Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 15
Art. 29 SVG; Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
Wer mit einem Auto, dessen Benzinanzeige nur noch eine geringe Reichweite ausweist, in einen längeren Tunnel hineinfährt, verletzt die Verkehrsregel, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Der angebliche Defekt der Benzinanzeige ist kein erheblicher Revisionsgrund, der die Aufhebung eines rechtskräftigen Strafbefehls rechtfertigen würde.
Entscheid des Obergerichts vom 3. Juli 2014 (SR 13/018).
Sachverhalt:
Mit Strafbefehl vom 5. September 2013 befand die Staatsanwaltschaft Obwalden X. des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (leerer Tank) in Anwendung von Art. 8, 29 und 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV für schuldig, begangen am 17. Juli 2013 um 16.59 Uhr, in Sachseln A 8, Tunnel Nische 4, mit dem PW Y und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 400.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft verlangte X. die Revision des Strafbefehls und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass die elektronische Benzinanzeige fehlerhaft gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft übermittelte das Gesuch am 8. November 2013 zuständigkeitshalber an das Obergericht.
Aus den Erwägungen:
…
Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. …
4.2
Die Revisionsklägerin macht sinngemäss geltend, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht wissen konnte, dass die elektronische Benzinanzeige aufgrund eines Austausches der Benzinpumpe defekt gewesen sei. Kurz vor dem Tunnel habe die Benzinanzeige eine Restweite von 30 km angezeigt. Wenig später, nach Einfahrt in den Tunnel, habe die Anzeige innerhalb weniger Sekunden auf Null gewechselt. Beim Versuch zu beschleunigen, habe sie bemerkt, dass sie kein Benzin mehr habe. Die Revisionsklägerin legt ein vom Garagisten unterzeichnetes Dokument vom 26. September 2013 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass bei einer schlechten Positionierung des Messgeräts im Treibstofftank die Anzeige des Benzinstandes fehlerhaft sein kann. Sie habe erst durch das Gespräch mit dem Garagisten erfahren, dass dieses Problem beim Auswechseln der Benzinpumpe bei den Modellen C4 häufig vorkomme. Das Dokument des Garagisten stammte vom 26. September 2013, der Strafbefehl wurde bereits am 5. September 2013 erlassen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls Kenntnis von dieser Problematik hatte. Bei einem möglichen Fehler in der Benzinanzeige (defekte Messanzeige) handelt es sich um eine Tatsache, welche bereits vor dem Tatzeitpunkt eingetreten ist und den Strafbehörden beim Erlass des Strafbefehls nicht bekannt war. Insofern liegt eine neu eingetretene Tatsache nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
5.1
Zu prüfen ist, ob die neue Tatsache – die allfällig defekte Benzinanzeige – geeignet ist, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder strengere Bestrafung herbeizuführen. Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund auch erheblich sein, d.h. zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen. Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die (unechten) Nova zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss, wobei das Wort "möglich" im Sinne von sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich zu verstehen ist (Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 410 N. 61, mit Hinweisen; BGE 116 IV 362;120 IV 249; vgl. auch BGE 122 IV 67). Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss überdies ergeben, dass dieses für den Verurteilten bedeutend milder oder bedeutend strenger ist als jenes; das Novum muss geeignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes (oder strengeres) Urteil möglich ist. An den Nachweis ist kein strenger Massstab anzulegen (Fingerhuth, a.a.O., mit Hinweisen).
5.2
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. „Betriebssicherheit“ ist nicht nur im engeren, technischen Sinne, sondern in weiterer, sich mit dem Terminus „Verkehrssicherheit“ deckender Bedeutung zu verstehen. Was unter "Betriebssicherheit" respektive "Verkehrssicherheit" fällt, kann nicht abschliessend beschrieben werden. Räder müssen beispielsweise so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen. Ein Fahrzeug ist ausserdem nicht betriebssicher, wenn es über keinen Treibstoff mehr verfügt. Fehlendes Benzin schränkt nicht nur den ordnungsgemässen Betrieb eines Fahrzeuges ein, sondern bringt diesen in aller Regel innert kurzer Zeit zum Erliegen. Es sind ohne weiteres Situationen denkbar, in denen die Verkehrsregeln mangels Benzin nicht mehr befolgt werden können. Genügend Treibstoff ist deshalb für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Daran ändert, entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin, der Umstand nichts, dass ein „technischer Mangel“ vorliege, denn in diesem Falle wird die Betriebssicherheit tangiert. Unerheblich ist demzufolge, ob der Mangel auf einen technischen respektive mechanischen Fehler oder aber auf einen unzureichenden Unterhalt zurückzuführen ist, wie das Tanken, das Auffüllen von Bremsflüssigkeit oder das Reinigen der Scheiben. Deshalb gehört zur Unterhaltspflicht und Kontrolle des Fahrzeugs auch die Pflicht, für ausreichenden Treibstoff besorgt zu sein. Auf welche Ursache der Mangel zurückzuführen ist, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Es ist im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten zu beurteilen, ob der Mangel dem Fahrzeugführer tatsächlich zur Last gelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010, E. 3.1 f.; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 29 N. 5).
5.3
Die Revisionsklägerin führt aus, dass sie mit dem Auto (von Zürich her kommend) auf der A8 Richtung Brünig gefahren sei. Zu Beginn des Tunnels Sachseln habe ihre Benzinanzeige noch eine Restweite von 30 km angezeigt. Sie sei allerdings nicht beunruhigt gewesen, da der Tunnel nur 5,4 km lang sei. Kurz daraufhin habe die Anzeige auf Null gewechselt. Die Revisionsklägerin lenkte das Fahrzeug in die Nische 4, wo sie stehen blieb. Da ihr Fahrzeug bei der Einfahrt in den Tunnel nicht genügend Treibstoff enthielt, war zu diesem Zeitpunkt die Betriebssicherheit ihres Fahrzeuges nicht gewährleistet. Ausserdem wäre es auch durchaus denkbar gewesen, dass ihr Fahrzeug kurz vor oder nach einer Nische stehen bleibt. Die Revisionsklägerin hat dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Aufgrund des Stillstandes ihres Fahrzeuges war es ihr ausserdem nicht mehr möglich, die Verkehrsregeln zu befolgen. Die Tatsache, dass die Benzinanzeige möglicherweise defekt gewesen ist, ändert somit nichts an der fehlenden Betriebssicherheit des Fahrzeugs der Revisionsklägerin.
In subjektiver Hinsicht wusste die Revisionsklägerin aufgrund der Anzeige der Restweite von 30 km, dass sie kurz vor dem Tunnel nur noch über wenig Treibstoff verfüge und deshalb jederzeit hätte stehenbleiben können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung musste sie sich bewusst sein, dass die Benzinanzeige wie alle derartigen Messgeräte nur eine relative Genauigkeit aufwies und deshalb gegenüber der Anzeige in einem Toleranzbereich mit gewissen – negativen oder positiven – Abweichungen gerechnet werden musste. In ihrem Revisionsgesuch weist sie sogar ausdrücklich auf die von ihr schon früher festgestellte Ungenauigkeit ihrer Benzinanzeige hin. Die Revisionsklägerin erwähnt ausdrücklich, dass die Benzinanzeige bereits vor dem Austausch der Benzinpumpe eine gewisse Toleranz aufwies und sie effektiv eine längere Strecke als angezeigt zurücklegen konnte. Unter diesem Aspekt erscheint es widersprüchlich, wenn sie behauptet, dass sie nie mit dem Reservetank gefahren sei und deshalb nicht wissen konnte, dass die Anzeige defekt gewesen sei. Die Revisionsklägerin hätte besonders im Hinblick auf die Einfahrt in einen Tunnel und die bereits zurückgelegten Kilometer mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Treibstoff nicht ausreichen wird. Wer unter solchen Umständen – angesichts der Anzeige eines derart tiefen Benzinstands – darauf vertraut, dass der noch vorhandene Treibstoff für die ordentliche Fortsetzung der Fahrt schon noch reichen werde, handelt bewusst fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällig defekte Benzinanzeige vorliegend nichts an der fehlenden Betriebssicherheit des Fahrzeuges der Revisionsklägerin zum Tatzeitpunkt ändert. Die neu eingetretene Tatsache – eine allenfalls defekte Benzinanzeige – ist hier somit nicht geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.