Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 21
Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. a AuG
Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen bei Bewilligungserteilung. Widerruf bejaht bei einem Ausländer, der sich im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf eine nur noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizerin berief, zu dieser Zeit aber zwei weitere parallele Beziehungen – eine davon im Kosovo – führte, aus denen Kinder entsprossen. Widerruf und Wegweisung in den Kosovo, wo die heutige Ehefrau mit den drei Kindern wohnt, sind trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz verhältnismässig.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26./27. Mai 2015 (B 14/005).
Aus den Erwägungen:
1.1
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 66 lit. a und b GOG). Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit vorliegend unzulässig (Art. 66 lit. c GOG e contrario).
1.2
Das Verwaltungsgericht prüft den Sachverhalt frei (Art. 13 VGV). Daraus folgt, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 135 II 369 E. 3.3). Demnach sind die von M. berichteten und vom Beschwerdeführer eingestandenen Tatsachen betreffend ihre frühere Beziehung und die daraus entstandenen Kinder im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde infolge der Heirat mit E. vom 4. Februar 2000 die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 13. Januar 2005 erhielt er gestützt auf diese Ehe die Niederlassungsbewilligung. Bis zum 31. Dezember 2007 war das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) in Kraft. Dieses wurde am 1. Januar 2008 durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) abgelöst. Somit wurden dem Beschwerdeführer die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung gemäss dem damals geltenden Art. 7 ANAG erteilt.
2.2
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a AuG erfüllt sind; mithin wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Eine Ausnahmeregelung sieht Art. 63 Abs. 2 AuG vor: Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Abs. 1 lit. b (Gefährdung/Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) und Art. 62 lit. b (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme) widerrufen werden.
2.3
Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, ist der Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2, mit Hinweisen). Die Behörde bzw. das Gericht hat somit vor dem Widerruf der Bewilligung eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
3.1
Wie erwähnt, kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2.1;2C_761/2013 vom 28. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen).Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG, Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Migrationsbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Als wesentlicher Umstand gilt gemäss ständiger Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein von vor- bzw. ausserehelichen Kindern bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz ansässigen Ehepartner, ebenso die Absicht der Nichtfortsetzung einer bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Das Fehlen konkreter Fragen entbindet den Antragsteller nicht von vornherein, über wesentliche Tatsachen von sich aus zu informieren. Zwar trifft eine ausländische Person im Bewilligungsverfahren keine generelle Pflicht, auf vor- oder aussereheliche Kinder hinzuweisen, und obliegt es kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten. Anders ist dies aber bei Konstellationen, bei denen das Vorhandensein von Kindern auf eine Parallelbeziehung hinweisen könnte. Diesfalls werden die Migrationsbehörden, die von einem Gesuch um Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zwecks Bildung oder Fortsetzung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Partner in der Schweiz ausgehen, durch das Verschweigen der Kinder in dieser Annahme bestärkt, während sie bei Offenlegung weitere Abklärungen treffen würden (Urteile des Bundesgerichts 2C_761/2013 vom 28. März 2014, E. 2.2;2C_214/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2.2;2C_287/2012 vom 2. November 2012, E. 3.1, je mit Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Januar 2005 folgende Tatsachen verschwiegen: Zunächst hat er die Abteilung Migration nicht darüber informiert, dass der gemeinsame Haushalt mit seiner damaligen Ehefrau E. aufgelöst worden ist. Weiter unterliess er es mitzuteilen, dass er nun mit M. zusammen wohnt. Ob der gemeinsame Haushalt mit E. entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers bis 2003 bestand oder wie von M. behauptet bereits im Sommer 2001 aufgegeben wurde, ist hier irrelevant, da Tatsache ist, dass im Januar 2005 der Beschwerdeführer und E. nicht mehr im selben Haushalt lebten. Ferner hat der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass er neben dem Kind in Deutschland ein zweites aussereheliches Kind (D., geb. 16. Mai 2004) im Kosovo hat und mit dessen Mutter S. eine Beziehung führt. Dass er von der Tochter D. keine Kenntnis hatte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und wäre ohnedies unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer auch nach der Geburt der ersten gemeinsamen Tochter mit der Kindsmutter S. verkehrte. S. war im Januar 2005 zudem mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger, welches fünf Monate später geboren wurde (U., geb. 8. Juni 2005). Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von dieser Schwangerschaft Kenntnis hatte. Gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Aufgrund der zweiten Schwangerschaft bzw. Vaterschaft ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit S. eine ernsthafte, nachhaltige Beziehung führte. Es wäre realitätsfremd anzunehmen, es habe sich hier um eine blosse Ferienbekanntschaft mit zweifach unbeabsichtigter Vaterschaft gehandelt. Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer im Januar 2005 ebenso gewusst hatte, dass auch M. mit dem ersten gemeinsamen Kind (A., geb. 27. August 2005) schwanger war – was in Anbetracht der Geburt sieben Monate später fraglich sein könnte.
Die genannten verschwiegenen Tatsachen waren für den Bewilligungsentscheid wesentlich. Sie liefern Hinweise auf eine oder zwei mögliche parallele Beziehungen zur Ehe mit E., welche Anlass zu einer näheren Abklärung gegeben hätten. Je nach Abklärungsergebnis (u.a. Vorliegen einer Scheinehe) hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt. Da für den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 2C_133/2013 vom 13. September 2013, E. 2.4.3, mit Hinweisen;2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011, E. 3.3.1), hätte der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob die genannten Tatsachen zur Nichterteilung bzw. zum Widerruf der Bewilligung geführt hätten, die Migrationsbehörde darüber informieren müssen. In Anbetracht des Gegenstands und der Summe der geschilderten verschwiegenen Tatsachen ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diese der Abteilung Migration vorenthalten hat, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Er wollte den Anschein einer intakten Ehe mit E. aufrechterhalten, um seinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG gegeben.
3.3
Sollte wie von der Vorinstanz vorgeworfen zwischen dem Beschwerdeführer und E. eine Scheinehe bestanden und sich damit der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich verhalten haben, wäre dieser Sachverhalt ebenso unter den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) zu subsumieren. Ob genügend Indizien für die Annahme einer Scheinehe gegeben sind, kann vorerst offen bleiben, da der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG aufgrund der zuvor genannten verschwiegenen Tatsachen ohnehin zu bejahen ist.
3.4
Nach der Ausnahmeregelung von Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Abs. 1 lit. b (Gefährdung/Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) und Art. 62 lit. b (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme) widerrufen werden. Für die Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 2 AuG ist entscheidend, dass die erwähnten 15 Jahre bis zur erstinstanzlichen Verfügung des Widerrufs erfüllt werden (BGE 137 II 10 E. 4.2). Die Widerrufverfügung der Abteilung Migration erging am 19. November 2013. Damit Art. 63 Abs. 2 AuG Anwendung finden würde, müsste sich der Beschwerdeführer seit mindestens dem 18. November 1998 ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Der Beschwerdeführer reiste jedoch erst am 18. April 1999 in die Schweiz ein und heiratete am 4. Februar 2000 E., worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Da sowohl ausgehend vom Einreise- als auch vom Heiratsdatum die Aufenthaltsdauer von mindestens 15 Jahren nicht erreicht wird, kann offen gelassen werden, auf welches Datum für den Beginn des ordnungsgemässen Aufenthalts abzustellen ist. Die Ausnahmeregelung von Art. 63 Abs. 2 AuG kommt vorliegend nicht zum Tragen.
4.1
Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt, bleibt zu prüfen, ob der Widerruf auch als verhältnismässig erscheint. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16. April 2013, E. 4.1, mit Hinweisen).
4.2
Ein Widerruf der Bewilligung ist umso weniger verhältnismässig, wenn ein Bewilligungsanspruch auch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.2). Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Januar 2005 gestützt auf das damals geltende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) bei richtigen und vollständigen Angaben einen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gehabt hätte.
4.2.1
Gemäss Art. 7 ANAG hatte der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hatte er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 1). Kein Anspruch bestand, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Abs. 2). Hierunter fällt die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrechterhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu verschaffen; dieses Ziel wurde von Art. 7 ANAG nicht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2011 vom 26. Juli 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 II 265 E. 4.2 und 130 II 113 E. 4.2). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2011 vom 26. Juli 2012, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3). Art. 7 Abs. 1 ANAG verlangte zwar nicht, dass die Eheleute den gleichen Wohnsitz haben. Wohnen Eheleute jedoch über Jahre hinweg nicht am selben Ort, ohne dass hierfür besondere Gründe ersichtlich sind, besteht die Vermutung, dass sich der ausländische Ehepartner rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft, um in der Schweiz bleiben zu können (Urteil des Bundesgerichts 2C_189/2011 vom 30. August 2011, E. 5.2).
4.2.2
Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau E. haben ihren gemeinsamen Haushalt spätestens seit 2003 aufgegeben und der Beschwerdeführer wohnte fortan mit M., mit der er eine Beziehung führte, zusammen. Mithin lebte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Januar 2005 von E. getrennt. Der Beschwerdeführer führte im Januar 2005 zur bestehenden Ehe mit E. zwei parallele Beziehungen: Einerseits stand er in einer Beziehung mit M. in der Schweiz und erwartete von ihr das erste gemeinsame Kind. Andererseits pflegte er eine Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau S. im Kosovo. Aus dieser Beziehung war im Zeitpunkt der Niederlassungserteilung bereits ein Kind entstanden und ein zweites wurde erwartet (vgl. vorne, E. 3.2). Damit liegen klare Indizien vor, dass die Ehe mit E. im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur noch formell aufrechterhalten wurde; es war nicht die Absicht der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2010 wegen einer Arbeitsstelle in Bern bei E. wohnte, vermag daran nichts zu ändern. Der gemeinsame Haushalt war zu dieser Zeit lediglich auf berufliche Gründe zurückzuführen und damit ohne Belang für das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft. Demzufolge hat sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf die nur noch formell bestehende Ehe mit E. berufen, um eine weitere Anwesenheitsberechtigung zu erhalten. Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten steht dem Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 ANAG entgegen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten und damit von Anfang an eine Scheinehe bestand.
Dass der Beschwerdeführer auch bei richtigen und vollständigen Angaben keinen Bewilligungsanspruch gehabt hätte, ist bei der weiteren Verhältnismässigkeitsprüfung zuungunsten des Beschwerdeführers und für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen (vgl. hinten, E. 4.3).
4.2.3
Im Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer erstmals auf Art. 50 Abs. 1 AuG. Danach besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Diese Bestimmung war zum Zeitpunkt der Niederlassungserteilung im Januar 2005 noch nicht in Kraft und das damalige ANAG kannte keine dem Art. 50 AuG entsprechende Regelung (vgl. Martina Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N. 1 f.). Daher ist fraglich, ob Art. 50 Abs. 1 AuG vorliegend anwendbar ist.
Selbst wenn dem so wäre, ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dass die Widerrufsregelungen von Art. 62 f. AuG der Regelung des Familiennachzuges von Art. 50 AuG vorgehen. Die Widerrufsbestimmungen sind umfassend und gelten gesamthaft. Dies zeigt sich nicht nur im Aufbau des Gesetzes, sondern auch ausdrücklich in Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wonach der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist vorliegend gegeben (vgl. vorne, E. 3.2). Ein Erlöschen des Anspruchs setzt indes voraus, dass dies verhältnismässig ist. Wenn die weitere Prüfung ergibt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG verhältnismässig ist, würde folglich ebenso ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG erlöschen.
4.3
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung spricht die gute Integration des Beschwerdeführers. Er ist sowohl sozial als auch wirtschaftlich gut integriert. Überdies hat er aus der Beziehung mit M. drei leibliche Kinder, die in der Schweiz wohnen. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer – seit seiner Einreise im Jahr 1999 bis zum heutigen Zeitpunkt – bereits seit 16 Jahren in der Schweiz auf. Andererseits bestehen gewichtige Gründe, welche für die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sprechen. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er sich bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit E. berufen und zufolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen gegen die grundlegende Pflicht zur Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren in schwerwiegender Weise verstossen hat. Hinzu kommt, dass er auch bei richtigen und vollständigen Angaben keinen Bewilligungsanspruch gehabt hätte (vgl. hiervor, E. 4.2.2). Die 16-jährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ist insofern zu relativieren, als er das Anwesenheitsrecht gerade aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erlangt hat und er ohne dieses Verhalten keine Niederlassungsbewilligung erhalten hätte. Der Beschwerdeführer wuchs im Kosovo auf, zog 1997 nach Deutschland und kam 1999 in die Schweiz. Somit lebte er bis zu seinem 22. Altersjahr in seiner Heimat und hat damit dort die prägenden Lebensjahre verbracht. Er kennt mithin die Sprache und Kultur des Kosovos. Es ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes, das er auch ferienhalber immer wieder besucht hat, nach wie vor bestens vertraut ist. Einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung im Kosovo steht damit nichts im Wege. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo weniger günstig sein mögen als in der Schweiz, ist ausländerrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014, E. 4.2.1, mit Hinweisen). Ins Gewicht fällt schliesslich, dass seine Kernfamilie (d.h. seine heutige Ehefrau und die drei gemeinsamen Töchter) im Kosovo lebt; die Kinder sind dort geboren und bis anhin aufgewachsen. Dem Beschwerdeführer ist somit ohne Weiteres zuzumuten, zu seiner Familie in die Heimat zurückzukehren. Die Lungenkrankheit des Beschwerdeführers steht dieser Rückkehr nicht entgegen. Zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern, die unter der Obhut von M. stehen, kann der Beschwerdeführer den Kontakt ohne grössere Schwierigkeiten mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln pflegen. In der Gesamtbetrachtung erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG als verhältnismässig.
4.4
Bei diesem Ergebnis würde ebenfalls ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG erlöschen (vgl. vorne, E. 4.2.3), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich darauf berufen kann. Weitere Abklärungen, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AuG (insbesondere mindestens dreijährige Ehegemeinschaft) erfüllt sind, erübrigen sich damit.
Die Beschwerde ist abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue, angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
(Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 ab.)