Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 34
Art. 9 Abs. 2 UVV
Unfallähnliche Körperschädigung.Das Heben einer 80 x 90 x 40 cm grossen und ca. 40–50 kg schweren Vitrine zu zweit stellt keine alltägliche Lebensverrichtung dar, sondern einen äusseren Faktor mit erheblichem bzw. gesteigertem Schädigungspotential, da die Beanspruchung des Körpers nicht mehr als normal einzustufen ist und auch keine Alltagsverrichtung vorliegt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2014 (VB 13/033).
Sachverhalt:
X. zog sich am 4. April 2013 eine distale Ruptur der Bicepssehne rechts zu. Umstritten ist, ob die Verletzung „beim Hochheben“ der 40–50 kg schweren Glasvitrine zu zweit entstanden ist oder weil die Vitrine gekippt ist und auf den Arm von X. aufgeschlagen hat. Die Unfallversicherung verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil ein Unfallgeschehen bzw. eine unfallähnliche Schädigung nicht vorliege.
X. erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Unfallversicherung die vollen Versicherungsleistungen zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
1.3
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Dabei sind drei der fünf Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs – Körperverletzung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht – im vorliegenden Fall unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stuft die Verletzung zudem als eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Körperschädigungen (Sehnenrisse) ein. Unfallähnlichen Körperschädigungen ist eigen, dass sie auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie (was vorliegend nicht zutrifft) nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind (Art. 9 Abs. 2 UVV). Damit bildet die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im vorliegenden Zusammenhang keine Voraussetzung zur Bejahung eines Unfallgeschehens. Insoweit die Beschwerdegegnerin dennoch theoretische Ausführungen zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit machte, sind diese unbeachtlich.
2.1
Zu prüfen bleibt jedoch nachfolgend das Merkmal des „äusseren Faktors“, dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2).
2.2
Das Bundesgericht hat im Laufe der Jahre eine kasuistische Praxis zum Vorliegen eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors entwickelt (vgl. hierzu die Übersicht in Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, 80 ff.). Es verlangt dabei für die Bejahung eines äusseren Faktors stets ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage (wie häufig im Sport) vorgenommen wird. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer somit lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können (BGE 129 V 466 E. 4.2.3), so das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (vgl. die Beispiele in BGE 129 V 466 E. 4.1).
2.3
Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht insbesondere mit dem Argument, dass sie dem Beschwerdeführer einen Fragebogen „mit klaren Fragestellungen“ habe zukommen lassen, worauf dieser auf die entsprechende Frage ein spezielles Ereignis verneint habe. Die Frage nach den Umständen des Tathergangs, worauf sich die Beschwerdegegnerin bezieht, weist folgenden Wortlaut auf: „Hat sich dabei etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet (Sturz, Anschlagen, usw.)?“. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage in der Folge mit „Nein“.
Die Frage ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch ohne Belang, ist sie doch zum einen zu unpräzis gestellt, andererseits interessiert hier nicht eine allfällige Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, sondern dieser Faktor selber, wonach jedoch in dieser Frage (im Gegensatz zur Frage 1) nicht explizit gefragt wurde. Frage 1 lautete: „Wie und wann haben Sie sich die uns gemeldeten Beschwerden zugezogen? Genaue Beschreibung des Hergangs“, worauf der Beschwerdeführer lediglich unvollständig antwortete: „Datum: 4.4.13, Heben einer Glasvitrine“. Wollte die Beschwerdegegnerin aus diesen Fragen und Antworten etwas zu ihren Gunsten ableiten, hätte sie die Fragen präzisieren und auf eine vollständige Beantwortung pochen müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).
2.4
Die Beschwerdegegnerin geht vom Sachverhalt aus, dass sich der Beschwerdeführer am 4. April 2013 beim „Hochheben einer Holzvitrine“ eine Verletzung am rechten Unterarm zugezogen hat, während der Beschwerdeführer betont, dass beim Hochheben der Vitrine diese seitlich weggekippt und auf den Arm aufgeschlagen sei und die Verletzung daher herrühre. Letztlich kann der genaue Tathergang jedoch offenbleiben, da auch das blosse Heben der unbestrittenermassen 80 x 90 x 40 cm grossen und ca. 40–50 kg schweren Vitrine zu Zweit keine alltägliche Lebensverrichtung, sondern einen äusseren Faktor mit erheblichem bzw. gesteigertem Schädigungspotential im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Bei dieser Sachlage kann auch offenbleiben, ob auf die vom Beschwerdeführer angeführten Arztberichte, die ein Unfallgeschehen bejahen, abzustellen ist.
Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist denn auch – wie erwähnt – zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Dies ist beim Heben einer sperrigen, schweren und voluminösen Glasvitrine (auch zu Zweit) ohne weiteres der Fall, da die Beanspruchung des Körpers nicht mehr als normal einzustufen ist und auch keine Alltagsverrichtung vorliegt. Dieser Vorgang ist nicht zu vergleichen mit dem Heben einer 15 kg schweren Bücherkiste, eines 20 kg schweren Koffers oder einer schweren Pfanne (vgl. hierzu Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., 82 f.), wo das Bundesgericht einen äusseren Faktor folgerichtig verneint hat.
2.5
Die Beschwerdegegnerin prüfte im Übrigen zu Unrecht, ob im notwendigen Kraftaufwand zum „Hochheben einer Holzvitrine“ etwas Ungewöhnliches zu erblicken sei bzw. sich etwas Ausserordentliches ereignet habe. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist – wie erwähnt – bei einer unfallähnlichen Körperschädigung gerade nicht vorausgesetzt, was die Beschwerdegegnerin zu übersehen scheint.