557.--. Der Invaliditätsgrad liegt – da das Invalideneinkommen höher ist als das Valideneinkommen – bei 0 %.
3.3
Der Beschwerdeführer wendet sich zu Unrecht gegen die Höhe der reduzierten Zumutbarkeit im Umfang von 10 %. Zwar attestiert ihm der landwirtschaftliche Abklärungsbericht eine Leistungseinschränkung von 17 %. Diese Einschränkung lässt sich jedoch weder auf andere Tätigkeiten übertragen noch führt sie automatisch zu einem (weiteren) Leidensabzug. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassungsantwort ausführt, basiert die Leistungseinschränkung von 10 % auf der medizinischen Beurteilung der Dres. M. und P. vom 2. Dezember 2013. Diese gehen von einem erhöhten Pausenbedarf bzw. einer geringen Einschränkung bei leichter Tätigkeit aus. Bei schwerer körperlicher Tätigkeit definieren beide hingegen eine eingeschränkte Belastbarkeit (Limitation). Wird die Leistungseinschränkung bei schwerer körperlicher Tätigkeit, wie sie der Landwirtschaftsberuf zweifellos darstellt, unbestrittenermassen bei 17 % festgelegt, erscheint eine Einschränkung von 10 % für eine leichte, angepasste Tätigkeit als realistisch und ist nicht zu beanstanden.
3.4
Der Beschwerdeführer kritisiert auch sinngemäss den von der Beschwerdegegnerin zugestandenen, über die Zumutbarkeitseinschränkung von 10 % hinausgehenden Leidensabzug von ebenfalls 10 %. Von den verwendeten Tabellenlöhnen seien ihm insgesamt 25 % wegen seines Alters, der längeren Einarbeitungszeit sowie der fehlenden zeitlichen und örtlichen Flexibilität wegen der Hofarbeit abzuziehen. Dieses Vorbringen geht fehl.
Der mit Blick auf die Behinderung gewährte Abzug ist gemäss Rechtsprechung nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BGE 126 V 75 E. 5b). Ausgehend von statistischen Werten ist für den Einzelfall ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der zumutbaren erwerblichen Verwertung am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität bzw. der Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden (BGE 126 V 75 E. 5b). So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrung. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b). Laut Rechtsprechung ist maximal ein Leidensabzug in Höhe von 25 % zulässig (BGE 126 V 75 E. 5b).
3.5
Die Beschwerdegegnerin erwähnt zutreffend, dass der erhöhte Pausenbedarf bereits berücksichtigt worden sei und aufgrund der übrigen, zum Teil vom Beschwerdeführer geltend gemachten, Kriterien eigentlich kein Leidensabzug vorgenommen werden dürfe. Rein tatsächlich werden Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt. Zudem ist der Beschwerdeführer erst 51-jährig. Er weist eine langjährige Berufserfahrung auf, ist Schweizer und kann grundsätzlich ein Vollpensum ausüben. Der Leidensabzug ist daher nicht nur, wie die Beschwerdegegnerin anführt, grosszügig bemessen, sondern erweist sich bei Lichte betrachtet wohl als nicht korrekt. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da ohnehin in keinem Fall ein Rentenanspruch gegeben wäre.
(Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_413/2015 vom 3. November 2015 ab).