Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 23
Art. 5 VwVV; Art. 13 VGV
Prüfung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Unterlässt es der Regierungsrat, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und stellt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Sachverhaltsprüfung Anhaltspunkte fest, dass die nötigen Baubewilligungen nicht vorliegen, so ist die Sache zur weiteren Prüfung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2015 (B 14/010).
Aus den Erwägungen:
2.1
Die Beschwerdeführer beantragen zunächst die vorfrageweise Prüfung der Zonenkonformität des in Frage stehenden Schlossereibetriebs der Beschwerdegegnerin. Weder der Einwohnergemeinderat noch die Vorinstanz hätten diese explizit geprüft.
Der Regierungsrat hält dazu in seiner Stellungnahme fest, im angefochtenen Beschluss werde auf die Frage der Zonenkonformität nicht eingetreten, da die Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag gestellt, jedoch ihr Interesse an einem Feststellungsentscheid nicht dargelegt hätten. Es sei daher zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht auf diesen Antrag überhaupt eintreten könne.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert in ihrer Stellungnahme, der Einwohnergemeinderat habe die Zonenkonformität in seinem Beschluss klar bejaht. Der Regierungsrat habe hingegen die Zonenkonformität mangels korrekten Antrags nicht geprüft. Zur sich stellenden Frage, ob der Regierungsrat zur Fällung eines Feststellungsentscheids verpflichtet gewesen wäre, nähmen die Beschwerdeführer nicht Stellung.
2.2
Im angefochtenen Beschluss hielt der Regierungsrat fest, der Einwohnergemeinderat nehme im Dispositiv seines Beschlusses nicht ausdrücklich Stellung zur Zonenkonformität. Dem Dispositiv sei jedoch sinngemäss zu entnehmen, dass der Betrieb als zonenkonform erachtet werde. Im Verfahren vor dem Regierungsrat hätten die Beschwerdeführer lediglich beantragt, die fehlende Zonenkonformität festzustellen. Eine Feststellungsverfügung könne jedoch nur verlangt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliege und keine Gestaltungsverfügung erwirkt werden könne. Im vorliegenden Fall hätte jedoch ein Gestaltungsantrag, nämlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, gestellt werden können. Daher sei auf diesen Antrag nicht einzutreten.
2.3
Im vorinstanzlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer folgenden Antrag: „Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde sei auch die mangelnde Zonenkonformität der heutigen Nutzung der Parzelle X bzw. des dort vorhandenen Betriebes als Metallbau- und Hammerschmiede festzustellen“. Der Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Zonenkonformität des Betriebs der Beschwerdegegnerin sei zu prüfen und die Sache im Falle der Nichtkonformität zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Sarnen zurückzuweisen, entspricht nicht dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag. Neue Anträge oder die Ausdehnung der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge sind gemäss Art. 67 GOG im Verwaltungsgerichtsverfahren unzulässig. Somit ist dieser Antrag unzulässig, darauf kann nicht eingetreten werden. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdeführer sich weder in der Beschwerdeschrift noch in ihrer Replik mit der Argumentation des Regierungsrats in Bezug auf die Unzulässigkeit des Antrags auseinandersetzen. Sie legen nicht dar, warum der Vorinstanz in diesem Punkt nicht zu folgen sei.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Einwohnergemeinderat in der Begründung seines Beschlusses die Zonenkonformität des Betriebs der Beschwerdegegnerin explizit geprüft und bestätigt hat. Auch wenn diese Bestätigung nicht in das Dispositiv des Beschlusses einfloss, so wurde die Zonenkonformität entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer durchaus geprüft.
2.4
Der Regierungsrat prüfte zudem, ob in der Frage der Zonenkonformität ein Einschreiten von Amtes wegen angezeigt sei, und verneinte dies. Die Darstellung des Einwohnergemeinderats in dieser Sache sei nicht offensichtlich falsch. Die Beschwerdeführer bezeichnen dies als krasse Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Zonenkonformität müsse klar verneint werden, daher sei es unzulässig, auf weitere Abklärungen zu verzichten.
Die Argumentation der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt widersprüchlich. Wenn die Zonenkonformität nach ihrer Ansicht klar verneint werden müsste, wären weitere Abklärungen unnötig. Da sie jedoch weitere Untersuchungen als unumgänglich erachten, und den Verzicht auf solche als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezeichnen, implizieren sie, dass die Umstände (und damit die Zonenkonformität) unklar sind.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Sachverhalt aufgrund der bundesrechtlichen Vorgabe in Art. 110 BGG frei zu prüfen (Art. 13 VGV). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist (BGE 135 II 369 E. 3.3; Annette Dolge, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 110 N. 6). Das Verwaltungsgericht muss demnach umfassend prüfen, ob der massgebende Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 110 N. 17). Die freie Sachverhaltsüberprüfung ist indessen nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz gleichzusetzen, zu dessen Anwendung das Gericht allerdings aufgrund eines anderen Gesetzes (z.B. Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet sein kann (Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 110 N. 7; BBl 2001, 4349).
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt richtig festgestellt haben. Wie erwähnt bezeichnete der Einwohnergemeinderat den in Frage stehenden Betrieb in der Beschlussbegründung als zonenkonform. Dabei stützte er sich auf das Lärmgutachten der P. AG, wonach der Lärm des Betriebs kaum aus dem Umgebungslärm herausgefiltert werden könne. Wie nachstehend dargelegt wird, kann auf dieses Gutachten abgestellt werden. In der zweigeschossigen Gewerbe- und Wohnzone sind nicht oder nur mässig störende Betriebe zulässig. Der Betrieb der Beschwerdegegnerin hält gemäss den vorliegenden Gutachten und Augenscheinprotokollen sowohl Lärm- wie auch Umweltvorschriften ein, der Lärm sticht wie erwähnt kaum aus den Umgebungsgeräuschen heraus. Die Einschätzung der Gemeinde als lediglich mässig störender Betrieb erscheint somit angebracht. Es ist daher der Vorinstanz zu folgen, dass die Beurteilung der Zonenkonformität durch den Einwohnergemeinderat nicht falsch und daher ein Einschreiten von Amtes wegen nicht angezeigt ist.
2.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Zonenkonformität des Betriebs der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geprüft hat. Der Antrag an das Verwaltungsgericht, die Konformität zu prüfen und die Sache allenfalls an den Einwohnergemeinderat zurückzuweisen, geht über den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinaus und ist daher unzulässig. Ein Einschreiten von Amtes wegen ist nicht angezeigt.
3.1
Weiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei zu überprüfen, ob für die Nutzung der Parzelle als Hammerschmiede und die einzelnen Bauteile des Betriebs entsprechenden Baubewilligungen vorlägen, und die Sache bei Fehlen dieser Bewilligungen an den Einwohnergemeinderat zurückzuweisen. Einige Anlagen und Bauteile seien offensichtlich nie bewilligt worden, so zum Beispiel der „gedeckte Autoabstellplatz“, der heute als Werkstatt genutzt werde. Der ursprüngliche Kunstschmiedebetrieb werde zudem heute als Industrieschlosserei geführt, was einer unbewilligten Umnutzung des Betriebs entspreche. Der Antrag auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren sei bereits im Rahmen der Einsprache gegen das Baubewilligungsgesuch gestellt worden. Der Regierungsrat hätte die Sache zudem bereits von Amtes wegen an den Einwohnergemeinderat zurückweisen müssen, da die unbewilligte Nutzung offensichtlich sei.
3.2
Der Regierungsrat trat im vorinstanzlichen Beschluss nicht auf die entsprechenden Rügen ein, da in der Beschwerdeeingabe kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren in Bezug auf einzelne Bauten und Anlagen beantragt worden sei. Somit seien diese Rügen nicht Streitgegenstand.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert in ihrer Stellungnahme, es sei unzutreffend, dass einzelne Bauteile nie bewilligt worden seien. Zudem sei diese Frage in der Beschwerde an den Regierungsrat nicht aufgeworfen worden, erst in der Replik hätten die Beschwerdeführer diese Rüge geäussert. Somit sei dieser Antrag erstmals vor Verwaltungsgericht gestellt worden, was unzulässig sei.
3.3
Der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat ist die Rüge der fehlenden Baubewilligungen nicht zu entnehmen. Auch im Wiedererwägungsgesuch an den Einwohnergemeinderat ist keine solche Rüge ersichtlich. Da der Beschluss des Einwohnergemeinderats ausdrücklich festhielt, für alle bestehenden Bauten und Anlagen auf der Parzelle Z lägen die entsprechenden Bewilligungen vor, wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Rüge der fehlenden Baubewilligungen bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat anzubringen. Erst in der vorinstanzlichen Replik wurde bemängelt, dass einzelne Bauten und Anlageteile nie bewilligt worden seien. Die Anträge können jedoch nur innert der Rechtsmittelfrist ergänzt oder geändert werden, nach Ablaufen dieser Frist sind lediglich die Reduktion der Anträge oder Rechtsbegehren in Nebenpunkten möglich (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 273). Die Rüge der fehlenden Baubewilligungen wurde zwar verspätet eingereicht, der Regierungsrat hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 5 VwVV) und hätte das Vorliegen der Baubewilligungen dennoch prüfen müssen.
3.4
Da das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten den Sachverhalt frei zu prüfen hat (Art. 13 VGV; vgl. vorne, E. 2.4), ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen richtig festgestellt hat. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos zeigen, dass der bewilligte gedeckte Autoabstellplatz als Lagerplatz für Werkzeug und Materialien sowie zumindest teilweise als Werkstatt genutzt wird, was die Beschwerdegegnerin auch nicht bestreitet. Die Angabe des Einwohnergemeinderats, für alle bestehenden Bauten lägen Bewilligungen vor, stimmt daher nur zum Teil: der Unterstand wurde zwar bewilligt, nicht jedoch dessen Nutzung als Werkstatt. Ebenso ist unklar, ob der heutige Betrieb als Hammerschmiede im Umfang noch der ursprünglich bewilligten Kunstschmiede (vgl. Baubewilligungen) entspricht. Da der Einwohnergemeinderat diese Punkte soweit ersichtlich nie geprüft hat und das Vorliegen einer Baubewilligung zumindest bei der heutigen Nutzung des gedeckten Unterstandes fraglich ist (auch die Umnutzung einer Baute ist bewilligungspflichtig; Art. 24 Abs. 1 BauV), ist die Sache zur Überprüfung der entsprechenden Baubewilligungen (und gegebenenfalls zur Durchführung eines entsprechenden Baubewilligungsverfahrens) an den Einwohnergemeinderat Sarnen als zuständige Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen (Art. 14 Abs. 2 VGV).