Entscheidpublikation OGVE 2014/15 Nr. 13
Art. 355 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft darf einem Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland zwar eine Vorladung zum Einvernahmetermin zukommen lassen. Eine Zwangsandrohung in Form der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO darf sie damit jedoch nicht verbinden. Der Beschuldigte war deshalb nicht verpflichtet zum Einvernahmetermin zu erscheinen. Da dem Beschuldigten aufgrund seines Fernbleibens an der Einvernahme kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erwachsen darf, hätte die Staatsanwaltschaft vorliegend die Rückzugsfiktion nicht anwenden dürfen.
Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2014 (BS 14/003).
Sachverhalt:
Am 20. Juli 2013 wurde der Personenwagen des Beschwerdeführers auf der Brünigstrasse in Fahrtrichtung Giswil, mittels Radar mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h innerhalb der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen. Aufgrund der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h nach Abzug der Gerätetoleranz von 5 km/h, fällte die Kantonspolizei Obwalden eine Busse von Fr. 120.-- gemäss Ziff. 303.1.b des Anhang I der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) gegen den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter aus. Die Kantonspolizei wies ihn auf der Übertretungsanzeige darauf hin, dass das ordentliche Verfahren eingeleitet werde, sollte die Ordnungsbusse nicht innert 30 Tagen bezahlt werden.
Nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Erledigung der Übertretung im Ordnungsbussenverfahren leitete die Staatsanwaltschaft Obwalden das ordentliche Verfahren ein. Mit Strafbefehl vom 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführer der Verletzung von Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. Zudem wurden ihm Auslagen und Gebühren für das Verfahren in der Höhe von Fr. 155.-- auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. In der Folge wurden er und sein Verteidiger von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme vorgeladen. Auf Ersuchen seines Verteidigers wurde der Einvernahmetermin verschoben und die Staatsanwaltschaft erliess eine zweite Vorladung. Zu dieser Einvernahme erschienen weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger. Eine vorgängige Abmeldung bzw. Entschuldigung erfolgte nicht. Auch ein Verschiebungsgesuch betreffend Einvernahmetermin wurde nicht gestellt.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft deshalb fest, dass die Einsprache gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO aufgrund unentschuldigten Fernbleibens des Einsprechers vom Einvernahmetermin als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 23. September 2013 somit in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht Obwalden.
Aus den Erwägungen:
1.1
Die Beschwerde enthält keine konkreten Anträge. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf dem Rückweg von der Besichtigung der Stätte des Heiligen Niklaus von Flüe sei es steil bergab gegangen. Das benutzte Fahrzeug sei über eine Tonne schwer und nehme deshalb schon bei der geringsten Bergabfahrt einiges an Tempo auf. Man habe sich sehr bewegt über den Besuch der Stätte des Heiligen Niklaus von Flüe unterhalten, es aber weder eilig gehabt noch sei man zu schnell gefahren, sondern nur entsprechend dem rollenden Fahrzeug. Als sie den „Blitz“ bemerkten, seien sie überrascht gewesen vermeintlich die Geschwindigkeit nicht eingehalten zu haben. Es habe sich herausgestellt, dass sie tatsächlich etwas zu schnell aber keineswegs sehr schnell unterwegs gewesen seien. Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung werde in Deutschland mit einer Busse von EUR 10.-- bis 15.-- sanktioniert. Er sei deshalb von der Höhe der Busse ausserordentlich überrascht gewesen und habe im Vorfeld darum gebeten, von einer derartigen Grössenordnung abzusehen.
Er erlaube sich, dies auch damit zu begründen, dass es in Deutschland darauf ankäme, ob jemand charakterlich geeignet sei, im Strassenverkehr zu fahren. Aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis und keinerlei eintragungspflichtiger Verkehrsregelverstösse, sei er der Meinung, sich charakterlich einwandfrei im Strassenverkehr bewegen zu können und dies auch weiterhin zu tun.
Aufgrund dieser Umstände, bitte er deshalb darum, „von einer derart hohen Sanktion, wie beabsichtigt, absehen zu wollen“. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei in keinster Weise vorsätzlich begangen worden, sie sei nicht sehr gravierend und sie sei vor dem Hintergrund geschehen, dass man aufgrund des angeregten Gesprächs über den Heiligen Niklaus von Flüe kurzfristig unaufmerksam gewesen sei.
Aufgrund dieser Aussagen wird davon ausgegangen, der Beschwerdeführer mache im Ergebnis eine Aufhebung respektive eine Herabsetzung der Busse geltend.
1.2
Als Entschuldigung dafür, dass er dem Vorladungstermin nicht habe nachkommen können, bringt der Beschwerdeführer vor, der Tod seines Bruders habe ihn sehr mitgenommen und der Termin sei ihm aufgrund der Aufenthalte im Spital bei seinem Bruder nicht geläufig gewesen. Er habe deshalb nicht in die Schweiz reisen können. Diese Aussagen in der Beschwerdeschrift können so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer damit im Ergebnis geltend macht, sein Fernbleiben vom Einvernahmetermin sei durch einen Fall der subjektiven Unmöglichkeit entschuldigt. Dies darf als sinngemässen Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014 sei aufzuheben und der versäumte Einvernahmetermin vom 6. Februar 2014 wieder herzustellen, verstanden werden.
1.3
Nimmt der Einsprecher einen Einvernahmetermin nicht wahr, erlässt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO eine Verfügung, wonach auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2013, Art. 355 N. 5). Beschwerdegegenstand ist somit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014, d.h. der in Rechtskraft erwachsende Strafbefehl aufgrund der Rückzugsfiktion. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Rückzugsfiktion zu Recht angewendet hat.
1.4
Die materiell rechtlichen Fragen, ob die Busse wegen überhöhter Geschwindigkeit gerechtfertigt war, ob es eine Rolle spielt, vor welchem Hintergrund die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde und ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschah, sind vorliegend hingegen nicht Beschwerdegegenstand. Auf den Antrag der Herabsetzung resp. Aufhebung der Busse kann deshalb nicht eingetreten werden.
2.1
Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.3). Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, gilt die Einsprache nach Art. 355 Abs. 2 StPO i.d.R. als zurückgezogen (gesetzliche Rückzugsfiktion).
Hat eine Partei eine Frist versäumt so kann sie unter gewissen Umständen die Wiederherstellung der Frist verlangen (Art. 94 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 94 Abs. 5 StPO gilt dies sinngemäss auch für versäumte Termine (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. September 2012 [Entscheid-Nr. 470 12 134], E. 3). Ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellung des versäumten Termins erfüllt sind, ist jedoch erst zu prüfen, wenn feststeht, dass die Rückzugsfiktion im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangen durfte.
2.2
Nach der Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten schliessen lässt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2013 vom 27. März 2014, E. 2.6).
Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.5.1). Es ist deshalb zu verlangen, dass der Beschuldigte hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens von der Einvernahme in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.5.2).
Diese Voraussetzungen sind hier klarerweise erfüllt. Die Beschwerdegegnerin wies in beiden Vorladungen auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens zur Einvernahme hin. Dass sich der Beschwerdeführer der Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens bewusst war, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, dass er den ersten Einvernahmetermin rechtzeitig verschoben hatte.
2.3
Weiter muss ein sachlicher Grund für die Einvernahme bestehen, um sich bei unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten auf die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO berufen zu können (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.5.3).
Die Einvernahme war vorliegend dadurch gerechtfertigt, dass sie es der Beschwerdegegnerin erlaubt hätte, den Beschwerdeführer mit dem Fahrzeuglenker auf den Radarfotos abzugleichen, um damit seine Täterschaft auszuschliessen oder festzustellen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember und vom 17. Januar 2014 mitgeteilt.
2.4
Weiter kommt die Rückzugsfiktion nur dann zum Tragen, wenn aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.5.4).
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 und mit Schreiben vom 27. Januar 2014 das Verfahren mit Bezahlung der Ordnungsbusse gemäss Übertretungsanzeige abzuschliessen, um weiteren umfangreichen Schriftenwechsel und dadurch bedingte Unkosten zu vermeiden. Dies lässt darauf schliessen, dass auf weiteren Verfahrensaufwand verzichtet werden wollte. Die Beschwerdeführerin verneinte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 sowie erneut mit Schreiben vom 28. Januar 2014 klar die Möglichkeit, das Verfahren mit Bezahlung des ursprünglichen Bussenbetrages gemäss Übertretungsanzeige abzuschliessen, bot aber an, es im Falle eines Rückzugs der Einsprache bei den Verfahrenskosten im ursprünglichen Strafbefehl zu belassen und auf eine Erhöhung der Auslagen und Gebühren zu verzichten. Auf ihr Schreiben vom 28. Januar 2014 erfolgte keine Antwort an die Beschwerdegegnerin, und es wurde anders als in dem von Bundesgericht beurteilten Fällen der Beschwerdegegnerin gerade nicht mitgeteilt, es werde auf einer gerichtlichen Beurteilung der vorgeworfenen Übertretung beharrt resp. an der Einsprache festgehalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.5.4, und 1B_377/2013 vom 27. März 2014). Erst die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner an der Einsprache festhalten und nicht auf einen weiteren Gang des Strafverfahrens verzichten wollte. Zu der vorgängigen Korrespondenz zwischen seinem Anwalt und der Beschwerdegegnerin äussert sich der Beschwerdeführer darin jedoch nicht.
Aufgrund der Aussagen im Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2013, man wolle weiteren umfangreichen Schriftenwechsel und dadurch bedingte Unkosten vermeiden, sowie, dass die weiteren Insassen in dem Fahrzeug der Meinung seien, dass man gemeinsam nun diesen Fall beenden solle, stellt es keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aus dem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers auf ein Desinteresse an einem weiteren Gang des Strafverfahrens schloss.
Um zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall zu Recht angewendet hat, muss zudem geprüft werden, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, die Vorladung der Beschwerdegegnerin zu befolgen (Art. 205 Abs. 1 StPO).
Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_377/2013 vom 27. März 2014 dazu festgehalten, dass eine Schweizerische Behörde dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar Vorladungen zukommen lassen, damit aber keine Zwangsandrohungen verbinden dürfe. Da sich die schweizerische Staatsgewalt auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränke, dürfe eine schweizerische Strafbehörde Zwang nur auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, nicht aber auf den sich im Ausland aufhaltenden. Zugreifen auf den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten dürfe sie nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates, welchen sie dazu um Rechtshilfe ersuchen müsse. Wolle sie den Beschuldigten einvernehmen, könne sie den ausländischen Staat um die Einvernahme durch dessen Behörden ersuchen. Jener Staat könne dabei die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2013 vom 27. März 2014, E. 2.4).
Der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte sei somit nicht verpflichtet, einer Vorladung in die Schweiz Folge zu leisten. Vielmehr komme eine Vorladung an einen im Ausland ansässigen Beschuldigten einer blossen Einladung gleich, welcher der Beschuldigte folgen könne oder nicht, ohne dass er deshalb einen Nachteil erleiden dürfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2013 vom 27. März 2014, E. 2.3 und E. 2.5)
Die Beschwerdegegenerin durfte somit dem Beschwerdeführer zwar eine Vorladung zum Einvernahmetermin zukommen lassen. Eine Zwangsandrohung in Form der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO durfte sie damit jedoch nicht verbinden. Der Beschwerdeführer war deshalb nicht verpflichtet zum Einvernahmetermin am 6. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seines Fernbleibens an der Einvernahme kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erwachsen darf, hätte die Beschwerdegegnerin vorliegend die Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht anwenden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2013 vom 27. März 2014, E. 2.5).